Schulversuch der staatlichen Fachakademie für Landwirtschaft, Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement in Triesdorf
DE - Landesrecht Bayern

Schulversuch der staatlichen Fachakademie für Landwirtschaft, Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement in Triesdorf

Auf Grund des Art. 82 Abs. 4 und des Art. 83 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 5 Abs. 16 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, wird folgender Schulversuch genehmigt und bekannt gemacht:

1.  Allgemeines

1.1 

¹An der staatlichen Fachakademie für Landwirtschaft, Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement Triesdorf (Fachakademie) soll ein insgesamt einjähriges Berufspraktikum in den schulischen Ablauf integriert werden. ²Dabei sollen sowohl Vorgaben der „Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.11.2002 i. d. F. vom 22.03.2019)“, wie auch pädagogische Aspekte Berücksichtigung finden. ³Durch Einführung eines gelenkten Berufspraktikums sollen die Studierenden die Möglichkeit erhalten, Erfahrungen aus der betrieblichen Praxis zeitnah zu reflektieren und in einen Erfahrungsaustausch einzubringen. ⁴Dies soll im Rahmen eines Schulversuchs erprobt werden.

1.2 

¹Dazu soll das zweite Schuljahr in Form eines gelenkten Berufspraktikums geführt werden. ²Dieses wird von den Lehrkräften mit konkreten Arbeitsaufträgen begleitet. ³Mindestens zehn Wochen davon finden an von der Fachakademie definierten Betrieben statt. ⁴Synergieeffekte mit dem Standort Triesdorf mit seinen Eigenbetrieben und Spezifika (zertifizierte Wäscherei, Gemeinschaftsverpflegung, Garten und Vermarktung) sollen dabei genutzt werden. ⁵Die Stundentafel wird im ersten und dritten Schuljahr entsprechend angepasst.

1.3 

Zu diesem Zweck wird an der Schule mit Schulbeginn in den Schuljahren 2020/2021, 2021/2022 und 2022/2023 mit folgenden Abweichungen von der geltenden Schulordnung unterrichtet:

2.  Abweichende Regelungen zur Fachakademieordnung Landwirtschaft (FakO LW) vom 30. August 2001 (GVBl. S. 603, BayRS 7803-15-L), die zuletzt durch Verordnung vom 7. November 2018 (GVBl. S. 822) geändert worden ist

2.1 

Abweichend von § 3 FakO LW gliedert sich der Unterricht an der Fachakademie in zwei Schuljahre Vollzeitunterricht (erstes und drittes Schuljahr) sowie ein gelenktes Berufspraktikum (zweites Schuljahr).

2.2 

Abweichend von § 8 Abs. 1 FakO LW ist die als Anlage 1 angehängte Stundentafel anzuwenden.

2.3 

¹Abweichend von §§ 16 und 17 FakO LW sind im zweiten Schuljahr keine Schulaufgaben und Stegreifaufgaben zu erbringen. ²Abweichend von § 16 Abs. 5 Satz 2 FakO LW wird der Praktikumsbericht sowie dessen Präsentation im Fach „Betriebsmanagement und Marketing“ des dritten Schuljahres wie eine Schulaufgabe gewertet.

2.4 

Abweichend von § 20 FakO LW erhalten die Studierenden zum Ende des zweiten Schuljahres kein Jahreszeugnis.

2.5 

Abweichend von § 24 FakO LW wird an Stelle des Pflichtfaches „Ernährung und Gesundheit“ das Pflichtfach „Ernährung und Verpflegung“, an Stelle des Pflichtfaches „Rechnungswesen und Controlling“ das Pflichtfach „Rechnungswesen“, an Stelle des Pflichtfaches „Betriebslehre und Personalwirtschaft“ das Pflichtfach „Betriebs- und Personalwirtschaft“ und an Stelle des Pflichtfaches „Betriebsmanagement“ das Fach „Betriebsmanagement und Marketing“ geprüft.

3.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2020 in Kraft. ²Sie tritt am 31. August 2023 außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor

Anlagen 

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