IMBek vom 01.02.2000: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP 4), Ausgabe 1999
An
die Regierungen
die Autobahndirektionen
die Straßenbauämter
das Straßen- und Wasserbauamt
nachrichtlich an
die Oberfinanzdirektionen
die Staatlichen Hochbauämter
die Hochschulbauämter
die Landkreise
die Städte
die Gemeinden
Die „Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP 4) “ Ausgabe 1999, sind von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und den Straßenbauverwaltungen der Länder aufgestellt worden.
In den RAS-LP 4 sind Maßnahmen zur Erhaltung schützenswerter Gehölzbestände, sonstiger Vegetationsbestände und zum Schutz wild lebender Tiere in Baustellenbereichen aufgeführt.
Die RAS-LP 4 werden hiermit für die Bundesfernstraßen, die Staatsstraßen und die von den Straßenbauämtern betreuten Kreisstraßen eingeführt. Sie ersetzen die bisher geltenden Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftsgestaltung, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen (RAS-LG 4), Ausgabe 1986, eingeführt mit Bekanntmachung vom 1. August 1986 (MABl S. 449). Diese Bekanntmachung wird hiermit aufgehoben.
Die RAS-LP 4 können auch anderen Straßenbaulastträgern als Arbeitshilfe dienen.
Die meisten der in den RAS-LP 4 beschriebenen Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen für Bäume, Vegetationsbestände und Tiere sind auch zur Anwendung bei Bauvorhaben anderer Fachbereiche geeignet.
Die RAS-LP 4 sind beim FGSV Verlag GmbH,
I.A.
Dr. Brugger
Ministerialdirektor
EAPl 764
GAPl 7381
AllMBl 2000 S. 100
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