Schulversuch der staatlichen Landwirtschaftsschule Abteilung Hauswirtschaft, Fachgebiet Ernährung, Haushalt und Betriebsführung in Rosenheim
    DE - Landesrecht Bayern

    Schulversuch der staatlichen Landwirtschaftsschule Abteilung Hauswirtschaft, Fachgebiet Ernährung, Haushalt und Betriebsführung in Rosenheim

    Auf Grund von Art. 82 Abs. 4 und Art. 83 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2016 (GVBl. S. 102, 241) geändert worden ist, wird folgender Schulversuch genehmigt und bekannt gemacht:

    1.  Allgemeines

    ¹Die Landwirtschaftsschule Abteilung Hauswirtschaft, Fachgebiet Ernährung, Haushalt und Betriebsführung in Rosenheim vermittelt den Abschluss „Staatlich geprüfter Wirtschafter für Ernährung und Haushaltsmanagement“. ²Im Zusammenhang mit dem Schulbesuch kann ferner die Meisterprüfung Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin abgelegt werden. ³Mit dem Schulversuch soll die Schule in berufsbegleitender Form angeboten werden. ⁴Mit Beschluss der Kultusministerkonferenz ist für den Besuch der Landwirtschaftsschule als agrarwirtschaftliche Fachschule eine einjährige Berufspraxis als Zulassungsvoraussetzung nachzuweisen. ⁵In der Praxis führt das häufig dazu, dass die Studierenden im Sinne einer zeitnahen beruflichen Fortbildung bereits nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit die Arbeitsstelle kündigen müssen um den Fachschulbesuch zu ermöglichen. ⁶Sowohl von Seiten der Studierenden als auch von Seiten der Arbeitgeber wird daher die Möglichkeit einer berufsbegleitenden schulischen Fortbildung gefordert. ⁷Auch für das Unterrichtsgeschehen ergeben sich dadurch Vorteile: Unterrichtsinhalte lassen sich unmittelbar in die Praxis übertragen und können dort reflektiert werden. ⁸Gleichzeitig können Praxiserfahrungen direkt in den Unterricht einfließen. ⁹Der in der Fachschule geforderte Praxisbezug kann dadurch untermauert werden. 1⁰Zu diesem Zweck wird an der Schule mit Schulbeginn Oktober 2016 und Oktober 2017 mit folgenden Abweichungen von der geltenden Schulordnung unterrichtet:

    2.  Ergänzende Regelungen zur Schulordnung für die staatlichen Landwirtschaftsschulen (LwSO) vom 2. März 2007 (GVBl. S. 223, BayRS 7803-1-L), die zuletzt durch Verordnung vom 19. September 2014 (GVBl. S. 436, 486) geändert worden ist

    2.1  Zu § 4 Abs. 2 Nr. 2

    Ergänzend zu § 4 Abs. 2 kann in die Landwirtschaftsschule Abteilung Hauswirtschaft, Fachgebiet Ernährung, Haushalt und Betriebsführung in Rosenheim auch aufgenommen werden, wer die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 2 der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin vom 28. Juli 2005 (BGBl. I S. 2278) nachweist.

    2.2  Zu § 7 Abs. 3

    ¹Abweichend von § 7 Abs. 3 umfasst der dreisemestrige Studiengang drei Semester mit jeweils 21 Unterrichtswochen; der Unterricht soll überwiegend in Teilzeitform durchgeführt werden. ²Im zweiten Semester finden sechs Wochen davon in Form einer eigenverantwortlich von den Studierenden zu erstellenden Projektarbeit statt, die durch die Lehrkräfte begleitet wird. ³Das Betriebspraktikum entfällt.

    2.3  Zu § 10 Abs. 1

    ¹Abweichend von § 10 findet der Unterricht berufsbegleitend und daher nach Bedarf ganztägig oder in Teilzeit statt. ²Der Samstag kann als Unterrichtstag herangezogen werden. ³Nach Bedarf können Blockwochen angeboten werden. ⁴Mediengestützte Unterrichtseinheiten können angeboten werden.

    2.4  Zu § 13 Abs. 4 und § 17 Abs. 3

    ¹Abweichend von § 13 Abs. 4 können Schulaufgaben auch in Form von komplexen, mit der Lehrkraft abgestimmten Arbeitsaufträgen (z.B. Projektarbeit) durchgeführt werden, die von den Studierenden eigenständig auch außerhalb des regulären Unterrichts bearbeitet werden. ²Die Noten der Arbeitsaufträge werden in diesem Fall wie Noten der Schulaufgaben gewertet.

    2.5  Zu Anlage 2

    Für die Durchführung des Schulversuchs gilt die in der

    3.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    ¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2023 außer Kraft.
    Hubert Bittlmayer
    Ministerialdirektor

    Anlage 

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