Schulversuch der staatlichen Landwirtschaftsschulen, Abteilung Landwirtschaft und der staatlichen Höheren Landbauschulen
DE - Landesrecht Bayern

Schulversuch der staatlichen Landwirtschaftsschulen, Abteilung Landwirtschaft und der staatlichen Höheren Landbauschulen

Auf Grund des Art. 82 Abs. 4 und Art. 83 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 5 Abs. 16 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, wird folgender Schulversuch genehmigt und bekannt gemacht:

1.  Allgemeines

1.1 

Die Fachschulen sollen zukünftig in der Fläche präsent bleiben und gleichzeitig attraktive Standorte mit soliden Semesterstärken darstellen.

1.2 

¹Die Attraktivität der staatlichen Landwirtschaftsschulen und staatlichen Höheren Landbauschulen soll gesteigert werden. ²Dazu werden parallel zwei unterschiedliche Schulversuche durchgeführt und evaluiert. ³Die Schulversuche werden in Wintersemesterform an der Landwirtschaftsschule, Abteilung Landwirtschaft, Weiden in Kombination mit der Höheren Landbauschule Almesbach (Schulversuch 1) sowie in Vollzeitform an der Landwirtschaftsschule, Abteilung Landwirtschaft, Kaufbeuren in Kombination mit der Höheren Landbauschule Triesdorf (Schulversuch 2) durchgeführt.
⁴Zu diesem Zweck wird an diesen Schulstandorten mit folgenden Abweichungen von den geltenden Schulordnungen unterrichtet:

2.  Abweichende Regelungen zur Bayerischen Agrarschulordnung (BayAgrSchO) vom 5. September 2019 (GVBl. S. 564, BayRS 7803-1-L), die durch Verordnung vom 26. Januar 2020 (GVBl. S. 30) geändert worden ist und zur Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen vom 19. Juli 2001 (GVBl. S. 395, BayRS 7803-8-L), die zuletzt durch Verordnung vom 8. September 2011 (GVBl. S. 493) geändert worden ist

2.1  Abweichende Regelungen von der BayAgrSchO

2.1.1  Schulversuche 1 und 2

Abweichend von Anlage 1 zu § 21 Abs. 2 S. 3 BayAgrSchO ist für beide Schulversuche an den in Nr. 1.2 genannten Landwirtschaftsschulen die dieser Bekanntmachung als

2.1.2  Schulversuch 1

¹Abweichend von § 22 Nr. 1 BayAgrSchO ist im dreisemestrigen Studiengang der Abteilung Landwirtschaft als alleinige Zugangsvoraussetzung der Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Landwirtschaft erforderlich. ²§ 30 Abs. 2 S. 2, § 35 Nr. 1 Buchst. c und § 36 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BayAgrSchO finden keine Anwendung. ³Abweichend von § 36 Abs. 1 Satz 5 BayAgrSchO umfasst die Wirtschafterarbeit die produktionstechnische und betriebswirtschaftliche Analyse sowie die Optimierung eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines wesentlichen Betriebszweiges. ⁴§ 39, § 41 Abs. 1 Satz 3 sowie § 42 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 3 BayAgrSchO finden keine Anwendung.

2.1.3  Schulversuch 2

¹Abweichend von § 19 Satz 2 BayAgrSchO wird die Abteilung Landwirtschaft in zwei fachtheoretischen Semestern geführt. ²Der Begriff „dreisemestrig“ in § 20 Abs. 2 Nr. 1, § 21 Abs. 3 Satz 1, § 22 Nr. 1, § 30 Abs. 2 Satz 1 und § 42 Abs. 3 BayAgrSchO findet keine Anwendung.
³ § 9 Abs. 1 Sätze 3 bis 5, § 21 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Sätze 3 und 4, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 2, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 35 Nr. 1 Buchst. c, § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 39, § 41 Abs. 1 Satz 3 und § 42 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 3 BayAgrSchO finden keine Anwendung. ⁴Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 BayAgrSchO umfasst der Studiengang Landwirtschaft zwei fachtheoretische Semester; Schultage mit praktischen Inhalten werden in diese Semester integriert.
⁵Abweichend von § 36 Abs. 1 Satz 5 BayAgrSchO umfasst die Wirtschafterarbeit die produktionstechnische und betriebswirtschaftliche Analyse sowie die Optimierung eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines wesentlichen Betriebszweiges.

2.2  Abweichende Regelungen von der Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen

¹Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen ist für beide Schulversuche die dieser Bekanntmachung als
²Abweichend von § 22 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen werden folgende Pflichtfächer geprüft:
Persönlichkeitsbildung
Betriebswirtschaft und Finanzmanagement
Steuern und Recht
Produktion und Betriebsführung
³Abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen dauert die schriftliche Prüfung im Prüfungsfach nach § 22 Nr. 1 (Persönlichkeitsbildung) 150 Minuten, in den Prüfungsfächern nach § 22 Nrn. 2 bis 3 jeweils 120 Minuten. ⁴§ 23 Abs. 1 Satz 3 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen findet keine Anwendung. ⁵§ 23 Abs. 3 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen wird mit der Maßgabe angewendet, dass die schriftliche Prüfung im Prüfungsfach nach § 22 Nr. 1 dem Prüfungsteil in der Meisterprüfung entspricht. ⁶§ 24 Abs. 1 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen wird mit der Maßgabe angewendet, dass die Studierenden im Prüfungsfach nach § 22 Nr. 4 für die mündliche Prüfung zwischen den Schwerpunkten Tierhaltung und Pflanzenbau wählen. ⁷In § 25 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen wird an Stelle des Wortes „Facharbeit“ das Wort „Businessplan“ verwendet. ⁸Abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 2 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen beträgt die Bearbeitungszeit für den Businessplan sechs Monate. ⁹Abweichend von § 25 Abs. 3 Satz 2 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen dauert das Prüfungsgespräch 30 Minuten. 1⁰Bei der Anwendung des § 25 Abs. 5 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen gilt ergänzend, dass der Businessplan dem Prüfungsteil in der Meisterprüfung entspricht.1¹§ 31 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen wird mit der Maßgabe angewendet, dass die fachliche Ausbildereignung dem Prüfungsteil in der Meisterprüfung entspricht.

3.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor

Anlagen 

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