Richtlinie zur Förderung der Inklusion in der Kindertagespflege und zur Deckung von Finanzierungslücken bei den Betriebskosten integrativer Kindertageseinrichtungen
DE - Landesrecht Bayern

Richtlinie zur Förderung der Inklusion in der Kindertagespflege und zur Deckung von Finanzierungslücken bei den Betriebskosten integrativer Kindertageseinrichtungen

¹Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Qualitätssicherung und -entwicklung in Kindertageseinrichtungen und zur Umsetzung der Inklusion in der Kindertagespflege. ²Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der hierfür zweckbestimmt im Einzelplan 10 verfügbaren Haushaltsmittel.

1.  Förderung der Inklusion in der Kindertagespflege

1.1  Zweck der Zuwendung

¹Im Vorgriff auf eine künftige Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) wird zur Umsetzung der Inklusion in der Kindertagespflege der einheitliche gesetzliche Gewichtungsfaktor 1,3 (Art. 21 Abs. 5 Satz 7 BayKiBiG) auf 4,5 für Kinder mit (drohender) Behinderung in der Kindertagespflege angehoben. ²Die Förderung soll zur besseren Finanzierung der Ausgaben der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Umsetzung der Inklusion im Bereich der Kindertagespflege beitragen. ³Dies betrifft die Qualifizierung, die Fortbildung, die fachliche Begleitung und Beratung der Kindertagespflegepersonen, die Vermittlung der Kinder, die Sicherstellung einer gleichermaßen geeigneten Ersatzbetreuung sowie die Auszahlung einer der Förderung angemessenen Geldleistung im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII). ⁴Die Kindertagespflegepersonen bedürfen zudem eines Ausgleichs bei der Feststellung des Tagespflegeentgelts (§ 23 Abs. 1 SGB VIII), weil sie in aller Regel wegen des höheren erzieherischen und pflegerischen Aufwands für die Betreuung von Kindern mit (drohender) Behinderung insgesamt weniger Kinder aufnehmen können.

1.2  Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist eine Erhöhung der kindbezogenen Förderung für behinderte oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder in der Kindertagespflege im Sinne der Art. 20 und 20a BayKiBiG.

1.3  Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 BayKiBiG) beziehungsweise die Gemeinden (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG).

1.4  Zuwendungsvoraussetzungen

¹Die Zuwendung erfasst behinderte oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder, die zusammen mit Regelkindern in der (Groß-)Tagespflege betreut werden. ²Die Zuwendung erfolgt im Rahmen der kindbezogenen Förderung des BayKiBiG. ³Der höhere Gewichtungsfaktor 4,5 wird für jedes Kind mit (drohender) Behinderung in der Kindertagespflege gewährt, wenn
die Kindertagespflegeperson weniger als vier Kinder gleichzeitig betreut,
die Großtagespflegestelle weniger als acht Kinder gleichzeitig betreut,
der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Betreuung des Kindes beziehungsweise der Kinder mit (drohender) Behinderung ein erhöhtes Tagespflegeentgelt festsetzt, wobei die Erhöhung des Tagespflegeentgelts mindestens der – um den Gewichtungsfaktor 4,5 erhöhten – staatlichen Förderung entsprechen muss.
⁴Zudem müssen die übrigen Voraussetzungen nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1, Art. 20 und Art. 25 BayKiBiG beziehungsweise Art. 18 Abs. 2 Satz 1, Art. 20a und Art. 21 BayKiBiG erfüllt sein. ⁵Die Kindertagespflegeperson muss über eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII mit einer Qualifizierung von mindestens 160 Stunden verfügen und nachweisen, dass sie für die Betreuung von Kindern mit (drohender) Behinderung geeignet ist. ⁶Bei der Begrenzung der Elternbeteiligung nach Art. 20 Satz 1 Nr. 3 BayKiBiG bleibt die Erhöhung des Gewichtungsfaktors von 1,3 auf 4,5 außer Betracht.

1.5  Art und Umfang der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung durch eine Erhöhung des Gewichtungsfaktors von 1,3 auf 4,5 im Rahmen des staatlichen Anteils der kindbezogenen Förderung (Art. 21 BayKiBiG).

2.  Deckung von Finanzierungslücken bei den Betriebskosten integrativer Kindertageseinrichtungen

2.1  Zweck der Förderung

¹Integrative Kindertageseinrichtungen erhalten eine gesetzliche Förderung nach Maßgabe des BayKiBiG. ²Bei Einrichtungen mit einem hohen Anteil an behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern und dadurch bedingt höheren Personalausgaben und geringeren Einnahmen aus Elternbeiträgen ergeben sich im Einzelfall für den Träger und die Sitzgemeinde unzumutbare Finanzierungslücken. ³Die Zuwendung dient dem teilweisen Ausgleich dieser Härtefälle bei Einrichtungen mit überörtlicher Bedeutung.

2.2  Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die nicht durch die Förderung nach dem BayKiBiG gedeckten Betriebskosten integrativer Einrichtungen mit überörtlicher Bedeutung.

2.3  Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden und Träger von integrativen Kindertageseinrichtungen im Sinne des Art. 2 Abs. 3 BayKiBiG.

2.4  Zuwendungsvoraussetzungen

¹Ausgleichsfähig sind Betriebskosten, die das 1,5-fache der staatlichen und kommunalen kindbezogenen Förderung nach dem BayKiBiG übersteigen. ²Die Zuwendung setzt voraus, dass
der Zuwendungsempfänger im Bewilligungszeitraum Fördermittel nach Maßgabe des BayKiBiG erhält,
sich die betroffenen Gemeinden im Bewilligungszeitraum an dem auszugleichenden Betriebskostendefizit in mindestens gleicher Höhe wie die staatliche Zuwendung nach dieser Richtlinie beteiligen,
die integrative Einrichtung einen im Bewilligungszeitraum durchschnittlichen Anstellungsschlüssel von mindestens 1 : 10,0 einhält,
an mindestens sechs Monaten im Kindergartenjahr mindestens sieben behinderte oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder die Einrichtung gleichzeitig besuchen,
die Einrichtung überörtliche Bedeutung hat.
³Überörtliche Bedeutung hat die Einrichtung dann, wenn zumindest in einem Zeitraum von sechs Kalendermonaten im Bewilligungszeitraum die behinderten oder von wesentlicher Behinderung bedrohten Kinder gewöhnliche Aufenthaltsorte (§ 30 Abs. 3 Satz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) in mindestens drei verschiedenen Gemeinden haben.

2.5  Art und Umfang der Zuwendung

¹Die Zuwendung erfolgt als anteilige Fehlbedarfsfinanzierung und wird als Einmalzahlung ausgereicht. ²Abschlagszahlungen sind nicht möglich. ³Die Zuwendung soll bis zu 40 % des ausgleichsfähigen Betriebskostendefizits pro Bewilligungszeitraum und Einrichtung abdecken, darf aber 10 000 Euro nicht überschreiten.

3.  Verfahren für alle Förderungen nach dieser Richtlinie

3.1  Bewilligungszeitraum

Der Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr.

3.2  Bewilligungsbehörde

Für die Förderung sind die Bewilligungsbehörden nach Art. 29 Satz 1 BayKiBiG zuständig.

3.3  Antragstellung

3.3.1 

Die Anträge nach Nr. 1 werden durch den Zuwendungsempfänger gegenüber der Bewilligungsbehörde im Rahmen der Endabrechnung für die kindbezogene Förderung nach Art. 26 Abs. 1 BayKiBiG gestellt und können bis spätestens 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres beantragt werden.

3.3.2 

Der Antrag auf Ausgleich des Betriebskostendefizits (Nr. 2) kann innerhalb von sechs Monaten nach Bestandskraft des Bescheids über die kindbezogene Förderung, jedenfalls aber bis spätestens 31. Dezember des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres gegenüber der Bewilligungsbehörde nach Art. 29 BayKiBiG gestellt werden.

3.3.3 

Für die Berechnung der Fristen gelten die §§ 187 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

3.3.4 

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

3.4  Abschlagszahlungen

3.4.1 

¹Für die Förderung nach Nr. 1 erhalten die Zuwendungsempfänger auf Antrag Abschlagszahlungen in Höhe von 96 % der im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Fördersumme nach dieser Richtlinie, die vierteljährlich zusammen mit der kindbezogenen Förderung nach § 22 der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) ausgereicht werden. ²Die Summe der für den Bewilligungszeitraum geleisteten Abschlagszahlungen wird auf die Förderung angerechnet.

3.4.2 

¹Differenzen sind auszugleichen, das heißt waren die Abschlagszahlungen gegenüber dem Endförderbetrag zu hoch, hat der Empfänger den überzahlten Betrag zu erstatten. ²Ergibt sich hingegen ein höherer Förderbetrag als die Summe der Abschlagszahlungen, wird der Mehrbetrag ausgezahlt. ³Der Zuwendungsempfänger hat die Abschlagszahlungen zu erstatten, wenn er den Antrag auf Förderung nicht innerhalb der in Nr. 3.3 festgelegten Frist stellt.

3.5  Nachweis und Prüfung der Verwendung

¹Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen nach Nr. 1 sowie für deren Nachweis und deren Prüfung gelten Art. 26 BayKiBiG und § 23 AVBayKiBiG entsprechend. ²Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen nach Nr. 2 sowie für deren Nachweis und deren Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie die Art. 48 bis 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. ³Im Zuwendungsbescheid ist insbesondere auf die Einhaltung der Bestimmungen der ANBest-P beziehungsweise ANBest-K, die dem Bescheid als Anlage beigefügt werden, hinzuweisen. ⁴Das Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs ergibt sich aus Art. 91 BayHO.

4.  Datenschutz

¹Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. ²Die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. ³Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden von der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde erfüllt.

5.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor
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