StMin-LT-R
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StMin-LT-R: 1102-S Richtlinien für den Verkehr der Staatsministerien mit dem Landtag (Richtlinien Staatsministerien mit Landtag – StMin-LT-R) Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 14. Dezember 1999, Az. B III 2 - 200-17-1-6 (AllMBl. 2000 S. 4) (StAnz. Nr. 52) (KWMBl. 2000 I S. 14) (§§ 1–4)

Auf Grund des Art. 43 Abs. 1 der Verfassung (BV) hat die Bayerische Staatsregierung folgende Richtlinien für den Verkehr der Staatsministerien mit dem Landtag beschlossen:

§ 1 Schriftverkehr mit dem Landtag

(1) ¹Nach Art. 47 Abs. 5, Art. 71 und 74 Abs. 3 BV werden alle Vorlagen der Staatsregierung vom Ministerpräsidenten dem Landtag unterbreitet (§ 1 Abs. 5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung – StRGeschO). ²Als Vorlagen der Staatsregierung im Sinn dieser Bestimmungen, zu denen insbesondere Gesetzentwürfe und Anträge der Staatsregierung zählen, sind jedoch in der Regel nicht anzusehen, Auskünfte und Zwischenberichte über die Ausführung von Landtagsbeschlüssen im Sinn des § 180 Abs. 1 und 2, Antworten auf Erinnerungen im Sinn von § 180 Abs. 3 bis 6, Antworten auf Schriftliche Anfragen im Sinn von §§ 71 und 72, Stellungnahmen zu Eingaben und Beschwerden im Sinn von § 78 jeweils der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag und Antworten auf sonstige Ersuchen des Landtags oder seiner Ausschüsse. ³Für derartige Mitteilungen an den Landtag gilt Folgendes:
Beschlüsse und Ersuchen des Landtags, die lediglich in die Zuständigkeit eines Staatsministeriums fallen und nicht die Richtlinien der Politik betreffen, sind von dem betreffenden Staatsministerium grundsätzlich unmittelbar zu beantworten.
Beschlüsse und Ersuchen des Landtags, welche die Geschäftsbereiche mehrerer Staatsministerien berühren, werden von dem in der Sache federführenden Staatsministerium im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Staatsministerien beantwortet; steht die Federführung in einer Angelegenheit nicht eindeutig fest und ist zwischen den beteiligten Staatsministerien keine Einigung über die Federführung zu erzielen, so ist die Entscheidung der Staatsregierung herbeizuführen (§ 4 Abs. 4 StRGeschO).
Die Übermittlung von Antworten auf Beschlüsse und Ersuchen, welche die Staatsregierung in ihrer Gesamtheit angehen oder die Richtlinien der Politik betreffen, bleibt dem Ministerpräsidenten vorbehalten.
(2) Die Staatskanzlei vermerkt bei der Weitergabe der vom Landtag der Staatsregierung zugestellten Beschlüsse und sonstigen Schriftstücke (§ 187 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag) an die zuständigen Staatsministerien jeweils, ob die Beantwortung unmittelbar durch das betreffende Staatsministerium erfolgen soll oder ob eine andere Art der Erledigung vorgeschlagen wird.
(3) ¹Auskünfte über die Ausführung von Landtagsbeschlüssen gemäß § 180 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag sind von den nach Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 und 2 zuständigen Staatsministerien spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beschlussfassung dem Landtag zu übermitteln. ²Ist innerhalb dieses Zeitraums eine abschließende Auskunft nicht möglich, so sind dem Landtag grundsätzlich im Abstand von drei Monaten Zwischenberichte über den Stand der Angelegenheit zu geben. ³Haben sich seit dem letzten Zwischenbericht keine neuen Tatsachen ergeben, so kann das zuständige Staatsministerium dem Landtagsamt formblattmäßig mitteilen, dass der Sachstand unverändert ist. ⁴Kann ein Landtagsbeschluss in absehbarer Zeit nicht vollzogen werden, so ist in der Auskunft nach Satz 1 zu vermerken, dass ein weiterer Bericht abweichend von Satz 2 erst mit einer Änderung des Sachstands bis zu einem voraussichtlichen Zeitpunkt gegeben wird; die Berichterstattung erfolgt zu diesem Zeitpunkt, sofern der Sachstand nicht zuvor eine wesentliche Änderung erfährt.
(4) Werden dem Landtag zur Unterrichtung über die Ausführung von Landtagsbeschlüssen Abdrucke von Schreiben (z.B. an ein Bundesministerium) zugeleitet, so sind diese Abdrucke mit einem besonderen kurzen Begleitschreiben zu übermitteln.
(5) ¹Mitteilungen der Staatsministerien an den Landtag sind an dessen Präsidenten zu richten und vom Staatsminister oder von seinem Staatssekretär zu unterzeichnen. ²Ist einem Staatsminister kein Staatssekretär zugewiesen, so ist die Mitteilung im Verhinderungsfall durch den Amtschef, im Bereich der eigenen Verantwortung des Staatsministers gegenüber dem Landtag von dem nach dem Erlass des Bayerischen Ministerpräsidenten über die Stellvertretung der Mitglieder der Staatsregierung in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Staatsminister, bei dessen Verhinderung von dem diesen vertretenden Staatssekretär zu unterzeichnen. ³Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Zwischenberichte nach Abs. 3 Satz 3, für Terminverlängerungen und – bei Eingaben und Beschwerden – für informatorische Äußerungen im Sinn von § 78 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag.
(6) Von allen Mitteilungen an den Landtag ist der Staatskanzlei ein Abdruck zuzuleiten.
(7) Mitteilungen an den Landtag sollen vorrangig mit Unterstützung von Informations- und Kommunikationstechnik (IuK-Technik) übermittelt werden.

§ 2 Vertretung vor dem Landtag

(1) ¹Die Staatsministerien werden vor dem Landtag grundsätzlich vertreten
in den Vollsitzungen durch den Staatsminister oder Staatssekretär, im Fall ihrer Verhinderung durch den Amtschef oder den zuständigen Abteilungsleiter,
in den Ausschusssitzungen in besonders wichtigen Angelegenheiten durch den Staatsminister oder Staatssekretär, im Übrigen durch den Amtschef oder den zuständigen Abteilungsleiter oder den Fachreferenten, hilfsweise durch den Landtagsbeauftragten (§ 3).
² § 1 Abs. 5 Satz 2 gilt im Bereich der eigenen Verantwortung des Staatsministers gegenüber dem Landtag entsprechend.
(2) ¹Berührt eine Angelegenheit die Geschäftsbereiche mehrerer Staatsministerien, so haben diese ihre Erklärungen vor dem Landtag vorher aufeinander abzustimmen. ²Werden von den beteiligten Staatsministerien abweichende Auffassungen vertreten und kommt eine Abstimmung der Erklärungen nicht rechtzeitig zustande, so hat bei Anwesenheit von Staatsministern oder Staatssekretären unter Berücksichtigung der Federführung ein Staatsminister oder Staatssekretär, andernfalls der rangälteste Beamte lediglich die Erklärung abzugeben, dass noch nicht oder noch nicht abschließend Stellung genommen werden könne, da noch eine interministerielle Besprechung notwendig sei. ³Kommt in dieser Besprechung keine Einigung zwischen den beteiligten Staatsministerien zustande, so ist die Entscheidung der Staatsregierung herbeizuführen. ⁴Diese ist für die Mitglieder der Staatsregierung und für die beteiligten Geschäftsbereiche verbindlich und von ihnen vor dem Landtag zu vertreten, auch wenn sie sich mit ihrer Auffassung nicht deckt (§ 11 Abs. 8 StRGeschO).

§ 3 Die Landtagsbeauftragten

(1) ¹Von der Staatskanzlei und jedem Staatsministerium sind ein für die Durchführung des Verkehrs mit dem Landtag verantwortlicher Beamter (Landtagsbeauftragter) und dessen Stellvertreter zu bestimmen. ²Für bestimmte Gegenstände der parlamentarischen Willensbildung wie etwa die Beratungen in Untersuchungsausschüssen und Kommissionen können besondere Landtagsbeauftragte bestellt werden.
(2) Die Landtagsbeauftragten wirken auf die rechtzeitige Behandlung von Landtagsbeschlüssen, von Schriftlichen Anfragen des Landtags und von sonstigen Ersuchen des Landtags oder seiner Ausschüsse entsprechend § 1 hin.
(3) Den Landtagsbeauftragten obliegen die Durchsicht der Tagesordnungen der Voll- und Ausschusssitzungen des Landtags sowie aller Drucksachen daraufhin, ob sie das Staatsministerium berühren.
(4) Der Landtagsbeauftragte hat sicherzustellen, dass das Staatsministerium bei der Behandlung von Angelegenheiten, die in seine Zuständigkeit fallen, soweit erforderlich in den Voll- und den Ausschusssitzungen des Landtags entsprechend § 2 vertreten wird.
(5) Die Namen der Landtagsbeauftragten und ihrer Stellvertreter sind dem Landtag, der Staatkanzlei und den übrigen Staatsministerien mitzuteilen.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2000 in Kraft. ²Die Richtlinien für den Verkehr der Staatsministerien mit Landtag und Senat in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1973 (StAnz Nr. 10) treten mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber
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