Richtlinie zur Erstattung der Kosten für den Betrieb der lokalen SARS-CoV-2-Testzentren 2021/2022
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Richtlinie zur Erstattung der Kosten für den Betrieb der lokalen SARS-CoV-2-Testzentren 2021/2022

1.  Zweck der Erstattung

¹Zur Bekämpfung der Corona-Pandemie hat der Ministerrat am 10. August 2020 beschlossen, das Testangebot für eine Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erheblich auszubauen. ²Mit Gemeinsamem Schreiben der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration sowie für Gesundheit und Pflege vom 19. August 2020 wurden die Landratsämter und kreisfreien Städte in Bayern aufgefordert, lokale Testzentren einzurichten. ³Der Ministerrat hat zuletzt am 26. Juli 2022 und am 13. Dezember 2022 beschlossen, die in allen kreisfreien Städten und Landkreisen eingerichteten lokalen ÖGD-Testzentren im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) bis 28. Februar 2023 fortzuführen. ⁴Am 26. Juli 2022 hat er beschlossen, die lokalen ÖGD-Testzentren nach den Sommerferien um mobile Testteams zu ergänzen. ⁵Er hat sich zudem dafür ausgesprochen, für den Zeitraum der Fortführung der lokalen ÖGD-Testzentren die Kosten für deren Einrichtung und den Betrieb sowie für die Testung durch den Freistaat Bayern zu tragen, soweit sie nicht nach der Coronavirus-Testverordnung oder von anderen Kostenträgern (zum Beispiel Krankenversicherung bei symptomatischen Personen) übernommen werden können. ⁶Diese Richtlinie regelt die Erstattung der den Kreisverwaltungsbehörden bei der Errichtung und dem Betrieb der lokalen ÖGD-Testzentren entstandenen notwendigen und angemessenen Kosten.
⁷Diese Richtlinie schließt damit an den Erstattungszeitraum der SARS-CoV-2-Testzentrenkostenerstattungsrichtlinie vom 9. Oktober 2020 (BayMBl. Nr. 584), die am 15. Oktober 2020 in Kraft getreten ist und den Erstattungszeitraum vom 10. August 2020 bis 31. Dezember 2020 regelt, an. ⁸Die Erstattung erfolgt nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und ohne Rechtsanspruch im Rahmen der im Sonderfonds Corona-Pandemie hierfür zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.

2.  Gegenstand der Erstattung und Erstattungsempfänger

2.1  Zeitraum der Erstattung

Erstattet werden Kosten, die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis einschließlich 28. Februar 2023 für den Betrieb von lokalen ÖGD-Testzentren, in denen die Durchführung einer Testung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels PCR-Testung und PoC-Antigen-Schnelltests angeboten wird, entstehen.

2.2  Definition lokale ÖGD-Testzentren

¹Bei lokalen ÖGD-Testzentren handelt es sich um ortsgebundene Einrichtungen (Teststellen), die von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde insbesondere zur Testung über das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels PCR-Testung oder PoC-Antigen-Schnelltestung von Personen, die nach der nationalen Teststrategie gemäß der TestV oder nach der Bayerischen Teststrategie einen Anspruch auf Testung haben, eingerichtet wurden. ²Die Kreisverwaltungsbehörden können zur Erfüllung der übertragenen Aufgabe mehrere Testzentren beziehungsweise Außenstellen einrichten und die Testzentren nach Bedarf verlagern. ³Keine lokalen Testzentren im Sinne dieser Richtlinie sind:
– Testzentren, die nicht vom öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 TestV betrieben werden,
– Arztpraxen, medizinische Labore, Apotheken, Drogerien oder weitere Anbieter, die eine ordnungsgemäße Durchführung (insbesondere nach einer Schulung gemäß § 12 Abs. 4 TestV) garantieren,
– Testzentren mit einem beschränkten Zugangskreis, in denen sich nicht jeder Bewohner Bayerns testen lassen kann,
– Testzentren, die vom ÖGD als weitere Leistungserbringer im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 TestV beauftragt wurden,
– mobile Testzentren.
⁴Lokale Testzentren, die vom ÖGD nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 TestV a. F. beauftragt wurden, sind bis zum 30. Juni 2021 lokale Testzentren im Sinne dieser Richtlinie.

2.3  Erstattungsempfänger

Erstattungsempfänger sind Kreisverwaltungsbehörden für die lokalen ÖGD-Testzentren im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 TestV, die auch nach § 13 TestV abrechnen.

3. Art und Umfang der Erstattung

3.1 Erstattungsfähige Kosten

¹Alle notwendigen und angemessenen Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der lokalen Testzentren sind erstattungsfähig. ²Die lokalen Testzentren sind wirtschaftlich zu betreiben, insbesondere hinsichtlich der Ausstattung mit Personal, der genutzten Räumlichkeiten sowie der Dauer des Betriebs. ³Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören insbesondere:
– Kosten für die Errichtung und den Abbau von lokalen Testzentren,
– Miete für Räumlichkeiten,
– Betriebsmittel und Nebenkosten,
– Miete für Gerätschaften,
– Instandsetzungs- und Wartungskosten für Räumlichkeiten und Gerätschaften (ohne Fahrzeuge),
– Fahrtkosten (insbesondere Proben-Transport) pauschal 0,35 Euro pro zurückgelegten Kilometer mit Dienstfahrzeugen oder bei dienstlicher Veranlassung mit privaten Fahrzeugen der Beschäftigten (gegen Nachweis auch gegebenenfalls höhere tatsächliche Kosten),
– Verbrauchsmaterialien (ohne Testmaterialien),
– Hard- und Software, EDV-Dienstleistungen,
– Entschädigungskosten für die Beauftragung freiwilliger Hilfsorganisationen,
– Kosten für die Amtshilfe von Feuerwehr, THW, Behörden und anderen (ohne Bundeswehr),
– Personalkosten für eingesetztes nichtstaatliches Personal,
– angemessene Kosten für die Beauftragung externer Dienstleister für den Betrieb des Testzentrums (ohne nach § 9 TestV abrechenbare Kosten beziehungsweise die nach der Bayerischen Teststrategie abrechenbaren Kosten nach der KVB-Vereinbarung
– Kosten für einen Sicherheitsdienst (die Notwendigkeit ist zu dokumentieren und nach dem ersten Monat des Betriebs der lokalen Testzentren, in denen PCR-Testungen angeboten werden, zu evaluieren),
– Kosten für Öffentlichkeitsarbeit,
– Sachkosten von PoC-Antigen-Schnelltests, soweit nicht die vorrangig durch das StMGP zur Verfügung gestellten PoC-Antigen-Schnelltests verwendet worden sind.
⁴Für lokale Testzentren sind nicht erstattungsfähig:
– kalkulatorische Kosten (zum Beispiel Miete für städtische beziehungsweise kreiseigene Gebäude und Liegenschaften, Zinsen, Abschreibungen und Ähnliches),
– persönliche Schutzausrüstung für Ärzte und für das von diesen gestellte nicht-ärztliche Personal,
– Kosten jeder Art, soweit vom Freistaat Bayern ausreichend Vorkehrungen getroffen wurden und ausreichende Ressourcen zur Verfügung gestellt wurden, außer es handelt sich um eine Notbeschaffung,
– nach § 9 TestV abrechenbare Kosten beziehungsweise die nach der Bayerischen Teststrategie abrechenbaren Kosten nach der KVB-Vereinbarung,
– Kosten, die im Schwerpunkt dem gesetzlichen Sicherstellungsauftrag der KVB unterliegen,
– Kosten für von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und sonstigen Einrichtungen veranlasste Maßnahmen, die nach § 4 TestV erstattungsfähig sind,
– der nach § 4a Abs. 2 TestV zu zahlende Eigenanteil.

3.2 Ausgleich durch andere Mittel

¹Die nach der TestV abrechenbaren Kosten sind durch den ÖGD für seine lokalen Testzentren im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 TestV nach der TestV mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) abzurechnen. ²Die Kreisverwaltungsbehörden tragen dafür Sorge, dass die Einnahmen aus der Abrechnung mit der KVB von den Kreisverwaltungsbehörden dem Staatshaushalt als Einnahmen zugeführt werden, sofern die Ausgaben aus dem Staatshaushalt vorfinanziert wurden. ³Doppelerstattungen durch zusätzliche Inanspruchnahme anderer Corona-Hilfen und Erstattungen sind ausgeschlossen. ⁴Auch alle Einnahmen, die die Erstattungsempfänger beziehungsweise von diesen Beauftragte von anderen Kostenträgern erhalten (zum Beispiel Sozialversicherungsträger, gesetzliche Krankenversicherung, KVB), vermindern die erstattungsfähigen Kosten. ⁵Soweit mit der Erbringung der ärztlichen Leistung an den lokalen Testzentren und/oder der labordiagnostischen Leistung Ärzte oder Labore beauftragt wurden, die nach der KVB-Vereinbarung oder unmittelbar nach der TestV abrechnungsberechtigt sind, sind die erbrachten Leistungen von diesen Leistungserbringern unmittelbar gegenüber der KVB gemäß der Vereinbarung oder der TestV abzurechnen und nicht gemäß dieser Richtlinie erstattungsfähig. ⁶Soweit bis zum 30. Juni 2021 entstandene Laborkosten nicht mehr gegenüber der KVB abgerechnet werden können, sind diese nach der Richtlinie erstattungsfähig. ⁷Die Gründe für die Nichtabrechenbarkeit der Kosten gegenüber der KVB sowie deren Höhe sind in den Akten zu dokumentieren. ⁸Zusätzlich ist ein Ablehnungsentscheid der KVB oder eine Bestätigung des Laborbetreibers, dass die Laborkosten nicht gegenüber der KVB abgerechnet wurden und künftig nicht abgerechnet werden, vorzulegen. ⁹Die zuständige Regierung ist hierüber unverzüglich zu informieren. 1⁰Die Regierungen berichten dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege regelmäßig über die Anwendung dieser Regelung.

3.3 Angemessenheit der Kosten

¹Die Kosten für die Beauftragung externer Dienstleister sind als angemessen anzusehen, wenn vor der Auftragserteilung mindestens ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb, in dessen Rahmen drei einschlägige Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden, durchgeführt wurde und der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt wurde. ²Sollten die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sein, müssen geeignete Vergleichsmaßstäbe herangezogen werden. ³Für ärztliche Leistungen bestimmt sich die Angemessenheit dann beispielsweise nach den in der KVB-Vereinbarung festgelegten Sätzen. ⁴Für labordiagnostische Leistungen bestimmt sich die Angemessenheit nach den in der TestV festgelegten Sätzen. ⁵Im Übrigen ist als Vergleichsmaßstab der marktübliche Preis mit einem angemessenen Aufschlag aufgrund der Eilbedürftigkeit der Beauftragung heranzuziehen; die Annahme eines angemessenen Aufschlags zum marktüblichen Preis ist im Feststellungsvermerk der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Aufwendungen gesondert zu begründen. ⁶Die Vorgaben entbinden nicht von der Einhaltung der einschlägigen vergaberechtlichen Regelungen.

4.  Verfahren bei kreisfreien Städten

4.1  Antrag

¹Die Erstattungsempfänger stellen bei der zuständigen Regierung monatlich einen Erstattungsantrag für die lokalen Testzentren, für Kosten, die nicht über die TestV abgerechnet werden konnten, nach dem Muster der Anlage zu dieser Richtlinie. ²Den Anträgen ist ein Sachbericht beizufügen, der das Vorliegen der Erstattungsvoraussetzungen und die Angemessenheit der entstandenen Kosten belegt. ³Die in den Anträgen enthaltenen Kosten sind durch prüffähige Belege (in Kopie) nachzuweisen. ⁴Prüffähige Belege über nachgewiesene Kosten sind beispielsweise bestätigte Stundennachweise (Arbeitszeiterfassung), bezahlte Rechnungen, Zahlungsbelege und Ähnliches. ⁵Den Anträgen ist die Bescheinigung der KVB über die Erstattungsleistung nach der TestV für die jeweiligen Monate beizufügen. ⁶Soweit kreisfreie Städte eine Kostenerstattung durch die KVB und gleichzeitig Abschlagszahlungen durch die Regierungen erhalten haben, sind eventuelle Doppelerstattungen zurückzufordern.

4.2  Antragsfrist

¹Erstattungsanträge sind spätestens zwei Monate nach Erhalt der Bescheinigung der KVB über die Erstattungsleistung nach der TestV bei der zuständigen Regierung einzureichen. ²Über Ausnahmen entscheidet die Regierung unter Berücksichtigung der Gründe, die zu der Verzögerung geführt haben.

4.3  Zuständigkeit

Die Regierung, in deren Bezirk der Erstattungsempfänger seinen Sitz hat, entscheidet über die Anträge per Erstattungsbescheid.

4.4  Nebenbestimmungen zum Erstattungsbescheid

¹Werden dem Antragsteller nachträglich Kosten erlassen oder von Dritten erstattet, ist die zuständige Regierung unverzüglich zu unterrichten und die Erstattung wird um diesen Betrag gekürzt. ²Anlagegüter sind für etwaige weitere Corona-Wellen bis zum Ende der Corona-Pandemie vorzuhalten, mindestens bis zum 31. März 2023. ³Danach sind Anlagegüter so zu verwerten, dass sich der höchstmögliche Erlös ergibt. ⁴Der Erstattungsempfänger wird im Erstattungsbescheid verpflichtet, sämtliche Verwertungserlöse unverzüglich an die Bewilligungsbehörde zurückzuzahlen und entsprechend prüffähige Belege vorzulegen. ⁵Die Regierung kann stichprobenartig die tatsächliche Verwertung prüfen. ⁶Auf Verlangen ist Vertretern der Regierungen bis zum Ende der Pandemie die Besichtigung der Anlagegüter zu ermöglichen.

4.5  Prüfungsrecht durch andere Stellen

¹Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayHO durchzuführen. ²Dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege sowie der Bewilligungsstelle sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. ³Entsprechende Prüfungsrechte sind explizit in den Erstattungsbescheid als Nebenbestimmung aufzunehmen.

5.  Verfahren bei Landratsämtern

Diese Richtlinie gilt mit folgenden Maßgaben zum Verfahren sinngemäß auch für Landratsämter.

5.1  Buchung der Ausgaben

Die Landratsämter verausgaben die nach dieser Richtlinie erstattungsfähigen Ausgaben direkt über das integrierte Haushalts- und Kassenverfahren (IHV) des Freistaates Bayern.

5.2  Buchungsfrist

¹ Bis zum 31. Mai 2023 sind alle Ausgaben im Staatshaushalt zu verbuchen. ²Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist erlischt ungeachtet gegebenenfalls noch verfügbarer Ausgabemittel die haushaltsrechtliche Ermächtigung, weitere Auszahlungen anzuordnen.

5.3  Zuführung von Einnahmen und Verwertungserlösen

¹Werden nachträglich Kosten der lokalen Testzentren erlassen oder von Dritten erstattet, sind die Einnahmen dem Staatshaushalt zuzuführen. ²Sollte der Zugriff auf die erforderlichen Haushaltsstellen weggefallen sein, ist die Regierung zu unterrichten. ³Wurden für die lokalen Testzentren Anlagegüter beschafft, so sind diese bis zum Ende der Corona-Pandemie vorzuhalten, mindestens bis zum 31. März 2023. ⁴Danach sind die Anlagegüter so zu verwerten, dass sich der höchstmögliche Erlös ergibt. ⁵Die Einnahmen sind dem Staatshaushalt zuzuführen.

5.4  Dokumentation

¹Zur Einrichtung und zum Betrieb der lokalen Testzentren sind prüffähige Akten zu führen. ²Die Akten müssen insbesondere prüffähige Belege über die entstandenen Kosten wie beispielsweise bestätigte Stundennachweise (Arbeitszeiterfassung), bezahlte Rechnungen, Zahlungsbelege und Ähnliches enthalten. ³Außerdem müssen den Akten insbesondere die Erwägungen zur Notwendigkeit und Angemessenheit der entstandenen Kosten entnommen werden können. ⁴Nach Prüfung und Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Aufwendungen ist anstatt eines Erstattungsbescheides zwingend ein Vermerk anzufertigen, der die Grundlage für die Zahlungsbuchungen im IHV bildet. ⁵Die Vorgaben der BayHO, insbesondere zur Aufbewahrung der Buchungsbelege und der zahlungsbegründenden Unterlagen, sind zu beachten.

5.5  Gemeinsame Testzentren

Wenn ein Landratsamt und eine kreisfreie Stadt ein gemeinsames lokales Testzentrum betreiben, sollen die Kosten des lokalen Testzentrums vom Landratsamt gemäß dem Verfahren nach den Nrn. 5.1 bis 5.4 im Staatshaushalt gebucht werden.

5.6  Prüfungsrecht durch andere Stellen

¹Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß Art. 88 bis 90 BayHO zu prüfen. ²Dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege sowie der Regierung sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.

6.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Karl Michael Scheufele
Ministerialdirektor
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor

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