Schulversuch der staatlichen Technikerschule für Agrarwirtschaft Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement in Kaufbeuren
DE - Landesrecht Bayern

Schulversuch der staatlichen Technikerschule für Agrarwirtschaft Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement in Kaufbeuren

Auf Grund von Art. 82 Abs. 4 und Art. 83 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2016 (GVBl. S. 102, 241) geändert worden ist, wird folgender Schulversuch genehmigt und bekannt gemacht:

1.  Allgemeines

1.1 

¹An der Technikerschule für Agrarwirtschaft Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement in Kaufbeuren (zweijährige Form) werden aktuell das Pflichtfach „Fachspezifische Mathematik“ mit zwei Wochenstunden im ersten Schuljahr sowie ein Wahlfach „Mathematik-Vertiefung“ mit jeweils zwei Wochenstunden im ersten und zweiten Schuljahr unterrichtet. ²Letzteres hat die gezielte mathematische Vertiefung im Hinblick auf die Studierfähigkeit an einer Hochschule zum Ziel. ³Das Fach „Mathematik-Vertiefung“ ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.

1.2 

¹Um den Studierenden die Möglichkeit zu geben, sich während des ersten Schuljahres zunächst ausreichend mit der Entscheidung für oder gegen die Ergänzungsprüfung auseinandersetzen zu können sowie um allen Studierenden ausreichend Zeit für den Erwerb der für den künftigen beruflichen Einsatz notwendigen mathematischen Inhalte zu ermöglichen, soll Mathematik künftig im ersten Schuljahr mit drei Wochenstunden verpflichtend unterrichtet werden. ²Der Vertiefungsunterricht für die Ergänzungsprüfung soll als Wahlfach künftig ausschließlich im zweiten Schuljahr angeboten werden.

1.3 

¹Entsprechendes gilt für die dreijährige Schulform. ²Dort werden derzeit das Pflichtfach „Fachspezifische Mathematik“ in den ersten beiden Schuljahren (mit jeweils zwei Wochenstunden) und ein Wahlfach „Mathematik-Vertiefung“ in allen drei Schuljahren (ebenfalls mit zwei Wochenstunden) unterrichtet. ³Hier soll künftig das Pflichtfach nur noch in den ersten beiden Schuljahren, dann aber mit drei Wochenstunden unterrichtet werden. ⁴Das Wahlfach wird mit drei Wochenstunden ausschließlich im dritten Schuljahr angeboten.

1.4 

Zu diesem Zweck wird an der Schule mit Schulbeginn September 2016 und September 2017 mit folgenden Abweichungen von der geltenden Schulordnung unterrichtet:

2.  Ergänzende Regelungen zur Schulordnung für die Staatlichen Technikerschulen für Agrarwirtschaft, für Waldwirtschaft sowie für die Staatliche Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau (Technikerschulordnung Agrar – AgrTSO) vom 31. Mai 2001 (GVBl. S. 292, BayRS 7803-12-L), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Juli 2014 (GVBl. S. 255, 376) geändert worden ist

2.1  Zu Anlage 3a

¹Abweichend von der Stundentafel Technikerschule für Agrarwirtschaft, Ernährungs- und Versorgungsmanagement (§ 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c) (zweijährige Form) wird das Pflichtfach Nr. 1.1.2 „Fachspezifische Mathematik“ in „Mathematik“ umbenannt und mit drei Wochenstunden ausschließlich im ersten Schuljahr unterrichtet. ²Das Wahlfach Nr. 2.2 „Mathematik-Vertiefung“ wird mit drei Wochenstunden ausschließlich im zweiten Schuljahr angeboten. ³Wer die Ergänzungsprüfung nach der Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife (ErgPOFHR) vom 25. Mai 2001 (GVBl. S. 278, 456, BayRS 2236-6-1-5-K), die zuletzt durch § 1 Nr. 269 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, ablegen möchte, ist zur Teilnahme am Wahlfach „Mathematik-Vertiefung“ verpflichtet.

2.2  Zu Anlage 3b

Anstelle der Anlage 3b gilt folgende Stundentafel:
Stundentafel Technikerschule für Agrarwirtschaft
Ernährungs- und Versorgungsmanagement (§ 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c)
(dreijährige Form)
1. Schuljahr
2. Schuljahr
3. Schuljahr
Wochenstunden
Wochenstunden
Wochenstunden
1.1.1
Deutsch¹
2
2
2
1.1.2
Mathematik
3
3
-
1.1.3
Englisch¹, 2
2
2
3
1.2.1
Produktion und Organisation im Bereich Ernährung: Ernährung, Lebensmittelverarbeitung, Diätetik, Gemeinschaftsverpflegung, Catering
9
9
8
1.2.2
Produktion und Organisation im Bereich Hauswirtschaft: Objektreinigung und Wäscheversorgung, Objektgestaltung, Service
9
9
8
1.3.1
Informationstechnik und Büroorganisation
2
2
2
1.3.2
Recht und Soziales¹
-
-
2
1.3.3
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
3
3
3
1.3.4
Unternehmens- und Qualitätsmanagement in Diversifizierungs- und Großhaushaltsbetrieben
4
4
4
1.3.5
Betriebspraktikum
3
3
3
2.1
Englisch-Vertiefung¹, 2
-
-
2
2.2
Mathematik-Vertiefung¹
-
-
3
2.3
Service und Gestalten
2
2
-
2.4
Business-Etikette
-
-
2
2.5
Rehabilitationspädagogische Zusatzqualifizierung
-
-
2
Wochen
Wochen
Wochen
Großküche
11
Hotel/Gästebeherbergung
11
Hausreinigung/Wäsche
7
9
¹ Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
² Im Fach Englisch ist zum Erwerb der Fachhochschulreife eine schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen.

3.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2016 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 31. August 2024 außer Kraft.
Georg Windisch
Ministerialdirigent
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