BauFöR: Richtlinien zur Förderung von Baumaßnahmen im Bereich der agrarwirtschaftlichen Fachschulen, Fachakademien und überbetrieblichen Ausbildungsstätten sowie der Bildungszentren Ländlicher Raum in Bayern
¹Kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände leisten als Schulaufwandsträger einen wichtigen Beitrag zur beruflichen Aus- und Fortbildung in der Land- und Hauswirtschaft. ²Der Freistaat Bayern fördert Baumaßnahmen für schulische Ausbildungsstätten auf Grundlage des Art. 8 Abs. 1 Bayerisches Gesetz zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes vom 08.12.2006 (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG) sowie Baumaßnahmen der Bildungszentren Ländlicher Raum (Art. 8 Abs. 3 Nr. 2 BayAgrarWiG) zur Erfüllung ihrer Aufgaben im ländlichen Raum.
³Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistung ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. ⁴Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV).
1. Zweck der Zuwendung
Zweck der Zuwendung ist die Förderung der Aus- und Fortbildung, die berufliche Weiterbildung in der Land- und Hauswirtschaft sowie die Förderung der Bildungsarbeit der Bildungszentren Ländlicher Raum in Bayern durch teilweise Deckung der Baukosten für
– agrarwirtschaftliche Fachschulen (vorrangig Landwirtschaftsschulen, Technikerschulen, Höhere Landbauschulen und Fachakademien),
– überbetriebliche Ausbildungsstätten (Agrarbildungszentren, Landwirtschaftliche Lehranstalten) sowie
– die Bildungszentren Ländlicher Raum in Bayern.
2. Gegenstand der Förderung
2.1
Gegenstand der Förderung sind die zur Erfüllung des Förderzwecks notwendigen Ausgaben für
Neubau, Umbau oder Erweiterung der in Nr. 1 genannten Einrichtungen,
den Erwerb einschließlich Umbau bzw. Instandsetzung eines Gebäudes, soweit dadurch ein an sich notwendiger Neu- oder Erweiterungsbau der in Nr. 1 genannten Einrichtung entbehrlich wird,
die Generalsanierung eines Gebäudes der in Nr. 1 genannten Einrichtungen, wenn diese Maßnahme einer grundlegenden Überholung dient und das Gebäude auf einen baulichen Stand bringt, den es im Falle einer Neuerrichtung aufweisen müsste und eine an sich notwendige Neuerrichtung damit vermieden wird. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die zuwendungsfähigen Ausgaben für diese Maßnahme mindestens ein Viertel der vergleichbaren Neubaukosten betragen. Eine Generalsanierung, die durch mangelhaften Bauunterhalt veranlasst ist, ist nicht förderfähig. Werden Generalsanierungen erstmals 25 Jahre nach Inbetriebnahme eines Gebäudes fällig, ist ohne gesonderte Prüfung davon auszugehen, dass sie nicht durch mangelhaften Bauunterhalt veranlasst sind.
den Neubau, oder den Erwerb einschließlich Umbau bzw. Instandsetzung eines Gebäudes, soweit dadurch ein an sich notwendiger Neubau entbehrlich wird, für staatliche Technikerschulen einzelner Fachrichtungen mit landesweiter und herausgehobener Bedeutung,
Erstausstattungen für Maßnahmen nach Nr. 2.1 a), soweit diese für den Schulbetrieb notwendig und mit dem Gebäude fest verbunden sind.
2.2
¹Die geplanten Maßnahmen müssen im Sinne der jeweils geltenden Richtlinien über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (Zuweisungsrichtlinie – FAZR) gemäß Nr. 5.2.1 und 8.3.2. FAZR zuweisungsfähig sein. ²Vorhaben können nur gefördert werden, wenn deren abschließend festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben 100 000 € überschreiten. ³Die Baumaßnahmen müssen notwendig, wirtschaftlich tragbar und finanziell gesichert sein. ⁴Für eine geplante Maßnahme im Schulbereich muss eine schulaufsichtliche Genehmigung vorliegen (§ 4 Schulbauverordnung – SchulbauV – in der jeweils geltenden Fassung). ⁵Maßnahmen, die lediglich der Instandhaltung dienen, sind nicht förderfähig.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind:
– kommunale Gebietskörperschaften,
– kommunale Zweckverbände,
– Bildungszentren Ländlicher Raum in Bayern und
– in begründeten Sonderfällen nach Zustimmung durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) private Trägervereine für die Errichtung von Schulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Agrarfachschulverordnung (AgrFSchV) in der jeweils geltenden Fassung.
4. Art und Höhe der Förderung
4.1 Art der Förderung
Die Förderung wird als Projektförderung in Form von Zuschüssen als Anteilfinanzierung gewährt.
4.2 Höhe der Förderung
¹Die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt in analoger Anwendung von Nr. 5.2.1 FAZR, ohne Kostengruppen 600 und 750.
²Die Förderung beträgt bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 1,0 Mio. €.
³Nur im begründeten Ausnahmefall und nach Zustimmung durch das Staatsministerium ist bei Maßnahmen
– nach Nr. 2.1 d) und
– bei den Bildungszentren Ländlicher Raum in Bayern
ein erhöhter Fördersatz von bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 3,0 Mio. € möglich.
⁴Die Bildungszentren Ländlicher Raum in Bayern können den jeweils geltenden Förderhöchstbetrag innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren, gerechnet ab Zeitpunkt der ersten Antragstellung, maximal einmal in Anspruch nehmen.
5. Mehrfachförderung
¹Eine Mehrfachförderung ist ausgeschlossen (Nr. 4.7 der Fördergrundsätze der Staatsregierung). ²Werden neben der Förderung nach diesen Richtlinien noch andere staatliche Förderungen gewährt, sind diese auf die Zuwendung nach den vorliegenden Richtlinien anzurechnen. ³Dies gilt nicht für die Mittel der Landwirtschaftlichen Rentenbank sowie sonstiger Förderbanken, soweit hierbei die Förderhöchstgrenze von 90 % nicht überschritten wird.
6. Allgemeine Bestimmungen
¹Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Art. 23 und 44 der BayHO und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften. ²Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K bzw. ANBest-P) und die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.
7. Besondere Bestimmungen
7.1
¹Die zeitliche Bindung des Zuwendungszwecks endet
– bei geförderten Bauten und baulichen Anlagen zwölf Jahre nach Fertigstellung,
– bei sonstigen geförderten Gegenständen fünf Jahre nach Fertigstellung bzw. Lieferung.
²Wenn Gegenstände, die aus der Zuwendung beschafft worden sind, vor Ablauf der oben festgelegten zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet werden, mindert sich der zurückzuzahlende Zuweisungsbetrag pro volles Jahr ordnungsgemäßer Verwendung bei Bauten um 8 ¹/3 %, gerechnet ab Fertigstellung bzw. Erwerb und bei sonstigen Gegenständen um 20 %, gerechnet ab der Fertigstellung bzw. ab der Lieferung.
7.2
Für die Erteilung der schulaufsichtlichen Genehmigung ist das Staatsministerium zuständig.
8. Verfahren
Bewilligungsbehörde ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk).
8.1 Antragstellung
Die Zuwendung ist mit Muster 1a, 5 und 6a zu Art. 44 BayHO, zusammen mit den Bauunterlagen gem. Nr. 3.2.2.4 VVK und für den Schulbereich mit dem Antrag auf schulaufsichtliche Genehmigung, bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen.
8.2 Abwicklung und Bewilligung
¹Die Bewilligungsbehörde
– legt den Antrag auf schulaufsichtliche Genehmigung dem Staatsministerium zur Entscheidung vor (nur für den Schulbereich),
– prüft den Antrag und veranlasst erforderlichenfalls eine baufachliche Prüfung und Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben durch die staatliche Hochbauverwaltung,
– erteilt auf Antrag die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn,
– prüft den Antrag und entscheidet über die Förderung. Sie erlässt einen Bewilligungsbescheid mit vorläufiger Zuwendungssumme. Der Schlussbescheid ergeht nach Prüfung des fristgerecht eingegangenen Verwendungsnachweises.
²Vor Erlass des Bewilligungsbescheides ist die Mittelfreigabe beim Staatsministerium zu beantragen.
8.3 Verwendungsnachweis
¹Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Baumaßnahme nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO zu erstellen und mit den für eine ordnungsgemäße Prüfung erforderlichen Unterlagen der FüAk vorzulegen. ²Mit dem Verwendungsnachweis hat der Zuwendungsempfänger zur Prüfung der Gewährleistung einer Verbesserung der gebäudlichen Situation und deren Funktionalität einen Vergleich des ursprünglichen Zustandes mit der neuen Zielsituation einzureichen. ³Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken. ⁴Nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises wird die endgültige Höhe der Zuwendung durch den Schlussbescheid festgesetzt.
8.4 Kommunikation
Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
8.5 Prüfungsrecht
¹Die Bewilligungsbehörde und das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einschließlich seiner nachgeordneten Behörden haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher und Belege beim Zuwendungsempfänger entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen. ²Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO zur Prüfung berechtigt.
8.6 Unterrichtung des Staatsministerium
Dem Staatsministerium ist Folgendes in Kopie vorzulegen:
– Antrag (ohne Bauunterlagen),
– Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns,
– Schlussbescheid,
– Prüfvermerk für den Verwendungsnachweis.
9. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. ²Die Bekanntmachung vom 31. Mai 2007 Az.: A1-7107-638 (AllMBl. S. 585) tritt mit Ablauf des 30. September 2019 außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
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