Schulversuch zur Erprobung der Doppelqualifizierung Berufsausbildung und Fachhochschulreife an Berufsfachschulen des Gesundheitswesens
DE - Landesrecht Bayern

Schulversuch zur Erprobung der Doppelqualifizierung Berufsausbildung und Fachhochschulreife an Berufsfachschulen des Gesundheitswesens

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus führt auf der Grundlage der Art. 81 bis 83 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen den Schulversuch Doppelqualifizierung Berufsausbildung und Fachhochschulreife an Berufsfachschulen des Gesundheitswesens nach Maßgabe folgender Regelungen durch:

1.  Allgemeines

Mit dem Schulversuch Doppelqualifizierung Berufsausbildung und Fachhochschulreife an Berufsfachschulen des Gesundheitswesens soll erprobt werden, ob besonders motivierte und leistungsfähige Schülerinnen und Schüler mit mittlerem Schulabschluss an ausgewählten öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsfachschulen für Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Altenpflege und Hebammen in einem insgesamt dreijährigen Bildungsgang sowohl den Berufsabschluss als auch die Fachhochschulreife erreichen können.

2.  Versuchsschulen

Die Versuchsschulen ergeben sich aus Anlage 1.

3.  Anzuwendende Bestimmungen

Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen sind, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
– das BayEUG
– die Schulordnung für die Berufsfachschulen für Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Altenpflege, Krankenpflegehilfe, Altenpflegehilfe und Hebammen (Berufsfachschulordnung Pflegeberufe - BFSO Pflege).

4.  Aufnahme

4.1. 

In den Schulversuch kann aufgenommen werden, wer im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss einen Notendurchschnitt von mindestens 3,5 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik vorweisen kann, wobei nur eine Note schlechter als vier sein darf, oder wer über die Erlaubnis zum Vorrücken in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums (Oberstufenreife) verfügt.

4.2. 

Die Aufnahme erfolgt nur zu Beginn des ersten Schuljahrs.

4.3. 

Als Probezeit gilt das erste Schulhalbjahr. Die Probezeit ist im Schulversuch nicht bestanden, wenn die Leistungen in mindestens einem Fach des Zusatzunterrichts mit Note 5 oder schlechter zu bewerten sind. Die Probezeit kann bis zum Ende des Schuljahres verlängert werden, wenn die Probezeit nach § 6 BFSO Pflege bestanden wurde und die Leistungen im regulären Unterricht und im Zusatzunterricht erwarten lassen, dass bis zum Ende des Schuljahres die Leistungen in allen Fächern des Zusatzunterrichts mindestens mit der Note 4 zu bewerten sind.

4.4. 

Übersteigt die Zahl der Bewerber an einer Versuchsschule die Zahl der dort vorhandenen Plätze, so kann die Schule eine Auswahl nach Eignung und Leistung vornehmen.

5.  Inhalt und Organisation des Unterrichts

5.1 

Für den Schulversuch gilt zusätzlich zu den Stundentafeln der BFSO Pflege die Stundentafel nach Anlage 2.
Die darüber hinaus zum Erwerb der Fachhochschulreife erforderlichen naturwissenschaftlich-technischen und gesellschaftswissenschaftlichen Inhalte sowie Teile der zusätzlichen Inhalte im Fach Deutsch werden integrativ im regulären Unterricht der Berufsfachschule vermittelt.

5.2 

Dem Zusatzunterricht in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik sind die mit KMS vom 23. August 2005 Az.: VII.1-5 S 9410.22-3-7.66 098 erlassenen Lehrpläne zugrunde zu legen.

5.3 

Der Zusatzunterricht wird von der nach Anlage 1 federführenden Schule durchgeführt.

5.4 

Den Zusatzunterricht dürfen nur Lehrkräfte mit einer einschlägigen Fakultas für das Lehramt an beruflichen Schulen oder an Gymnasien erteilen.

6.  Klassen- und Gruppenbildung

6.1 

Die Klassen für den Zusatzunterricht an den federführenden Schulen werden einzügig eingerichtet.

6.2 

Die Mindestklassenstärke für die Einrichtung des Zusatzunterrichts beträgt 16 Schülerinnen und Schüler; die Zahl der Schülerinnen und Schüler soll nicht mehr als 32 betragen.

6.3 

Soweit an den federführenden Schulen noch Kapazitäten bestehen, können mit Zustimmung der zuständigen Regierung auch Schüler aus anderen als den in Anlage 1 genannten dreijährigen Berufsfachschulen des Gesundheitswesens aufgenommen werden, sofern die Schüler die Zugangsvoraussetzungen nach Nr. 4.1 erfüllen und die Vorgaben der Nr. 5.1 Satz 2 und der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001) durch den Unterricht an der jeweiligen Berufsfachschule eingehalten werden.

7.  Leistungsnachweise

In jedem Schuljahr werden in jedem Fach des Zusatzunterrichts mindestens zwei Schulaufgaben geschrieben und zwei mündliche Leistungsnachweise erhoben. Ein mündlicher Leistungsnachweis kann durch eine Stegreifaufgabe ersetzt werden.

8.  Beendigung der Teilnahme am Schulversuch

8.1 

Die Teilnahme am Schulversuch endet
– durch Beendigung des Besuchs der Berufsfachschule (§ 18 BFSO Pflege)
– bei Nichtbestehen der Jahrgangsstufe der Berufsfachschule (§ 26 BFSO Pflege)
– wenn das Jahreszeugnis in mindestens einem Fach des Zusatzunterrichts die Note 5 oder schlechter ausweist
– wenn die Abschlussprüfung der Berufsfachschule nicht bestanden wird
– wenn die Zusatzprüfung nach Nr. 9 nicht bestanden wird
– durch schriftliche Erklärung des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten.

8.2 

Die Beendigung der Teilnahme am Schulversuch hat keine Auswirkungen auf den Besuch der Berufsfachschule. Ein erneuter Einstieg in den Schulversuch ist ausgeschlossen.

9.  Prüfungen

9.1 

Die Schülerinnen und Schüler legen neben der staatlichen Berufsabschlussprüfung eine Zusatzprüfung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik ab.

9.2 

Die Zusatzprüfung findet gegen Ende des dritten Schuljahres statt.

9.3 

Für die Zusatzprüfung gelten § 9 Abs. 1 und 5, §§ 10, 11 und 12 Abs. 1, 2, 5 und 6 der Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife (ErgPOFHR) entsprechend mit den Maßgaben, dass
– eine schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik abzulegen ist; im Fach Sozialkunde (im Fall der Berufsfachschulen für Hebammen im Fach Berufs- und Staatskunde) wird die Note aus dem Abschlusszeugnis der besuchten Berufsfachschule als Gesamtnote übernommen,
– die Prüfungsgesamtnote nur aus den vier Fächern gemäß § 9 Abs. 1 errechnet wird.

9.4 

Wer die Berufsabschlussprüfung bestanden hat, nicht aber die Zusatzprüfung, kann diese im darauf folgenden Schuljahr wiederholen. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen. In den schriftlichen Prüfungsfächern zählen nur die in der Prüfung erbrachten Leistungen.

10.  Zeugnisse und Abschlüsse

10.1 

Die Fächer des Zusatzunterrichts und die darin erzielten Leistungen werden in den Zwischen-, Jahres- und Abschlusszeugnissen gemäß § 31 BFSO Pflege unter der Überschrift „Zusatzfächer für den Erwerb der Fachhochschulreife“ nach den Pflichtfächern aufgenommen. Bei denjenigen Schülern, deren Teilnahme am Schulversuch im ersten oder zweiten Schuljahr endet, weil
das Jahreszeugnis in mindestens einem Fach des Zusatzunterrichts die Note 5 oder schlechter ausweisen würde, oder
der Schüler bzw. seine Erziehungsberechtigten schriftlich die Beendigung der Teilnahme am Schulversuch erklären,
sind im Jahreszeugnis des ersten bzw. zweiten Schuljahres die Fächer des Zusatzunterrichts und die darin erzielten Leistungen auf Wunsch des Schülers bzw. seiner Erziehungsberechtigten nicht aufzunehmen.

10.2 

Besucht ein Schüler im Rahmen des Schulversuchs eine Berufsfachschule, die nicht federführend im Sinne von Anlage 1 ist, so übernimmt diese Schule die von der federführenden Schule in den Zusatzfächern festgesetzte Jahresfortgangsnote.
Diese Schulen nehmen in die Zeugnisse der Schulversuchsteilnehmer folgende Bemerkung auf:
– in Zwischen- und Jahreszeugnisse:
„Der Schüler/Die Schülerin nimmt an dem Schulversuch Doppelqualifizierung Berufsausbildung und Fachhochschulreife an der
– in das Abschlusszeugnis:
„Der Schüler/Die Schülerin hat an dem Schulversuch Doppelqualifizierung Berufsausbildung und Fachhochschulreife an der
Für den Fall, dass die Zusatzfächer nicht im Jahreszeugnis vermerkt werden, wird auch die Bemerkung über die Teilnahme des Schülers am Schulversuch Doppelqualifizierung Berufsausbildung und Fachhochschulreife nicht in das Jahres- und das Abschlusszeugnis aufgenommen.

10.3 

Wer die Zusatzprüfung nach Nr. 9 und die Berufsabschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat, erhält von der gemäß Anlage 1 federführenden Schule ein Zeugnis, das die Berechtigung zum Studium an Fachhochschulen ausspricht (Zeugnis der Fachhochschulreife). Das Zeugnis weist die Gesamtnoten in den vier Fächern gemäß § 9 Abs. 1 ErgPOFHR sowie die Prüfungsgesamtnote aus. Das Zeugnis muss dem als Anlage 3 beigefügten Muster entsprechen.

10.4 

Wer die Zusatzprüfung nach Nr. 9 bestanden hat, nicht aber die Berufsabschlussprüfung, erhält das Zeugnis der Fachhochschulreife erst, wenn er auch die Berufsabschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat.

10.5 

Die im Rahmen des Schulversuchs erworbene Fachhochschulreife berechtigt nach der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001) in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.

11.  Schulaufsicht

Die unmittelbare Schulaufsicht über die am Schulversuch beteiligten Schulen obliegt dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Dieses kann zur Ausübung der Aufsicht die jeweils zuständigen Regierungen und Ministerialbeauftragten für die Berufsoberschulen und Fachoberschulen heranziehen.

12.  Beirat

Beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ein Beirat eingerichtet, der bei der Durchführung des Schulversuchs beratend mitwirkt.
Dem Beirat gehören an:
– die Leiter der federführenden Versuchsschulen,
– ein Schulaufsichtsbeamter der zuständigen Regierungen,
– ein Vertreter des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung,
– die zuständigen Referatsleiter des Staatsministeriums,
– drei Schüler des Schulversuchs und
– ggf. weitere vom Staatsministerium berufene Sachverständige.

13.  Inkrafttreten; Dauer

13.1 

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft.

13.2 

Der Schulversuch beginnt mit dem Schuljahr 2005/2006 und endet spätestens mit dem Schuljahr 2013/14. Der Eintritt in den Schulversuch ist letztmalig zum Schuljahr 2011/12 möglich.
Erhard
Ministerialdirektor
KWMBl I 2005 S. 383

Anlagen 

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