SchiffSEV
DE - Landesrecht Bayern

SchiffSEV: Verordnung über die Entschädigung der Sachverständigen in Schifffahrtsangelegenheiten (Schiffssachverständigenverordnung – SchiffSEV) Vom 17. März 2005 (GVBl. S. 94) BayRS 95-4-B (§§ 1–5)

Auf Grund von Art. 22 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 937), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

§ 1 Entschädigungspflicht

Für die Untersuchung von Wasserfahrzeugen, schwimmendem Gerät, Landestellen und für die Abnahme der Befähigungsprüfung nach schifffahrtsrechtlichen Vorschriften erhalten die Beauftragten der TÜV SÜD Industrie Service GmbH oder einer anderen durch die zuständige Behörde bestimmten Stelle einschließlich Umsatzsteuer die in den §§ 2 bis 4 genannten Entschädigungen.

§ 2 Untersuchung von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb und Segelfahrzeugen

(1) ¹Die Entschädigung für die Untersuchung von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb oder Segelfahrzeugen mit Hilfsmotor beträgt bei einer Leistung
²Bei Fahrzeugen mit einer Leistung über 200 kW beträgt der Zuschlag für jede weiteren angefangenen 100 kW 31,00 €. ³Als Nachweis der Leistung gilt die vom Motorenhersteller angegebene oder durch ein amtliches Gutachten bescheinigte Leistung des Motors ohne Getriebeteile bzw. Antrieb. ⁴Soweit die Fahrzeuge mit einer Einbaumotorenanlage ausgestattet sind, wird ein Zuschlag von 31,00 € erhoben.
(2) Die Untersuchung von Koch- oder sanitären Einrichtungen, Flüssiggasanlagen, die Verplombung von Bootsauslässen und die Untersuchung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 der Bayerischen Schifffahrtsverordnung werden zusätzlich nach Zeitaufwand vergütet (§ 4 Abs. 1).
(3) ¹Für die Untersuchung von Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Personenzahl von mehr als 24 Personen wird ein weiterer Zuschlag erhoben. ²Dieser Zuschlag beträgt für Fahrgastschiffe mit einer zulässigen Personenzahl
(4) Für die Untersuchung zur Feststellung von Mängelbeseitigungen beträgt die Entschädigung 50 v.H. des Betrags nach Abs. 1 und 3.

§ 3 Sonstige Untersuchungen und Leistungen

Die Land-Nachuntersuchung von Fahrgastschiffen, die Untersuchung von Fahrzeugen ohne Motor- oder Segelantrieb, die Untersuchung von Mietbooten und Landestellen, die Stabilitätsuntersuchung von Fahrzeugen und schwimmendem Gerät, die Messung von Schadstoffemissionswerten, die Abnahme der Befähigungsprüfung zur Führung von Wasserfahrzeugen sowie sonstige besondere Untersuchungen werden nach Zeitaufwand vergütet.

§ 4 Vergütung nach Zeitaufwand Fernbleiben von der Untersuchung

(1) Bei Tätigkeiten, die nach Zeitaufwand vergütet werden, beträgt die Vergütung 36,00 € je angefangene Viertelstunde.
(2) Bei Untersuchungen und sonstigen Leistungen außerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Sammeltermine sind zusätzlich die Reisezeit nach Zeitaufwand sowie die Fahrtkosten nach den für Staatsbeamte geltenden Bestimmungen zu vergüten.
(3) Konnte eine Untersuchung nicht stattfinden, weil das Fahrzeug ohne vorherige rechtzeitige Absage nicht vorgeführt worden war, wird neben der Vergütung nach Abs. 2 eine Entschädigung von bis zu 71,00 € erhoben.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. April 2005 in Kraft.
München, den 17. März 2005
Dr. Otto Wiesheu, Staatsminister
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