Schulversuch der staatlichen Landwirtschaftsschule, Abteilung Hauswirtschaft Einsemestriger Studiengang
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Schulversuch der staatlichen Landwirtschaftsschule, Abteilung Hauswirtschaft Einsemestriger Studiengang

Auf Grund des Art. 82 Abs. 4 und Art. 83 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 386) geändert worden ist, wird folgender Schulversuch genehmigt und bekannt gemacht:

1.  Allgemeines

1.1 

¹Der einsemestrige Studiengang der staatlichen Landwirtschaftsschulen Abteilung Hauswirtschaft (Fachschule für Ernährung und Haushaltsführung) führt zum Abschluss „Fachkraft für Ernährung und Haushaltsführung“. ²Im Rahmen der Bildungsziele der Schule sollen die differenzierten Einsatzmöglichkeiten am hauswirtschaftlichen Arbeitsmarkt einschließlich möglicher Diversifizierungsstrategien im Unterricht künftig noch stärkere Betonung finden. ³Daneben soll verantwortungsbewusstes, faires und nachhaltiges hauswirtschaftliches Handeln vermehrt gefördert und das Verständnis zwischen Landwirtschaft und Gesellschaft besonders belebt werden. ⁴Dazu sollen Unterrichtsfächer und Lehrpläne künftig noch konkreter an den aktuellen Erfordernissen des Arbeitsmarktes ausgerichtet sein und um gesellschaftspolitisch relevante Themen ergänzt werden.

1.2 

¹Im Schulversuch soll daher an den in

2.  Abweichende Regelungen zur Bayerischen Agrarschulordnung (BayAgrSchO) vom 5. September 2019 (GVBl. S. 564, BayRS 7803-1-L), die zuletzt durch §§ 1 und 2 der Verordnung vom 10. Februar 2021 (GVBl. S. 59) geändert worden ist

2.1 

¹Abweichend von Anlage 4 zu § 21 Abs. 2 Satz 3 BayAgrSchO ist die als

2.2 

Abweichend von § 30 Abs. 3 BayAgrSchO wird die Zeugnisnote im Pflichtfach „BAP Teil I“ gemäß § 30 Abs. 1 BayAgrSchO berechnet.

2.3 

¹Die Abschlussprüfung im Fach „BAP“ nach § 35 Nr. 2 Buchst. c) Doppelbuchst. aa) BayAgrSchO entfällt. ²Für die schulische Prüfung im WPM „BAP Teil II“ sind die Vorgaben des § 36 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BayAgrSchO sowie des § 38 BayAgrSchO entsprechend anzuwenden.

2.4 

¹Die Teilnahme an den WPM gemäß Stundentafel sowie die Teilnahme an einer ersetzenden Qualifizierungsmaßnahme werden in das Zeugnis mit der Bemerkung „teilgenommen“ eingetragen (entsprechend § 29 Abs. 6 und § 41 Abs. 1 Satz 2 BayAgrSchO). ²Bei bestandener Prüfung im WPM BAP Teil II erhalten die Studierenden folgenden Eintrag in das Zeugnis: „Der Inhalt des Pflichtfachs BAP Teil I und des Wahlpflichtmoduls BAP II entspricht den in § 3 Ausbilder-Eignungsverordnung genannten Anforderungen. Die/Der Studierende hat in der Prüfung im Wahlpflichtmodul BAP Teil II folgende Ergebnisse erzielt: Schriftlicher Prüfungsteil: Note …; Praktischer Prüfungsteil: Note …“.

3.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 31. August 2024 außer Kraft. ³Die Bekanntmachung findet auf Studierende, die sich am 1. Juli 2021 in einem laufenden Semester befinden, keine Anwendung. ⁴Auf Studierende, die sich am 31. August 2024 in einem laufenden Semester befinden, sind die Regelungen dieser Bekanntmachung bis zum Abschluss des Semesters anzuwenden.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor

Anlagen 

Anlage 1:
Anlage 2:
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