BYCZSoR
DE - Landesrecht Bayern

BYCZSoR: Richtlinie zum Sonderprogramm bayerisch-tschechische Kommunalpartnerschaften

¹Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf der Grundlage des Art. 23 und des Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere VV zu Art. 44 BayHO, Zuwendungen an bayerische Kommunen zur Durchführung von Veranstaltungen mit tschechischen Partnerkommunen begleitend zu den bayerisch-tschechischen Freundschaftswochen in Selb – Aš 2023. ²Die Förderung wird einmalig ohne Rechtsanspruch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.

1.  Zweck der Förderung

¹Auch nach mehr als 30 Jahren nach Wegfall des Eisernen Vorhangs ist der weitere Ausbau der bayerisch-tschechischen Beziehungen von zentraler Bedeutung. ²Gerade nach der Corona-Pandemie gilt es, (neue) Begegnungsräume für Menschen beider Seiten zu schaffen, das Miteinander und den Austausch der Menschen untereinander zu fördern. ³Ziel der Staatsregierung ist es daher, die grenzüberschreitenden Kooperationen zwischen Bayern und Tschechien besonders auf kommunaler Ebene zu stärken, Kontakte zu vertiefen und auszubauen sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu verbessern. ⁴Begleitend zu den bayerisch-tschechischen Freundschaftswochen in Selb – Aš 2023 sollen deshalb gemeinsame Aktivitäten von deutschen und tschechischen Partnerkommunen initiiert und unterstützt werden.

2.  Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Durchführung von öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen – beispielsweise Kulturveranstaltungen, Sportveranstaltungen, Natur- und Erlebnisveranstaltungen, Partneraustauschtreffen – bayerischer Kommunen unter Beteiligung ihrer tschechischen Partnerschaftskommune begleitend zu den bayerisch-tschechischen Freundschaftswochen in Selb – Aš 2023.

3.  Zuwendungsempfänger

Antrags- und zuwendungsberechtigt sind alle Kommunen in Bayern, die eine Kommunalpartnerschaft mit einer tschechischen Kommune vorweisen können.

4.  Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung kommt nur in Betracht, wenn folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:
die Veranstaltung findet zeitlich während den bayerisch-tschechischen Freundschaftswochen in Selb – Aš 2023 statt,
die tschechische Partnerschaftskommune ist aktiv an der Veranstaltung beteiligt, bei einer Veranstaltung des Zuwendungsempfängers in Tschechien ist eine Beteiligung der tschechischen Seite von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben erforderlich,
Einreichung eines Förderantrags unter Verwendung der auf www.stmfh.bayern.de/heimat/kommunalpartnerschaften abrufbaren Unterlagen,
Erklärung über die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung.

5.  Art und Umfang der Zuwendung

5.1  Art der Zuwendung

Die Projektförderung wird als nicht rückzahlbare Zuweisung zur Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2  Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind nachfolgende Ausgaben des Zuwendungsempfängers, soweit sie zur Durchführung des geförderten Projekts erforderlich sind:
Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit in angemessenem Umfang nach der allgemeinen Verkehrsauffassung,
Ausgaben für Bewirtung bei öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen in angemessenem Umfang nach der allgemeinen Verkehrsauffassung,
Ausgaben für externe Beratungs- und Dienstleistungen zu marktüblichen Preisen.

5.3  Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind:
Laufende Ausgaben, insbesondere Zinsen, Mieten, Pachten, Leasingkosten, die auch unabhängig vom zu fördernden Vorhaben anfallen würden,
Ausgaben für Bau- und Sanierungsmaßnahmen,
Ausgaben, die der tschechischen Partnerkommune zuzurechnen sind.

5.4  Höhe der Förderung

5.4.1 

Die Zuwendung beträgt maximal 3 000 Euro pro Zuwendungsempfänger.

5.4.2 

Die Eigenmittel des Zuwendungsempfängers betragen mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Nr. 5.2).

5.5  Mehrfachförderung

¹Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn der Fördergegenstand im Rahmen anderer Programme der Europäischen Union, des Bundes oder des Freistaates Bayern gefördert werden kann (Verbot der Mehrfachförderung). ²Erhaltene Mittel sind, soweit eine Doppelförderung nach Satz 1 vorliegt, zurückzufordern. ³In den Zuwendungsbescheid ist ein entsprechender Widerrufsvorbehalt aufzunehmen.

6.  Antragstellung

¹Vor Antragstellung ist mit dem zuständigen Referat im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) bzw. dem Landesamt für Digitalisierung, Bereitband und Vermessung – Sachgebiet 151 „Fördervollzug Heimat“ Kontakt aufzunehmen. ²Anträge sind anschließend mit dem auf den Internetseiten des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat und des Landesamtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung bereitgestellten Formblatt beim Landesamt für Digitalisierung, Bereitband und Vermessung einzureichen; sie ist die Bewilligungsbehörde.

7.  Bewilligung

¹Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal acht Monate. ²Die nach Haushaltsjahren zugewiesenen Fördermittel unterliegen der Jährlichkeit. ³Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen sind. ⁴Die Bewilligungsbehörde kann unter den Voraussetzungen der VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO im Einzelfall dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zustimmen; ein Anspruch auf eine Förderung kann hieraus nicht abgeleitet werden. ⁵Dem Zuwendungsbescheid sind folgende weitere Nebenbestimmungen beizufügen:
¹Bei Veröffentlichung sowie im Rahmen von Präsentationen, die im Zusammenhang mit dem Projekt stehen, ist auf die Förderung durch das Staatsministerium in geeigneter Weise in der Regel durch Logo und Förderhinweistext hinzuweisen. ²Schriftliche Veröffentlichungen zu diesem Projekt sind dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zuzuleiten.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Staatsministerium und der Bewilligungsbehörde auf Anfrage Auskunft über förderrelevante Umstände zu erteilen.
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu erklären.

8.  Evaluation

¹Jedes Projekt ist durch den Zuwendungsempfänger mithilfe eines Formblattes zu evaluieren. ²Das Sonderprogramm wird nach Abschluss durch das Staatsministerium unter Berücksichtigung folgender Indikatoren evaluiert:
Anzahl der beteiligten Kommunen,
Veranstaltungsanzahl und Teilnehmeranzahl, aufgeteilt nach bayerischen und tschechischen Teilnehmern,
Wirkung der Veranstaltung auf die Region und auf Bayern sowie
Anzahl neuer bayerisch-tschechischer Kooperationen auf lokaler Ebene,
Wiederholung bzw. Ausbau der Veranstaltungen oder ähnlicher nach Projektende.

9.  Auszahlung und Nachweis der Verwendung

¹Die Auszahlung der Zuwendung kann erst nach Vorlage und Prüfung des Sachstandsberichtes und des Verwendungsnachweises bei Vorliegen der zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen erfolgen. ²Mit Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist der Bewilligungsbehörde binnen sechs Monaten ein Verwendungsnachweis vorzulegen. ³Bei Überschreiten der Frist kann die Förderzusage ganz oder teilweise widerrufen werden. ⁴Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zusätzlich zu prüfen. ⁵Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis im Sinne der VV Nr. 10.2 zu Art. 44 BayHO (Formblatt nach VV Muster 4 zu Art. 44 BayHO) ohne Vorlage von Belegen zugelassen.

10.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 15. Dezember 2022 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. August 2023 außer Kraft.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor
Markierungen
Leseansicht