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VPSW: Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (Sachverständigenverordnung Wasser – VPSW) Vom 22. November 2010 (GVBl. S. 772) BayRS 753-1-14-U (§§ 1–9)

Auf Grund von Art. 65 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66, BayRS 753-1-UG), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:

§ 1 Anerkennungsbereich

Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft werden für folgende Bereiche und fachliche Aufgaben anerkannt:
Thermische Nutzung (offene Systeme):
Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 BayWG, einschließlich der Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen,
Thermische Nutzung (geschlossene Systeme):
Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BayWG, einschließlich der Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen,
Kleinkläranlagen:
Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 BayWG, einschließlich der Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen,
Erstellen von Bescheinigungen nach Art. 60 BayWG,
Erstellen von Gutachten und Abnahmeprotokollen nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz über die Richtlinien für Zuwendungen zu Kleinkläranlagen (RZKKA) vom 18. Oktober 2006 (AllMBl S. 399),
Bauabnahme:
Erstellen von Bestätigungen nach Art. 61 BayWG im Verfahren zur Bauabnahme,
Beschneiungsanlagen:
Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für Beschneiungsanlagen nach Art. 35 BayWG,
Technische Gewässeraufsicht für Abwasseranlagen:
Durchführung von Kontrollen, Messungen, Untersuchungen und Prüfungen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 5 und Anlage 2 BayWG,
Eigenüberwachung:
Durchführung der Eigenüberwachung für Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen,
Grundstücksentwässerungsanlagen und Grundstücksanschlüsse:
Kontrolle von Grundstücksentwässerungsanlagen und Grundstücksanschlüssen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 5 BayWG,
Beteiligtenverzeichnis:
Aufstellung der Beteiligtenverzeichnisse zur Festsetzung der Kostenbeiträge bei der Unterhaltung und beim Ausbau von Gewässern.

§ 2 Anerkennung, Bestätigung

(1) ¹Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft werden durch Anerkennung des Landesamts für Umwelt (im Folgenden: Landesamt) zugelassen. ²Die Anerkennung kann für einen oder mehrere Bereiche sowie für selbstständig abgrenzbare Teilbereiche gemäß § 1 oder einzelne wasserrechtliche Zulassungen ausgesprochen werden. ³Das Landesamt gibt die anerkannten privaten Sachverständigen mindestens vierteljährlich bekannt.
(2) ¹Das Landesamt bestätigt auf Antrag die Gleichwertigkeit der Anerkennung privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft anderer Länder; Anerkennungen sind gleichwertig, wenn nachgewiesen oder offenkundig ist, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung denen des § 3 dieser Verordnung entsprechen. ²Die Bestätigung kann auch allgemein durch Bekanntmachung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz erfolgen.
(3) ¹Gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen nach § 4 Abs. 1 gleich. ²Sie sind dem Landesamt vor Aufnahme der Prüftätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. ³Das Landesamt kann darüber hinaus verlangen, dass Anerkennungen nach Satz 1 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. ⁴Die Gleichwertigkeit wird vom Landesamt festgestellt.

§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Als private Sachverständige werden Personen anerkannt, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und zuverlässig sind.
(2) Die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wer
über eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von eineinhalb Millionen Euro, im Fall der Beschränkung des Anerkennungsbereichs auf § 1 Nr. 3 von fünfhunderttausend Euro, pauschal für Personen-, Sach-, Gewässer- und Vermögensschäden je Versicherungsfall bei mindestens zweifacher Maximierung im Versicherungsjahr verfügt,
nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis steht, das seine Sachverständigentätigkeit beeinflussen kann,
nicht als Beamter oder Arbeitnehmer des Freistaates Bayern oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einem Unternehmen, bei dem eine solche Körperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, tätig ist und
neben der Sachverständigentätigkeit andere Tätigkeiten nur in dem Umfang ausübt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Sachverständigenpflichten gewährleistet ist.
(3) ¹Die fachlichen Voraussetzungen erfüllen Personen, die
einen Bachelor-, Master- oder Diplomstudiengang in einem für die beantragte Anerkennung einschlägigen Studiengang an einer inländischen Universität oder Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben und
über eine mindestens dreijährige qualifizierte Berufserfahrung im beantragten Anerkennungsbereich in den letzten fünf Jahren verfügen.
²Personen im Anerkennungsbereich des § 1 Nr. 6 müssen zusätzlich nach einer auf Grund von Art. 66 BayWG erlassenen Verordnung für den Bereich Probenahme und allgemeine Kenngrößen zugelassen sein. ³Ausländische Ausbildungsnachweise können nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22, ber. 2007 L 271 S. 18, 2008 L 93 S. 28, 2009 L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 279/2009 vom 6. April 2009 (ABl L 93 S. 11), anerkannt werden. ⁴Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Anerkennung.
(4) Das Landesamt für Umwelt kann im Einzelfall Ausnahmen von Abs. 2 und 3 Sätze 1 und 3 zulassen, wenn dadurch eine ordnungsgemäße und unabhängige Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird.
(5) Unzuverlässig ist insbesondere, wer
die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt,
wegen gemeingefährlicher Delikte oder wegen Delikte gegen die Umwelt oder sonstiger Strafbestimmungen zum Schutz der Umwelt zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist,
wegen Verletzung der Vorschriften des Wasser-, Immissionsschutz-, Abfall- oder Naturschutzrechts mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als 500 Euro belegt worden ist oder
durch gerichtliche Anordnung oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

§ 4 Anerkennungsverfahren

(1) ¹Die Anerkennung als privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft wird auf Antrag erteilt. ²Der Antrag ist an das Landesamt zu richten. ³Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) abgewickelt werden. ⁴ Art. 42a BayVwVfG gilt entsprechend.
(2) ¹Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs,
die jeweils erforderlichen Nachweise nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Sätze 1 bis 3,
ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden gemäß § 31 Bundeszentralregistergesetz,
eine Erklärung, dass die persönlichen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Nrn. 2, 3 und 4 vorliegen,
eine Erklärung, dass Unzuverlässigkeitsgründe nach § 3 Abs. 5 nicht vorliegen.
²Das Landesamt kann im Hinblick auf die Anforderungen des jeweiligen Anerkennungsbereichs die Teilnahme an einem Fachgespräch sowie Nachweise über die Teilnahme an Seminaren zu Fachfragen des Anerkennungsbereichs, insbesondere zum Wasserrecht und zum kommunalen Satzungsrecht, verlangen.

§ 5 Erlöschen, Widerruf

(1) Die Anerkennung erlischt
einen Monat nach Eingang der Anzeige des Versicherers beim Landesamt über den Wegfall oder das Unterschreiten der Deckungssumme der nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 erforderlichen Haftpflichtversicherung,
bei schriftlichem Verzicht gegenüber dem Landesamt.
(2) Unbeschadet von Art. 49 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 BayVwVfG kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn der Sachverständige
infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben oder
Aufgaben im Sinn des § 1 mangelhaft erfüllt oder gegen die Pflichten nach §§ 6, 7 oder 8 Abs. 2 Satz 2 verstoßen hat.

§ 6 Pflichten der Sachverständigen

(1) ¹Anerkannte private Sachverständige haben ihre Aufgaben unparteiisch und gewissenhaft auszuüben. ²Sie dürfen sich bei ihrer Tätigkeit nur der Mithilfe befähigter und zuverlässiger Mitarbeiter bedienen. ³Anerkannte Sachverständige haben durch die jährliche Teilnahme an einer geeigneten Fortbildungsveranstaltung für ihren jeweiligen Anerkennungsbereich dafür Sorge zu tragen, dass sie die für die jeweiligen Anerkennungsbereiche erforderliche Fachkunde besitzen. ⁴Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist dem Landesamt spätestens alle fünf Jahre nachzuweisen. ⁵Das Landesamt kann bestimmte Lerninhalte vorgeben.
(2) ¹Anerkannte private Sachverständige haben ihre Tätigkeit unabhängig auszuüben. ²Sie dürfen insbesondere keine Gutachten erstellen, Abnahmen durchführen oder Bescheinigungen ausstellen, wenn sie am Verkauf, an der Planung, Herstellung, Errichtung, dem Betrieb oder an der Wartung der Anlage beteiligt waren oder ein Unternehmen, bei dem sie tätig sind, daran mitgewirkt hat oder beteiligt war.

§ 7 Tätigkeitsverzeichnis

¹Über alle durchgeführten Tätigkeiten nach § 1 haben die anerkannten privaten Sachverständigen ein Verzeichnis zu führen. ²Das Verzeichnis ist zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem Landesamt vorzulegen.

§ 8 Aufsicht

(1) Das Landesamt ist zuständige Stelle im Sinn von § 117 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz.
(2) ¹Die anerkannten privaten Sachverständigen unterstehen der Aufsicht des Landesamts. ²Das Landesamt kann vom Sachverständigen Angaben, Unterlagen und Daten verlangen, die sich auf den Fortbestand der Anerkennungsvoraussetzungen, auf die Ausübung der Aufgaben und die Einhaltung der besonderen Pflichten des Sachverständigen beziehen.

§ 9 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
(2) ¹Die nach der Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (VPSW) vom 10. August 1994 (GVBl S. 885, BayRS 753-1-14-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2009 (GVBl S. 622), erteilten Anerkennungen von privaten Sachverständigen gelten in Fortführung der Anerkennung bis zum Ablauf der festgesetzten Anerkennungsfrist im Umfang der Anlage weiter. ²Auf Antrag wird deren Anerkennung im Umfang der Anlage unbefristet erteilt, wenn keine Widerrufs- oder Erlöschensgründe nach § 5 vorliegen.
(3) Für Sachverständige, die für die Erstellung von Gutachten nach § 1 Nr. 1 Buchst. c der Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (VPSW) vom 10. August 1994 (GVBl S. 885, BayRS 753-1-14-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2009 (GVBl S. 622), in der bis zum 31. März 2007 geltenden Fassung anerkannt sind, gelten die sich danach ergebenden fachlichen Anerkennungsvoraussetzungen weiter; § 5 Abs. 2 der genannten Verordnung bleibt unberührt.
(4) Die Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (VPSW) vom 10. August 1994 (GVBl S. 885, BayRS 753-1-14-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2009 (GVBl S. 622), tritt am 1. Januar 2011 außer Kraft.
München, den 22. November 2010
Dr. Markus Söder, Staatsminister
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