Schulärztliche Bescheinigung über eine Schulsportfreistellung
    DE - Landesrecht Bayern

    Schulärztliche Bescheinigung über eine Schulsportfreistellung

    Im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Arbeit und Sozialordnung wurde eine „Schulärztliche Bescheinigung über eine Schulsportfreistellung“ (
    Nach den einschlägigen Schulordnungen sind die Schulleiter für die Gewährung einer Befreiung – über einzelne Unterrichtsstunden oder Schulveranstaltungen hinaus – zuständig. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus bittet alle Schulleiter, bei der Bearbeitung von Befreiungsanträgen nur solche schulärztlichen Zeugnisse als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen, die dem als
    Bislang wurden die Ganz- und Teilbefreiungen
    der Schule soll mitgeteilt werden, welche Sportarten bzw. Disziplinen der Schüler trotz Erkrankung oder Verletzung ausführen darf.
    Damit wird den neuesten sportmedizinischen und sportpädagogischen Erkenntnissen Rechnung getragen, wonach eine völlige körperliche Ruhigstellung bzw. längeres Fernbleiben vom Sport für den Schüler negative Folgen haben kann.
    Bei seiner Entscheidung hat der Schulleiter folgende Punkte zu beachten:
    – Schulsportfreistellungen sind
    – Es sollen möglichst keine Vollfreistellungen, sondern
    – Teilfreistellungen sind auf den
    Diese Bekanntmachung tritt mit Beginn des Schuljahres 1988/89 in Kraft.
    Sie gilt nicht für die Kollegstufe der Gymnasien. Dort gelten wie bisher die einschlägigen Regelungen der § 31 Abs. 6 bzw. § 51 Abs. 6 GSO.
    I. A.
    J. Hoderlein
    Ministerialdirektor
    KWMBl I 1988 S. 414

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