SchBefV
DE - Landesrecht Bayern

SchBefV: Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung – SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl. S. 953) BayRS 2230-5-1-1-K (§§ 1–7)

Auf Grund von Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1984 (GVBl S. 13, BayRS 2230-5-1-K), geändert durch Gesetz vom 4. April 1985 (GVBl S. 79) und Art. 60 Satz 2 Nr. 10 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1994 (GVBl S. 728, BayRS 2230-7-1-K), erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

§ 1 Zuständigkeit

¹Die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler
öffentlicher Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen,
öffentlicher oder staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen – ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform –, zweistufigen Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10,
öffentlicher oder staatlich anerkannter Berufsschulen bei Vollzeitunterricht,
öffentlicher oder staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen – ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform –, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind,
ist durch den Aufgabenträger sicherzustellen. ²Aufgabenträger ist bei Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen der Träger des Schulaufwands, im übrigen die kreisfreie Stadt oder der Landkreis des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerinnen und Schüler.

§ 2 Umfang der Beförderungspflicht

(1) ¹Die Beförderungspflicht besteht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule. ²Bei Tagesheimschulen sowie Schulen mit gebundenem oder offenem Ganztagsangebot wird auch das Nachmittagsangebot von der Beförderungspflicht umfasst. ³Nächstgelegene Schule ist
die Pflichtschule (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG –) oder
die Schule, der die Schülerinnen und Schüler zugewiesen sind oder
diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist; wenn ein verbundweites Jahresticket oder ein bundesweit gültiges Jahres- oder Monatsticket zum Pauschalpreis eingeführt ist, sind zur Ermittlung des Beförderungsaufwands im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr die Tarife von nicht bundesweit gültigen Monatskarten für den betreffenden Personenkreis heranzuziehen oder
im Schuljahr 2022/2023 die Schule, zu deren Brückenklassen eine Zuordnung der Schülerinnen und Schüler durch die Schulaufsicht erfolgt.
⁴Beim sprachlichen Gymnasium tritt an die Stelle der Ausbildungsrichtung die erste Fremdsprache, wenn Latein oder Französisch gewählt wird. ⁵Private Schulen mit Ausnahme der Förderschulen gelten für Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen Schule nicht als nächstgelegen. ⁶Bei Gastschulverhältnissen nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG besteht keine Beförderungspflicht.
(1a) ¹In Schulverbünden ist nächstgelegene Schule die Schule im Schulverbund, an der das von der Schülerin oder vom Schüler gewählte Bildungsangebot eingerichtet ist und die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist; Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend. ²Als Bildungsangebote im Sinn von Satz 1 gelten die Wahlpflichtfächer der Berufsorientierung, Klassen oder Unterrichtsgruppen für besondere pädagogische Aufgaben gemäß Art. 43 Abs. 2 Nr. 1 BayEUG sowie offene Ganztagsangebote (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayEUG). ³Eine Beförderungspflicht besteht auch, soweit Schülerinnen und Schüler in einem Schulverbund aus Gründen der Klassenbildung oder auf Grund einer Beschränkung der Wahlfreiheit nach Art. 42 Abs. 1 Satz 3 BayEUG eine andere Schule im Verbund als die nächstgelegene Schule besuchen, sowie in den Fällen der Art. 30a Abs. 4 und Art. 86 Abs. 2 Nr. 8 BayEUG. ⁴Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei gemeinsamen Sprengeln nach Art. 32a Abs. 6 BayEUG.
(1b) In Schulverbünden gilt als Schulweg auch der Weg von einer Schule zu einer anderen Schule, wenn dort ein Wahlpflichtfach der Berufsorientierung oder ein offenes Ganztagsangebot besucht wird.
(2) ¹Die Beförderungspflicht besteht, soweit
der Weg zu dem Ort, an dem regelmäßig Unterricht stattfindet, für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als zwei Kilometer, für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als drei Kilometer ist und den Schülerinnen und Schülern die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist oder
eine dauernde Behinderung der Schülerinnen und Schüler die Beförderung erfordert.
²Bei besonders beschwerlichen oder besonders gefährlichen Schulwegen kann auch bei kürzeren Wegstrecken in widerruflicher Weise die Notwendigkeit der Beförderung anerkannt werden.
(3) ¹Die Beförderung soll zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule übernommen werden, wenn die Schülerinnen und Schüler diese Schule wegen ihrer pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheiten besuchen, insbesondere eine Tagesheimschule, eine Schule mit gebundenem oder offenem Ganztagsangebot, eine nicht-koedukative Schule oder eine Bekenntnisschule. ²Dies gilt nicht für Schulen besonderer Art mit schulartübergreifendem integriertem Unterricht.
(4) Unbeschadet Absatz 3 kann die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule ganz oder teilweise nur übernommen werden, wenn
die Schülerinnen und Schüler eine Schule besonderer Art mit schulartübergreifendem integriertem Unterricht besuchen oder
ein Schulwechsel nicht zumutbar ist oder
der Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule um nicht mehr als 20 v. H. übersteigt oder
die betroffenen Aufwandsträger und Schulen zustimmen.

§ 3 Erfüllung der Beförderungspflicht

(1) ¹Die Aufgabenträger arbeiten untereinander und mit den Schulen zusammen. ²Die Belange der Schülerinnen und Schüler, der Schulen und der Aufgabenträger sind angemessen zu berücksichtigen. ³ Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt die Unterrichtszeit nach Maßgabe der Schulordnung im Benehmen mit dem Aufgabenträger fest.
(2) ¹Die Aufgabenträger erfüllen ihre Beförderungspflicht vorrangig mit Hilfe des öffentlichen Personenverkehrs. ²Andere Verkehrsmittel, z.B. Schulbus, privates Kraftfahrzeug, Taxi oder Mietwagen, sind nur einzusetzen, soweit dies notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist.
(3) ¹Der Aufgabenträger kann seine Beförderungspflicht im Einzelfall dadurch erfüllen, daß er für den zumutbaren Einsatz von privaten Kraftfahrzeugen eine Wegstreckenentschädigung anbietet. ²Für deren Höhe gilt Art. 6 Abs. 6 des Bayerischen Reisekostengesetzes entsprechend. ³Bei einer möglichen Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann die Wegstreckenentschädigung auf die Höhe der Kosten für die Benutzung dieses Verkehrsmittels begrenzt werden.
(4) ¹Der Aufgabenträger ist zum Ersatz abhanden gekommener Fahrscheine nur verpflichtet, soweit diese einzeln länger als einen Monat gelten und das Beförderungsunternehmen den Schülerinnen und Schülern keinen Ersatzfahrschein ausstellt. ²Der Ersatz ist auf volle Monate beschränkt.

§ 4 Kostenerstattung

(1) Die Familienbelastungsgrenze wird gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) auf 490 € festgesetzt.
(2) Im Übrigen gilt für die Kostenerstattung nach Art. 3 Abs. 2 SchKfrG Folgendes:
Die §§ 2 und 3 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.
Sind für die Kostenerstattung mehrere Aufgabenträger zuständig, entscheidet der Aufgabenträger, der zuerst mit der Sache befasst worden ist; er kann von den anderen Aufgabenträgern Ersatz seiner Zahlungen insoweit verlangen, als diese bei anteiliger Berücksichtigung der Familienbelastungsgrenze Kostenerstattung zu leisten hätten.
In begründeten Fällen können Voraus- oder Abschlagszahlungen auf die voraussichtliche Kostenerstattung geleistet werden.
Der Aufgabenträger kann unter den Voraussetzungen des § 2 durch Schulbusse befördern; ist die Beförderung durch den Aufgabenträger wirtschaftlicher oder notwendig, da ein öffentlicher Linienverkehr fehlt, soll er dies tun; hierfür erhebt der Aufgabenträger einen angemessenen Unkostenbeitrag.

§ 5 Verwaltungskosten

Die Aufgabenträger erheben gegenseitig keine persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten.

§ 6 Übergangsregelung

Auf Schülerinnen und Schüler des achtjährigen Gymnasiums findet § 2 Abs. 1 in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung weiter Anwendung.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1983 in Kraft.
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