Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftspflege – Abschnitt 2: Landschaftspflegerische Ausführung (RAS-LP 2), Ausgabe 1993
DE - Landesrecht Bayern

Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftspflege – Abschnitt 2: Landschaftspflegerische Ausführung (RAS-LP 2), Ausgabe 1993

An
die Regierungen
die Autobahndirektionen
die Straßenbauämter
das Straßen- und Wasserbauamt
nachrichtlich an
die Oberfinanzdirektionen
die Finanzbauämter
die Staatlichen Hochbauämter
die Landkreise
die Gemeinden
Die „Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege - Abschnitt 2: Landschaftspflegerische Ausführung (RAS-LP 2) “, Ausgabe 1993 sind von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen im Benehmen mit dem
Die RAS-LP 2 ersetzen die bislang angewandten Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftsgestaltung, Abschnitt 2: Grünflächen - Planung, Ausführung, Pflege (RAS-LG 2), Ausgabe 1980, eingeführt mit Rundschreiben vom 02.06.1981 Gz IIZ7-9511 d 6.
Die RAS-LP 2 enthalten Regeln und Hinweise für das Vorgehen bei der Landschaftspflegerischen Ausführungsplanung sowie für die baureife Ausarbeitung, Durchführung, Entwicklung und Pflege landschaftspflegerischer Maßnahmen.
Die RAS-LP 2 sind bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege an den in der Betreuung der Autobahndirektionen und Straßenbauämtern stehenden Straßen zu beachten.
Art und Detaillierungsgrad der im Rahmen der Ausführungsplanung zu erstellenden Unterlagen sind entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles festzulegen.
Den Landkreisen und Gemeinden wird empfohlen, bei landschaftspflegerischen Maßnahmen im Rahmen von Straßenbauvorhaben die RAS-LP 2 entsprechend anzuwenden.
Die RAS-LP 2 können auch für andere Fachbereiche bei der Planung und Durchführung landschaftspflegerischer Maßnahmen hilfreich sein.
Die RAS-LP 2 sind bei der
I.A.
Dr. Brugger
Ministerialdirektor
EAPl 631
GAPl 4021
AllMBl 1994 S. 1032
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