Schulversuch „Private Handynutzung an Schulen“
DE - Landesrecht Bayern

Schulversuch „Private Handynutzung an Schulen“

¹Es ist Bildungs- und Erziehungsziel aller bayerischen Schulen, dass die Schülerinnen und Schüler im Rahmen der schulischen Medienbildung Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben, um sachgerecht, selbstbestimmt und verantwortungsvoll in einer multimedial geprägten Gesellschaft handeln zu können. ²In diesem Zusammenhang analysieren und bewerten sie Vorzüge und Gefahren. ³Schülerinnen und Schüler verwenden Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien bewusst und reflektiert für schulische und private Zwecke. ⁴Die Nutzung von Mobilfunktelefonen und sonstigen digitalen Speichermedien im Schulgebäude und auf dem Schulgelände ist in Art. 56 Abs. 5 BayEUG wie folgt geregelt:
⁵Mit dieser Bekanntmachung wird auf der Grundlage von Art. 81 ff. BayEUG ein zweijähriger Schulversuch ab dem Schuljahr 2018/19 eingerichtet.

1.  Ziel und Inhalt des Schulversuchs

¹Der Schulversuch verfolgt das Ziel, die eigenverantwortliche Regelung der Nutzung von Mobilfunktelefonen und sonstigen digitalen Speichermedien zu privaten Zwecken durch Schulen zu erproben. ²Den beteiligten Schulen soll die Möglichkeit eröffnet werden, in Abweichung zu Art. 56 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayEUG neben der unterrichtlichen Nutzung auch die private Nutzung von Mobilfunktelefonen und sonstigen digitalen Speichermedien durch Schülerinnen und Schüler in der Schule im Rahmen einer mit dem Schulforum (an Berufsschulen dem Berufsschulbeirat) abzustimmenden Nutzungsordnung zuzulassen. ³Nach Art. 56 Abs. 4 Satz 4 BayEUG haben die Schülerinnen und Schüler alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der von ihnen besuchten Schule oder einer anderen Schule stören könnte. ⁴Dies gilt im Schulversuch unverändert. ⁵Wenn Schülerinnen und Schüler gegen diese Verpflichtung oder gegen die Nutzungsordnung der Schule verstoßen, kommen sowohl Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 BayEUG als auch ein Einbehalten des Geräts nach Art. 56 Abs. 5 Satz 3 BayEUG in Betracht. ⁶Auf der Grundlage einer Evaluation sollen die von den Schulen gewählten Regelungen und Verfahrensweisen u. a. hinsichtlich ihrer schulorganisatorischen und medienerzieherischen Wirksamkeit überprüft werden. ⁷Der Schulversuch wird fachlich durch das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung begleitet und evaluiert.

2.  Teilnehmende Schulen

Die an dem Schulversuch teilnehmenden Schulen ergeben sich aus der

3.  Dauer des Schulversuchs

¹Der Schulversuch ist auf zwei Jahre befristet und endet mit dem Schuljahr 2019/20. ²Die Auswertung der Ergebnisse durch das Staatsministerium erfolgt im Schuljahr 2020/21. ³Den teilnehmenden Schulen ist gestattet, die im Schulversuch getroffene Regelung zur privaten Nutzung von Mobilfunktelefonen und sonstigen digitalen Speichermedien in den Schuljahren 2020/21 bis 2022/23 weiter anzuwenden.

4.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 10. September 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft.
Herbert Püls
Ministerialdirektor

Anlage 

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