Richtlinien für das Berufspraktikum des Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen
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Richtlinien für das Berufspraktikum des Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen

Aufgrund des § 92 Abs. 5 der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (GVBl S. 541) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Richtlinien für das zwölfmonatige gelenkte Berufspraktikum, das Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen ist:

Abschnitt I  Allgemeine Vorschriften

1.  Aufgabe und Inhalt des gelenkten Berufspraktikums (Praktikum)

1.1 

Das Praktikum soll vermitteln
– Einblick in Strukturen, Funktionen, Arbeitsweisen und fachtheoretische Grundlagen der Berufsfelder und Berufe der jeweiligen Fachrichtungen
– Fähigkeiten in den Grundtechniken der jeweiligen Fachrichtung
– Einsicht in die Arbeitswelt der Auszubildenden und in Fragen innerbetrieblicher Kommunikation und Kooperation
– Verständnis für didaktisch-methodische Gedankengänge der Ausbildung.

1.2 

Das Praktikum richtet sich nach den Vorschriften der Nummern 2 bis 11 und den Ausbildungsplänen des Abschnitts II.

2.  Dauer des Praktikums

2.1 

Das einjährige Praktikum umfasst nach Abzug einer Zeit von vier Wochen für Erholungsurlaub 48 Wochen Vollzeitausbildung mit einer Ausbildungszeit, die der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer des Betriebs entspricht. Ausfallzeiten sind nachzuholen.

2.2 

Das Praktikum für die Erweiterung des Studiums nach § 91 Abs. 1 Nr. 4 LPO I umfasst 24 Wochen Vollzeitausbildung mit einer Ausbildungszeit, die der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer des Betriebs entspricht. Ausfallzeiten sind nachzuholen.
Das Praktikum für die nachträgliche Erweiterung des Studiums nach § 91 Abs. 2 LPO I umfasst zwölf Wochen Vollzeitausbildung mit einer Ausbildungszeit, die der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer des Betriebs entspricht.

2.3 

Das Praktikum kann in Teilabschnitten abgeleistet werden. Teilabschnitte von einer Dauer von weniger als vier Wochen sind in der Regel nicht zulässig und können nicht berücksichtigt werden. Es wird empfohlen, das Praktikum in möglichst großen zusammenhängenden Blöcken zu leisten, also z.B. zwei Teilabschnitte von mindestens zwölf Wochen abzuleisten.

3.  Zeitliche Lage des Praktikums

3.1 

Ein Teil des Praktikums – mindestens zwölf Wochen – soll vor der Aufnahme des Studiums abgeleistet werden. Die Ableistung des Praktikums nach Aufnahme des Studiums in der vorlesungsfreien Zeit bedeutet für Studierende eine starke Belastung. Ein Studium, das ohne vorherige Ableistung eines Praktikumsteils von mindestens drei Monaten begonnen wird, ist zusätzlich erschwert; ein erfolgreicher Studienabschluss ist in diesem Fall infrage gestellt.

3.2 

Nach Aufnahme des Studiums kann das Praktikum nur während der vorlesungsfreien Zeit (1. März bis 30. April und 1. August bis 31. Oktober) abgeleistet werden, es sei denn, der Studierende ist aufgrund einer Beurlaubung durch die Universität zum Zwecke der Ableistung des Praktikums von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit. Praktikumszeiten, die dieses Erfordernis nicht erfüllen, werden nicht berücksichtigt.

4.  Anrechnung von Ausbildungszeiten und Zeiten der beruflichen Tätigkeit

4.1 

Das Praktikum kann ersetzt werden durch eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung. Einschlägig ist eine Berufsausbildung dann, wenn der Ausbildungsberuf dem Berufsfeld angehört, das der beruflichen Fachrichtung des Studierenden entspricht. Einem Berufsfeld nicht zugeordnete Berufe können teilweise anerkannt werden, wenn sie der beruflichen Fachrichtung des Studierenden entsprechen. Nicht einschlägige Berufsausbildungen können bis zu 24 Wochen auf das Berufspraktikum angerechnet werden. Die wesentlichen fehlenden Ausbildungsinhalte sind nachzuholen. Inhalte und zeitlicher Umfang der nachzuholenden Abschnitte werden vom Praktikumsamt festgelegt.

4.2 

Es wird den Studierenden empfohlen, freiwillige zusätzliche Praktika zu leisten.

4.3 

Die Ausbildungszeit von praktischen Studiensemestern der Fachhochschule wird auf die Ausbildungszeit des Praktikums angerechnet, wenn die Ausbildungsinhalte der beruflichen Fachrichtung nach dem Ausbildungsplan im Abschnitt II durch die praktischen Studiensemester der Fachhochschule im Wesentlichen abgedeckt sind. Praktische Studiensemester der Fachhochschulen einschließlich Vorpraktikum können bis zu 40 Wochen angerechnet werden, soweit kein Fachrichtungswechsel vorliegt. Über Inhalte und zeitlichen Umfang der nachzuleistenden Praktika entscheidet das Praktikumsamt.

4.4 

Auf die Ausbildungszeit des Praktikums werden Zeiten einer beruflichen Tätigkeit bis zu 24 Wochenstunden, bei einem Praktikum für die Erweiterung des Studiums nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 LPO I bis zu zwölf Wochen angerechnet, wenn und soweit sich die berufliche Tätigkeit auf wesentliche Ausbildungsinhalte des Praktikums in der beruflichen Fachrichtung nach dem Ausbildungsplan im Abschnitt II erstreckt hat.

4.5 

Für Praktika, die nicht nach diesen Richtlinien abgeleistet werden, gilt Nummer 4.4 entsprechend. Praktika, die außerhalb des deutschsprachigen Raums abgeleistet werden, können nur im Umfang von bis zu 24 Wochen angerechnet werden.

5.  Ausbildungsstätte

5.1 

Das Praktikum – ausgenommen das Praktikum für das Studium der Fachrichtung Sozialpädagogik – ist in Ausbildungsstätten abzuleisten, die nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (§§ 20 ff.) oder der Handwerksordnung (§§ 21 ff.) zur Einstellung von Auszubildenden berechtigt sind. Für das Praktikum des Studiums der Fachrichtung Sozialpädagogik sind Tageseinrichtungen für Kinder (z.B. Kindergärten, Horte, Netze für Kinder) und Heime geeignet, wenn die Anleitung durch eine Fachkraft sichergestellt ist.

5.2 

In elterlichen Betrieben oder in Betrieben der Ehefrau/des Ehemannes können nicht mehr als 24 Wochen des Praktikums, bei einem Praktikum für die Erweiterung des Studiums nach § 91 Abs. 1 Nr. 4 LPO I sechs Wochen des Praktikums abgeleistet werden.

6.  Vermittlung von Ausbildungsstätten

Bei der Vermittlung von Praktikantenstellen können die Praktikumsämter behilflich sein.

7.  Praktikantenvertrag

7.1 

Der Praktikant schließt mit dem Ausbildungsbetrieb einen Praktikantenvertrag. Der Praktikantenvertrag sollte dem Muster in

7.2 

Der Ausbildungsbetrieb stellt dem Praktikanten über die dort durchlaufenen Ausbildungsabschnitte ein Praktikantenzeugnis nach

8.  Versicherungspflicht

8.1 

Nach der geltenden Rechtslage unterliegen Praktikanten, die vor Beginn des Studiums ein in einer Studienordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren – unabhängig von einer Vergütung oder der Höhe der Vergütung – in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung der Versicherungspflicht. Soweit eine Familienversicherung besteht, ist die Versicherungspflicht als Praktikant (§ 5 Abs. 10 Fünftes Sozialgesetzbuch) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nachrangig, es sei denn, der Ehegatte oder das Kind des Praktikanten ist nicht versichert.
Praktikanten, die während der Dauer des Studiums als ordentliche Studierende ein Praktikum ableisten, sind nicht sozialversicherungspflichtig. Die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung setzt jedoch voraus, dass das Praktikum in der Studienordnung vorgeschrieben ist. Ist das Praktikum nicht vorgeschrieben, besteht die Rentenversicherungsfreiheit nur, wenn es ohne Entgelt oder gegen ein Entgelt, das regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze (1/7 der monatlichen Bezugsgröße; 1999 = DM 630) nicht übersteigt, abgeleistet wird.
Im Einzelfall berät die jeweils zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse).

8.2 

Während des Praktikums besteht Unfallversicherungsschutz nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch.

8.3 

Auf Verlangen des Ausbildungsbetriebs hat der Praktikant eine der Dauer und dem Inhalt des Ausbildungsvertrags angepasste Haftpflichtversicherung abzuschließen.

9.  Wochen- und Arbeitsberichte

9.1 

Der Praktikant ist verpflichtet, Wochenberichte und Arbeitsberichte entsprechend den Anweisungen des Praktikumsamts zu erstellen.

9.2 

Die Wochenberichte sollen einen Überblick über die täglich ausgeführten Arbeiten innerhalb einer Praktikumswoche geben. Die Arbeiten sind zu beschreiben, die benötigten Zeiten sind anzugeben.

9.3 

Arbeitsberichte sind jede zweite Woche zu erstellen. Dabei soll eine wesentliche Arbeit aus dem jeweiligen Praktikumsabschnitt herausgegriffen, theoretisch behandelt und auf die Beschreibung des Arbeitsganges, die Werkstoffe, Werkzeuge, Maschinen, Bearbeitungstechniken und technologischen Grundlagen eingegangen werden. Das zuständige Praktikumsamt kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachbereich der Universität eine abweichende Regelung treffen.

9.4 

Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der einzelnen Berichte (Nummern 9.2 und 9.3) werden durch den Ausbildungsbetrieb geprüft und durch Firmenstempel und Unterschrift bestätigt. Von der Bestätigung des Arbeitsberichtes (Nummer 9.3) durch die Praktikumsinstitution kann in der Fachrichtung Sozialpädagogik das Praktikumsamt im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachbereich der Universität in begründeten Fällen absehen.

10.  Anerkennung

10.1 

Das Praktikum bedarf der Anerkennung durch das Praktikumsamt der Universität.

10.2 

Die Anerkennung ist durch den Praktikanten zu beantragen. Die Erfüllung der Anforderungen an das Praktikum ist nachzuweisen. Dabei sind die Praktikantenverträge, die Praktikantenzeugnisse und die Wochen- und Arbeitsberichte vorzulegen.

10.3 

Die Anerkennung wird versagt, wenn die Anforderungen an das Praktikum nach diesen Richtlinien nicht erfüllt sind. Das Praktikumsamt kann Berichte, die Mängel oder Fehler enthalten oder unvollständig sind, unter Einräumung einer Frist zur Nachbesserung zurückweisen.

11.  Zuständigkeit für den Vollzug der Richtlinien

Für den Vollzug der Richtlinien ist das Praktikumsamt der Universität zuständig, an der der Praktikant das Studium aufnimmt bzw. aufgenommen hat, soweit diese Richtlinien keine andere Regelung treffen.

Abschnitt II  Ausbildungsplan

1.  Fachrichtung Bautechnik

Das gesamte Praktikum umfasst 48 Wochen und gliedert sich in ein Grund- und ein Wahlpflichtpraktikum. Das 40-wöchige Grundpraktikum ist für alle Studierenden verpflichtend. Beim 8-wöchigen Wahlpflichtpraktikum ist zwischen den beiden Vorschlägen zu wählen.
Die zeitliche Reihenfolge der einzelnen Praktikumsabschnitte ist nicht verbindlich.
Nr.
Tätigkeitsbereiche
Ort
Dauer
Mitarbeit bei der Erstellung eines Rohbaues für ein Wohnhaus bzw. Büro- oder Geschäftshaus
Mitwirken bei Einmess-, Erd-, Schal-, Beton-, Abdichtungs- und Mauerwerks-Arbeiten
(Hochbau)
Baustelle
Baustelle
Mitarbeit bei der Herstellung und Montage eines Dachtragwerkes
Werkstätte und
Baustelle
Mitarbeit bei dem Bearbeiten und Verlegen von Fliesen, Natur- und/oder Kunststein als Boden- und Wandbelag
Werkstätte und
Baustelle
Mitarbeit bei der handwerklichen Herstellung von Möbeln, Fenstern und Türen
Mitwirken bei Montagearbeiten im Innenausbau
Werkstätte
Baustelle
Mitarbeit bei Untergrundvorbereitung für
Beschichtungen und dem
Aufbringen von Anstrichstoffen durch verschiedene Techniken (Spachteln, Streichen, Rollen und Spritzen) Mitwirken bei Lackierungs-, Strukturierungs- und Klebearbeiten
Betrieb und
Baustelle
Mitarbeit bei der Planung und Erstellung von
Werk- oder Bewehrungsplänen für ein Wohnhaus bzw. Büro- oder Geschäftshaus
Mitarbeit bei Vermessungs- und Aufmaßarbeiten
Büro
Baustelle
Mitarbeit bei der Einmessung und Herstellung
von Gründungen und/oder Spundwänden,
Brücken, Kanalisation, Kläranlagenbau
Baustelle
Nr.
Tätigkeitsbereiche
Ort
Dauer
Erstellen von einfachen Werk- oder Bewehrungsplänen aus dem Hochbau
Mitarbeit bei Vermessungs- und Aufmaßarbeiten
Büro
Baustelle
Mitarbeit bei der Einmessung und Herstellung von Gründungen und/oder Spundwänden, Brücken, Kanalisation, Kläranlagenbau
Baustelle
Das gesamte Praktikum umfasst 48 Wochen und gliedert sich in ein Grund- und ein Wahlpflichtpraktikum. Das 36-wöchige Grundpraktikum ist für alle Studierenden verpflichtend. Beim 12-wöchigen Wahlpflichtpraktikum ist zwischen den beiden Vorschlägen zu wählen.
Die zeitliche Reihenfolge der einzelnen Praktikumsabschnitte ist nicht verbindlich.
Nr.
Tätigkeitsbereiche
Ort
Dauer
Mitarbeit bei der Planung, Erstellung, Funktions- und Sicherheitsprüfung von elektrischen Anlagen zur
Energieversorgung in Ein- und Mehrfamilienhäusern, Beleuchtungsanlagen, Blitzschutzanlagen, Gebäudeleitanlagen und Erstellung von kleinen Computernetzen
Mindestaufenthaltsdauer je Tätigkeitsbereich = 1 Woche
Mitarbeit bei der Wartung, Funktions- und Sicherheitsprüfung und Reparatur von Verstärkeranlagen, Fernsehgeräten, Rundfunkgeräten, Signalaufzeichnungsanlagen bzw. -geräten, Anlagen mit digitaler Steuerungstechnik, Mikrocomputeranlagen
Mindestaufenthaltsdauer je Tätigkeitsbereich = 1 Woche
Mitarbeit bei der Erstellung, Funktions- und Sicherheitsprüfung, Wartung und Reparatur von elektrischen Anlagen (Industrieanlagen), Gleichstrom- und Drehfeldmaschinenantrieben, Bauteilen der Steuerungs- und Regelungstechnik, leistungselektronischen Geräten, Geräten zur Gleichrichtung und Spannungsstabilisierung
Mindestaufenthaltsdauer je Tätigkeitsbereich = 1 Woche
Mitarbeit bei der Erstellung, Funktions- und Sicherheitsprüfung, Wartung und Reparatur von Geräten zum Erfassen, Übertragen und Verarbeiten von Daten, Endgeräten der TK-Technik, Bauteilen zur Erzeugung von periodischen Signalen, Bauteilen der Mikrocomputertechnik
Mindestaufenthaltsdauer je Tätigkeitsbereich = 1 Woche
Nr.
Tätigkeitsbereiche
Ort
Dauer
Mitarbeit bei der Planung, Erstellung, Funktions- und Sicherheitsprüfung, Wartung und Reparatur von elektrischen Transformatoren
(auch Sonderbauformen),
Sonder- und Gleichstrommotoren
(ggf. Vertiefung zu Nr. 3.),
elektrischen Drehfeldmaschinen
(ggf. Vertiefung zu Nr. 3.),
Bauteilen der Digitaltechnik und Antriebsanlagen
Mindestaufenthaltsdauer je Tätigkeitsbereich = 1 Woche
Mitarbeit bei der Planung, Erstellung, Funktions- und Sicherheitsprüfung, Wartung und Reparatur von Bauteilen der Prozesstechnik,
Geräten zum Erfassen, Übertragen und Verarbeiten von Daten in automatischen Fertigungssystemen (ggf. Vertiefung zu Nr. 4),
Bauteilen zum Messen von nicht elektrischen Größen, Bauteilen der Mikrocomputertechnik
(ggf. Vertiefung zu Nr. 4)
(Produktions- und Gerätetechnik)
Mindestaufenthaltsdauer je Tätigkeitsbereich = 1 Woche
Das gesamte Praktikum umfasst 48 Wochen und gliedert sich in ein Grund- und ein Wahlpflichtpraktikum. Das 36-wöchige Grundpraktikum ist für alle Studierenden verpflichtend. Beim 12-wöchigen Wahlpflichtpraktikum ist zwischen den beiden Vorschlägen zu wählen.
Die zeitliche Reihenfolge der einzelnen Praktikumsabschnitte ist nicht verbindlich.
Nr.
Tätigkeitsbereiche
Ort
Dauer
Zubereitung von Speisen, Erstellen von Speiseplänen, Mitwirken beim Einkauf und der Auswahl geeigneter Rohstoffe
Mitarbeit bei allen wesentlichen Arbeiten in Service und Empfang
Einblick in das Management
Selbständiges Erledigen der Arbeiten in Wäschepflege und Hauspflege
Küche
Restaurant, Etage,
Rezeption
Büro
Etage, Wäscherei
davon
6 – 10 Wochen
1 – 2 Wochen
und
1 – 2 Wochen
Herstellung von Fleisch- und Wurstwaren, Salaten und sonstigen Fleischereiprodukten, Beurteilen und Auswählen (unter Anleitung) unterschiedlicher Fleischteile und Qualitäten für die einzelnen Verwendungszwecke in Produktion und Verkauf
Arbeit im Verkauf
Wurstküche
Laden
davon
6 – 10 Wochen
und
2 – 4 Wochen
Herstellung von Bäckerei- und Konditoreiprodukten,
Einkauf und Beurteilung (unter Anleitung) der Qualität der Rohstoffe
Arbeit im Verkauf
Backstube
Laden
davon
6 – 10 Wochen
und
2 – 4 Wochen
Mitarbeit bei der industriellen Herstellung von Lebensmitteln
Einblick in Verwaltung, Organisation, Planung, Vertrieb und Labor
Produktion
Labor, Büro
davon
2 Wochen
und
2 Wochen
Nr.
Tätigkeitsbereiche
Ort
Dauer
Vertiefung des Grundpraktikums in zwei der Bereiche Nr. 1 – 3
Küche
Wurstküche
Backstube
Mitarbeit in allen wesentlichen Abteilungen der jeweiligen Institution
und/oder:
Das gesamte Praktikum umfasst 48 Wochen und gliedert sich in ein Grund- und ein Wahlpflichtpraktikum. Das 36-wöchige Grundpraktikum ist für alle Studierenden verpflichtend. Beim 12-wöchigen Wahlpflichtpraktikum ist zwischen den beiden Vorschlägen zu wählen.
Die zeitliche Reihenfolge der einzelnen Praktikumsabschnitte ist nicht verbindlich.
Nr.
Tätigkeitsbereiche
Ort
Dauer
Nach Zeichnung einfache Werkstücke anreißen, messen und prüfen
Spanen von Hand, wie Feilen, Sägen, Gewindeschneiden
Spanen mit Maschinen, wie Bohren, Drehen, Fräsen auch mit einfachen Programmen an NC-Maschinen
Lehrwerkstatt
Lehrwerkstatt
Lehrwerkstatt
davon
2 – 4 Wochen
2 – 4 Wochen
4 – 6 Wochen
Umformen von Rohren und Blechen
Fügen von lösbaren Verbindungen, wie Schrauben und z-Maßmethode
Fügen von nicht lösbaren Verbindungen, v.a. Schweißen
Mitarbeit im Anlagenbau, wie Solartechnik
Werkstatt/Baustelle
Werkstatt/Baustelle
Baustelle/Schweißtechnisches Institut
Baustelle
davon
1 – 2 Wochen
2 – 4 Wochen
4 – 6 Wochen
1 – 2 Wochen
Erstellen von hydraulischen und/oder pneumatischen Steuerungen und Fehleranalyse
Kennen lernen von Wärmebehandlung, Oberflächentechnik, Werkstoffprüfung und Qualitätskontrolle
Mitarbeit in Montage und Instandsetzung von Maschinenanlagen
Lehrwerkstatt
Lehrwerkstatt
Betrieb
davon
4 – 6 Wochen
2 – 4 Wochen
2 – 4 Wochen
Mitarbeit bei der Montage und Instandsetzung von Getrieben, Lenkungen, Bremsanlagen und der Fahrzeugelektronik
Messungen an Motor und Fahrzeug unter Anleitung durchführen
Betrieb
davon
4 – 6 Wochen
4 – 6 Wochen
Nr.
Tätigkeitsbereiche
Ort
Dauer
Vertiefung des Grundpraktikums durch z.B. Automatisierungstechnik, SPS und Handhabungstechnik oder Werkzeugtechnik mit Urformverfahren
Durchlaufen aller Abteilungen eines Fertigungsbetriebes, um Erkenntniszusammenhänge von der Auftragsannahme bis hin zur Produktauslieferung zu gewinnen
Das gesamte Praktikum umfasst 48 Wochen. Es besteht aus fünf Praktikumsabschnitten. Diese Abschnitte sollen in der Regel jeweils 8 Wochen umfassen, in zwei Abschnitten jeweils 12 Wochen; empfohlen werden für die längeren Abschnitte die Praktikumsabschnitte 3 und 4.
Die zeitliche Reihenfolge der einzelnen Praktikumsabschnitte ist nicht verbindlich.
Nr.
Tätigkeitsbereiche
Ort
Dauer
Hospitation bei Klientenkontakten sowie Arbeits-/Dienst-Besprechungen, Übernahme von abgegrenzten Aufgaben, Mitwirkung im Team
wie Kindergarten, Hort, Krippe; auch altersübergreifend
– Einblick in die Zielsetzung sowie die Arbeitsorganisation und -gestaltung der Praktikumsstätte
– Kenntnis der Rechtsgrundlagen der Arbeit, der Trägerstruktur und der Finanzierung
– Kenntnis der Konzeption und des methodischen Arbeitsansatzes der Einrichtung
– Einblick in die Notwendigkeit und Schwierigkeit zielorientierten, methodischen Arbeitens in der Sozialen Arbeit
– Einblick in die Besonderheiten professioneller Beziehungsgestaltung
– Kenntnis verschiedener Formen der Gesprächsführung (z.B. zur Motivation, Beratung, Informationserhebung, Mediation)
– Einblick in die Notwendigkeit und methodische Gestaltung von Teambesprechungen und Supervision
– Bewusstsein von der Problematik einer Erfolgskontrolle bzw. Evaluation Sozialer Arbeit
– Einsicht in die Notwendigkeit und die Formen der Kooperation mit anderen Diensten/Einrichtungen
– Ansatzweise Einübung in die spezifischen Techniken, insb. der Gesprächsführung in der Arbeit mit Klienten
– Schulung der Fähigkeit zur Beobachtung von Einzelnen bzw. Gruppen
– Verbesserung der Reflexionsfähigkeit
– Erfahrungen mit der Interaktionsform von Kindern jüngeren Alters (insb. Bereich 1)
– Bewusstsein für die spezifische Situation der Jugendphase (insb. Bereich 2)
– Einblick in den Prozess der Informationserhebung und Hilfeplanung (insb. Bereiche 3/4/5)
– Überblick über die Aktenführung und Berichterstattung in der Einrichtung (insb. Bereiche 3/4/5)
– Überprüfung eigener Vorurteile gegenüber dem betreuten Personenkreis sowie Einblick in Möglichkeiten der Entstigmatisierung (insb. Bereich 4)
– Überblick über die Bandbreite sozialer Probleme und entsprechende Vorgehensmöglichkeiten der Sozialverwaltung (insb. Bereich 5)
– Einblick in die Erfordernisse der Sozialstatistik und Sozialplanung (insb. Bereich 5)
Öffentliche
insb. Jugendamt
Das gesamte Praktikum umfasst 48 Wochen und gliedert sich in ein Grund- und ein Wahlpflichtpraktikum. Das 36-wöchige Grundpraktikum ist für alle Studierenden verpflichtend. Beim 12-wöchigen Wahlpflichtpraktikum sind zwei bis drei der unten genannten Lernorte auszuwählen.
Die zeitliche Reihenfolge der einzelnen Praktikumsabschnitte kann beliebig getauscht werden.
Mitarbeit bei der Planung, Durchführung, Dokumentation und Evaluation von Pflege in Abteilungen der inneren Medizin und Chirurgie
Erlernen und Ausführen von Grundpflege, Einführung in Lagerungstechniken, Patientenbetreuung, Pflegedokumentation und -evaluation
und/ oder
Mitarbeit bei allen wesentlichen Arbeiten in der Patientenbetreuung und Versorgung sowie in der Anmeldung, Einblick in Verwaltung, Organisation, Planung und Labor. Einführung in einfache Assistenztätigkeiten bei der Patientenbetreuung
und/ oder
Mitarbeit bei allen wesentlichen Arbeiten in der jeweiligen Institution
Wahlmöglichkeit zwischen zwei oder drei Lernorten:
z.B.:
und/ oder
Mindestzeit je
Lernort =
4 Wochen
Das gesamte Praktikum umfasst 48 Wochen und gliedert sich in ein Grund- und ein Wahlpflichtpraktikum. Das 36-wöchige Grundpraktikum ist für alle Studierenden verpflichtend. Beim 12-wöchigen Wahlpflichtpraktikum ist zwischen den Vorschlägen zu wählen.
Die zeitliche Reihenfolge der einzelnen Praktikumsabschnitte ist nicht verbindlich.
Mitarbeit in der Rinder- und Schweinehaltung sowie bei der Produktion pflanzlicher Erzeugnisse des Ackerbaus und Grünlands
Teilnahme an einem Tierhaltungslehrgang, einem Landmaschinenlehrgang und
an pflanzenbaulichen Schulungstagen
Betrieb
Lehranstalt
Lehranstalt
Betrieb
davon
7 – 11 Wochen
2 Wochen
2 Wochen
1 Woche
Mitarbeit im Garten- und Landschaftsbau sowie im Zierpflanzenbau und/oder Gemüsebau bzw. in einer Baumschule
Teilnahme am Lehrgang Technik im Gartenbau
Betrieb, Baustelle
Lehranstalt
davon
10 – 14 Wochen
2 Wochen
Mitarbeit bei der Pflanzenpflege sowie beim Gestalten und Verkauf floristischer Werkstücke
Blumenfachgeschäft
Mitarbeit in weiteren Berufen des Berufsfeldes
Agrarwirtschaft (z.B. Pferdewirt, Tierwirt, Winzer, Fischwirt, Forstwirt, Molkereifachmann)
und/oder
weiteren Fachrichtungen des Gartenbaus (Staudengärtnerei, Friedhofsgärtnerei, Obstbau bzw. eine unter Nr. 2 nicht gewählte Fachrichtung)
und/oder
Vertiefung des Grundpraktikums in den Bereichen
Nr. 1 und/oder Nr. 2
Betrieb
Betrieb, Baustelle

Abschnitt III 

Diese Richtlinien gelten für Studierende, die ab dem WS 1998/99 das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen aufgenommen haben bzw. aufnehmen. Studierende, die das Studium vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, können das Praktikum nach diesen Richtlinien anstelle der Richtlinien für das Berufspraktikum des Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. Mai 1983 (KMBl I S. 132) ableisten.
Abweichend von Nr. 1 gilt Abschnitt II Nr. 7 erstmalig für Studierende, die ab dem WS 2001/02 das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen aufnehmen. Studierende, die das Studium vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, können das Praktikum nach diesen Richtlinien anstelle der Richtlinien für das Berufspraktikum des Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1999 (KWMBl I S. 43), ableisten.
Mit Wirkung vom 1. November 2001 werden die Richtlinien und Ausbildungspläne für das gelenkte Berufspraktikum der Studierenden für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 3. September 1974 (KMBl S. 1760), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15. März 1976 (KMBl I S. 80), und die Richtlinien für das Berufspraktikum des Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen, Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. Mai 1983 (KMBl I S. 132), aufgehoben.
Studierende, die das Studium der in Abschnitt II Nr. 1-5 genannten Fachrichtungen vor dem WS 1998/99 aufgenommen haben, können das Berufspraktikum letztmalig im WS 2004/05 nach den Richtlinien für das Berufspraktikum der Studierenden für das Lehramt an beruflichen Schulen, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. Mai 1983 (KMBl I S. 132) ableisten.

Abschnitt IV 

Die

Abschnitt V 

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. November 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten die Bekanntmachungen vom 14. Januar 1999 (KWMBl I S. 43) und vom 20. Dezember 2001 (KWMBl I S. 37) außer Kraft.
gez. Dr. Berggreen-Merkel
Ministerialdirigentin

Anlagen 

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