SchErrichtV
DE - Landesrecht Bayern

SchErrichtV: Verordnung über die Errichtung staatlicher Schulen (Schulerrichtungsverordnung – SchErrichtV) Vom 14. März 2008 (GVBl. S. 96) BayRS 2230-1-1-5-K (§§ 1–3)

Auf Grund des Art. 26 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 919), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:

§ 1 Schulbestand

(1) Im Freistaat Bayern bestehen die in den
(2) ¹Soweit in den Anlage 1 bis 9 geregelt ist, dass die dort genannten Schulen organisatorisch mit anderen Schulen verbunden sind, bilden die so verbundenen Schulen jeweils eine Dienststelle. ²Die staatlichen Beruflichen Oberschulen in Anlage 6 bilden jeweils eine Dienststelle, soweit sie nicht Teil eines staatlichen Beruflichen Schulzentrums nach Abs. 3 sind. ³Die staatlichen Fachoberschulen und staatlichen Berufsoberschulen werden als Abteilungen der staatlichen Beruflichen Oberschulen geführt.
(3) ¹In Bayern bestehen die in
(4) Staatliche Schulen gemäß Abs. 1 und staatliche berufliche Schulzentren, die nicht oder nicht mehr in den Anlagen 1 bis 10 aufgeführt sind, sind aufgelöst.

§ 2 Übergeordnete Dienststellen

(1) Übergeordnete Dienststelle im Sinn der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung ist die örtlich zuständige Regierung.
(2) ¹Abweichend von Abs. 1 ist bezüglich der Berufsfachschulen des Gesundheitswesens (Anlage 3 Teil 2), die mit einer Universität oder einem Universitätsklinikum organisatorisch verbunden sind, das Landesamt für Schule übergeordnete Dienststelle im Sinn der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung. ²Die Zuständigkeiten der Universität oder des Klinikums der Universität beim Vollzug tarifrechtlicher Vorschriften gelten nur für die nicht hauptberuflich tätigen Bediensteten der Schule.
(3) Die in § 3 der Verordnung über die zuständigen Behörden zum Vollzug des Rechts der Heilberufe geregelten Zuständigkeiten bleiben unberührt.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
(2) Es treten außer Kraft
mit Ablauf des 31. Juli 2023 Anlage 5 Nr. 3.4 und 3.5,
mit Ablauf des 31. Juli 2024 Anlage 3 Teil 3 Nr. 1.1, 2.1, 2.2 und Anlage 6 Teil 1 Nr. 4.4.
München, den 14. März 2008
Siegfried Schneider, Staatsminister

Teil 1 Zeitlich unbefristet errichtete staatliche Berufsfachschulen

Die in Spalte 2 genannten Berufsfachschulen sind organisatorisch mit den in Spalte 3 genannten Schulen verbunden bzw. Teil der in Spalte 3 genannten staatlichen beruflichen Schulzentren.

Teil 2 Staatliche Berufsfachschulen des Gesundheitswesens

Teil 3 Zeitlich befristet errichtete staatliche Berufsfachschulen

Teil 1 Zeitlich unbefristet errichtete staatliche Wirtschaftsschulen

Teil 2 Zeitlich befristet errichtete staatliche Wirtschaftsschulen

Die in Spalte 2 genannten Wirtschaftsschulen sind organisatorisch mit den in Spalte 3 genannten Schulen verbunden bzw. Teil der in Spalte 3 genannten staatlichen beruflichen Schulzentren.

Teil 1 Staatliche Fachoberschulen

Teil 2 Staatliche Berufsoberschulen

Markierungen
Leseansicht