Schulgesundheitspflege an staatlichen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und Fachakademien sowie Ausbildungsstätten für landwirtschaftlich-technische Assistenten
DE - Landesrecht Bayern

Schulgesundheitspflege an staatlichen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und Fachakademien sowie Ausbildungsstätten für landwirtschaftlich-technische Assistenten

Die Schulgesundheitspflege an den beruflichen Schulen ist Dienstaufgabe der Gesundheitsämter (Art. 57 BayEUG; GemBek vom 12. Oktober 1983, MABl S. 825, berichtigt S. 985, geändert durch GemBek vom 30. Juli 1987, MABl S. 495). Dementsprechend nehmen die Gesundheitsämter die Aufgaben des Schularztes an den land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und Fachakademien wahr.
Die Bekanntmachung vom 27. Mai 1980 (LMBl S. 103) über Vertrauensärzte an staatlichen landwirtschaftlichen Fachakademien und Fachschulen gilt hinsichtlich der Ausbildungsstätten für landwirtschaftlich-technische Assistenten fort, im übrigen wird sie hiermit aufgehoben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern.
I. A.
Schuh
Ministerialdirektor
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