Richtlinien zum Vollzug des § 37 Abs. 5 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz
DE - Landesrecht Bayern

Richtlinien zum Vollzug des § 37 Abs. 5 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

Auf Grund des § 37 Abs. 5 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV‑Pol/VS) vom 9. Dezember 2010 (GVBl. S. 821, BayRS 2030-2-2-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 67 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, erlässt das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration folgende Richtlinien:

1.  Zweck der Richtlinien

Diese Richtlinien regeln die Anrechnung von Teilergebnissen aus Prüfungen, welche sowohl für Bewerberinnen und Bewerber für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene (Einstellungsprüfung) als auch für Regelbewerberinnen und Regelbewerber für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene (§ 37 Abs. 1 Satz 2 FachV-Pol/VS) in gleicher Form und Wertung durchgeführt werden.

2.  Ergebnisanrechnung bei Regelbewerberinnen und Regelbewerbern für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene

2.1 

¹Sofern die Einstellungsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene für denselben Einstellungstermin wie das besondere Auswahlverfahren gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 LlbG, § 37 Abs. 1 Satz 2 FachV-Pol/VS für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene abgelegt und bestanden wurde, werden diese Ergebnisse des Einstellungsgesprächs und der Sportprüfung übernommen; diese Prüfungsteile gelten im Rahmen dieser Prüfung als abgelegt. ²Ein Wahlrecht besteht nicht.

2.2 

Sofern keine Anrechnung nach Nr. 2.1 erfolgt, sind die betreffenden Prüfungsteile im Rahmen der Teilnahme am besonderen Auswahlverfahren gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 FachV-Pol/VS erneut abzulegen.

2.3 

¹In Abweichung zu § 16 Abs. 3 Satz 1 FachV-Pol/VS gelten folgende Bestimmungen: ²Sofern die Regelbewerberin oder der Regelbewerber am nächstmöglichen Ausleseverfahren des Landespersonalausschusses erneut teilnimmt, können die im Rahmen des unmittelbar vorhergehenden Termins erzielten Prüfungsergebnisse des besonderen Auswahlverfahrens gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 FachV-Pol/VS nach Wahl des Prüflings angerechnet oder erneut abgelegt werden. ³Im Fall einer späteren erneuten Teilnahme am Ausleseverfahren des Landespersonalausschusses ist das besondere Auswahlverfahren gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 FachV-Pol/VS erneut vollständig zu durchlaufen.

3.  Ergebnisanrechnung bei Bewerberinnen und Bewerbern in der Einstellungsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene

3.1 

¹Die erzielten Ergebnisse des Einstellungsgesprächs und der Sportprüfung gemäß § 37 Abs. 1 FachV-Pol/VS werden, sofern diese bestanden wurden, im Rahmen der Einstellungsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene übernommen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Einstellungsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene für den auf das besondere Auswahlverfahren gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 FachV-Pol/VS folgenden Einstellungstermin ablegt; diese Prüfungsteile gelten im Rahmen dieser Prüfung als abgelegt. ²Ein Wahlrecht besteht nicht.

3.2 

Sofern keine Anrechnung nach Nr. 3.1 erfolgt, sind die betreffenden Prüfungsteile im Rahmen der Einstellungsprüfung erneut abzulegen.

4.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2022 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. August 2022 tritt die Bekanntmachung des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei über die Richtlinien zum Vollzug des § 37 Abs. 5 FachV-Pol/VS vom 28. März 2011 (AllMBl. S. 146) außer Kraft.
Udo Skrzypczak
Polizeipräsident
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