Richtlinie zum Förderprogramm Verbesserung der Mobilität im ländlichen Raum für bedarfsorientierte Bedienformen des allgemeinen ÖPNV und Pilotprojekte landkreisübergreifender Expressbusverbindung...
DE - Landesrecht Bayern

Richtlinie zum Förderprogramm Verbesserung der Mobilität im ländlichen Raum für bedarfsorientierte Bedienformen des allgemeinen ÖPNV und Pilotprojekte landkreisübergreifender Expressbusverbindungen im Omnibusverkehr

¹Der Freistaat Bayern fördert Maßnahmen zur Verbesserung der Mobilität im ländlichen Raum durch Zuwendungen des Landes. ²Für die Förderung gelten die nachstehende Richtlinie und die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO)). ³Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.   Zweck der Förderung

1.1  

¹Die Förderung soll gleichwertige Lebensbedingungen in allen Landesteilen sichern. ²Zweck der Förderung ist, die Erschließung im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in allen Landesteilen auszubauen und die Fahrtmöglichkeiten ganztägig zu verbessern.

1.2  

Vorrangig sollen die Räume mit besonderem Handlungsbedarf und die ländlichen Räume nach dem Landesentwicklungsprogramm in der jeweils geltenden Fassung unterstützt werden.

2.   Gegenstand der Förderung

2.1  

Im Rahmen dieses Förderprogramms können Projekte zur Verbesserung der Mobilität insbesondere im ländlichen Raum gefördert werden.

2.2  

¹Förderfähige Projekte sind insbesondere:
– flexible und bedarfsorientierte Bedienformen im ÖPNV,
– landkreisübergreifende Expressbusverbindungen.
²Flexible und bedarfsorientierte Bedienformen sollen das Verkehrsangebot des regulären Linienverkehrs örtlich und zeitlich ergänzen. ³Eine eigenständige Liniengenehmigung für das Fördervorhaben ist nicht erforderlich, doch müssen die Aufwendungen klar zuzuordnen sein. ⁴Die Förderung von landkreisübergreifenden Expressbusverbindungen erfolgt nachrangig zur Förderung von bedarfsorientierten Bedienformen im ÖPNV.

2.3  

Förderfähig sind auch wesentliche Erweiterungen bestehender Projekte.

3.   Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind ausschließlich die ÖPNV-Aufgabenträger nach Art. 8 und 9 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG).

4.   Fördergebiet

Fördergebiet ist der Freistaat Bayern, insbesondere der ländliche Raum nach dem aktuellen Landesentwicklungsprogramm Bayern.

5.   Voraussetzungen für eine Förderung von flexiblen und bedarfsorientierten Bedienformen im ÖPNV

5.1  

¹Bei Förderungen in der Anschubphase nach Nr. 7.2 muss das Projekt oder Teilprojekt neu eingeführt werden. ²Eine Förderung ist grundsätzlich nicht möglich, wenn das Bedienungsgebiet vollständig oder in weiten Teilen in den vergangenen drei Jahren mit einem nach diesem oder nach einem Vorgängerprogramm geförderten Projekt erschlossen wurde.

5.2  

Es muss sich um Projekte des ÖPNV handeln, die nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Abs. 6 PBefG oder § 2 Abs. 7 PBefG genehmigt werden beziehungsweise genehmigt sind.

5.3  

Die Projekte müssen mit den Planungen des ÖPNV-Aufgabenträgers, regelmäßig etwa einem vorhandenen Nahverkehrsplan oder mit dem bestehenden Taktverkehr verkehrlich im Einklang stehen.

5.4  

¹Die einzelnen Projekte dienen der Erschließung des ländlichen Raums. ²Die Mehrzahl der Nutzplatzkilometer soll im ländlichen Raum im Sinne des Landesentwicklungsprogramms Bayern in der jeweils geltenden Fassung erbracht werden. ³Förderfähig sind darüber hinaus auch Projekte mit der Mehrzahl der Personenkilometer in Verdichtungsräumen, soweit sie über Gemeindegrenzen hinweg die jeweilige Stadt mit dem Umland vernetzen. ⁴Projekte mit Schwerpunkt in Städten mit über 100 000 Einwohnern sind grundsätzlich nicht förderfähig.

5.5  

Die europarechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) 1370/2007, sowie die kommunal- und vergaberechtlichen Vorgaben müssen erfüllt sein.

5.6  

¹Zuwendungen können grundsätzlich nur für solche Projekte bewilligt werden, mit denen noch nicht begonnen wurde, es sei denn, dass vor Beginn die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt wurde. ²Beginn der Maßnahme ist grundsätzlich der Abschluss des Verkehrsbedienungsvertrags, jedoch spätestens der Beginn der Laufzeit der Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz. ³Die Planung des Verkehrs und der Beginn des Vergabeverfahrens gelten nicht als Beginn der Maßnahme. ⁴Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn muss durch schriftlichen Bescheid erfolgen. ⁵Bei Förderungen nach Nr. 7.3 dieser Richtlinie wird für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehenden Projekte eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns (Nr. 5.6 Satz 1 dieser Richtlinie und Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (VVK) zu Art. 44 BayHO) gewährt.

5.7  

Für eine Förderung nach Ablauf der Anschubfinanzierung (Nr. 7.3) müssen folgende zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden:

5.7.1  

In Kombination mit dem vorhandenen Verkehrsangebot im ÖPNV ist montags bis freitags von 7 bis 20 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von 8 bis 17 Uhr grundsätzlich eine etwa zweistündliche Fahrtmöglichkeit gewährleistet.

5.7.2  

Die Solldaten und Buchungsinformationen werden für eine Auskunft in dem durchgängigen elektronisches Fahrgastinformations- und Anschlusssicherungssystem Bayern (DEFAS Bayern) zur Verfügung gestellt und bei Änderungen aktualisiert.

5.7.3  

Eine Anmeldung für Fahrten zwischen 8 und 17 Uhr ist noch zwei Stunden vor der Fahrt möglich.

6.   Voraussetzungen für eine Förderung von landkreisübergreifenden Expressbusverbindungen

6.1  

Die Linien müssen grundsätzlich mit der örtlichen Nahverkehrsplanung und der Bayerischen Eisenbahngesellschaft abgestimmt sein und die Mehrzahl der Nutzplatzkilometer muss grundsätzlich im ländlichen Raum gemäß dem aktuell gültigen Landesentwicklungsprogramm erbracht werden.

6.2  

¹Die Linie soll, wo die örtlichen Gegebenheiten dies erlauben, eine direkte Linienführung entlang von Bundes- und Staatstraßen vorsehen und an den Haltestellen mit den jeweiligen Bahn- und wichtigen Regionalbuslinien verknüpft und, wo möglich, eine abgestimmte Übergangszeit vorgesehen werden. ²Landkreisübergreifene Expressbusverbindungen müssen mindestens zwei Landkreise erschließen sowie eine deutlich höhere durchschnittliche Reisegeschwindigkeit und eine geringere Haltestellendichte als der reguläre ÖPNV zur Naherschließung aufweisen.

6.3  

¹Es muss sich um Projekte des ÖPNV handeln, die nach § 42 PBefG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Abs. 6 PBefG oder § 2 Abs. 7 PBefG genehmigt werden beziehungsweise genehmigt sind. ²Die europarechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) 1370/2007, sowie die kommunal- und vergaberechtlichen Vorgaben müssen erfüllt sein.

6.4  

Die Solldaten, Buchungsinformationen und grundsätzlich die Echtzeitdaten müssen für eine Auskunft in DEFAS Bayern zur Verfügung gestellt und bei Änderungen aktualisiert werden.

7.   Art und Umfang der Förderung

7.1  

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Weg der Anteilfinanzierung gewährt.

7.2  

¹Die Förderung erfolgt für die Dauer von maximal vier Jahren mit einer degressiven Förderquote in Höhe von 65 % (erstes Jahr), 55 % (zweites Jahr), 45 % (drittes Jahr), 40 % (viertes Jahr) der entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben der ÖPNV-Aufgabenträger für die Übernahme der Betriebskostendefizite auf Grund einer Vergabe oder einer Allgemeinen Vorschrift mit Überkompensationskontrolle entsprechend der Verordnung (EG) 1370/2007, höchstens jedoch in Höhe des bewilligten Betrages. ²Eine Förderung aus der bisherigen Richtlinie ist bei dem Förderzeitraum zeitlich entsprechend anzurechnen. ³Bewilligungszeitraum kann entweder das Kalenderjahr oder der gesamte Einführungszeitraum von bis zu vier Jahren sein.

7.3  

¹Projekte nach Nr. 5 dieser Richtlinie, die die zusätzlichen Qualitätskriterien nach Nr. 5.7 dieser Richtlinie erfüllen, werden, gegebenenfalls nach Ablauf der Anschubphase nach Nr. 7.2, mit 35 % der entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben der ÖPNV-Aufgabenträger für die Übernahme der Betriebskostendefizite auf Grund einer Vergabe oder einer Allgemeinen Vorschrift mit Überkompensationskontrolle entsprechend der Verordnung (EG) 1370/2007, höchstens jedoch in Höhe des bewilligten Betrages gefördert. ²Die Förderung nach Satz 1 ist auch für vor der Einführung dieser Richtlinie bestehende Projekte möglich, wenn diese die zusätzlichen Anforderungen nach Nr. 5.7 dieser Richtlinie erfüllen. ³Projekte nach Satz 2 müssen die Anforderungen von Nr. 5.7 ab dem 1. Januar 2022 erfüllen, um eine Förderung nach Satz 1 über das Jahr 2021 hinaus erhalten zu können. ⁴Bewilligungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr.

7.4  

Für Projekte, die sich überwiegend in Räumen mit besonderem Handlungsbedarf im Sinne des jeweils geltenden Landesentwicklungsprogramms befinden, wird der in den Nrn. 7.2 und 7.3 festgelegte Fördersatz um fünf Prozentpunkte erhöht.

7.5  

Die ÖPNV-Aufgabenträger haben sich mit mindestens 20 % der förderfähigen Ausgaben für die Übernahme der Betriebskostendefizite an der Finanzierung des Projektes zu beteiligen.

7.6  

Zahlungen von kreisangehörigen Gemeinden nach Art. 19 Abs. 1 Satz 3 BayÖPNVG zählen zu den Eigenmitteln der ÖPNV-Aufgabenträger.

7.7  

¹Bei Förderungen nach Nr. 5 dieser Richtlinien erhalten Förderempfänger für Marketing und Weiterentwicklungen aller Projekte im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Aufgabenträgers neben der Förderung nach Nrn. 7.2 beziehungsweise 7.3 dieser Richtlinie einen Festbetrag von grundsätzlich 10 000 Euro, wenn alle bedarfsorientierten Projekte im Gebiet des kommunalen Aufgabenträgers bis zu 50 000 Einwohner erschließen. ²Werden über 50 000 Einwohner erschlossen, beträgt der Festbetrag grundsätzlich 15 000 Euro pro Jahr. ³Es sind nur tatsächlich entstandene Aufwendungen zuwendungsfähig.

8.   Zuwendungsfähige Ausgaben

8.1  

Zuwendungsfähig sind die von dem ÖPNV-Aufgabenträger zu tragenden Betriebskostendefizite, die sich auf Grund einer Vergabe oder einer Allgemeinen Vorschrift mit Überkompensationskontrolle nach der Verordnung (EG) 1370/2007 ergeben.

8.2  

¹Nicht zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Planungs- und Ausschreibungsleistung, Investitions- und Sachkosten sowie vergleichbare Maßnahmen. ²Satz 1 gilt nicht für Förderungen nach Nr. 7.7.

8.3  

¹Zuwendungsfähig sind die notwendigen Ausgaben. ²Nicht zuwendungsfähig ist der Anteil des Betriebskostendefizits, der 10 Euro je erschlossenem Einwohner im Jahr übersteigt. ³Abweichend von Satz 2 ist bei Förderungen nach Nr. 7.3 der Anteil des Betriebskostendefizits nicht förderfähig, der 10 Euro je erschlossenem Einwohner im Jahr und zusätzlich 50 Euro je durchschnittlichem Beförderungsfall im Jahr übersteigt. ⁴Bei Projekten, die überwiegend in Räumen mit besonderem Handlungsbedarf liegen, ist jeweils ein um 25 % erhöhter Wert heranzuziehen. ⁵Bei den erschlossenen Einwohnern hat der Zuwendungsempfänger eine Selbstauskunft auf Grundlage der Grenzwerte des Einzugsbereichs in Anhang C der Leitlinien zur Nahverkehrsplanung in Bayern vorzulegen.

8.4  

¹Nicht zuwendungsfähig sind durch unangemessen niedrige Beförderungsentgelte entstandene Betriebskostendefizite. ²Für die Überprüfung der Angemessenheit eines Nutzerentgelts ist ein vergleichbares Angebot im regulären Taktverkehr heranzuziehen.

8.5  

Für Förderungen nach Nr. 7.7 dieser Richtlinie werden insbesondere Kosten für Marketingmaßnahmen, Informationsveranstaltungen für Kommunen und Bürgerinnen und Bürger, Werbemaßnahmen, Veranstaltungen und Planungen zur Weiterentwicklung des Projektes und konkrete Maßnahmen zur Weiterentwicklung, insbesondere im Rahmen der Digitalisierung, wie Entwicklung einer Smartphone-Applikation anerkannt.

9.   Mehrfachförderung

¹Die Summe aller öffentlichen Mittel für ein nach diesem Förderprogramm gefördertes Projekt darf im Rahmen von Förderungen 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen. ²Eine kombinierte Förderung mit anderen Förderinstrumenten, etwa den ÖPNV-Zuweisungen, ist bis zu diesem Anteil nachrangig im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel möglich.

10.   Antragsverfahren

10.1  

Die Anträge sind bei der örtlich zuständigen Regierung (Bewilligungsbehörde) einzureichen.

10.2  

Den Anträgen ist insbesondere beizufügen:
– aussagekräftige Vorhabensbeschreibung,
– Kosten- und Finanzierungsplan,
– Erklärung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorgaben des Nahverkehrsplans,
– gegebenenfalls Darlegung der voraussichtlichen Genehmigungsfähigkeit nach dem Personenbeförderungsgesetz,
– Eigenerklärung zur Bevölkerungszahl im Erschließungsgebiet,
– Erklärung zur Subventionserheblichkeit,
– Erklärung zur Einhaltung der europarechtlichen Vorgaben der Finanzierung, insbesondere zur Verordnung (EG) 1370/2007.

10.3  

Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern.

10.4  

Über die Gewährung der Zuwendung entscheiden die Regierungen im Rahmen der durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr erteilten Ermächtigung in eigener Zuständigkeit.

10.5  

¹Die Zweckbindungsfrist ist im Bewilligungsbescheid als Nebenbestimmung festzusetzen. ²In der Anschubphase geförderte Projekte müssen nach Ende des Förderzeitraums ein Jahr im wesentlichen Umfang weiterbetrieben werden, wenn keine Förderung nach Nr. 7.3 dieser Richtlinie möglich ist.

11.   Auszahlungsantrag und Verwendungsnachweis

11.1  

¹Die Auszahlungsanträge sind bei den Regierungen einzureichen. ²Die Auszahlung erfolgt über die Regierungen.

11.2  

Die Regierungen überwachen die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen.

11.3  

¹Es ist ein jährlicher Verwendungsnachweis beziehungsweise bei mehrjährigen Bewilligungen ein jährlicher Zwischenverwendungsnachweis vorzulegen. ²Dieser Verwendungs- oder Zwischenverwendungsnachweis muss insbesondere die geleisteten Nutzplatzkilometer, die Anzahl der erschlossenen Einwohner und die Anzahl der beförderten Fahrgäste (Beförderungsfälle) umfassen.

12.   Rücknahme, Widerruf und Rückforderung

Zuwendungsbescheide können zurückgenommen oder widerrufen und bereits gewährte Fördermittel ganz oder teilweise zurückgefordert werden, insbesondere dann, wenn die der Bewilligung zugrundeliegenden Fördervoraussetzungen nach Abschluss nicht (mehr) erfüllt sind.

13.   Prüfungsrecht

Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern beziehungsweise Maßnahmenträgern zusätzlich zu prüfen.

14.   Subventionserhebliche Tatsachen

Die VV Nr. 3.5 zu Art. 44 BayHO (Verweis auf das Bayerische Subventionsgesetz) sind zu beachten.

15.   Ausnahmemöglichkeiten

Im Einzelfall kann die örtliche Regierung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr Ausnahmen von den Vorgaben dieser Richtlinie zulassen.

16.   Evaluierung

¹Die Regierungen haben dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bis zum 30. Juni des Folgejahres eine Aufstellung über alle geförderten Projekte, und für jedes Projekt einzeln die Höhe der Förderung, die jährlichen Gesamtkosten, die Anzahl der erschlossenen Einwohner und der Beförderungsfälle zu übermitteln. ²Der Evaluierungsbericht zum Stichtag 31. Dezember 2024 wird vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bis zum 30. September 2025 erstellt.

17.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. ²Mit Ablauf des 30. November 2020 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 12. April 2017 (AllMBl. 2017, S. 231) außer Kraft.
Brigitta Brunner
Ministerialdirektorin
Markierungen
Leseansicht