Satzung für die Jugendämter
I.
Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst gibt das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit die nachstehende Mustersatzung für die Jugendämter bekannt.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach Art. 10 Abs.1 Satz 1 des Bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes (BayKJHG) spätestens binnen drei Monaten nach Beginn der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags ein neuer Jugendhilfeausschuss zu bilden ist. Die nach den allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen am 10. März 1996 neu zu bildenden Jugendhilfeausschüsse - die neue Wahlzeit beginnt am 1. Mai 1996 - müssen den Bestimmungen des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und des Bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes entsprechen. Im Hinblick darauf müssen die Satzungen der Jugendämter rechtzeitig an die neue Rechtslage angepasst werden.
Es wird empfohlen, dafür die nachstehende Mustersatzung zu verwenden.
II.
Vom ...
Aufgrund des Art. 4 Abs.2 des Bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes (BayKJHG) vom 18. Juni 1993 (GVBl S. 392) in Verbindung mit Art. 17 der Landkreisordnung (LkrO) von 6. Januar 1993 (GVBl S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 1995 (GVBl S. 376) [Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) vom 6. Januar 1993 (GVBl S. 65), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 1995 (GVBl S. 376)] erlässt der Kreistag [Stadtrat] folgende Satzung:
(1) Das Jugendamt führt die Bezeichnung ...
(2) Dem Jugendamt obliegen
die ihm nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetz zugewiesenen Aufgaben,
die ihm nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben
(3) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen (§ 70 Abs.1 SGB VIII)
(1) Die Verwaltung des Jugendamts ist eine Dienststelle des Landratsamts ... [der Stadtverwaltung ...]
(2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Jugendamts werden im Auftrag des Landrats bzw. der Landrätin [des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin] von dem dafür bestellten Leiter bzw. der Leiterin der Verwaltung des Jugendamts (Jugendamtsleiter bzw. Jugendamtsleiterin) geführt.
(3) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung des Jugendamts gehören alle Verwaltungsgeschäfte, die regelmäßig oder wiederholt anfallen und nach vorgegebenen Regelungen und Grundsätzen zu behandeln sind, sofern ihnen nicht aufgrund ihrer politischen, finanziellen oder strukturellen Auswirkungen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
(4) Die Verwaltung des Jugendamts unterstützt den Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses bei der Vorbereitung der Sitzungen des Jugendhilfeausschusses und bei der Fertigung der Sitzungsniederschriften.
(1) ¹Dem Jugendhilfeausschuss gehören ... stimmberechtigte und ... beratende Mitglieder an. ²Die Zahl der beratenden Mitglieder vermindert sich um die Zahl eins, wenn der oder die Vorsitzende des Kreisjugendrings [Stadtjugendrings] dem Jugendhilfeausschuss als stimmberechtigtes Mitglied angehört.
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sind:
1. der oder die Vorsitzende (Art. 5 Abs.3 S. 3 BayKJHG),
2. Mitglieder des Kreistags [.Stadtrats] (§ 71 Abs.1 Nr. 1 1. Alternative SGB VIII),
3. vom Kreistag [Stadtrat] gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind (§ 71 Abs.1 Nr. 1 2. Alternative SGB VIII),
4. auf Vorschlag der im Kreisgebiet [Stadtgebiet] wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vom Kreistag [Stadtrat] gewählte Frauen und Männer (§ 71 Abs.1 Nr. 2 SGB VIII).
(3) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss neben den in Art. 7 Abs.1 Nrn. 1 bis 9 BayKJHG genannten Mitgliedern nach Art. 7 Abs.1 Nr. 10 BayKJHG je ein Vertreter oder eine Vertreterin
- der Katholischen Kirche
- der Evangelisch-Lutherischen Kirche
- der ...
an.
(1) ¹ Die dem Kreistag [Stadtrat] angehörenden stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses werden durch Beschluss des Kreistags [Stadtrats] bestellt. ² Die übrigen stimmberechtigten Mitglieder werden nach Art. 45 Abs.3 LkrO [Art. 51 Abs.3 GO] gewählt. Abweichend von Art. 45 Abs.3 Satz 1 und Abs.4 LkrO [Art. 51 Abs.3 Satz 1 und Abs.4 GO] erfolgt die Wahl in offener Abstimmung (Art. 5 Abs.2 Satz 3 BayKJHG).
(2) ¹ Vorschläge für die Bestellung der stimmberechtigten Mitglieder nach § 3 Abs.2 Nr. 2 dieser Satzung werden von den im Kreistag [Stadtrat] vertretenen Parteien und Wählergruppen abgegeben. ² Wahlvorschläge für die stimmberechtigten Mitglieder nach § 3 Abs.2 Nr. 3 dieser Satzung können von jedem Mitglied des Kreistags [Stadtrats] abgegeben werden. ³ Wahlvorschläge für die stimmberechtigten Mitglieder nach § 3 Abs.2 Nr. 4 dieser Satzung können nur durch die im Kreisgebiet [Stadtgebiet] wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, insbesondere die Jugendverbände und Wohlfahrtsverbände, abgegeben werden. ⁴Bei den Wahlvorschlägen und dem Wahlgang soll auf eine ausgewogene Berücksichtigung von Frauen und Männern hingewirkt werden (Art. 6 Abs.2 Satz 1 BayKJHG).
(3) Für stellvertretende stimmberechtigte Mitglieder gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses (Art. 7 Abs.1 BayKJHG) und ihre Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen werden durch Beschluss des Kreistags [Stadtrats] bestellt.
(1) Der Jugendhilfeausschuss beschließt über Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der dafür im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel und der vom Kreistag [Stadtrat] gefassten Beschlüsse.
(2) ¹ Der Jugendhilfeausschuss soll vor jeder Beschlussfassung des Kreistags [Stadtrats] in Fragen der Jugendhilfe gehört werden. ² Er soll ferner Stellung nehmen vor Entscheidungen des Kreistags [Stadtrats] und anderer beschließender Ausschüsse, die für die Lebensbedingungen junger Menschen und ihrer Familien und/oder für die Schaffung und Erhaltung einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt von Bedeutung sind. ³ Vor der Berufung des Jugendamtsleiters bzw. der Jugendamtsleiterin ist der Jugendhilfeausschuss zu hören.
(3) Der Jugendhilfeausschuss hat das Recht, an den Kreistag [Stadtrat] Anträge zu stellen (§ 71 Abs.3 Satz 2 SGB VIII).
(4) Der Jugendhilfeausschuss nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. Entwicklung von Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe im Kreisgebiet [Stadtgebiet] und für die Vernetzung und koordinierte Zusammenarbeit der bestehenden Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen,
2. Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie Entwicklung von Problemlösungen,
3. Entwicklung von Konzepten zur Erhaltung oder Schaffung positiver Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie für eine kinder- und familienfreundliche Umwelt,
4. Entwicklung und laufende Fortschreibung der örtlichen Jugendhilfeplanung; Vorbereitung der Beschlussfassung über die örtliche Jugendhilfeplanung durch den Kreistag [Stadtrat],
5. Vorberatung des Abschnitts "Jugendhilfe" des Haushaltsplans,
6. Förderung der Träger der freien Jugendhilfe; der Jugendhilfeausschuss kann hierfür Fördergrundsätze oder -richtlinien beschließen,
7. Beschlussfassung über die öffentliche Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe im Kreisgebiet [Stadtgebiet] nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit Art. 20 Abs.1 Nr. 1 BayKJHG; der Jugendhilfeausschuss kann hierfür Anerkennungsgrundsätze oder -richtlinien beschließen,
8. Erlass einer Geschäftsordnung für den Jugendhilfeausschuss.
(1) ¹Den Vorsitz im Jugendhilfeausschuss führt der Landrat bzw. die Landrätin [der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin]; er bzw. sie bestimmt ein Mitglied des Kreistags [Stadtrats], das im Verhinderungsfall die Vertretung übernimmt. ²Abweichend von Satz 1 kann der Landrat bzw. die Landrätin [der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin] ein Mitglied des Kreistags [Stadtrats] zum bzw. zur Vorsitzenden bestimmen; gleichzeitig bestimmt er bzw. sie ein Mitglied des Kreistags [Stadtrats] für die Stellvertretung.
(2) ¹Der Jugendhilfeausschuss tritt nach Bedarf zusammen. ²Er muss einberufen werden, wenn dies ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen und des Beratungsgegenstands bei dem bzw. der Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses oder bei der Verwaltung des Jugendamts beantragt. ³Die Sitzung soll innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden.
(3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
(4) Die stimmberechtigten Mitglieder sind bei der Stimmabgabe an Weisungen und Aufträge nicht gebunden (Art. 8 Satz 2 BayKJHG).
(5) ¹Die Sitzungen des Ausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen (§ 71 Abs.3 Satz 4 SGB VIII). ²Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(6) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses.
¹Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses werden in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Abstimmenden gefasst. ²Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(1) ¹Der Jugendhilfeausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Vorberatende Unterausschüsse bilden. ²Die Arbeitsaufträge legt der Jugendhilfeausschuss fest.
(2) ¹Den Vorsitz eines vorberatenden Unterausschusses soll ein stimmberechtigtes Mitglied des Jugendhilfeausschusses führen. ²Bei Bedarf sollen weitere Fachleute zu den Sitzungen des Unterausschusses hinzugezogen werden.
(3) ¹Die vorberatenden Unterausschüsse treten nach Bedarf zusammen. ²Ihre Sitzungen sind nicht öffentlich.
(1) Für Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen und Angestellte im öffentlichen Dienst, die dem Jugendhilfeausschuss aufgrund ihres Amtes angehören, bemisst sich die Höhe der Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Art. 9 Abs.3 BayKJHG).
(2) Die übrigen Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erhalten für jede Sitzung, an der sie teilnehmen, eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie die Kreistagsmitglieder [Stadtratsmitglieder].
(3) Die Absätze .1 und 2 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend, wenn sie im Vertretungsfall an Sitzungen des Jugendhilfeausschusses teilnehmen.
(4) ¹Eine Aufwandsentschädigung erhalten auch die Mitglieder der vorberatenden Unterausschüsse für jede Sitzung des Unterausschusses, an der sie teilnehmen. ²Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(1) ¹Die Entscheidung über die örtliche Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII obliegt dem Kreistag [Stadtrat]. Zur Vorbereitung dieser Beschlussfassung hat der Jugendhilfeausschuss
1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe im Kreisgebiet [Stadtgebiet] festzustellen,
2. den Bedarf an Einrichtungen und Diensten unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten im Kreisgebiet [Stadtgebiet] für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln,
3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen und Prioritäten für die Verwirklichung zu entwickeln.
³Der Jugendhilfeausschuss bedient sich dabei in der Regel der Hilfe eines vorberatenden Unterausschusses und wird von der Verwaltung des Jugendamts unterstützt; er arbeitet mit den im Kreisgebiet [Stadtgebiet] wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe partnerschaftlich zusammen.
(2) ¹An der Jugendhilfeplanung sind die im Kreisgebiet [Stadtgebiet] wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und ihre Zusammenschlüsse, auch wenn sie nicht im Jugendhilfeausschuss vertreten sind, in allen Phasen der Planung zu beteiligen. ²Von einer Beteiligung einzelner Träger kann abgesehen werden, wenn deren Interessen erkennbar nicht betroffen sind oder von einem Verband, dem der Träger angehört, mitvertreten werden. ³Die Beteiligung beginnt spätestens mit der Erörterung der Ziele und Inhalte der Planung sowie des Planungsverfahrens. ⁴Die in Satz 1 genannten Träger sollen regelmäßig über den Fortschritt der Planung und die jeweilige Beschlusslage unterrichtet werden. ⁵Ihnen ist Gelegenheit zu geben, schriftliche Stellungnahmen abzugeben und an wichtigen Erörterungen des Jugendhilfeausschusses und ggf. eines vorberatenden Unterausschusses teilzunehmen.
(3) ¹Im Kreisgebiet [Stadtgebiet] wirkende, nicht anerkannte Träger der freien Jugendhilfe können an der Planung beteiligt werden. ²Über eine Beteiligung und deren Form und Umfang entscheidet der Jugendhilfeausschuss.
(1) Diese Satzung tritt ... Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung ... außer Kraft.
III.
Zur vorstehenden Mustersatzung werden folgende
Entsprechend dem auf allen Ebenen der Verwaltung verfolgten Ziel, nicht zwingend erforderliche Normen zu vermeiden, sollten in der Satzung des Jugendamts nur die notwendigen und für einen ordnungsgemäßen Gesetzes- und Verwaltungsvollzug erforderlichen Regelungen getroffen werden. Dies sind insbesondere die in Art. 4 Abs.2 Satz 2 BayKJHG aufgeführten Regelungsgegenstände.
Die Mustersatzung folgt dem Sprachgebrauch des Bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes, das geschlechtsspezifische Formulierungen enthält und männliche und weibliche Personenbezeichnungen paarweise nebeneinander stellt.
In § 1 Abs.1 muss die genaue Bezeichnung des Jugendamts eingesetzt werden. Der Begriff "Jugendamt" entspricht der Terminologie des Achten Buchs Sozialgesetzbuch; er ist jedoch nicht zwingend. Es können grundsätzlich auch andere Bezeichnungen (z.B. "Amt für Kinder und Jugendliche", "Amt für junge Menschen und Familien") gewählt werden. Im Hinblick darauf, dass die Bezeichnung "Jugendamt" in der Bevölkerung eingeführt ist, wird empfohlen, diesen Begriff ggf. einer anderen Bezeichnung des Amtes als Kurzbezeichnung hinzuzufügen (z.B. "Amt für junge Menschen und Familien – Jugendamt"). Die Bezeichnung sollte jedenfalls - sofern nicht die Bezeichnung "Jugendamt" gewählt wird - den Aufgabenbereich und den Servicecharakter des Amts möglichst treffend zum Ausdruck bringen. Entscheidend ist, dass alle im Achten Buch Sozialgesetzbuch und im Bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetz dem Jugendamt i.S.d. § 69 Abs.3 SGB VIII zugewiesenen Aufgaben von diesem Amt ausgeführt werden.'
Zu den "anderen Rechtsvorschriften" i.S.d. Nr. 2 gehören die Aufgaben, Kompetenzen und Zuständigkeiten, die dem Jugendamt z.B. durch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Adoptionsvermittlungsgesetzes oder des Jugendarbeitsschutzgesetzes zugewiesen sind.
In einer Nr. 3 und ggf. weiteren Nummern können dem Jugendamt unter Umständen weitere Aufgaben zugewiesen werden, die mit den originären Aufgaben des Jugendamts in einem inneren Zusammenhang stehen, z.B. Aufgaben der Familienförderung.
Sollen dem Jugendamt über die Nummern 1 und 2 hinaus weitere Aufgaben übertragen werden, erscheint jedenfalls eine explizite Aufzählung dieser Aufgaben im Interesse klarer Kompetenzzuweisungen erforderlich.
In dieser Bestimmung ist konkret festzulegen, wer die laufenden Geschäfte der Verwaltung des Jugendamts führt. Die Formulierung in Absatz 2 geht von dem üblichen und hier empfohlenen Fall aus, dass diese Aufgabe im Hinblick auf die Fachlichkeit in der Jugendhilfe dem Leiter oder der Leiterin der Verwaltung des Jugendamts anvertraut wird.
§ 70 Abs.2 SGB VIII i.V.m. Art. 4 Abs.3 BayKJHG lassen es jedoch auch zu, dass die Geschäfte der laufenden Verwaltung alternativ
- vom Landrat oder der Landrätin [vom Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin]
- von deren Stellvertreter oder Stellvertreterin
- von dem oder der unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Jugendamtsleiters oder der Jugendamtsleiterin
geführt werden.
Sollte nach dem Willen der Gebietskörperschaft von einer dieser Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden, wäre in § 2 Abs.2 anstelle der Worte "von dem dafür bestellten Leiter bzw. der Leiterin der Verwaltung des Jugendamts (Jugendamtsleiter bzw. Jugendamtsleiterin)" eine der folgenden Formulierungen zu verwenden:
- "vom Landrat [Oberbürgermeister] bzw. der Landrätin [Oberbürgermeisterin]"
- "vom Stellvertreter oder der Stellvertreterin des Landrats [Oberbürgermeisters] bzw. der Landrätin [Oberbürgermeisterin]"
- "von dem oder der unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Jugendamtsleiters bzw. der Jugendamtsleiterin".
§ 2 Abs.3 grenzt die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Jugendamts, die von der Verwaltung des Jugendamts zu erledigen sind, von den Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung ab, die dem Jugendhilfeausschuss vorbehalten sind, soweit nicht der Kreistag [Stadtrat] zuständig ist. Regelmäßig oder wiederholt anfallende Geschäfte, für die vorgegebene Normen oder anerkannte Verfahrensgrundsätze bestehen (wie z.B. die Entscheidung über zu gewährende Hilfen und die Form ihrer Durchführung oder die Erledigung der anderen Aufgaben nach § 2 Abs.3 SGB.VIII) gehören zum Aufgabenbereich der Verwaltung des Jugendamts. Ausgenommen sind allerdings Geschäfte, denen aufgrund ihrer politischen, finanziellen oder strukturellen Auswirkungen nicht nur Relevanz im Einzelfall, sondern grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ob in finanzieller Hinsicht von einer grundsätzlichen Bedeutung auszugehen ist, ist am Maßstab der Finanzkraft der Gebietskörperschaft zu beurteilen. Aus der Tatsache, dass eine einzelne Jugendhilfeleistung nicht unerhebliche finanzielle Auswirkungen haben kann (z.B. Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in einem hochqualifizierten Heim), kann in der Regel noch keine grundsätzliche Bedeutung abgeleitet werden, da es sich dabei um die Entscheidung in einem Einzelfall, nicht aber um eine grundsätzliche Angelegenheit handelt.
In Absatz 1 Satz 1 ist konkret die Zahl der stimmberechtigten und der beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses festzulegen.
Die Höchstzahl der stimmberechtigten Mitglieder ist durch Art. 6 Abs.1 BayKJHG vorgegeben (Gebietskörperschaften mit bis zu 150 000 Einwohnern höchstens 15 Mitglieder, Gebietskörperschaften von 150 000 bis 1 000 000 Einwohnern höchstens 20 Mitglieder, Gebietskörperschaften mit mehr als 1 000 000 Einwohnern höchstens 30 Mitglieder). Eine Unterschreitung ist zulässig; jedoch sollte die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder im Hinblick auf die Quotenregelung des § 71 Abs.1 SGB VIII durch fünf teilbar sein. Der oder die Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses ist stimmberechtigtes Mitglied i.S.d. § 71 Abs.1 Nr. 1 SGB VIII (vgl. Art. 5 Abs.3 Satz 3 BayKJHG); durch sie oder ihn wird deshalb die in Art. 6 Abs.1 BayKJHG festgeschriebene Höchstzahl der stimmberechtigten Mitglieder nicht erhöht.
Die Mustersatzung geht davon aus, dass der oder die Vorsitzende des Kreis- bzw. Stadtjugendrings der Zahl der beratenden Mitglieder zugerechnet wird. Wird der oder die Vorsitzende des Kreisjugendrings zum stimmberechtigten Mitglied gewählt, vermindert sich die in Satz 1 festgelegte Zahl der beratenden Mitglieder um die Zahl eins (Satz 2). Mit dieser Formulierung können Satzungsänderungen zu Beginn der Amtsperiode vermieden werden.
In den Nummern 2 bis 4 ist konkret die Zahl der der jeweiligen Gruppe angehörenden stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses ein zusetzen. Die Summe der in Nummern 1 bis 4 festgelegten stimmberechtigten Mitglieder darf die für die jeweilige Gebietskörperschaft geltende Höchstzahl nach Art. 6 Abs.1 BayKJHG nicht übersteigen. Die Summe der Nummern 1 bis 3 muss eine Zahl ergeben, die drei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder ergibt; die restlichen zwei Fünftel entfallen auf die Nummer 4.
Die Mustersatzung geht davon aus, dass dem Jugendhilfeausschuss als stimmberechtigte Mitglieder sowohl Mitglieder der Vertretungskörperschaft als auch von ihr gewählte Männer und Frauen angehören, die in der Jugendhilfe erfahren sind (vgl. § 71 Abs.1 Nr. 1 SGB VIII). Die Gebietskörperschaft kann auch festlegen, dass - unter Wegfall der Nummer 3 - dem Jugendhilfeausschuss nur Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder - unter Wegfall der Nummer 2 - nur von ihr gewählte, in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer als stimmberechtigte Mitglieder nach § 71 Abs.1 Nr. 1 SGB VIII angehören.
Berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder können dem Jugendhilfeausschuss nicht als Mitglieder der Vertretungskörperschaft nach § 71 Abs.1 Nr. 1 1. Alternative SGB VIII angehören, sondern allenfalls nach § 71 Abs.1 Nr. 1 2. Alternative (§ 3 Abs.2 Nr. 3 der Mustersatzung) oder nach § 71 Abs.1 Nr. 2 SGB VIII (§ 3 Abs.2 Nr. 4 der Mustersatzung).
Hinsichtlich der beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses lässt nur noch Art. 7 Abs.1 Nr. 10 BayKJHG Spielräume zur Festsetzung der Zahl der beratenden Mitglieder. Welche Kirchen und Religionsgemeinschaften wie viele beratende Mitglieder in den Jugendhilfeausschuss entsenden können, ist in der Satzung entsprechend der Bedeutung der Kirchen und Religionsgemeinschaften im Zuständigkeitsbereich der Gebietskörperschaft festzulegen. Im Interesse der Rechtsklarheit sollten die Kirchen und Religionsgemeinschaften, die beratende Mitglieder entsenden können, ebenso eindeutig bezeichnet werden wie die Zahl der von ihnen jeweils zu entsendenden Mitglieder. Die Mustersatzung geht davon aus, dass je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Katholischen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche dem Jugendhilfeausschuss angehören. Angesichts der Bedeutung dieser Kirchen dürfte dies in der Regel notwendig, aber auch ausreichend sein.
Auf Satz 3 dieser Regelung kann auch verzichtet werden mit der Folge, dass die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses in geheimer Wahl mittels Stimmzetteln vorzunehmen ist. Satz 3 dient einem vereinfachten Wahlverfahren.
Satz 2 stellt klar, dass jedes Mitglied der Vertretungskörperschaft - aber auch nur diese - Vorschläge für die Wahl von in der Jugendhilfe erfahrenen Frauen und Männern abgeben kann.
Wird in der Satzung auf die Nrn. 2 oder 3 des § 3 Abs.2 verzichtet (vgl. Erläuterung unter Ziff. 2.6), entfällt entweder Satz 1 oder Satz 2 des § 4 Abs.2.
Der Katalog des Absatz 4 ist nicht abschließend und zählt nur die wichtigsten Angelegenheiten des Jugendhilfeausschusses auf; er kann je nach den örtlichen Gegebenheiten ergänzt werden.
Absatz 1 regelt zwei mögliche Varianten für den Vorsitz des Jugendhilfeausschusses:
- Der Landrat bzw. die Landrätin [der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin] führt den Vorsitz selbst (Absatz 1 Satz 1 1. Halbsatz). In diesem Fall bestimmt er oder sie ein Mitglied des Kreistags [Stadtrats], das im Verhinderungsfall den Landrat bzw. die Landrätin [den Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin] vertritt.
- Gestützt auf Art. 5 Abs.3 Satz 1 BayKJHG kann der Landrat bzw. die Landrätin [der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin] auch ein Mitglied der Vertretungskörperschaft zum bzw. zur Vorsitzenden bestimmen (Absatz 1 Satz 2). Dieses Mitglied der Vertretungskörperschaft ist dann ständiger Vorsitzender bzw. Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses, bis ggf. eine neue Bestimmung getroffen wird. Im Interesse der Kontinuität der Arbeit im Ausschuss sollte eine einmal getroffene Bestimmung aber für die gesamte Amtszeit des Jugendhilfeausschusses beibehalten werden. Es wird empfohlen, die Bestimmung möglichst frühzeitig zum Beginn einer Amtszeit des Jugendhilfeausschusses, spätestens in seiner ersten Sitzung, vorzunehmen, damit über die Frage des Vorsitzes möglichst rasch Klarheit besteht.
Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist gleichzeitig ein weiteres Mitglied der Vertretungskörperschaft zu bestimmen (Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz), das im Fall der Verhinderung des zum bzw. zur Vorsitzenden bestimmten Mitglieds der Vertretungskörperschaft den Vorsitz führt.
Im Interesse der politischen Gewichtung des Jugendhilfeausschusses wird empfohlen, dass der Landrat bzw. die Landrätin [der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin] selbst den Vorsitz führt.
Hinsichtlich der Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses kann auch auf die Geschäftsordnung der Vertretungskörperschaft Bezug genommen werden.
Die Bildung von vorberatenden Unterausschüssen für Schwerpunktbereiche der Jugendhilfe wird empfohlen, da dadurch der Jugendhilfeausschuss von aufwendiger Detailarbeit entlastet werden kann und ein ökonomischer Sitzungsverlauf ermöglicht wird. Insbesondere erscheint es sinnvoll, die im Rahmen der Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII) zu erfüllenden Aufgaben in einem Unterausschuss vorzuberaten (vgl. auch § 10 Abs.1 Satz 3).
Ob und wie viele Unterausschüsse gebildet werden, entscheidet der Jugendhilfeausschuss unter Beachtung seines Haushaltsrahmens in eigenem fachlichen Ermessen.
§ 9 stellt alle Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und seiner Unterausschüsse sowie die stellvertretenden Mitglieder, wenn sie im Rahmen der Vertretung an Sitzungen teilnehmen, hinsichtlich der Aufwandsentschädigung gleich, sofern es sich nicht um Angehörige des öffentlichen Dienstes handelt.
Zur Jugendhilfeplanung i.S.d. § 80 SGB VIII hat es der Landesgesetzgeber nicht für sinnvoll angesehen, eigene generelle Regelungen zu treffen, sondern in Art. 4 Abs.2 Nr. 7 BayKJHG vorgesehen, dass die örtlichen Träger unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die frühzeitige Beteiligung der freien Jugendhilfeträger an der Jugendhilfeplanung regeln (vgl. LT-Drs. 12/10454 S. 19). § 10 der Mustersatzung enthält diesbezüglich die notwendigen Regelungen.
In Absatz 1 wird klargestellt, dass die Entscheidung über die Jugendhilfeplanung angesichts ihrer Bedeutung eine Angelegenheit der Vertretungskörperschaft selbst ist. Gleichzeitig wird klargestellt, dass die Vorbereitung dieser Beschlussfassung dem Jugendhilfeausschuss obliegt und er - in der Regel mit Unterstützung eines vorberatenden Unterausschusses und der Verwaltung des Jugendamts - die in § 80 Abs.1 SGB VIII vorgesehenen Planungsschritte vorzunehmen hat.
Absatz 2 folgt dem Anliegen des Achten Buchs Sozialgesetzbuch, eine möglichst umfassende und intensive Beteiligung der anerkannten freien Träger im Kreis- bzw. Stadtgebiet sicherzustellen. Satz 2 gibt allerdings die Möglichkeit, auf nicht sachgerechte Beteiligungen und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand zu verzichten. Gerade bei Teilplanungen, die sich nur auf bestimmte Bereiche der Jugendhilfe beziehen, wird es unter verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten sinnvoll und vertretbar sein, nur die betroffenen Träger intensiv zu beteiligen, die an dem konkreten Planungsbereich ein Interesse haben. Auch erscheint es nicht verwaltungsökonomisch, wenn Träger beteiligt werden, die einem ohnehin schon beteiligten Verband angehören. Ihre Interessen können und sollten von dem Verband vertreten werden. Die offene Formulierung in Form einer "Kann-Bestimmung" erlaubt einzelfallbezogene Entscheidungen. Im Hinblick auf die geforderte partnerschaftliche Zusammenarbeit erscheint es sinnvoll, vorweg abzuklären, wo die Interessen der jeweiligen freien Träger angesiedelt sind.
Absatz 3 stellt eine eventuelle Beteiligung nicht anerkannter freier Jugendhilfeträger in das ungebundene Ermessen des Jugendhilfeausschusses.
In Absatz 2 sind die genaue Bezeichnung der bisherigen Satzung des Jugendamts sowie das Datum einzusetzen, an dem diese Satzung beschlossen wurde.
IV.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 01.01.1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 3. Februar 1966 (MABl S. 64) außer Kraft.
I.A.
Müller
Ministerialdirektor
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