Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21)
DE - Landesrecht Bayern

Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21)

Regierungen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
Landratsämter
Bayerischer Gemeindetag
Bayerischer Städtetag
Präsidien der Bayer. Landespolizei
Präsidium der Bereitschaftspolizei
Fortbildungsinstitut der Bayer. Polizei
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nordbayern
Anlage:

1.  Allgemeines

1.1 

¹Im Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 15. Februar 2022 (Verkehrsblatt Heft 3 – 2022) wurde das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 24/2021 vom 8. November 2021 (Az. StB26/7122.3/4-RSA/3524007) zur Bekanntgabe der Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) veröffentlicht. ²Die RSA 21 ersetzen nach langer Überarbeitungszeit die RSA 95.

1.2 

Die Sicherung von Arbeitsstellen und der Einsatz von Absperrgeräten erfolgt nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 43 Abs. 3 Anlage 4 Abschnitt 1 StVO nach den vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gegebenen Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, gegenwärtig also nach den RSA 21 (Fassung vom 8. November 2021, BAnz AT 15.11.2021 B1).

1.3 

¹Wir führen hiermit die RSA 21 in Bayern mit Bezug auf Bundesstraßen, Staatsstraßen, sowie die in staatlicher Verwaltung stehenden Kreisstraßen ein. ²Den Landkreisen, Städten und Gemeinden wird empfohlen, in ihrer Baulast die RSA 21 ebenfalls anzuwenden.

1.4 

¹Bisherige bayerische Erlasse und ministerielle Schreiben werden, soweit sie die RSA 95 betreffen, aufgehoben. ²Die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und technischen Lieferbedingungen sind für die RSA 21 analog bis auf weiteres anzuwenden.

1.5 

Die folgenden Abschnitte 2–8 gelten entsprechend den Zuständigkeiten nach Nrn. 1.2 und 1.3.

2.  Übergangsregelung

2.1 

¹Bestehende Arbeitsstellen von kürzerer und längerer Dauer bleiben unberührt. ²Deren verkehrsrechtliche Sicherung erfolgt nach der bekannt gegebenen verkehrsrechtlichen Anordnung.

2.2 

¹Geplante Arbeitsstellen von kürzerer und längerer Dauer, deren Planungsstand bereits weit fortgeschritten ist, können ebenfalls noch nach RSA 95 gesichert werden. ²Ein fortgeschrittener Planungsstand kann bei Arbeitsstellen von längerer Dauer dann angenommen werden, wenn die Sicherung der Arbeitsstelle bereits zwischen Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde und Polizei abgestimmt wurde.

2.3 

¹Neue Arbeitsstellen von längerer und kürzerer Dauer sind nach den Vorgaben der neuen RSA 21 zu planen. ²Als neue Arbeitsstellen gelten auch solche, bei welchen sich die Planung der verkehrsrechtlichen Sicherung noch in einer frühen Phase befindet, also noch nicht zwischen Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde und Polizei abgestimmt wurde.

3.  Hinweise zu den RSA 21

3.1  Arbeitsschutz

¹Es sollen die Maßnahmen unter Anwendung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A5.2 Kapitel 4.3 Absätze 3 und 4 festgelegt werden, die für die Beschäftigten auf Straßenbaustellen und für Verkehrsteilnehmer gleichermaßen die größtmögliche Sicherheit gewährleisten. ²Von den Vorgaben der RSA 21 zur Mindestfahrstreifenbreite kann im Einzelfall bei besonderer örtlicher Situation und unter Berücksichtigung der „Handlungshilfe für das Zusammenwirken von ASR A5.2 und RSA bei der Planung von Straßenbaustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr (Ausgabe 2020)“ abgewichen werden. ³Ziel der Handlungshilfe ist es, die Regelungen der ASR A5.2 im Zusammenwirken mit den RSA nicht nur zu erläutern, sondern für mögliche kritische Grenzfälle allen Beteiligten Lösungsvorschläge unter Anwendung der ASR A5.2 aufzuzeigen.

3.2  Regelpläne

¹Die in den RSA 21 enthaltenen Regelpläne zeigen Standardfälle bei der Absicherung von Arbeitsstellen an Straßen. ²In den meisten Fällen sind jedoch über die in den Regelplänen enthaltenen Vorgaben weitere Regelungen notwendig. ³Hierfür sind unter anderem in den Regelplänen Auswahlmöglichkeiten im Textfeld vorgesehen. ⁴Diese Angaben sind durch die zuständige Stelle zu treffen und mit der Polizei und Straßenverkehrsbehörde abzustimmen. ⁵Bei der Vergabe von Leistungen im Rahmen von Ausschreibungen soll diese Abstimmung des Verkehrskonzeptes im Vorfeld der Angebotseinholung erfolgen. ⁶Gegebenenfalls sind hierfür noch weitere Unterlagen, wie Verkehrszeichenpläne bereitzustellen.

3.3  Arbeitsstellen auf zweibahnigen Straßen

Für Arbeitsstellen kürzerer Dauer können die bayerischen Regelpläne D III / 2L-2BY bis D III / 6-6BY und D IV / 2L-1BY bis D IV/6-1BY im Zuständigkeitsbereich des Freistaates Bayern weiterhin angewendet werden.

3.4  Arbeitsstellen auf Geh- und Radwegen (Teil B Nr. 2.4)

¹Aus den Regelplänen B I/6, B I/17, B I/19, B II/5 und B II/6 geht hervor, dass eine Lichtsignalanlage (LSA) erforderlich wird, sofern ein Gehweg gesperrt werden muss und ein Notweg nicht möglich ist. ²Dem entgegen ist nach Teil B, Nr. 2.4.5 die Einrichtung von Überquerungshilfen zu prüfen. ³Wir empfehlen als Grundlage für die Beurteilung die Vorgaben der Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) heranzuziehen. ⁴Hervorzuheben ist, dass die vorgegebenen Regelpläne einen Rahmen bilden und auf den Einzelfall abgestellte Änderungen und die Entwicklung von Verkehrszeichenplänen (Teil A Nr. 1.5 Abs. 3) erforderlich sind. ⁵Insbesondere die Regelpläne mit LSA sind immer den örtlichen und verkehrlichen Gegebenheiten anzupassen.

3.5  Nachtbaustellen

¹Nachtbaustellen kommen in Betracht, wenn das Verkehrsaufkommen bei Tage so hoch ist, dass der Betrieb einer Arbeitsstelle zu außerordentlich starken Behinderungen des Verkehrs führen würde. ²Erfordert die Arbeitsstelle eine Sperrung der Straße gegebenenfalls auch nur für bestimmte Fahrzeugarten, richtet sich die Einrichtung und Kennzeichnung einer Umleitungsstrecke nach den Richtlinien für Umleitungsbeschilderung, hilfsweise den „Richtlinien für verkehrslenkende Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden, der Straßenbaubehörden und der Polizei (Verkehrslenkungsrichtlinien)“.

4.  Weitere Regelungen zu RSA 21

4.1  Überprüfung und Überwachung von Arbeitsstellen

¹Die Straßenverkehrsbehörde, die Straßenbaubehörde sowie die Polizei sind gehalten, die angeordneten Maßnahmen auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen und die planmäßige Kennzeichnung der Verkehrsregelung zu überwachen. ²Dies kann sich im Allgemeinen auf Stichproben beschränken oder im Einzelfall entfallen, wenn nach den Umständen insbesondere aufgrund der bekannten Zuverlässigkeit des Unternehmers, eine ordnungsgemäße Ausführung gewährleistet erscheint. ³Die nähere Verfahrensweise, zum Beispiel für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich ein Überprüfungs- und Überwachungskonzept aufzustellen, soll dazu zwischen den betroffenen Behörden abgesprochen werden.

4.2  Zeichen 615 – Fahrbare Absperrtafel

¹Die Regelpläne können alternativ auch durch die Verwendung des Zeichens 615 umgesetzt werden, da diese noch Bestandteil des derzeit gültigen Verkehrszeichenkataloges sind. ²Bei Neuanschaffungen ist jedoch darauf zu achten, dass diese dem Signalbild der Richtlinie (Zeichen 616) entsprechen. ³An unfallauffälligen oder unübersichtlichen Straßenabschnitten soll das Zeichen 616 Anwendung finden.

4.3  Zeichen 605 – Leitbaken

Die Regelpläne können alternativ auch durch die Verwendung des Zeichens 605, in Form von Schraffenbaken umgesetzt werden, da diese noch Bestandteil des derzeit gültigen Verkehrszeichenkataloges sind.

4.4  Absicherung Markierungsarbeiten

¹Die Hinweise zur Absicherung von Markierungsarbeiten der Deutschen Studiengesellschaft für Straßenmarkierungen (DSGS) können weiterhin angewendet werden. ²Diese können beim DSGS bezogen werden (dsgs.de/schriftenreihe-dsgs.html).

4.5  Zeichen 277.1 – Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträdern mit Beiwagen

¹Mit der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde das Zeichen 277.1 eingeführt:

4.6  Beleuchtung von Arbeitsstellen

¹Sofern Arbeitsbereiche von Arbeitsstellen beleuchtet werden, sind bis zur Fortschreibung der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA) nachstehende Regelungen in die entsprechenden Leistungsbeschreibungen von Bauverträgen aufzunehmen:

5.  Zuständigkeiten

5.1 

¹Die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen richtet sich an die für die Anbringung Verantwortlichen. ²Sie beinhaltet auch die an die Verkehrsteilnehmer gerichtete straßenverkehrsrechtliche Anordnung. ³Adressat dieser Anordnung ist derjenige, der sie vor Ort umsetzt und für die Unterhaltung verantwortlich ist.

5.2 

¹Seit 1. Januar 2021 ist auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes das mit Organisationserlass vom 26. August 2018 (Verkehrsblatt S. 706) errichtete Fernstraßen-Bundesamt zuständig; es ist insoweit auch oberste Straßenverkehrsbehörde (siehe dazu insbesondere Nr. II der VwV zu § 44a StVO; Rn. 2, aber auch Nr. I der VwV zu § 45 Abs. 11 StVO; Rn. 73). ²Diese Übertragung hat ihre Grundlage in § 4 Abs. 1 FStrBAG.

5.3 

Die Zuständigkeitsgrenze zwischen dem Bund (Fernstraßen-Bundesamt beziehungsweise Autobahn GmbH des Bundes) und dem Land (Straßenverkehrsbehörde und Straßenbaubehörden für das nachgeordnete Straßennetz) bestimmt sich nach der straßenrechtlichen Widmung; der straßenverkehrsrechtliche Standort der Zeichen 330.1 und 330.2 ist insoweit ohne Belang.

5.4 

¹Zur Klarstellung der Aufgabenwahrnehmung und Verantwortlichkeiten ist, wenn sich verkehrsrechtliche Anordnungen über Zuständigkeitsgrenzen hinweg auswirken können, vorher eine gegenseitige Abstimmung der Gesamtanordnung geboten. ²Dies betrifft regelmäßig die Verkehrsregelung an der Nahtstelle Bund/Land im Bereich von Anschlussstellen, aber auch geplante Umleitungen. ³Allerdings sind jetzt mindestens zwei Anordnungen erforderlich, nämlich von der Behörde nach Landesrecht für die betroffenen Straßen oder Straßenteile außerhalb der Autobahn und von dem Fernstraßen-Bundesamt oder der Autobahn GmbH für den Bereich der Autobahn (so bereits Amtliche Begründung in BR-Drs. 410/21 vom 12. Mai 2021, S. 116). ⁴Es wird in der Regel zweckmäßig sein, solche Anordnungen auf Grundlage gemeinsamer Unterlagen zu verfügen, in denen die Anordnungen der jeweils anderen Seite nachrichtlich vermerkt sind.

5.5 

Für Bedarfsumleitungen für den Autobahnverkehr bleibt es bei der landesrechtlichen Zuständigkeit der Regierungen (Art. 5 Satz 2 ZustGVerk) und der Kostentragung für die blauen Bedarfswegweiser durch den Bund (§ 5b Abs. 2 Buchst. f StVG).

6.  Schlussbestimmungen

6.1 

Das Staatsministerium des Innern für Sport und Integration und das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr behalten sich vor, weitere Anpassungen der RSA 21 durch gemeinsame Ministerialerlasse vorzunehmen.

6.2 

Die Landratsämter werden gebeten, die kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Straßenverkehrsbehörde und Straßenbaubehörde zu unterrichten.

6.3 

Die Regierungen werden gebeten, dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr über die Erfahrungen im Vollzug der RSA 21 bis 1. Dezember 2023 zu berichten.

7.  Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 in Kraft.

8.  Bezugsmöglichkeiten

Die RSA 21 können beim FGSV Verlag, Wesselinger Straße 15–17, 50999 Köln bezogen werden (www.fgsv-verlag.de).
Bayerisches Staatsministerium
für Wohnen, Bau und Verkehr
Bayerisches Staatsministerium des Innern für Sport und Integration
Dr. Thomas Gruber
Karl Michael Scheufele
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor

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