Richtlinien über die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und I...
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Richtlinien über die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration

1.  Allgemeines

1.1 

Auf Grund von Art. 55 Abs. 3, Art. 58 Abs. 6 Sätze 1 und 2, Art. 60 Abs. 1 Satz 4, Art. 60 Abs. 2 Satz 4 sowie Art. 62 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450), in Verbindung mit Art. 15 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 605) und Abschnitt 3 Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom 13. Juli 2009 (FMBl S. 190, StAnz Nr. 35), geändert durch Bekanntmachung vom 18. November 2010 (FMBl S. 264, StAnz Nr. 51) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration für die Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums folgende ergänzenden Richtlinien für die dienstliche Beurteilung sowie die Leistungsfeststellung nach Art. 62 LlbG in Verbindung mit Art. 30 und 66 BayBesG.

1.2 

Für die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen (periodische Beurteilungen, Einschätzungen während der Probezeit und Probezeitbeurteilungen, Zwischenbeurteilungen sowie Anlassbeurteilungen) gelten Art. 21 Abs. 2, Art. 54 bis 62 LlbG, Abschnitt 3 und 4 VV-BeamtR, diese ergänzenden Richtlinien sowie die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern – Teilhaberichtlinien (TeilR) vom 19. November 2012 (FMBl S. 605, StAnz Nr. 51/52).

1.3 

Die dienstliche Beurteilung ist nach dem Leistungsgrundsatz die wesentliche Grundlage für Personalentscheidungen. Besondere Bedeutung kommt der dienstlichen Beurteilung auch bei der Vergabe von Leistungsstufen zu. Die Beurteilung soll ein differenziertes Leistungsbild für diese Auswahlentscheidungen zeichnen. Beurteilen heißt bewerten. Wegen des Leistungsprinzips und im Interesse einer gerechten Beurteilung aller Beamten und Beamtinnen ist von allen Beurteilenden ein gleicher Beurteilungsmaßstab anzustreben. Die Bewertungsskala von 1 bis 16 Punkten soll im Rahmen der gezeigten Leistungen weitestgehend ausgeschöpft werden. Die im Rahmen von Auswahlentscheidungen nach Art. 16 LlbG wesentlichen Beurteilungskriterien werden im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration dienstpostenbezogen im Rahmen des jeweiligen Besetzungsverfahrens bestimmt. Art. 16 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LlbG finden daher keine Anwendung. Vor Durchführung der gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 1 LlbG erforderlichen Binnendifferenzierung kann nicht auf (nicht leistungsrelevante) Kriterien wie Rangdienstalter, allgemeiner Dienstzeitbeginn oder Vorliegen einer Schwerbehinderung zurückgegriffen werden. Für Beförderungsentscheidungen nach Art. 17 LlbG gelten Sätze 8 und 9 entsprechend; bei gleichen Gesamturteilen der Beurteilungen sind alle Einzelkriterien gegenüberzustellen, sofern nicht aufgrund von Besonderheiten der jeweiligen Beförderungsstelle in der Ausschreibung wesentliche Kriterien im Einvernehmen mit der Personalvertretung bestimmt sind.

1.4 

Es ist darauf zu achten, dass weder Frauen noch Männer noch Schwerbehinderte bei Beurteilungen benachteiligt werden. Entsprechendes gilt für die Leistungsfeststellungen (vgl. auch Abschnitt 4 Nr. 6.1.2 VV-BeamtR).

1.5 

Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung dürfen sich nicht nachteilig auf die Beurteilung auswirken (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes).

1.6 

Die Gleichstellungsbeauftragten sind bei der dienstlichen Beurteilung auf Antrag der Betroffenen zu beteiligen (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes).

1.7 

Bei der Beurteilung schwerbehinderter Beamter und Beamtinnen sind außerdem § 95 Abs. 2 SGB IX sowie Nr. 9 der Teilhaberichtlinien – insbesondere zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung – zu beachten. Von einer Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung darf nur abgesehen werden, wenn die zu Beurteilenden nach vorheriger Befragung eine Beteiligung ausdrücklich ablehnen.

2.  Periodische Beurteilung

2.1 

Für die periodischen Beurteilungen werden für folgende Beurteilungsgruppen die Beurteilungsstichtage wie folgt festgelegt:
Beamte und Beamtinnen in einem Amt der BesGr A 3 bis A 8
1. Februar 2014
Beamte und Beamtinnen in einem Amt der BesGr A 9 (mit A 9 mit Amtszulage) bis A 12
1. Februar 2015
Beamte und Beamtinnen in einem Amt der BesGr A 13 (mit A 13 mit Amtszulage) bis A 16
1. Februar 2016
Die Beamten und Beamtinnen werden im Anschluss alle drei Jahre periodisch beurteilt.
Abweichend hiervon wird für die Beamten und Beamtinnen in einem Amt der BesGr A 9 (mit A 9 mit Amtszulage), die zuletzt zum Stichtag 1. März 2011 beurteilt wurden, sowie für die Beamten und Beamtinnen in einem Amt der BesGr A 13 (mit A 13 mit Amtszulage), die zuletzt zum Stichtag 1. März 2012 beurteilt wurden, als erstmaliger Beurteilungsstichtag der 1. Februar 2014 festgelegt. In den darauf folgenden Beurteilungsjahren ab dem Beurteilungsjahr 2015 bzw. 2016 gilt jeweils der in Satz 1 festgelegte Stichtag.
Soweit Beamte und Beamtinnen innerhalb derselben Besoldungsgruppe sowie innerhalb eines gebildeten fachlichen Schwerpunkts während des Beurteilungszeitraums in einem die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung prägenden zeitlichen Umfang unterschiedlichen Verantwortungsebenen (z.B. herausgehobene Leitungsfunktionen oder vergleichbare Aufgaben) angehören, ist dies zu berücksichtigen. Das Ministerium kann jeweils Näheres zu den zu bildenden Vergleichsgruppen mitteilen.

2.2 

Nicht beurteilt werden Beamte und Beamtinnen,
– die sich in Altersteilzeit im Blockmodell befinden, wenn ihre Freistellungsphase vor dem Beurteilungsstichtag begonnen hat oder in den sechs Monaten danach beginnt,
– die innerhalb von sechs Monaten nach dem Beurteilungsstichtag in Ruhestand treten (Erreichen der Altersgrenze, bereits bewilligter Antragsruhestand) oder deren Versetzung in den Ruhestand am Beurteilungsstichtag bereits wirksam verfügt ist.
Auf schriftlichen Antrag sind diese Beamten und Beamtinnen in die periodische Beurteilung einzubeziehen.

2.3 

Der Beurteilungszeitraum beginnt grundsätzlich drei Jahre, bei Beamten und Beamtinnen, die die modulare Qualifizierung (Art. 20 LlbG) erfolgreich abgeschlossen haben, frühestens vier Jahre vor dem Beurteilungsstichtag.
Abweichend hiervon beginnt der Beurteilungszeitraum
– mit dem Ablauf der Probezeit,
– bei Beamten und Beamtinnen, die aus den Bereichen anderer Dienstherren oder anderer oberster Dienstbehörden (aus anderen Geschäftsbereichen) übernommen worden sind, mit dem Tag der Übernahme in den eigenen Geschäftsbereich,
– bei Beamten und Beamtinnen, die ihre Fachlaufbahn bzw. den fachlichen Schwerpunkt gewechselt haben, mit dem Tag, an dem die Tätigkeit in der neuen Fachlaufbahn bzw. dem neuen fachlichen Schwerpunkt begonnen wurde,
– bei Beamten und Beamtinnen, die die Ausbildungsqualifizierung (Art. 37, 16 Abs. 5 Satz 1 LlbG) erfolgreich abgeschlossen haben, mit Bestehen der Qualifikationsprüfung sowie erfolgreicher Bewährung gemäß Art. 16 Abs. 5 LlbG; bei Personen, die sich bereits im Eingangsamt entsprechend der nächsthöheren Qualifikationsebene befinden, gilt die Übertragung des Dienstpostens,
– mit dem Ende des der vorangegangenen periodischen Beurteilung zugrunde gelegten Zeitraums.

2.4 

Der Beurteilungszeitraum muss ausreichend lang sein, um eine eindeutige und tragfähige Grundlage für die dienstliche Beurteilung zu bieten. Zurückgestellt werden deshalb die Beurteilungen
– von Beamten und Beamtinnen mit abweichendem Beurteilungszeitraum nach Nr. 2.3 Satz 2, sofern der Beurteilungszeitraum in den letzten neun Monaten vor dem Stichtag beginnt,
– von Beamten und Beamtinnen, die während des Beurteilungszeitraums wegen Elternzeit, Beurlaubung nach Art. 90 oder 91 BayBG oder aus sonstigen Gründen weniger als neun Monate zusammenhängend Dienst geleistet haben, und
– von Beamten und Beamtinnen, die wegen Sonderurlaubs gemäß § 18 UrlV im Beurteilungszeitraum weniger als neun Monate zusammenhängend Dienst geleistet haben; dies gilt nicht, wenn die Zeit einer Beurlaubung oder Freistellung nach Art. 15 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 LlbG als Dienstzeit gelten.

2.5 

Die periodische Beurteilung ist nach Ablauf der Probezeit sowie in den Fällen einer Zurückstellung nach Nr. 2.4 jeweils nach neun Monaten nachzuholen, sofern nicht innerhalb der nächsten sechs Monate eine periodische Beurteilung stattfindet. Ferner ist die periodische Beurteilung in den Fällen des Art. 56 Abs. 2 Satz 2 LlbG nachzuholen. Eine Nachholung kommt zudem dann in Betracht, wenn diese erforderlich ist, um zu verhindern, dass ein Beamter bzw. eine Beamtin aufgrund des Zeitpunkts einer erfolgten Beförderung und eines damit verbundenen Wechsels der Beurteilungsgruppe erst nach Ablauf von mehr als drei Jahren (Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG) eine aktuelle periodische Beurteilung erlangen würde. Die Beurteilung ist neun Monate nach der Beförderung nachzuholen, sofern nicht innerhalb der nächsten sechs Monate eine periodische Beurteilung stattfindet.

2.6 

Die periodische Beurteilung ist in den Fällen des Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG nach neun Monaten zu aktualisieren. Für den Beurteilungszeitraum der nachfolgenden periodischen Beurteilung bleibt Nr. 2.3 unberührt.

2.7 

Beamte und Beamtinnen, denen gemäß Art. 46 BayBG ein Amt mit leitender Funktion auf Probe übertragen ist, unterliegen im Leitungsamt der periodischen Beurteilung.

2.8 

Aussagen zur Führungseignung und zur Eignung für die Ausbildungsqualifizierung bzw. für die modulare Qualifizierung sind nur zu treffen, wenn diese bejaht werden können. Aussagen über eine Verwendungseignung für Dienstposten außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs können nur in Abstimmung mit dem bzw. der dort jeweils zuständigen Dienstvorgesetzten getroffen werden. Das Ministerium kann die Verwendungseignung für alle Dienstposten im Geschäftsbereich feststellen. Die Eignung für die Leitung einer dem Ministerium unmittelbar nachgeordneten Behörde kann nur vom Ministerium oder in Abstimmung mit dem Ministerium festgestellt werden.

2.9 

Eine vereinfachte Dokumentation der Beurteilung (Art. 58 Abs. 6 Satz 2 LlbG) ist zulässig. Bei der nachfolgenden periodischen Beurteilung ist eine weitere vereinfachte Dokumentation der Beurteilung nicht möglich.

2.10 

Die periodischen Beurteilungen sind nach Muster der

2.11 

Einheitlicher Verwendungsbeginn der periodischen Beurteilung gemäß Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG ist jeweils die Eröffnung der Beurteilung.

3.  Einschätzung während der Probezeit sowie Probezeitbeurteilung

3.1 

Die Einschätzung während der Probezeit sowie die Probezeitbeurteilung (Art. 55 LlbG) sind nach dem Muster der

3.2 

Eine Äußerung zum Vorliegen dauerhaft herausragender Leistungen gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 bzw. 4 BayBesG entfällt (siehe Nr. 7.3).

4.  Anlassbeurteilungen

Anlassbeurteilungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Sie werden nach dem Muster der

5.  Zwischenbeurteilungen

5.1 

Die Zwischenbeurteilung (Art. 57 LlbG) ist auf Antrag des Beamten oder der Beamtin mit einem Gesamturteil abzuschließen. Die Beamten und Beamtinnen sind auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.

5.2 

Eine Zwischenbeurteilung unterbleibt in den in Nr. 2.2 genannten Fällen, wenn kein Antrag auf Zwischenbeurteilung gestellt wird.

6.  Leistungsfeststellung als Grundlage für den regelmäßigen Stufenaufstieg

6.1 

Die Leistungsfeststellung für die Entscheidung gemäß Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG ist jeweils mit der dienstlichen Beurteilung (periodische Beurteilung – auch bei vereinfachter Dokumentation –, Einschätzung während der Probezeit und Probezeitbeurteilung) zu verbinden.

6.2 

Für Beamte und Beamtinnen, deren periodische Beurteilung zurückgestellt wird, ist keine gesonderte Leistungsfeststellung erforderlich.

6.3 

Hinsichtlich des Verfahrens beim Stufenstopp ist Abschnitt 4 Nr. 6.2 VV-BeamtR zu beachten.

6.4 

Sofern im Einzelfall eine gesonderte Leistungsfeststellung erforderlich ist, erfolgt diese nach dem Muster der

7.  Leistungsfeststellung als Grundlage für die Vergabe einer Leistungsstufe

7.1 

Die Leistungsfeststellung für die Entscheidung gemäß Art. 66 Abs. 2 BayBesG ist nur mit der periodischen Beurteilung zu verbinden. Das Vorliegen dauerhaft herausragender Leistungen ist verbal zu begründen.

7.2 

Die Leistungsfeststellung für die Entscheidung nach Art. 66 Abs. 2 BayBesG erfolgt auf der Grundlage der vergebenen Bewertungen in den Leistungskriterien gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 1 LlbG durch die beurteilenden Dienstvorgesetzten.

7.3 

Die Vergabe einer Leistungsstufe, die das Vorliegen dauerhaft herausragender Leistungen voraussetzt, kommt während der Probezeit nicht in Betracht.

7.4 

Über die tatsächliche Vergabe einer Leistungsstufe und deren Dauer wird im Rahmen einer gesonderten Auswahlentscheidung (Vergabeentscheidung) entschieden.

7.5 

Sofern im Einzelfall eine gesonderte Leistungsfeststellung erforderlich ist, erfolgt diese nach dem Muster der

8.  Verfahren bei Einwendungen der unmittelbaren Vorgesetzten

Haben unmittelbare Vorgesetzte Einwendungen gegen die von den jeweils zuständigen Dienstvorgesetzten unterzeichneten Beurteilungen und können diese in einem Gespräch mit den Dienstvorgesetzten nicht ausgeräumt werden, so vermerken die unmittelbaren Vorgesetzten ihre Einwendungen am Ende der Beurteilungen. Hierbei ist zu begründen, warum das Gesamtergebnis unter Berücksichtigung des allgemeinen Beurteilungsniveaus nicht mitgetragen wird. Danach sind die Beurteilungen den Dienstvorgesetzten zur abschließenden Stellungnahme zuzuleiten.

9.  Vorbereitung und Durchführung der periodischen Beurteilung

9.1 

Soweit im Einzelfall vom Ministerium nichts anderes angeordnet wird, ist die periodische Beurteilung nach folgendem Verfahren abzuwickeln:
Zur Vorbereitung erstellen die beurteilenden Dienstvorgesetzten für die jeweils zum 1. Februar zu beurteilenden Beamten und Beamtinnen namentliche Vorübersichten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich in Aussicht genommenen Punktevorschläge. Diese sind der Personalabteilung des Ministeriums bis zum 15. Februar zu übersenden. In den Beurteilungslisten sollen auch Angaben zum erwarteten Gesamtdurchschnitt des jeweiligen Verwaltungs- oder Gerichtszweigs und der einzelnen Behörden getrennt nach Geschlecht, Besoldungsgruppe sowie Voll- und Teilzeitbeschäftigung enthalten sein. Außerdem sind Beamte und Beamtinnen mit Eignung für die Ausbildungsqualifizierung bzw. für die modulare Qualifizierung zu nennen. Die Vorübersichten sind durch statistische Auswertungen, die auch die Verteilung der Punktewerte auf Frauen und Männer sowie auf Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung ausweisen, zu ergänzen.

9.2 

Das Ministerium und die zentralen Stellen wirken in geeigneter Weise auf einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab hin (Beurteilungsabgleich). Die Einrichtung und Besetzung von Beurteilungskommissionen zum Beurteilungsabgleich wird für die einzelnen Bereiche gesondert festgelegt; die Besetzung erfolgt jeweils im Einvernehmen mit dem Ministerium.

9.3 

Für die Beamten und Beamtinnen des Ministeriums gilt dieses Verfahren entsprechend. Sofern für den Beurteilungsabgleich eine Beurteilungskommission eingerichtet wird, gehören dieser an:
– Leiter bzw. Leiterin der Personalabteilung des Ministeriums (Vorsitz)
– Leiter bzw. Leiterin des Referats A 2 „Personalmanagement “
– Leiter bzw. Leiterinnen der Abteilungen bzw. des M-Büros und des MD-Büros.
Die Vertretung bestimmt sich nach dem Geschäftsverteilungsplan.

10.  Überprüfung

10.1 

Ab der Eröffnung hat der Beamte oder die Beamtin für etwaige Einwendungen eine Überlegungsfrist von zwei Wochen. Nach Ablauf dieser Frist wird die Beurteilung der vorgesetzten Dienstbehörde zur Überprüfung vorgelegt. Einwendungen des Beamten oder der Beamtin sind zusammen mit einer Stellungnahme des bzw. der Beurteilenden vorzulegen. Spätere Einwendungen sind mit der Stellungnahme unverzüglich nachzureichen.

10.2 

Die vorgesetzten Dienstbehörden überprüfen alle dienstlichen Beurteilungen. Die Überprüfung der Einschätzungen während der Probezeit sowie der Probezeitbeurteilungen ist auf die Fälle beschränkt, in denen die Beamten oder Beamtinnen Einwendungen erhoben haben.
Die Bestimmung, in welchen Fällen eine Überprüfung der Beurteilungen durch das Ministerium stattfindet, wird für die einzelnen Bereiche gesondert getroffen. Soweit eine Überprüfung vorgesehen ist, sind die Beurteilungen dem Ministerium spätestens zwei Monate nach dem jeweiligen Beurteilungszeitraum zur abschließenden Überprüfung vorzulegen.

10.3 

Wird den Einwendungen des Beamten oder der Beamtin nicht oder nur zum Teil stattgegeben, ist dem Beamten oder der Beamtin nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens von dem bzw. der Beurteilenden hierüber ein Bescheid zu erteilen.

11.  Übergangsregelungen

11.1 

Die Wirksamkeit der periodischen Beurteilungen, die vor dem 31. Dezember 2010 erfolgten, wird vorbehaltlich gesonderter Regelungen bis zum jeweils nächsten Beurteilungsstichtag verlängert. Gleichermaßen wirken die noch nach altem Recht bis zum 31. Dezember 2010 festgestellten Aufstiegseignungen fort (vgl. Art. 70 Abs. 4 LlbG).

11.2 

Für Nachholungs- und Zurückstellungsfälle nach dem 31. Dezember 2010 gilt ausschließlich das neue Beurteilungsrecht. Aufstiegseignungen nach dem bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Recht der Laufbahnverordnung für die bayerischen Beamtinnen und Beamten (LbV) können nicht mehr vergeben werden. Es gilt insoweit Art. 58 Abs. 5 LlbG.

12.  Schlussvorschriften

12.1 

Diese ergänzenden Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

12.2 

Gleichzeitig werden die ergänzenden Richtlinien über die dienstliche Beurteilung vom 30. April 1999 (AllMBl S. 519), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 23. April 2002 (AllMBl S. 284), aufgehoben.
Seitz
Ministerialdirektor

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