Leistung des Richtereides durch Berufsrichter und Verpflichtung der ehrenamtlichen Richter auf ihr Amt in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (einschließlich der Berufsgerichte)
DE - Landesrecht Bayern

Leistung des Richtereides durch Berufsrichter und Verpflichtung der ehrenamtlichen Richter auf ihr Amt in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (einschließlich der Berufsgerichte)

1.  Vereidigung der Berufsrichter

1.1 

Berufsrichter haben den Richtereid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts mit einer Verpflichtung auf die Bayerische Verfassung zu leisten (§ 38 DRiG, Art. 5 Abs. 1, 2 BayRiG).

1.2 

¹Die Vorsitzenden des Gerichts belehren die zu Vereidigenden in angemessener Weise über ihre Pflichten und über die Bedeutung des Eides und sprechen den Eid vor. ²Der Eid wird durch Nachsprechen unter Erheben der rechten Hand geleistet.

1.3 

¹Den Richtereid (§ 38 DRiG, Art. 5 Abs. 1, 2 BayRiG) haben alle in das Richterverhältnis auf Probe berufenen Richter oder Staatsanwälte zu leisten. ²Sie sind vor der Vereidigung durch die Vorsitzenden des Gerichts in angemessener Weise auch über die Pflichten eines Staatsanwalts zu belehren. ³Der Diensteid nach Art. 66 BayBG ist erst bei der späteren Berufung in das Beamtenverhältnis zu leisten.

1.4 

¹Über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen. ²Dabei ist der Vordruck JV 121 „Protokoll über die Vereidigung des Berufsrichters in der ordentlichen Gerichtsbarkeit“ zu verwenden. ³Das Protokoll ist vom Vereidigten, vom Vorsitzenden des Gerichts und vom Urkundsbeamten zu unterschreiben.

2.  Verpflichtung der ehrenamtlichen Richter auf ihr Amt

2.1 

Die Bestimmungen des § 45 DRiG und des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 BayRiG gelten für alle ehrenamtlichen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

2.2 

¹Ehrenamtliche Richter haben die Verpflichtung auf ihr Amt in öffentlicher Sitzung eines Gerichts mit einer Verpflichtung auf die Bayerische Verfassung zu leisten (§ 45 Abs. 2 Satz 1, Abs. 7 DRiG, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 BayRiG). ²Vor der Ableistung des Eides oder des Gelöbnisses sind die ehrenamtlichen Richter in angemessener Weise über ihre Pflichten und über die Bedeutung des Eides oder des Gelöbnisses zu belehren.

2.3 

¹Über die Verpflichtung ist ein Protokoll aufzunehmen (§ 45 Abs. 8 DRiG). ²Dabei sind die Vordrucke JV 122 „Protokoll über die Verpflichtung des ehrenamtlichen Richters in der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf sein Amt (Eid)“ oder JV 123 „Protokoll über die Verpflichtung des ehrenamtlichen Richters in der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf sein Amt (Gelöbnis)“ zu verwenden. ³Nr. 1.4 Satz 3 gilt entsprechend.

2.4 

¹Ehrenamtliche Richter, die Vorsitzende eines Anwaltsgerichts oder des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs sind, werden vor dem Gericht, dem sie angehören, auf ihr Amt verpflichtet (§ 123 Satz 2 DRiG). ²Die Verpflichtung auf das Amt nimmt der Stellvertreter des Vorsitzenden vor.

2.5 

Staatsanwälte und Landesanwälte als nichtständige Mitglieder der Dienstgerichte sind auch dann auf ihr Amt nach § 45 Abs. 2 DRiG zu verpflichten, wenn sie früher als Berufsrichter einen Richtereid geleistet haben.

3.  Schlussbestimmungen

3.1 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft.

3.2 

Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Leistung des Richtereides durch Berufsrichter und Verpflichtung der ehrenamtlichen Richter auf ihr Amt in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (einschließlich der Berufsgerichte) vom 7. Februar 1977 (JMBl S. 67), geändert durch Bekanntmachung vom 8. August 1991 (JMBl S. 227), außer Kraft.
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