Richtlinie zum 28. Wettbewerb 2023 bis 2026 „Unser Dorf hat Zukunft“
DE - Landesrecht Bayern

Richtlinie zum 28. Wettbewerb 2023 bis 2026 „Unser Dorf hat Zukunft“

¹In dem Zeitraum 2023 bis 2026 wird der Bundeswettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ zum 28. Mal veranstaltet. ²Zur Teilnahme am Wettbewerb und dessen Durchführung ergeht folgende Richtlinie:

1.  Ziele des Wettbewerbs und Nutzen für die Dörfer

¹Der bayerische Wettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ ist ein Wettbewerb für Menschen. ²Dabei werden besonders das Engagement der Bewohner und herausragende Ideen und Projekte zur zukunftsfähigen Entwicklung der Dörfer herausgestellt. ³Positive Beispiele sollen zur Nachahmung anregen.

1.1  Ziele

¹Ziel ist es, die Menschen dazu zu bewegen, ihre Chancen zu erkennen und die Zukunft ihrer Dörfer aktiv in die eigenen Hände zu nehmen. ²Dazu sollen ehrenamtliches Engagement und erbrachte Eigenleistungen für den unmittelbaren Lebensraum, unter Berücksichtigung der Ausgangslage, gefördert werden. ³Der Wettbewerb geht dabei von der Unverwechselbarkeit eines jeden Dorfes aus. ⁴Entscheidend sind dabei sowohl das Erscheinungsbild von Dorf und Landschaft als auch die örtliche Wirtschaftskraft. ⁵Die sozialen und kulturellen Aktivitäten der verschiedenen Bevölkerungsgruppen werden ebenso berücksichtigt wie der örtliche Beitrag zur Sicherung der ökologischen Ressourcen. ⁶Besondere Leistungen werden öffentlich mit Auszeichnungen geehrt.
– Freiwilligkeit & EigeninitiativeDer Dorfwettbewerb schafft Anreize für die Bürger, den gemeinsamen Lebensraum eigenverantwortlich engagiert zu gestalten. Er motiviert die Menschen, selbst aktiv zu werden und bietet ihnen hierfür Hilfe zur Selbsthilfe.
– „Wir-Gefühl“ & positive BeispieleDer Dorfwettbewerb würdigt gemeinschaftliches Handeln und regt zum Nachahmen an.
– Eigene Stärken & PerspektivenDer Dorfwettbewerb schärft das Bewusstsein für die Werte im eigenen Dorf und eröffnet Chancen für eine zukunftsorientierte Entwicklung der Lebensqualität.

1.2  Nutzen für die teilnehmenden Dörfer

Die Teilnahme am Wettbewerb bietet nicht nur Chancen, sondern hat auch bleibenden Nutzen, wie zum Beispiel:
– gemeinsam Aktionen angehen, für zukunftsfähige Projekte Akzeptanz schaffen und sie in die Tat umsetzen (z. B. im Rahmen der Agenda 21, der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, der naturnahen Grünflächengestaltung, einer klimaresilienten Gemeinde, eigener Energieerzeugung, Wassermanagement),
– die Unverwechselbarkeit des eigenen Dorfes erkennen, erhalten und entwickeln (z. B. im Rahmen einer Stärken-Schwächen-Analyse),
– soziales Engagement und Verantwortung für alle Generationen übernehmen (z. B. Neubürger, Flüchtlinge und Asylbewerber in die Dorfgemeinschaft einbinden),
– Beratung erhalten und in die Dorfentwicklung einbeziehen (z. B. Hilfe bei Verbesserungsmaßnahmen für Haus, Hof und Garten),
– Wertschätzung durch Experten unterschiedlichster Fachrichtungen erfahren (z. B. im Rahmen der Ortsbegehung und in den Empfehlungen und Abschlussberichten der Entscheide auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene),
– Attraktivität und Bekanntheitsgrad des eigenen Dorfes steigern (z. B. für touristische Angebote),
– gemeinsam Erreichtes mit Anerkennung und Stolz pflegen (z. B. neue Netzwerke knüpfen und miteinander Feste feiern).

2.  Teilnahmebedingungen

¹Teilnahmeberechtigt sind räumlich geschlossene Gemeinden oder Gemeindeteile mit überwiegend dörflichem Charakter bis zu 3 000 Einwohnern. ²Für Gemeinden oder Gemeindeteile, die eine Auszeichnung in Gold im Bundesentscheid erhalten haben, ist die Teilnahme am darauffolgenden Bundesentscheid nicht möglich.

3.  Einteilung der Teilnehmer in Gruppen

Um die unterschiedliche Größe der Gemeinden und Gemeindeteile zu berücksichtigen, werden die Teilnehmer auf Kreis- und Bezirksebene in zwei Gruppen eingeteilt:
Gruppe A
bis 600 Einwohner,
Gruppe B
601 bis 3 000 Einwohner.

4. Durchführung

4.1 Zeitlicher Ablauf

Die Durchführung des 28. Wettbewerbs erfolgt in vier Stufen:
– Kreisentscheid im Jahr 2023:
Anmeldung bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde bis 1. Juni 2023
Weitermeldung der Gewinner an das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Abteilung Gartenbau) [AELF (Abt. GB)] bis 15. November 2023
– Bezirksentscheid im Jahr 2024:
Weitermeldung zum Landesentscheid über die zuständige Kreisverwaltungsbehörde an das zuständige AELF (Abt. GB) bis 31. November 2024
– Landesentscheid im Jahr 2025:
Weiterleitung nach Vorgabe des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
– Bundesentscheid im Jahr 2026.

4.2 Vorbereitung

¹Gemeinden und Gemeindeteile, die am Wettbewerb teilnehmen, wird die Bildung eines Arbeitskreises empfohlen, der die notwendigen Vorbereitungen trifft. ²Neben Personen, die am Wettbewerb besonders interessiert sind, sollten auch Sachkundige aus den Bereichen, die beurteilt und bewertet werden, diesem Ausschuss angehören. ³Außerdem wird empfohlen, zur Beratung frühzeitig die Kreisfachberatung für Gartenkultur und Landespflege, den Kreisbaumeister, die Fachkraft für Naturschutz und Landschaftspflege und einen Vertreter für die Belange von Denkmalschutz und -pflege hinzuzuziehen. ⁴Vor Aufnahme der Arbeiten sollen ein auf die Bewertungsmerkmale (vgl. Nr. 5) abgestimmtes Konzept aller Maßnahmen unter Beratung durch den Landkreis erstellt sowie der Ist-Zustand aufgenommen und durch Fotos dokumentiert werden. ⁵Die Anmeldung der Teilnehmer zum Wettbewerb muss bis spätestens 1. Juni 2023 der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorliegen. ⁶Die Anmeldung zum Kreisentscheid erfolgt hierbei in der Regel bei der Kreisfachberatung für Gartenkultur und Landespflege. ⁷Im Falle eines laufenden Verfahrens nach dem Flurbereinigungsrecht in Dorf oder/und Flur empfiehlt es sich, auch das zuständige Amt für Ländliche Entwicklung von der Teilnahme am Wettbewerb zu benachrichtigen. ⁸Für Gemeinden und Gemeindeteile, welche ein Dorferneuerungs- oder Flurneuordnungsverfahren in Erwägung ziehen oder beantragt haben, empfiehlt sich die Teilnahme am Wettbewerb besonders. ⁹Durch die Teilnahme am Wettbewerb werden Vorleistungen erbracht, die ein späteres Verfahren in Dorf oder/und Flur erleichtern.

4.3 Kreisentscheid 2023

¹Auf Landkreisebene liegt die Federführung bei der Kreisverwaltungsbehörde. ²Die Kreisverwaltungsbehörde bildet im Benehmen mit dem zuständigen AELF (Abt. GB) (Fachangelegenheiten Grünordnung) eine Kommission, die den Wettbewerb organisatorisch und fachlich unterstützt. ³Diese Kommission ist zugleich Bewertungskommission für den Kreisentscheid. ⁴Den Vorsitz führt die Kreisfachberatung für Gartenkultur und Landespflege. ⁵Sie bewertet nicht mit. ⁶Als Juroren in dieser Kommission sollten Vertreter und Vertreterinnen aus den Bereichen
– der Landwirtschaft (z. B. Hauswirtschaft, Kreisbäuerin),
– der Gemeindeverwaltung (z. B. Bürgermeister),
– der Jugend (z. B. Kreisjugendring),
– des Kreisverbandes für Gartenbau und Landespflege,
– der Grünordnung und Landespflege,
– des Bauwesens,
– des fachlichen Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie
– der Kreisheimatpflege
mitwirken. ⁷Die Kreisverwaltungsbehörden benennen dem zuständigen AELF (Abt. GB) die Bewerber für den Bezirksentscheid mittels einer Teilnehmerliste – getrennt nach den Gruppen A und B, unter Vorlage der jeweiligen Anmeldeunterlagen und der Besichtigungsberichte zum Kreisentscheid. ⁸Bei Einsendung unvollständiger Unterlagen oder bei verspäteter Einreichung besteht kein Anspruch auf Teilnahme am Bezirksentscheid. ⁹Je nach Anzahl der Teilnehmer in den Landkreisen ist nach folgendem Schlüssel zu melden:
2 bis 5
1
6 bis 15
1 oder 2
16 bis 30
2 oder 3
über 30
3 oder 4
2 bis 5
1
6 bis 10
2 oder 3
über 10
3 oder 4
1⁰Hat sich in der Gruppe A oder B nur ein Bewerber beteiligt, ist dieser der anderen Gruppe zuzuordnen, damit eine Teilnahme möglich ist. 1¹Soweit Stadtteile kreisfreier Städte teilnehmen, gelten die Regelungen für Landkreise entsprechend. ¹2Einzelheiten regelt das zuständige AELF (Abt. GB). ¹3Die Kreisverwaltungsbehörden melden dem AELF (Abt. GB) die Teilnehmer am Bezirksentscheid bis spätestens 15. November 2023. ¹4Auf Kreisebene besteht darüber hinaus die Möglichkeit, eigene Schwerpunkte im Wettbewerbssinn festzulegen und diese gesondert zu würdigen. ¹5Damit soll den Dörfern der Zugang zum Wettbewerb erleichtert werden.

4.4 Bezirksentscheid 2024

¹Auf Bezirksebene ist die Bewertungskommission durch das AELF (Abt. GB) zu berufen. ²Den Vorsitz übernimmt die Leitung der Abteilung Gartenbau. ³Sie bewertet nicht mit. ⁴Als Juroren werden vorgeschlagen Vertreter und Vertreterinnen
– des Amtes für Ländliche Entwicklung,
– der Gemeindeverwaltung (z. B. Bürgermeister),
– der Jugend (z. B. Bezirksjugendring),
– des Bezirksverbandes für Gartenbau und Landespflege,
– der Landwirtschaft (z. B. Hauswirtschaft, Bezirksbäuerin),
– der Kreisfachberatungen für Gartenkultur und Landespflege,
– des Bauwesens (z. B. Bayerische Architektenkammer),
– der Grünordnung und Landespflege,
– des fachlichen Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie
– der Bezirksheimatpflege.
⁵Das AELF (Abt. GB) meldet dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) die Teilnehmer zum Landesentscheid bis spätestens 31. November 2024 nach dem folgenden Schlüssel:
2 bis 10
1
11 bis 40
2
41 bis 70
3
71 bis 100
4
über 100
5
⁶Es kann unberücksichtigt bleiben, ob es sich um Teilnehmer der Gruppen A oder B handelt. ⁷Die Anmeldung zum Wettbewerb einschließlich aller zur Anmeldung geforderten Unterlagen, die Besichtigungsberichte und eine Teilnehmerliste sind jeder Teilnehmermeldung für den Landesentscheid beizugeben.⁸Bei Einsendung unvollständiger Unterlagen oder verspäteter Einreichung besteht kein Anspruch auf die Teilnahme am Landesentscheid.

4.5 Landesentscheid 2025

¹Auf Landesebene wird die Bewertungskommission durch das StMELF berufen. ²Den Vorsitz übernimmt der Leiter des Referates Weinbau und Gartenbau des StMELF. ³Er bewertet nicht mit. ⁴Die Landesbewertungskommission führt den Entscheid auf Landesebene durch. ⁵Das StMELF meldet die Landessieger termingerecht zum Bundesentscheid.

4.6 Bundesentscheid 2026

¹Die Bundesbewertungskommission wird vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berufen und ermittelt die Bundessieger. ²Voraussetzung für die Teilnahme am Bundesentscheid ist die erfolgreiche Teilnahme am vorangegangenen Landesentscheid. ³Je nach Anzahl aller Teilnehmer in Bayern wird nach folgendem Schlüssel gemeldet:
bis 50
1
51 bis 150
2
151 bis 300
3
301 bis 500
4
je zusätzliche 150 Teilnehmer
1 weiterer Landessieger

5.  Bewertungsrahmen

¹Als Bewertungsrahmen sind fünf Teilaspekte, unter denen der dörfliche Lebensraum betrachtet wird, festgelegt. ²Es soll deutlich werden, welche Ziele sich die Bevölkerung für ihr Dorf gesetzt hat und was getan wurde, um diese Ziele zu erreichen. ³Besonderer Wert wird dabei auf die Ausgangslage und die in Eigenleistung erbrachten Maßnahmen der Gemeinschaft gelegt. ⁴Zur inhaltlichen Abgrenzung der unterschiedlichen Bewertungsbereiche können nachfolgende Beispiele herangezogen werden.

5.1  Entwicklungskonzepte – wirtschaftliche Initiativen (Höchstpunktzahl 20)

¹Im Mittelpunkt stehen Anstrengungen und Initiativen, die die Ausgangslage des Dorfes nachhaltig verbessern. ²Dazu ist es notwendig, sich beispielsweise mit nachfolgenden Punkten zu befassen:
– Bevölkerungsstruktur und Bevölkerungsentwicklung,
– Funktionen des Dorfes (Wohnort, Fremdenverkehr, Landwirtschaft, Handwerk etc.),
– Arbeitsplätze und Erwerbspotentiale am Ort und in der Region,
– Bildungseinrichtungen (Kindergärten, Schule, Volkshochschule etc.),
– Infrastruktur vor Ort (Digitalisierung, Verwaltungseinrichtungen, Nahversorgung, Trink- und Abwassersysteme, Starkregenmanagement, Energieversorgung, Verkehrseinrichtungen etc.),
– dörfliche Kooperation und überörtliche Zusammenarbeit,
– Dorfleitbild, Stand der Planungen: Landschaftsplan etc.

5.2  Soziale und kulturelle Aktivitäten (Höchstpunktzahl 20)

Hier geht es vorrangig um bürgerschaftliches Engagement in Form von Ideen, Konzepten und Aktionen, die sich positiv auf folgende Bereiche auswirken:
– Pflege von Dorftradition und Brauchtum,
– Vereinsleben,
– kirchliches Leben,
– Jugend- und Seniorenarbeit,
– Integration aller Bewohner,
– Kultur- und Freizeitangebot.

5.3  Baugestaltung und -entwicklung (Höchstpunktzahl 20)

¹Hauptaugenmerk wird bei diesem Punkt auf die Wirkung öffentlicher und privater Baumaßnahmen im Verhältnis zur dörflichen Situation und Entwicklung gelegt. ²Dazu zählen beispielsweise:
– bedarfsgerechte Gestaltung und Pflege öffentlicher Straßen und Plätze,
– Zustand, Nutzung und Entwicklung ortsprägender Bauwerke, öffentlicher Gebäude und Anlagen sowie privater Liegenschaften,
– Umgang mit historischer, denkmalgeschützter Bausubstanz,
– Nutzung, Gestaltung und Entwicklung des Ortskerns, auch unter Berücksichtigung von Neubaumaßnahmen,
– Integration von Neubaugebieten für Wohnen und Gewerbe und deren Anbindung an den Altort,
– effizienter Umgang mit vorhandener Siedlungsfläche,
– Verwendung ressourcenschonender Baumaterialien und Bautechniken,
– Nutzung regenerativer Energien.

5.4  Grüngestaltung und -entwicklung (Höchstpunktzahl 20)

¹Dieser Punkt bildet ein weiteres Kriterium im Wettbewerb ab. ²Deshalb steht die Erlebniswirksamkeit des Dorfgrüns als Bestandteil öffentlicher und privater Freiflächen und Gärten im Mittelpunkt. ³In der Bewertung werden vor allem die Ausführungsqualität sowie der Zustand der Grünanlagen berücksichtigt. ⁴Wichtige Aspekte sind hierbei beispielsweise:
– naturnahe Gestaltung, Ausstattung und Pflege von öffentlichen Plätzen, Straßenbegleitgrün, Schulumfeld mit Schulgärten, Kindergärten und Friedhöfen,
– naturnahe Gestaltung und Pflege privater Gärten und Hofräume nach ortstypischen Gesichtspunkten,
– standortgerechte Pflanzenverwendung,
– Umsetzung von Flächenentsiegelung und Regenwassermanagement,
– Schaffung und Erhalt naturnaher Lebensräume für Flora und Fauna,
– Fassadenbegrünung und Bepflanzung (öffentliche und private Flächen),
– Umgang mit Einfriedungen wie Zäunen und Hecken,
– nutzerorientierte Möblierung des öffentlichen und privaten Freiraumes sowie
– Gestaltung, Unterhalt und Entwicklung örtlicher Fließ- und Stillgewässer.

5.5  Dorf in der Landschaft (Höchstpunktzahl 20)

¹Im Mittelpunkt steht die Umsetzung landespflegerischer Maßnahmen zur Einbindung der Siedlungsbereiche in die Landschaft. ²Dabei geht es um die Erhaltung und Entwicklung schützenswerter Landschaftsbestandteile. ³Besondere Aufmerksamkeit erfahren dabei folgende Aspekte:
– Gestaltung des Ortsrandes,
– Einbindung und Gestaltung von baulichen Anlagen sowie Einrichtungen für Freizeit und Erholung im Außenbereich,
– schonender Umgang mit vorhandenem Landschaftspotential, insbesondere den natürlichen Ressourcen Boden, Wasser, Luft,
– Schaffung und Erhalt von Lebensräumen für seltene Tier- und Pflanzenarten,
– Integration traditioneller und moderner Landnutzungsformen in der Land- und Forstwirtschaft (ökologische Ausgleichsflächen, Anbau nachwachsender Rohstoffe, Anlagen zur Energiegewinnung etc.),
– Erhaltung von kulturhistorischen Stätten, Boden- und Flurdenkmalen,
– Einrichtung umweltbildender Maßnahmen.

6.  Auszeichnungen für die Teilnehmer

¹Die erfolgreichsten Teilnehmer am Kreisentscheid werden vom Landrat bzw. der Landrätin bekannt gegeben und ausgezeichnet, die erfolgreichsten Teilnehmer am Bezirksentscheid vom Regierungspräsidenten bzw. der Regierungspräsidentin. ²Die Sieger auf Landesebene werden vom StMELF bekannt gegeben. ³Ihnen werden jeweils Auszeichnungen in Gold, Silber und Bronze mit Urkunden verliehen. ⁴Darüber hinaus werden Preisgelder ausgelobt. ⁵Für beispielhafte Leistungen im Sinne des Wettbewerbs können beim Kreis-, Bezirks- und Landesentscheid Sonderpreise vergeben werden.

7.  Information und Öffentlichkeitsarbeit

Es empfiehlt sich, die Durchführung des Wettbewerbs bereits auf Kreis- und Bezirksebene öffentlichkeitswirksam in der Presse darzustellen und die Richtlinie zum 28. Wettbewerb im jeweiligen Amtsblatt zu veröffentlichen.

8.  Ausschluss des Rechtsweges

¹Die Entscheidungen der Bewertungskommissionen sind auf allen Ebenen endgültig. ²Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. ³Der Wettbewerb kann von Seiten der Veranstalter aus wichtigen Gründen abgebrochen werden. ⁴Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine ordentliche Durchführung des Wettbewerbs aus rechtlichen, persönlichen oder technischen Gründen nicht mehr gewährleistet werden kann.

9.  Urheber-/Persönlichkeitsrechte

¹Mit Übermittlung der Bewerbungsunterlagen versichert die teilnehmende Gemeinde, dass keine Verletzung von Urheber-, Marken- und/oder Designrechten an abgebildeten Personen, Produkten oder Gebäuden vorliegt. ²Bei der Darstellung von Personen dürfen keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden. ³Falls auf einem Bild eine oder mehrere Personen erkennbar abgebildet sind, müssen die Betreffenden damit einverstanden sein. ⁴Der Wettbewerbsteilnehmer versichert, dass er die Einwilligung der auf den Fotos abgebildeten Personen eingeholt hat und diese auf Nachfrage jederzeit vorlegen kann.

10.  Einräumung von Rechten

Die Teilnehmer erklären sich mit der räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten, nicht ausschließlichen Nutzung, Veröffentlichung und Weitergabe an die Presse zu redaktionellen Zwecken von gegebenenfalls mit den Bewerbungsunterlagen eingereichten oder während der Prämierungsveranstaltung und Vor-Ort-Besichtigungen gefertigten Bildern und Aufnahmen (z. B. Preisübergabe) durch die Veranstalter einverstanden und werden die an der Prämierungsveranstaltung und Vor-Ort-Besichtigung teilnehmenden Personen darüber informieren und deren Einwilligung einholen.

11.  Haftung

¹Obhutspflichten des Freistaates Bayern beginnen erst mit vollständigem Eintreffen der Bewerbungsunterlagen gemäß den Bewerbungsmodalitäten. ²Die Schaffung der elektronischen Zugangsvoraussetzungen für die Online-Teilnahme obliegt den teilnehmenden Gemeinden. ³Der Freistaat Bayern übernimmt keine Haftung für die vollständige Übermittlung der eingegebenen Daten, falls und soweit Übertragungsschwierigkeiten auf einem Umstand beruhen, der außerhalb des Verantwortungsbereiches des Freistaates liegt. ⁴Sollten Dritte Ansprüche wegen Verletzung ihrer Rechte geltend machen, so stellt die teilnehmende Gemeinde den Freistaat Bayern von allen Ansprüchen frei, sofern kein Verschulden in Form von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Bediensteten, dessen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Freistaates vorliegt. ⁵Der Freistaat Bayern haftet für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Freistaates, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. ⁶Für anderweitige Schäden haftet der Freistaat nur, wenn sie auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Freistaates Bayern, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. ⁷Die Haftung für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, wird insoweit ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung solcher Pflichten, deren Einhalten für das Erreichen des Auslobungszwecks von besonderer Bedeutung sind. ⁸Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernimmt der Freistaat keine Haftung für Druckfehler und Irrtümer.

12.  Datenschutz

¹Das StMELF verarbeitet die im Rahmen des Wettbewerbs anfallenden personenbezogenen Daten, insbesondere die in den Antragsunterlagen genannten Daten sowie eingereichte oder angefertigte Bilder und Aufnahmen, zum Zweck der ordnungsgemäßen Durchführung des Wettbewerbs einschließlich der wettbewerbsbedingten Veröffentlichungen. ²Weitere Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten und Ihre diesbezüglichen Rechte können Sie im Internet unter http://www.stmelf.bayern.de/datenschutz abrufen.

13.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
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