Richtlinie zur Erhaltung und Ausweisung von Ruhezonen für das Wild, insbesondere von Wildschutzgebieten, und über flankierende Schutzmassnahmen
1. Allgemeines
1.1
Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die Erhaltung und Schonung der heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihrer notwendigen Lebensräume ist nach Art. 141 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung des Freistaates Bayern vorrangige Aufgabe des Staates.
1.2
Die Bildung von Wildschutzgebieten (Art. 21 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 BayJG) erweist sich als notwendig, um bei der zunehmenden Inanspruchnahme der freien Natur durch die Bevölkerung, insbesondere durch Erholungssuchende, Zonen der Ruhe ausweisen zu können, die den oftmals bestandsbedrohten Wildarten wenigstens zeitweise, vornehmlich während der Überwinterungs-, Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Mauserzeit ungestörten Aufenthalt bieten. Weiter veranlasst die Wildschadenssituation – vor allem im Hoch- und Mittelgebirge – dazu, vermehrt Wildschutzgebiete zur störungsfreien Durchführung der Wildfütterung und damit zur Wildschadensverhütung auszuweisen.
Der Bayer. Landtag hat mit Beschluss vom 5.6.1984 betreffend Maßnahmen zum Schutze des Bergwaldes (Drs. 10/3978) u. a. gefordert, „Maßnahmen wie Wildschutzgebiete und Wegegebote, mit denen die Unruhe in der Landschaft und damit die Stresssituation des Wildes reduziert werden, mit Nachdruck zu fördern“.
Mit Beschluss vom 19.3.1986 (Drs. 10/9714) wurde die Staatsregierung u. a. ersucht, Ruhezonen um Fütterungsbereiche zur Vermeidung von Wildschäden auszuweisen.
1.3
Mit diesen Maßnahmen wird zwangsläufig das in Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV als Grundrecht verbürgte Recht auf Naturgenuss und Erholung in der freien Natur berührt. Beschränkungen dieses Grundrechts sind nur in engen Grenzen dort möglich, wo andere schutzwürdige Güter dies erfordern, etwa höherrangige Interessen der Allgemeinheit oder die Abwehr erheblicher durch die Wahrnehmung dieses Rechts dem einzelnen Grundeigentümer oder der Allgemeinheit entstehender Schäden.
Andererseits kennt auch die Verfassung selbst Grenzen der Ausübung des Grundrechts, wenn nach Art. 141 Abs. 3 Satz 2 BV jedermann verpflichtet ist, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. Darauf zielen auch Art. 141 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BV ab.
Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat klargestellt, dass das Grundrecht dort seine Grenzen findet, wo Rechte anderer beeinträchtigt oder wo die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verletzt werden oder wo höhere Interessen der Allgemeinheit es erfordern (VerfGH in BayVBl 80, 589 ff.).
Einschränkungen dieses Grundrechts sehen beispielsweise auch das Bayer. Naturschutzgesetz vor, etwa das Gebot der Gemeinverträglichkeit (Art. 21 Abs. 2), die Beschränkungen des Betretungsrechts nach Art. 26 Abs. 1 und die besonderen Gebote und Verbote für Natur- und Landschaftsschutzgebiete (Art. 7 ff.), und das Bayer. Wassergesetz in Art. 22 (Regelung des Gemeingebrauchs).
1.4
Die mit der Ausweisung von Wildschutzgebieten verbundenen Einschränkungen des in Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV verbürgten Grundrechts müssen sich innerhalb der zulässigen Schranken halten, die der Ausübung des Grundrechts gesetzt sind (s. o. Nr. 1.3). Der Wesensgehalt des Grundrechts darf dabei nicht angetastet werden. Vielmehr müssen sich die Beschränkungen am Schutzzweck des Grundrechts orientieren und geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein (VerfGH a.a.O.). Es wird im Rahmen der Geeignetheit zu klären sein, ob mit den beabsichtigten Maßnahmen auch die zur Erhaltung bestandsbedrohter Wildarten bezweckten Ziele erreicht werden können. Dies ist vor allem von Bedeutung, wenn vorhandene ordnungsgemäße Nutzungsformen eingeschränkt werden müssen. Bei der Erforderlichkeit ist zu prüfen, ob nicht durch andere Maßnahmen, z.B. geeignete Loipenführung, Biotopschutzmaßnahmen oder Regelung der Wilddichte, sich generelle Verbote der Ausübung des Betretungsrechts erübrigen. Wildbiologische Untersuchungen haben gezeigt, dass sich Schalenwild allgemein gut an örtlich und zeitlich fixierte und deshalb vorhersehbare Störungen durch Erholungssuchende gewöhnt. Dies gilt insbesondere für den Erholungsverkehr, der auf Straßen und Wanderwege beschränkt bleibt. In aller Regel werden daher Wegegebote und sonstige verkehrslenkende Maßnahmen, wie z.B. geänderte Loipenführung oder Festlegung von bestimmten Skiabfahrten bei Wildschutzgebieten und Ruhezonen, zum Zwecke der Wildschadensverhütung bzw. zur Durchführung der Wildfütterung in Notzeiten ausreichen. Für Schalenwild kommen Ruhezonen im wesentlichen nur zur Wildschadensverhütung in Betracht.
Schließlich müssen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit die Beschränkungen sowohl vom räumlichen als auch vom zeitlichen Umfang her auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß reduziert werden. Die unter Nrn. 2.3 und 2.4 angegebenen Schutzzeiten sind nur Rahmenwerte. Insgesamt folgt daraus, dass von hoheitlichen Maßnahmen nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden sollte, etwa wo es die Bestandssituation zwingend gebietet, dass vorrangig aber die Möglichkeit der Aufklärung und Information sowie freiwilliger Vereinbarungen (s. Nr. 3) gewählt werden sollten. Schließlich ist jeweils zu prüfen, ob die jagd- oder die naturschutzrechtlichen Möglichkeiten (etwa die Festsetzung als Naturschutzgebiet nach Art. 7 BayNatSchG, der Erlass einer Schutzverordnung nach Art. 12 BayNatSchG oder die Beschränkung des Betretungsrechts nach Art. 26 BayNatSchG) die sachgerechtere Lösung bieten.
2. Ausweisung von Wildschutzgebieten
2.1
Bei der Ausweisung sind vor allem zu berücksichtigen:
– Lebensweise des Wildes
– Bedürfnisse des Wildes nach Ruhe
– Belange der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, der Jagd und Fischerei
– Recht des einzelnen auf Erholung in der freien Natur sowie Belange des Erholungsverkehrs
– Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
– Praktikabilität
– Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
2.2
Die Ausweisung von Wildschutzgebieten kommt vor allem für folgende Wildarten in Betracht:
2.2.1
Beim Haarwild
– Rotwild
– Damwild
– Muffelwild
– Gamswild
– Steinwild
– Murmeltier
– Wildkatze
– Fischotter
2.2.2
Beim Federwild
– Auerwild
– Birkwild
– Haselwild
– Alpenschneehuhn
– Wildgänse, Wildenten und Säger unter besonderer Berücksichtigung bedrohter Arten
– Graureiher
– Steinadler
– Seeadler
– Wanderfalke
– Rohr- und Wiesenweihe
– Rot- und Schwarzmilan
2.3
Schutzbereiche, Schutzzeiten beim Haarwild (Rahmenwerte)
2.3.1
Beim Rot-, Dam-, Muffelwild
– Fütterungs- und Einstandsbereiche, jedoch beim Rotwild nicht außerhalb von Rotwildgebieten
– vom 1. November bis 30. April
2.3.2
Bei der Wildkatze
– Jungenaufzuchtsbereiche
– vom 1. Februar bis 31. August
2.3.3
Beim Fischotter
– Wasserläufe und Uferzonen im Einzugsbereich der Baue
– Betretungsbeschränkungen oder ‑verbote vom 1. Januar bis 31. August; Einschränkungen der Fischerei (evtl. Verbot von Reusen), der Bisambekämpfung (z.B. Verbot von Fangkörben), der Jagd (Verbot von Prügelfallen und Schwanenhälsen) ganzjährig
2.3.4
Beim Gams- und Steinwild
– Einstandsbereiche
– vom 1. November bis 31. März
2.3.5
Beim Murmeltier
– Koloniebereiche
– vom 1. Mai bis 31. August
2.4
Schutzbereiche, Schutzzeiten beim Federwild (Rahmenwerte)
2.4.1
Beim Auerwild
– Balzareale, Brut-, Aufzucht- und Überwinterungsgebiete
– Betretungsbeschränkungen oder ‑verbote vom 1. November bis 30. Juni; ansonsten die (im Einzelfall) für die Erreichung des Schutzwecks erforderlichen Maßnahmen ganzjährig (Rahmenwert), mindestens jedoch im vorbezeichneten Zeitraum
2.4.2
Beim Birkwild
– Balzareale, Brut-, Aufzucht- und Überwinterungsgebiete
– Betretungsbeschränkungen oder ‑verbote vom 1. November bis 30. Juni; ansonsten die (im Einzelfall) für die Erreichung des Schutzwecks erforderlichen Maßnahmen ganzjährig; mindestens jedoch im vorbezeichneten Zeitraum
2.4.3
Beim Haselwild
– Brut- und Aufenthaltsgebiete
– Betretungsbeschränkungen oder ‑verbote vom 1. November bis 30. Juni; ansonsten die (im Einzelfall) für die Erreichung des Schutzwecks erforderlichen Maßnahmen ganzjährig; mindestens jedoch im vorbezeichneten Zeitraum
2.4.4
Beim Alpenschneehuhn
– Aufenthaltsgebiete
– vom 1. September bis 30. April
2.4.5
Beim Wasserwild (Wildgänse, Wildenten, Säger)
– bedeutende Brut-, Mauser- und Rastgebiete
– in den jeweiligen Brut-, Mauser- und Rastzeiten
2.4.6
Beim Graureiher
– Brutgebiete
– vom 1. Februar bis 15. Juni
2.4.7
Beim Steinadler
– Horstbereiche
– vom 1. März bis 15. August
2.4.8
Beim Seeadler
– Bereich seiner Ruheplätze
– vom 1. November bis 15. April
2.4.9
Beim Wanderfalken
– Horstgebiete
– vom 1. Februar bis 30. Juni
2.4.10
Bei der Rohr- und Wiesenweihe
– Brut- und bevorzugte Nahrungsgebiete
– vom 1. Mai bis 1. August
2.4.11
Beim Rot- und Schwarzmilan
– Horstgebiete
– vom 1. Februar bis 30. Juni
2.5
Das Wild ist von vielfältigen Beunruhigungsfaktoren betroffen. Als Schutzmaßnahmen dagegen bieten sich je nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere folgende Maßnahmen an:
– Zeitweise Betretungsbeschränkungen oder ‑verbote bzw. Wegegebote, wie etwa:
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Kraftfahrzeugen oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen sowie außerhalb von Straßen und ausgebauten Wegen zu reiten,
in den von der unteren Jagdbehörde markierten Flächen die ausgebauten Wege zu verlassen oder Ski zu fahren, das gilt nicht für Grundeigentümer und sonstige Berechtigte,
außerhalb der ausgewiesenen und markierten Loipen langzulaufen,
Bäume oder Felswände mit Horsten oder mit Höhlen zu besteigen
– Lärmverbote
– Zeltverbote
– Lagerverbote
– Verbot, die geschützten Wildarten an ihren Zuflucht-, Nist-, Brut oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören
– Anleinpflicht für Hunde, ausgenommen Jagdhunde beim Einsatz in rechtmäßiger Ausübung der Jagd
– zusätzlich beim Wasserwild
Fahrverbote für Wasserfahrzeuge aller Art mit und ohne eigene Triebkraft und sonstige zur Fortbewegung auf dem Wasser geeignete Gegenstände (Luftmatratzen u. ä.) auf bestimmten Wasserflächen, wie Buchten und Mündungsbereichen
Einhaltung von Mindestabständen zu den Uferzonen beim Surfen, Wasserskifahren, Schlauchbootfahren, Segeln sowie anderen Wassersportarten und Freizeitbetätigungen, ggf. in Verbindung mit Uferbetretungsverboten
Uferbetretungsverbote, insbesondere für Schilfbereiche
3. Die Ausweisung von Ruhezonen auf freiwilliger Basis
Eine Ausweisung von Wildschutzgebieten durch Rechtsverordnung (Art. 21 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 BayJG) bzw. der Erlass von Einzelanordnungen (Art. 21 Abs. 4 BayJG) soll nur vorgenommen werden, wenn Maßnahmen auf freiwilliger Grundlage wegen der fehlenden rechtlichen Wirkung gegenüber Dritten keinen ausreichenden Erfolg haben oder erwarten lassen.
Für die Ausweisung von notwendigen Ruhezonen auf freiwilliger Basis wird folgende Vorgehensweise vorgeschlagen:
3.1
Zur Vorbereitung und Durchführung des Projekts ist ein federführender Träger erforderlich. In Staatswaldrevieren bietet sich dafür das Forstamt, in anderen Bereichen die untere Jagdbehörde oder die untere Naturschutzbehörde, fallweise in Zusammenarbeit mit sachkundigen Verbänden (Vereinen), an.
3.2
Dem federführenden Träger kommt die Aufgabe zu, für die Information und Zusammenarbeit aller Betroffenen und interessierter Kreise zu sorgen, soweit dadurch das Schutzziel nicht gefährdet wird.
3.3
Für eine Beteiligung an einem solchen Projekt können je nach den Umständen des Einzelfalles beispielsweise folgende Personen, Stellen oder Verbände (Vereine), ggf. auf lokaler oder regionaler Ebene, in Betracht kommen:
– Grundeigentümer und Nutzungsberechtigte
– untere Naturschutzbehörde
– Gemeinde
– Forstamt, untere Jagdbehörde
– Jagdberater und Jagdbeirat
– Jagdgenossenschaften und Hegegemeinschaften
– Jagdrevierinhaber
– Landesjagdverband Bayern e. V.
– Berufsjäger oder Jagdaufseher
– Landesfischereiverband e. V.
– Fischereiausübungsberechtigter
– Fischereiaufseher
– Bund Naturschutz in Bayern e. V.
– Landesbund für Vogelschutz
– Wildbiologische Institutionen
– Institut für Vogelkunde
– Tierschutzverein
– Bayerischer Bauernverband
– Bayerischer Waldbesitzerverband
– Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
– Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
– Verein zum Schutz der Bergwelt
– Fremdenverkehrsverbände
– Polizei
– Naturschutzwacht
– Bergwacht
– Wasserwacht/Deutsche Lebensrettungsgesellschaft (DLRG)
– Deutscher Alpenverein
– Skiclub
– Skilanglaufclub
– Wassersportclub
– Wanderverein
– Jugendgruppen
3.4
Es wird empfohlen, die in 3.2.1 genannten Personen sowie die Vertreter und Mitglieder der dort genannten Stellen und Verbände (Vereine) etwa im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung über das Ziel des Vorhabens sowie die Gründe, die die Ausweisung von Ruhezonen und Wildschutzgebieten erforderlich machen, zu informieren. Zu diesem Zweck sollte der federführende Träger bereits vor Abhaltung der Veranstaltung einen Schutzkonzeptvorschlag erarbeiten und die einzelnen beabsichtigten Maßnahmen festlegen. Es empfiehlt sich, die Vorschläge bereits vorab den einzelnen Stellen (s. Nr. 3.2.1), mit deren Interesse zu rechnen ist, mitzuteilen, damit im Rahmen der Veranstaltung eine abschließende Meinungsbildung stattfinden kann. Bei der Veranstaltung wird es wesentlich darauf ankommen, die Anwesenden davon zu überzeugen, dass die vorgesehene Ruhezone allen dient, indem z.B. die Situation bestandsbedrohter oder gefährdeter Wildarten verbessert oder größere Wildschäden vermieden werden können, und dass die Ausweisung von Ruhezonen auf freiwilliger Basis größeren Spielraum lässt als eine sonst notwendig werdende staatliche angeordnete Ausweisung.
3.5
Sofern Kooperationsbereitschaft besteht, sind die interessierten Personen, Stellen und Verbände (Vereine) bei der Erstellung des Schutzkonzepts möglichst aktiv zu beteiligen und deren Vorschläge miteinzubauen, damit das Vorhaben von einer breiten Basis der Übereinstimmung getragen ist. Die Zusammenarbeit soll sich auch bei der Durchführung der Schutzmaßnahmen fortsetzen.
4. Formelle Ausweisung von Wildschutzgebieten gemäß Art. 21 Abs. 1 bis 3 BayJG
4.1
Das oben vorgeschlagene Verfahren empfiehlt sich auch bei der formellen Ausweisung von Wildschutzgebieten gemäß Art. 21 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 BayJG (s. Nrn. 4 und 5).
Eine formelle Ausweisung von Wildschutzgebieten ist vor allem dann erforderlich, wenn freiwillige Vereinbarungen nicht erreichbar sind oder die beabsichtigten Verbote Allgemeinwirkung haben müssen mit der Möglichkeit von Sanktionen bei Verstößen.
4.2
Verfahren bei Erlass einer Rechtsverordnung zur Festlegung von Wildschutzgebieten und der zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlichen Gebote und Verbote
4.2.1
Rechtsverordnung
Normative Verbote oder Beschränkungen nach Art. 21 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BayJG sind erforderlich, wenn im Zeitpunkt des Erlasses ein nicht bestimmter oder nicht bestimmbarer Personenkreis angesprochen werden soll.
4.2.2
Wildschutzgebiete und die zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlichen Gebote und Verbote werden durch Rechtsverordnung der unteren Jagdbehörde im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde festgelegt (Art. 21 Abs. 3 BayJG). Die vorherige Einschaltung der Kreisorgane wird empfohlen.
Eine Koordinierung mit der unteren Naturschutzbehörde hat bereits vor Einleitung des förmlichen Verfahrens zu erfolgen. Auch etwaige sich im Laufe des weiteren Verfahrens ergebende Änderungen beim Verordnungsentwurf sind mit der unteren Naturschutzbehörde abzusprechen.
4.2.3
Der Entwurf der Rechtsverordnung samt Karte ist zunächst der höheren Landesplanungsbehörde (Regierung) zur landesplanerischen Überprüfung vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayLplG). Diese überprüft, ob die Erklärung zum Wildschutzgebiet überörtlich raumbedeutsam ist und dem gemäß nach Art. 23 BayLplG ein Raumordnungsverfahren durchzuführen ist oder eine landesplanerische Abstimmung auf andere Weise in Frage kommt.
4.2.4
Vor Erlass der Rechtsverordnung sind neben den betroffenen Eigentümern stets auch die sonstigen Berechtigten zu hören (Art. 21 Abs. 3 Satz 2 BayJG). Hierzu zählen Inhaber dinglicher oder obligatorischer Nutzungsrechte wie auch Fischerei- und Jagdpächter. Eigentümer und sonstige Berechtigte sind unmittelbar über das Vorhaben zu unterrichten.
4.3
Im Übrigen ist nach Art. 21 Abs. 3 Satz 3 BayJG ein Anhörungs- und Auslegungsverfahren entsprechend Art. 46 Abs. 1, 2, 4 und 5 des BayNatSchG durchzuführen.
Dazu werden folgende Hinweise gegeben:
4.3.1
Die Entwürfe der Rechtsverordnungen sind mit den Karten neben den Gemeinden und den Landkreisen auch den „beteiligten Stellen“ zuzuleiten. Darunter sind alle juristischen Personen und Behörden zu verstehen, deren Belange von dem Schutzvorhaben betroffen sein können, wie etwa Forstämter, Ämter für Landwirtschaft, Flurbereinigungsdirektionen, Wasserwirtschaftsämter, Bundeswehr (Wehrbereichsverwaltung VI), Behörden der Bundesbahn und der Bundespost. Unter den privaten Stellen sind hervorzuheben die Orts-, Kreis- oder Regionalverbände der Jagd und Fischerei, des Natur- und Vogelschutzes, des Bayerischen Bauernverbandes, des Bayerischen Waldbesitzerverbands, des Deutschen Alpenvereins, der Fremdenverkehrsorganisationen, Wander-, Heimat- und Sportvereine.
4.3.2
Auslegungsverfahren
Die Entwürfe der Rechtsverordnungen sind mit den Karten auf die Dauer eines Monats öffentlich in den davon betroffenen Gemeinden und Landkreisen auszulegen. Es genügt, wenn die Entwürfe mit den Karten während der werktäglichen Dienstzeiten in den Dienstzimmern der betreffenden Verwaltungsbehörden eingesehen werden können.
Die Monatsfrist berechnet sich nach Art. 31 Abs. 1 und 3 BayVwVfG in Verbindung mit § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 und 3 BGB.
4.3.3
Wochenfrist
Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Es kann auch eine längere Frist gewählt werden. Die Wochenfrist berechnet sich nach Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG in Verbindung mit § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 1 BGB.
4.3.4
Die während der Auslegungsfrist vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind von der unteren Jagdbehörde zu überprüfen und das Ergebnis ist dem Betroffenen mitzuteilen.
Nach Fristablauf eingegangene Bedenken und Anregungen sind im Rahmen des Amtsermittlungsprinzips zu würdigen. Ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf Überprüfung besteht nicht. Die untere Jagdbehörde kann sich auf die Mitteilung beschränken, dass die Eingabe verspätet eingegangen ist und der Eingabeführer deshalb mit seinen Einwendungen ausgeschlossen ist.
4.4
Inhaltliche Anforderungen
4.4.1
Überschrift
Die Überschrift ist so klar wie möglich zu fassen. Die Überschrift soll erkennen lassen, wer die Verordnung erlassen hat und was ihr Gegenstand ist; sie soll auf den örtlichen Geltungsbereich hinweisen (vgl. näher IMBek vom 8. August 1986, MABl Nr. 17/1986, S. 382).
4.4.2
Einleitungsformel
In der Einleitungsformel ist Aufschluss über die Rechtsgrundlage(n) (Artikel, Absatz, Satz), die erlassene Stelle und die Rechtsform der Vorschrift zu geben.
4.4.3
Schutzgegenstand
In der Verordnung ist der Schutzgegenstand festzulegen.
4.4.4
Schutzgebietsgrenzen
Für die Darstellung des räumlichen Geltungsbereichs kommen folgende Möglichkeiten in Betracht:
4.4.4.1
Umschreibung der Schutzgebietsgrenzen
Dazu bedarf es einer hinreichend deutlichen und anschaulichen Beschreibung. Der Abdruck einer Karte und die Bezugnahme auf eine Karte sind dann entbehrlich. Diese Möglichkeit ist bei kleineren Schutzgebieten mit verbal leicht darstellbarem Grenzverlauf zu wählen.
4.4.4.2
Auf eine Grenzbeschreibung kann verzichtet werden, wenn die Grenze des Geltungsbereichs der Verordnung durch Abdruck einer genauen Karte festgelegt wird. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung und muss im Originalmaßstab zusammen mit der Verordnung im Amtsblatt der zuständigen Behörde veröffentlicht werden. Der Maßstab und die Wiedergabe der Karte müssen so beschaffen sein, dass sich der Grenzverlauf zweifelsfrei ermitteln lässt. Es ist in der Verordnung anzugeben, ob die Innen- oder die Außenkante der in der Karte eingetragenen Begrenzungslinie die Grenze bildet.
Diese Veröffentlichungsform empfiehlt sich nur, wenn die Größe des Wildschutzgebietes die Verwendung eines Kartenmaßstabes 1 : 5000 zulässt.
4.4.4.3
Es genügt auch, wenn die Verordnung die Grenzen des Bereichs grob umschreibt und im Übrigen auf Karten (Maßstab mindestens 1 : 25 000) oder Verzeichnisse Bezug nimmt. Diese Unterlagen müssen von der in der Verordnung bezeichneten Behörde archivmäßig verwahrt werden und allgemein zugänglich sein. Die Umschreibung muss inhaltlich so ausgestaltet sein, dass der mit Ortskenntnis ausgestattete Leser sich ein Bild vom Geltungsbereich der Verordnung machen kann. Es ist in der Verordnung anzugeben, ob die Innen- oder die Außenkante der in der Karte eingetragenen Begrenzungslinie die Grenze bildet.
4.4.5
Schutzzweck
Der Schutzzweck und die jeweils zu schützenden Wildarten müssen genau bezeichnet werden.
4.4.6
Ge- und Verbote
In Wildschutzgebieten, die aufgrund Art. 21 Abs. 3 Satz 1 BayJG ausgewiesen werden, sind über bloße zeitweise Verbote oder Beschränkungen des Betretungsrechts (Abs. 2) hinaus auch sonstige zur Erreichung des Schutzzwecks erforderliche Ge- und Verbote möglich, etwa Veränderungsverbote, Nutzungsbeschränkungen. Sämtliche Beschränkungen stehen jedoch als Eingriffsmaßnahmen in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht unter dem Vorbehalt der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Vor allem müssen die Dauer und die räumliche Ausdehnung solcher Verbote streng nach diesen Grundsätzen bemessen sein.
Hinsichtlich der zu schützenden Wildarten, der jeweils notwendigen Schutzmaßnahmen und Schutzzeiten sind die oben in Nr. 2 gegebenen Hinweise zu beachten.
4.4.6.1
Betretungsverbote oder ‑beschränkungen auf Flächen und nichtöffentlichen Wegen können nur zeitweise bzw. vorübergehend erlassen werden. Andere zur Erreichung des Schutzwecks erforderlichen Maßnahmen (Nutzungsbeschränkungen, Veränderungsverbote) können im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ganzjährig gelten.
4.4.6.2
Generelle Verbote können erst dann erlassen werden, wenn andere Mittel zum Erreichen des Schutzzwecks ausscheiden. Es ist stets zu prüfen, ob dem Schutzzweck nicht bereits durch zeitliche, auch tageszeitliche oder örtliche Differenzierung Rechnung getragen werden kann.
4.4.7
Ausnahmen
4.4.7.1
Von den Geboten und Verboten der Verordnung bleibt die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung grundsätzlich ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Satz 2 BayJG). Eingreifende Maßnahmen sind somit nur aus besonderen schwerwiegenden Gründen möglich, soweit dies für das Erreichen des Schutzzwecks unumgänglich ist. Bezüglich der Ausübung der Jagd und Fischerei ist entsprechend zu verfahren.
4.4.7.2
Von den Geboten und Verboten sollen, je nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere noch ausgenommen werden:
– Unterhaltungsmaßnahmen an den Gewässern und Dränanlagen im notwendigen Umfang sowie Maßnahmen, die im Rahmen der technischen Beaufsichtigung des Gewässers notwendig sind,
– Unterhaltungsmaßnahmen an den öffentlichen Straße und Wegen im notwendigen Umfang sowie der Winterdienst,
– Wartung, Erhaltung und Instandsetzung bestehender Wasserversorgungs-, Abwasser-, Energieversorgungs- und Fernmeldeanlagen,
– die zur Erfüllung der Aufgaben der Polizei, der Grenzschutz-, Zoll- und Sicherheitsbehörden, der Bundeswehr und der Stationierungsstreitkräfte sowie der Feuerwehr, Berg- und Wasserwacht und sonstiger Rettungsdienste erforderlichen Maßnahmen,
– das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebietes hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Zustimmung der unteren Jagdbehörde erfolgt,
– die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.
4.4.7.3
Die Durchführung der vorgenannten und der sonstigen, die Wildschutzgebiete berührenden Maßnahmen sollen mit Ausnahme von Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung gegenüber der unteren Jagdbehörde vorher nach Möglichkeit angezeigt werden.
4.4.8
Befreiungen
In der Verordnung ist ein Befreiungstatbestand von den Geboten und Verboten für die Fälle aufzunehmen
4.4.8.1
in denen überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern oder
4.4.8.2
die Befolgung des Gebots bzw. Verbots zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutzzweck vereinbar ist oder
4.4.8.3
die Durchführung der Vorschrift zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.
4.4.9
Bußgeldbewehrung
Auf die Rückverweisungspflicht nach Art. 4 Abs. 1 LStVG wird hingewiesen (Art. 56 Abs. 1 Nr. 15 BayJG).
4.4.10
Geltungsdauer
Die Geltungsdauer der Verordnung soll festgelegt werden. Im Übrigen wird auf Art. 50 Abs. 2 LStVG hingewiesen.
4.4.11
Amtliche Bekanntmachung
Für die Bekanntmachung gilt Art. 20 Abs. 2 der Landkreisordnung entsprechend (vgl. IMBek vom 8. August 1986, MABl Nr. 17/1986, S. 386).
4.4.12
Landkreisüberschreitende Wildschutzgebiete
Für eine Bekanntmachung der Verordnungen ist erforderlich, dass die zuständigen Behörden diese jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich erlassen. Bei landkreisüberschreitenden Wildschutzgebieten soll das Verfahren gemeinsam durchgeführt werden.
4.4.13
Kennzeichnung der Schutzgegenstände
Die Schutzgegenstände sollen in der Natur in geeigneter Weise entsprechend Art. 21 Abs. 3 Satz 3 BayJG, § 10 AVBayJG in Verbindung mit Art. 47 BayNatSchG im Benehmen mit den Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten kenntlich gemacht werden. Neben der Anbringung des amtlichen Schildes (Anlage 2 zu § 10 AVBayJG) soll nach Möglichkeit auf die Bedeutung des Schutzgebietes und auf die wichtigsten Bestimmungen der Rechtsverordnung hingewiesen werden. Es empfiehlt sich im Einzelfall, an geeigneten Stellen der Schutzgebietsgrenzen Informationsblätter in kleinen wetterfesten Kästen bereitzuhalten.
5. Formelle Ausweisung von Ruhezonen als schützenswerte Biotope und zu anderen Zwecken nach Art. 21 Abs. 4 BayJG
5.1
Zum Schutz der Lebensbereiche, die der freilebenden Tierwelt als Nahrungsquellen, Aufzucht-, Brut- und Nistgelegenheiten dienen, kann nach Art. 21 Abs. 4 BayJG nur das Betretungsrecht durch Rechtsverordnung vorübergehend untersagt oder beschränkt werden. Das Gleiche gilt für die Durchführung der Wildfütterung in der Notzeit und von Gesellschaftsjagden. Von Nutzungsbeschränkungen der Land-, Forst und Fischereiwirtschaft ist abzusehen.
5.2
Sofern für die Erreichung des Schutzzweckes allein Betretungsbeschränkungen oder ‑verbote ausreichen, soll vorrangig eine Verordnung nach Art. 21 Abs. 4 BayJG erlassen werden.
5.3
Eine Einzelanordnung nach Art. 21 Abs. 4 BayJG kann erlassen werden, wenn im Zeitpunkt des Erlasses der Personenkreis, von dem eine Gefährdung zu erwarten ist, zumindest bestimmbar ist. Von dieser Rechtsform soll Gebrauch gemacht werden, wenn im Einzelfall zu erwarten ist, dass bereits mit an bestimmte Personen gerichtete Maßnahmen der Schutzzweck erreicht werden kann, z.B. Boots- oder Surfbrettverleiher, Reitstallbesitzer, Träger von öffentlichen Veranstaltungen.
5.4
Art. 21 Abs. 3 Satz 3 BayJG ist entsprechend anwendbar, soweit es um Rechtsverordnungen geht.
6. Flankierende Schutzmaßnahmen
In vielen Fällen lassen sich Störungen des Wildes durch Maßnahmen vermeiden, die zu keiner Einschränkung des Betretungs- oder Nutzungsrechts führen. Solche Maßnahmen können im Einzelfall auch neben der Ausweisung von Ruhezonen als flankierende Schutzmaßnahmen sinnvoll sein. In Betracht kommen:
6.1
Maßnahmen zur Besucherinformation, wie etwa Aufstellung von Informationstafeln, Verteilung von Flugblättern, Durchführung von Aufklärungsveranstaltungen.
6.2
Maßnahmen zur Besucherlenkung, wie etwa Verlegen oder Anlagen von Park-, Spiel- und Freizeitplätzen an Stellen, an denen es zu keiner Störung der zu schützenden Wildart kommen kann. Entsprechendes gilt für Wanderwege und Skilanglaufloipen. Diese sollen nach Möglichkeit von den Parkplätzen ausgehend und zurück markiert und ggf. trassiert werden.
6.3
Überprüfung der Standorte der Fütterungsanlagen, insbesondere der Rotwildfütterungen.
6.4
Errichtung von Schaufütterungen
6.5
Regelung der Bejagung, wie etwa:
– Frühzeitiger Beginn des Rotwildabschusses zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, auslösenden Jagddrucks in der Notzeit oder verstärkte Raubwildbejagung in Auerwildschutzgebieten oder ‑lebensräumen.
– Bestimmte Flächen (z.B. Proßholzstreifen als Äsungsflächen) von der Bejagung auszunehmen.
– Sonstige den Jagddruck vermindernde Jagdmethoden wie Intervalljagd, Sammelansitz, Drück- und Riegeljagd im Rahmen der jagdrechtlichen Bestimmungen.
– Einzelfanggenehmigungen von Habichten in Rauhfußhühnerschutzgebieten.
– Verlängerung der Jagdzeit auf Stein- und Baummarder in Rauhfußhühnerschutzgebieten.
6.6
Freiwillige waldbauliche Maßnahmen der Waldbesitzer wie etwa:
– Verzicht auf Düngung, insbesondere das Ausbringen granulierten Düngers.
– Verzicht auf Zaunschutz oder stattdessen Verblendung der Zäune.
6.7
Regelung der Schneeräumung
6.8
Einsatz von Jagdschutzberechtigten und der Naturschutzwacht zur Information der Besucher.
7. Mitteilung der Schutzgebietsausweisung an andere Fachbehörden unter Hinweis auf die Anzeigeregelung in Nr. 4.4.7.3.
8. Mitteilung der Schutzgebietsausweisung
– über die Regierung an die Wehrbereichsverwaltung VI
– auf dem Dienstwege an die Bayer. Staatskanzlei zur Weiterleitung an die zuständigen Stellen der Stationierungsstreitkräfte.
Dazu ist den zuständigen Stellen eine Kopie der Schutzgebietsverordnung bzw. -anordnung samt maßstabsgetreuer Karte zu übersenden.
Die Mitteilung soll enthalten
– den Hinweis auf eventuelle bestehende Manöverbeschränkungen etc. oder
– die Bitte – trotz Freigabe für Manöver (Nr. 4.4.7.2.) – möglichst schonend zu üben.
9. Diese Richtlinie tritt am 1. Mai 1987 in Kraft.
I. A.
Schuh
Ministerialdirektor
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