RePrR
DE - Landesrecht Bayern

RePrR: Richtlinie für die Gewährung einer Regionalprämie

Für die Gewährung einer Regionalprämie bestimmt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat Folgendes:

1.  Leistungsvoraussetzungen

Lehrerinnen und Lehrern wird einmalig eine Regionalprämie unter folgenden, kumulativ geltenden Voraussetzungen gewährt:
Sie werden zum Schuljahr 2023/2024 oder später als Bedienstete (Beamtinnen bzw. Beamte oder Tarifbeschäftigte) des Freistaates Bayern auf Dauer eingestellt oder als Beamtinnen bzw. Beamte von einem anderen Bundesland nach Bayern versetzt.
Die Zuweisung im Rahmen der Einstellung bzw. Versetzung nach Bayern erfolgt an eine Schule in einer der unter Nr. 2 genannten Prämienregionen; für die beruflichen Schulen gilt Nr. 2 Satz 3.
Die Beschäftigung erfolgt mit mindestens der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit.
Unterricht an der zugewiesenen Schule (siehe Buchst. b) wird tatsächlich erteilt.
Es bestand kein auf Dauer angelegtes Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis bei einem privaten oder kommunalen Schulträger in Bayern im Schuljahr vor der Einstellung.

2.  Prämienregionen

¹Auf der Grundlage langfristiger Bedarfstrends werden jährlich schulartspezifisch – ggf. auch zusätzlich fächerspezifisch – Landkreise und kreisfreie Städte als Prämienregionen festgelegt. ²Für das Schuljahr 2023/2024 sind dies:
Grund- und Mittelschule:
Landkreise Ansbach, Aschaffenburg, Cham (Lehramtsbefähigung mit Schulpsychologie), Hof, Landshut, Miltenberg, Neumarkt in der Oberpfalz (Lehramtsbefähigung mit Schulpsychologie), Neustadt an der Waldnaab (Lehramtsbefähigung mit Schulpsychologie), Neu-Ulm, Unterallgäu,
kreisfreie Städte Ansbach, Aschaffenburg, Hof, Landshut, Memmingen, Weiden in der Oberpfalz (Lehramtsbefähigung mit Schulpsychologie);
Förderschule:
Landkreise Ansbach, Aschaffenburg, Dillingen an der Donau, Günzburg, Hof, Kronach, Miltenberg, Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim, Rhön-Grabfeld, Wunsiedel im Fichtelgebirge,
kreisfreie Städte Aschaffenburg, Hof;
Realschule:
Landkreise Aschaffenburg, Ebersberg (Fächerverbindungen mit Deutsch oder Physik), Fürstenfeldbruck (Fächerverbindungen mit Deutsch oder Physik), Hof, Miltenberg, Neu-Ulm, Wunsiedel im Fichtelgebirge,
kreisfreie Städte Aschaffenburg, Hof;
Gymnasium:
Landkreise Ansbach, Bad Kissingen, Coburg, Hof, Kronach, Miltenberg, Neu-Ulm, Tirschenreuth, Wunsiedel im Fichtelgebirge,
kreisfreie Städte Coburg, Hof.
³Für die beruflichen Schulen werden Bedarfe durch fächerspezifische Stellenangebote im Rahmen des Direktbewerbungsverfahrens auf der Website des Staatsministeriums zum jeweiligen Einstellungstermin unter https://www.km.bayern.de/stellenforum/ ausgewiesen.

3.  Höhe der Leistung

¹Die Höhe der Regionalprämie beträgt einmalig und einheitlich 3 000 Euro brutto. ²Eine Kürzung bei Teilzeitbeschäftigung findet nicht statt.

4.  Anspruchsentstehung und Fälligkeit

¹Der Anspruch auf die Regionalprämie entsteht mit dem Tag des Vorliegens der Leistungsvoraussetzungen nach Nr. 1. ²Fällig wird die Regionalprämie mit den Bezügen für Beamtinnen und Beamte oder mit dem Entgelt bei Tarifbeschäftigten für den vierten Kalendermonat nach Ablauf des Kalendermonats, in dem der Anspruch entstanden ist. ³Wird die Regionalprämie nach dem Tag der Fälligkeit bezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

5.  Zuständigkeit

¹Die Entscheidung über die Gewährung der Regionalprämie sowie gegebenenfalls ihr Widerruf oder ihre vertragliche Rückforderung einschließlich der Festsetzung der Erstattung obliegt der Behörde, die personalverwaltend für die Bediensteten zuständig ist. ²Bei integrierten Zahlfällen ordnet sie auch die Zahlung an, bei nichtintegrierten Fällen das Landesamt für Finanzen. ³Für die Auszahlung der Regionalprämie und die Abwicklung von Rückzahlungen ist das Landesamt für Finanzen zuständig.

6.  Verfahren

¹Die Regionalprämie wird von Amts wegen gewährt (siehe Nr. 5 Satz 1). ²Die Regionalprämie ist nicht Bestandteil der Besoldung oder des Entgelts. ³Sie ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen, soweit nichts anderes bestimmt ist. ⁴Die Regionalprämie ist bei Haushaltsstelle Kap. 05 02 Tit. 443 07 zu verbuchen.

7.  Einkommensteuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung; Ausnahme von der Zusatzversorgungspflicht

Die Regionalprämie unterliegt der Einkommensteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG) und gehört zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt; sie ist aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung entsprechend Anlage 2 kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

8.  Rückzahlung der Regionalprämie

8.1 

¹Für die Konstellation, dass der Dienst an der zugewiesenen Schule vor Ablauf von zwei Schuljahren wieder beendet wird, ist bei Beamtinnen und Beamten im Bescheid über die Gewährung der Regionalprämie zwingend ein Widerrufsvorbehalt gemäß der Anlage 1 vorzusehen. ²Der Widerruf selbst richtet sich nach Art. 49 BayVwVfG, Erstattung und Verzinsung nach Art. 49a BayVwVfG. ³Mit den Tarifbeschäftigten ist einzelvertraglich für den Fall der vorzeitigen Beendigung eine entsprechende Rückzahlung gemäß der Anlage 2 zu vereinbaren. ⁴Beurlaubungen und Abordnungen sind nicht als Dienstbeendigung anzusehen.

8.2 

Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit soll ein Widerruf oder eine Rückforderung aus der Rückzahlungsvereinbarung in folgenden Fällen nicht stattfinden:
¹Die im Widerrufsvorbehalt oder in der Rückzahlungsvereinbarung genannte Beendigung erfolgt wegen Dienstunfähigkeit oder aufgrund einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 TV-L. ²Das gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegte Ausscheiden aus dem Dienst aufgrund von Erwerbsunfähigkeit führt also nicht zum Verlust der Regionalprämie.
¹Die im Widerrufsvorbehalt oder in der Rückzahlungsvereinbarung genannte Beendigung erfolgt im überwiegenden dienstlichen Interesse. ²Damit werden die Fälle abgedeckt, in denen die Beendigung des Dienstes an der zugewiesenen Schule im Wesentlichen dem Freistaat Bayern zuzurechnen ist.
¹Die im Widerrufsvorbehalt oder in der Rückzahlungsvereinbarung genannte Beendigung ist mit einer Versetzung bzw. Zuweisung an eine Schule verbunden, die in einer der unter Nr. 2 genannten Prämienregionen liegt. ²Damit werden die Fälle abgedeckt, in denen der Einsatz in einer Prämienregion erhalten bleibt. ³Bei Beendigung des Dienstes an der Zielschule ist für die Frist nach Nr. 8.1 Satz 1 maßgeblich die Anspruchsentstehung an der im Rahmen der Einstellung bzw. Versetzung nach Bayern zugewiesenen Schule.
¹Die vollständige oder teilweise Rückforderung entspricht nicht der Billigkeit. ²Bei der Entscheidung über die Billigkeit können die Grundsätze über das Absehen aus Billigkeitsgründen bei der Rückforderung von überzahlten Bezügen/Versorgungsleistungen herangezogen werden. ³Ein Wegfall der Bereicherung kommt nicht in Betracht, da die Bedienstete/der Bedienstete aufgrund des Widerrufsvorbehalts/der Rückzahlungsvereinbarung in jedem Fall bösgläubig ist.

9.  Ermessen

¹Subjektive Ansprüche der Bediensteten werden durch Nr. 4.10 der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2023 – DBestHG 2023 – (in folgenden Haushaltsjahren die entsprechende Vorschrift) nicht begründet, so dass es sich im Außenverhältnis Dienstherr/Bedienstete formal um eine Ermessensentscheidung handelt. ²Für die Bediensteten, die die genannten Leistungsvoraussetzungen erfüllen, ergibt sich jedoch ein Rechtsanspruch mittelbar über den allgemeinen Gleichheitssatz. ³Umgekehrt wird bei einem Widerruf oder einer Rückforderung aus der Rückzahlungsvereinbarung in aller Regel das Ermessen dahin auszuüben sein, dass von einem Widerruf oder einer Rückforderung – weder dem Grunde noch der Höhe nach – nicht abgesehen werden kann, wenn kein Fall der Nr. 8.2 erfüllt ist.

10.  Inkrafttreten, Weitergeltung in künftigen Haushaltsjahren

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2023 in Kraft. ²Sie gilt, soweit nichts anderes geregelt wird, entsprechend auch für zukünftige Haushaltsjahre, sofern kommende Haushaltsgesetze die Regionalprämie weiterhin vorsehen.

11.  Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Stefan Graf
Ministerialdirektor

Anlagenverzeichnis 

Muster-Bescheid mit Widerrufsvorbehalt zur Gewährung einer Regionalprämie bei Beamtinnen/Beamten
Musterschreiben für die Gewährung einer Regionalprämie einschließlich Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag zu Rückzahlungsverpflichtung und Zusatzversorgungsfreiheit der Regionalprämie bei Tarifbeschäftigten
Markierungen
Leseansicht