Ausbildung der Rechtsreferendare
Zur Ausbildung der Rechtsreferendare gemäß §§ 44 bis 56, § 70 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) vom 13. Oktober 2003 (GVBl S. 758) wird bestimmt:
1. Praktische Stationsausbildung
1.1 Allgemeines
1.1.1
Bei der Ausbildung in der Station sollen die Rechtsreferendare in die Tätigkeit und den Arbeitsanfall der Ausbildungsstelle Einblick gewinnen und insbesondere darin unterwiesen werden, wie dieser sorgfältig, sachdienlich und ohne Verzögerung erledigt werden kann. Sie sollen mit aktuellen Vorgängen, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für die Tätigkeit der Ausbildungsstelle typisch sind, betraut werden; vorzugsweise sind examensrelevante Gebiete zu behandeln. Von den Rechtsreferendaren gefertigte Entwürfe und sonstige Arbeiten sind mit ihnen eingehend zu besprechen. Nach Möglichkeit erhalten die Rechtsreferendare Abdrucke der endgültigen Fassungen. Mit Tätigkeiten ohne Ausbildungswert sollen Rechtsreferendare nicht betraut werden.
1.1.2
Die Befähigung, nach Ende der Ausbildung in der Rechtspraxis tätig zu sein, können die Rechtsreferendare nur erwerben, wenn sie in ihrer Ausbildung diese Rechtspraxis auch tatsächlich miterleben und sie sich nicht nur aus Akten erschließen müssen. Deshalb sind die Anwesenheit der Rechtsreferendare am Arbeitsplatz der Ausbilder an regelmäßig mindestens einem Arbeitstag in der Woche und die Einbeziehung in die praktische Arbeit der Ausbilder entscheidende Bestandteile der Ausbildung. Kurzbesuche, die sich in der Entgegennahme und Ablieferung von Aktenstücken und gelegentlichen Besprechungen erschöpfen, reichen nicht aus.
1.1.3
Die in § 44 Abs. 2 Satz 1 JAPO hervorgehobene eigenverantwortliche Tätigkeit der Rechtsreferendare hat besonderen Ausbildungswert. Sie ist eine entscheidende Voraussetzung, das Ausbildungsziel des § 44 Abs. 1 JAPO zu erreichen. Deshalb sollen den Rechtsreferendaren im Rahmen der Stationsausbildung, soweit der Ausbildungsstand und die geltenden Bestimmungen es zulassen, Aufgaben zur eigenständigen und eigenverantwortlichen Erledigung zugeteilt werden. Von den hierzu gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten soll Gebrauch gemacht werden.
1.1.4
Die Rechtsreferendare sind verpflichtet, sich entsprechend den Anordnungen der Ausbilder in der Ausbildungsstelle einzufinden und die ihnen zugeteilten Aufgaben fristgerecht zu erledigen; insbesondere sind die zur Bearbeitung übergebenen Akten pünktlich abzuliefern.
1.1.5
Kollidieren die Erfordernisse einer sachgerechten Stationsausbildung mit der Pflicht zur Teilnahme der Rechtsreferendare an den Arbeitsgemeinschaften (z. B. bei dem regelmäßigen Sitzungstag eines Gerichts an dem Wochentag, an dem die Arbeitsgemeinschaft stattfindet), so sollen die Ausbilder und die Arbeitsgemeinschaftsleiter einvernehmlich festlegen, an welchen Tagen die Rechtsreferendare zugunsten der Stationsausbildung von der Arbeitsgemeinschaft freigestellt werden.
1.2 Besondere Bestimmungen für die Ausbildung in den Justizstationen
1.2.1
Die Ausbildung bei Gerichten und Staatsanwaltschaften soll den Rechtsreferendaren die Bedeutung richterlicher und staatsanwaltschaftlicher Entscheidungen für den Rechtsstaat und die Gesellschaft bewusst machen. Sie soll sie vor allem dazu befähigen,
– einen unstrukturierten Sachverhalt auf seine rechtliche Relevanz zu analysieren;
– Schwerpunkte zu bilden und sich auf die wesentlichen Argumente zu konzentrieren;
– komplexe und komplizierte Vorgänge allgemein verständlich darzustellen;
– widerstreitende Interessen objektiv zu bewerten und im Wege des Verhandelns zu einem Ausgleich zu bringen, insbesondere durch Hinwirken auf eine gütliche Einigung zwischen den Parteien;
– besonnen aufzutreten und Autorität auszustrahlen, ohne Barrieren aufzubauen;
– mit Überzeugungskraft zu argumentieren, Konflikte zu bestehen und sich durchzusetzen;
– entscheidungsfreudig zu handeln und Entscheidungskompetenz mit hoher Verantwortung auszuüben;
– durch effektive Planung und Organisation zeitsparend zu arbeiten.
1.2.2
Mit dem Einblick in die Tätigkeit und den Arbeitsanfall der Ausbildungsstelle soll auch ein Einblick in die interne Struktur, die Organisation und den Geschäftsablauf bei Gerichten und Staatsanwaltschaften einschließlich der Tätigkeit der jeweiligen Serviceeinheit und der Rechtspfleger verbunden sein.
1.2.3
Im Rahmen der praktischen Ausbildung bei der Justiz soll das Bewusstsein der Referendare geweckt werden für die Notwendigkeit und Bedeutung
– der Bürgernähe der Justiz;
– eines positiven Auftretens der Justizangehörigen in der Öffentlichkeit;
– der richterlichen Unabhängigkeit;
– einer zügigen und kostenbewussten Aufgabenerfüllung;
– einer flexiblen Organisation unter Ausnutzung einer leistungsfähigen Büro-, Informations- und Kommunikationstechnik;
– der Teamarbeit, auch in und mit den Serviceeinheiten und mit den Rechtspflegern.
1.3 Besondere Bestimmungen für die Ausbildung in der Verwaltungsstation
1.3.1
Die Ausbildung im öffentlichen Recht hat das Ziel,
– die Rechtsreferendare mit den Aufgaben und der Arbeitsweise der Verwaltung und der öffentlich-rechtlichen rechtsberatenden Praxis sowie des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes vertraut zu machen;
– sie zu einer eigenverantwortlichen Tätigkeit in diesen Bereichen hinzuführen;
– sie zu befähigen, normative Regelungen und Verwaltungsvorschriften in ihren gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und europarechtlichen Zusammenhängen zu sehen;
– das Verständnis der Rechtsreferendare für planendes und gestaltendes Verwaltungshandeln zu wecken.
1.3.2
Während der Ausbildung bei der Verwaltungsbehörde sollen die Rechtsreferendare den Gesetzesvollzug im Bereich der Eingriffs-, Leistungs- und Planungsverwaltung kennen lernen. Dabei werden den Rechtsreferendaren die Auswirkungen des Verwaltungshandelns bewusst gemacht; auf die Vermittlung von Serviceorientierung und Bürgernähe wird besonderer Wert gelegt. Den Rechtsreferendaren soll vor Augen geführt werden, dass die Verwaltung nicht nur abgeschlossene Sachverhalte rechtlich beurteilt, sondern insbesondere auch gestaltend tätig wird.
1.3.3
Die Rechtsreferendare sollen bei der Verwaltungsbehörde mit den tragenden Grundsätzen der Verwaltungsorganisation und des Verwaltungsablaufs vertraut gemacht werden. Sie sollen lernen, wie die öffentlichen Aufgaben sachgerecht, zügig und wirtschaftlich erfüllt werden können. Die Rechtsreferendare sollen darüber hinaus einen Einblick in die Reformen der Verwaltung erhalten.
1.3.4
Soweit eine Ausbildung bei einem Verwaltungsgericht, einem Sozialgericht oder einem Finanzgericht erfolgt, sollen die Rechtsreferendare die Besonderheiten des jeweiligen gerichtlichen Verfahrens und die Geschäftsabläufe bei dem betreffenden Gericht kennen lernen.
1.3.5
Die praktische Ausbildung soll das folgende Programm umfassen, wobei die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden können:
1.3.5.1
bei der Verwaltungsbehörde:
– eine Einführungsveranstaltung zu Beginn der Zuweisung; hierzu gehört insbesondere die Vorstellung des Aufgabenbereichs, der Organisation und der Geschäftsverteilung;
– nach Möglichkeit die Vorstellung bei der Behördenleitung;
– die Ausbildung in mehreren Abteilungen;
– einen Einblick in die Tätigkeit der Juristen (z. B. Tagesablauf, Eingang und Erledigung der Post, Vorbereitung von Sitzungen, gerichtliche Vertretung);
– die Teilnahme an einer Besprechung mit Mitarbeitern der Behörde;
– die Teilnahme an einer Besprechung bzw. an einem Konfliktgespräch mit Bürgern, Behördenvertretern o. Ä.;
– nach Möglichkeit die Teilnahme an einer Sitzung eines kommunalen Gremiums mit Vor- und Nachbereitung;
– nach Möglichkeit die Einsichtnahme in einen Flächennutzungsplan und einen Bebauungsplan sowie die Erläuterung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans;
– die Teilnahme an einem Außentermin;
1.3.5.2
bei einem Verwaltungsgericht, einem Sozialgericht oder einem Finanzgericht:
– eine Einführungsveranstaltung zu Beginn der Zuweisung; hierzu gehört insbesondere die Vorstellung der Organisation und der Geschäftsverteilung sowie des Geschäftsablaufs;
– die Mitwirkung im vorbereitenden Verfahren;
– die Teilnahme an Vorberatungen, mündlichen Verhandlungen, Beweis- und Erörterungsterminen sowie Urteilsberatungen.
1.3.6
Bei den Landratsämtern und Regierungen sind verantwortliche Ausbildungsleiter zu bestellen, die die Ausbildung koordinieren. Den übrigen ausbildenden Behörden und den Gerichten wird empfohlen, ebenfalls Ausbildungsleiter zu bestellen.
1.4 Besondere Bestimmungen für die Ausbildung in der Rechtsanwaltspflichtstation
1.4.1
In der Rechtsanwaltspflichtstation sollen die Rechtsreferendare eingeführt werden
1.4.1.1
in die beratende und Prozess verhütende Tätigkeit der Rechtsanwälte:
– Vertragsgestaltung unter Berücksichtigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen für die Mandanten;
– Vergleichsverhandlungen, Schlichtung und Mediation;
1.4.1.2
in die forensische Tätigkeit der Rechtsanwälte:
– Erstellung von Schriftsätzen (z. B. Klageschrift, Klageerwiderung, Beweiswürdigung, Rechtsmittelbegründung);
– Wahrnehmung von Gerichtsterminen (einschließlich Beweisaufnahmen) und Verhandlungsterminen mit Behörden;
– Durchführung des außerprozessualen Schriftverkehrs;
1.4.1.3
in das anwaltliche Berufsrecht, insbesondere §§ 43, 43a, 43b BRAO (vor allem Verschwiegenheitspflicht, Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen sowie Pflichten beim Umgang mit fremden Vermögenswerten, Werbung) und die Berufsordnung, sowie in das anwaltliche Gebührenrecht und das Recht der Anwaltshaftung.
1.4.2
Die Rechtsreferendare sind mit dem technischen Kanzleibetrieb vertraut zu machen, insbesondere mit der Organisation des Aktenlaufs, der Fristbehandlung und der EDV in einer Anwaltskanzlei.
1.4.3
Nach einer Einarbeitungszeit sollen die Rechtsreferendare die Möglichkeit zur selbstständigen Bearbeitung von Mandaten aus allen Arbeitsbereichen der Kanzlei unter verantwortlicher Anleitung der Rechtsanwälte erhalten.
1.4.4
Soweit die Rechtsanwaltsstation gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a JAPO bei einer Verwaltungsbehörde als sonstiger Ausbildungsstelle abgeleistet wird, liegt der inhaltliche Schwerpunkt auf der rechtsberatenden Tätigkeit der Verwaltung.
1.5 Auswahl der Ausbilder in der Rechtsanwaltspflichtstation
1.5.1
Die Rechtsanwaltskammern stellen den Präsidenten der Oberlandesgerichte je eine Liste der Rechtsanwälte (§§ 4, 46 BRAO) zur Verfügung, die zur Ausbildung von Rechtsreferendaren während der Rechtsanwaltspflichtstation geeignet und bereit sind.
1.5.2
Die Aufnahme in die Listen erfolgt auf Antrag der Rechtsanwälte.
1.5.3
Nicht aufgenommen werden Rechtsanwälte,
– die nach dem Zuschnitt ihrer Tätigkeit die Ausbildungsinhalte nicht vermitteln können,
– gegen deren persönliche Eignung als Ausbilder Bedenken bestehen.
1.5.4
Aus den in 1.5.3 genannten Gründen sowie bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Bekanntmachung kann eine Eintragung gelöscht werden.
1.5.5
Die Aufnahme in die Listen ist Voraussetzung für die Zuweisung von Rechtsreferendaren. Sie gibt Rechtsanwälten keinen Anspruch auf Zuweisung bestimmter Rechtsreferendare und ersetzt nicht die Zustimmung zur Zuweisung im Einzelfall.
1.6 Allgemein zugelassene Ausbildungsstellen für die Ausbildung im Pflichtwahlpraktikum
1.6.1
Für die Ausbildung im Pflichtwahlpraktikum sind gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 JAPO folgende Ausbildungsstellen allgemein zugelassen:
1.6.1.1
Im Berufsfeld 1 (Justiz):
– Bayerisches Oberstes Landesgericht
– Oberlandesgericht – Familiensenat
– Landgericht – Strafkammer – Jugendkammer
– Amtsgericht – Jugendgericht, gegebenenfalls in Verbindung mit der Bewährungshilfe oder Jugendgerichtshilfe
– Staatsanwaltschaft
–
Amtsgericht – Familiengericht
– Notar (soweit Volljurist und Nurnotar);
1.6.1.2
im Berufsfeld 2 (Verwaltung):
– Regierung oder Bezirk
– kreisfreie Stadt, Große Kreisstadt oder Landratsamt
– Verwaltungsgerichtshof, Verwaltungsgericht oder Landesanwaltschaft Bayern
– Verwaltung des Deutschen Bundestags
– Verwaltung des Bundesrats
–
Bayerischer Staatsminister bzw. Bayerische Staatsministerin für Europaangelegenheiten und Internationales
– Verwaltung des Bayerischen Landtags
– Europäische Union
– Verwaltung der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer
– Landessozialgericht, Sozialgericht;
1.6.1.3
im Berufsfeld 3 (Anwaltschaft):
– Rechtsanwälte, die bereits seit drei Jahren in Deutschland zugelassen sind;
1.6.1.4
im Berufsfeld 4 (Wirtschaft):
– Regierung
– Europäische Union;
1.6.1.5
im Berufsfeld 5 (Arbeits- und Sozialrecht):
– Landesarbeitsgericht
– Arbeitsgericht
– Landessozialgericht
– Sozialgericht
– Regierung
– Internationales Arbeitsamt in Genf;
1.6.1.6
im Berufsfeld 6 (Internationales Recht und Europarecht):
– Landgericht
– Europäisches und Deutsches Patentamt
– Vereinte Nationen und ihre Nebenorganisationen
– Europäische Union
– ausländisches Gericht
– Internationale Handelskammer in Paris
– Europarat und OECD
– Vertretung des Freistaates Bayern bei der Europäischen Union;
1.6.1.7
im Berufsfeld 7 (Steuerrecht):
– Finanzbehörde
– Finanzgericht;
1.6.1.8
im Berufsfeld 8 (Informationstechnologierecht und Legal Tech):
– Rechtsanwälte, die bereits seit drei Jahren in Deutschland zugelassen und zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung für Informationstechnologierecht berechtigt sind.
1.6.2
Die Zulassung weiterer Ausbildungsstellen richtet sich nach § 49 Abs. 2 Satz 2 bis 5 JAPO.
1.7 Ausbildungsleistungen und Zeugnis
1.7.1
Die Rechtsreferendare sollen während der Ausbildung in den Pflichtstationen folgende Ausbildungsleistungen erbringen:
1.7.1.1
In der Zivilrechtsstation:
– fünf schriftliche Arbeiten, davon zwei Urteile; die Zahl der zu erbringenden Ausbildungsleistungen kann im Einzelfall nach dem Ermessen des Ausbilders unterschritten werden, sofern besonders komplexe oder umfangreiche Akten zur Bearbeitung ausgegeben wurden. Wird die Station gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 JAPO teilweise bei einem Gericht in Familiensachen, für Arbeitssachen oder in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit abgeleistet, so ist von den in Satz 1 genannten Arbeiten ein Urteil oder Beschluss in diesem Bereich zu fertigen;
– Teilnahme an vier Sitzungstagen, davon im Falle einer Ausbildung nach § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 JAPO ein Sitzungstag bei einem Gericht in Familiensachen, für Arbeitssachen oder in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit.
1.7.1.2
In der Strafrechtsstation:
Staatsanwaltschaft:
– sechs schriftliche Abschlussverfügungen oder andere nach Einschätzung des Ausbilders gleichwertige schriftliche Leistungen, davon zwei Anklageerhebungen oder umfangreichere Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO; die Zahl der zu erbringenden Ausbildungsleistungen kann im Einzelfall nach dem Ermessen des Ausbilders unterschritten werden, sofern besonders komplexe oder umfangreiche Akten zur Bearbeitung ausgegeben wurden;
– Wahrnehmung des Amtes des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter beim Amtsgericht in acht Verfahren, wobei möglichst in vier Verfahren ein Plädoyer gehalten werden soll; dies umfasst auch die Wahrnehmung der Sitzungsvertretung unter Aufsicht und im Beisein des ausbildenden Staatsanwalts. Die Zahl kann im Einzelfall nach dem Ermessen des Ausbilders unterschritten werden, sofern die Sitzungsvertretung in Verfahren mit Fortsetzungsterminen oder in besonders anspruchsvollen Verfahren erfolgt ist.
Die zu erbringenden Leistungen vermindern sich angemessen, sofern auf den letzten Monat der Ausbildung in der Strafrechtsstation gemäß § 48 Abs. 4 Satz 3 JAPO eine Ausbildung an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer angerechnet wird.
Strafrichter:
– Teilnahme an vier Sitzungstagen und vier (nicht abgekürzte) Urteile, möglichst aus der Teilnahme an der jeweiligen Sitzung; die Zahl der zu erstellenden Urteile kann im Einzelfall nach dem Ermessen des Ausbilders unterschritten werden, sofern es sich um besonders komplexe oder umfangreiche Verfahren handelte. Die zu erbringenden Leistungen vermindern sich angemessen, sofern auf den letzten Monat der Ausbildung in der Strafrechtsstation gemäß § 48 Abs. 4 Satz 3 JAPO eine Ausbildung an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer angerechnet wird.
1.7.1.3
In der Verwaltungsstation:
Verwaltungsbehörde:
– die schriftliche Bearbeitung von drei Fällen; die Zahl der zu erbringenden Ausbildungsleistungen kann im Einzelfall nach dem Ermessen des Ausbilders unterschritten werden, sofern besonders komplexe oder umfangreiche Akten zur Bearbeitung ausgegeben wurden; in höchstens einem Fall kann die schriftliche Arbeit auch durch eine mündlich zu erbringende Leistung ersetzt werden. Bei der Ableistung einer zweimonatigen Ausbildung bei einem Verwaltungsgericht, einem Sozialgericht oder einem Finanzgericht (vgl. Nr. 1.7.1.3.2) oder im Fall einer Anrechnung einer Ausbildung an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer gemäß § 48 Abs. 4 Satz 3 JAPO verringern sich die bei der Verwaltungsbehörde zu erbringenden Ausbildungsleistungen auf die schriftliche Bearbeitung eines Falls;
bei der Ableistung einer zweimonatigen Ausbildung bei einem Verwaltungsgericht, einem Sozialgericht oder einem Finanzgericht:
– die Fertigung von zwei Entwürfen für abzufassende Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse); die Zahl der zu erbringenden Ausbildungsleistungen kann im Einzelfall nach dem Ermessen des Ausbilders unterschritten werden, sofern besonders komplexe oder umfangreiche Akten zur Bearbeitung ausgegeben wurden.
1.7.1.4
In der Rechtsanwaltspflichtstation:
– zehn schriftliche Arbeiten, etwa Klageschriften oder -erwiderungen, Berufungsbegründungen oder -erwiderungen oder rechtsgestaltende Arbeiten;
– Teilnahme an sieben Mandantengesprächen, wobei den Rechtsreferendaren Gelegenheit zur aktiven Teilnahme gegeben werden soll; Erstellung von vier Besprechungsvermerken mit tatsächlicher und rechtlicher Würdigung;
– Teilnahme an acht Gerichtsterminen oder vergleichbaren Besprechungen i. S. v. Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG, wobei den Rechtsreferendaren Gelegenheit zur aktiven Teilnahme gegeben werden soll; hierbei sollen sie im Falle einer Beweisaufnahme diese durch Aufstellung eines Fragenkatalogs vorbereiten.
Die bei Rechtsanwälten zu erbringenden Leistungen vermindern sich angemessen, soweit die Ausbildung in der Rechtsanwaltspflichtstation teilweise bei den in § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO genannten anderen Stellen abgeleistet wird.
1.7.2
Im Fall einer Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit reduziert sich die Zahl der zu erbringenden Ausbildungsleistungen angemessen.
1.7.3
Die gemäß § 54 JAPO zu erstellenden Zeugnisse sind mit dem von der zuweisenden Stelle in Absprache mit dem Staatsministerium der Justiz bzw. dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gefertigten Vordruck alsbald nach Beendigung der Ausbildung zu erstellen und den Dienstvorgesetzten der Rechtsreferendare vorzulegen.
2. Arbeitsgemeinschaften und Lehrgänge
2.1 Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft
2.1.1
Die Arbeitsgemeinschaften werden durch die Präsidenten der Oberlandesgerichte oder durch die Regierungen unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten errichtet. Die Aufsicht üben jeweils die Präsidenten der Oberlandesgerichte oder die Regierungspräsidenten aus.
2.1.2
Soweit möglich, sollen die Arbeitsgemeinschaften wie folgt aufgeteilt sein:
– Arbeitsgemeinschaft 1 (Justiz) während der ersten zwölf Monate der Ausbildung;
– Arbeitsgemeinschaft 2 (Verwaltung) vom neunten bis zum fünfzehnten Ausbildungsmonat; bis zu sechs Halbtage können in die ersten acht Ausbildungsmonate vorverlegt werden;
– Arbeitsgemeinschaft 3 A (Anwalt-Justiz-Vertiefung) vom dreizehnten bis zum zwanzigsten Ausbildungsmonat;
– Arbeitsgemeinschaft 3 B (Anwalt-Verwaltung-Vertiefung) vom sechzehnten bis zum zwanzigsten Ausbildungsmonat;
– Arbeitsgemeinschaften 4 (Pflichtwahlpraktikum) nach dem Abschluss des schriftlichen Teils der Prüfung bis zum voraussichtlichen Beginn der mündlichen Prüfung für jedes Berufsfeld (Arbeitsgemeinschaften 4.1 bis 4.7), sofern an einem Ausbildungsort mit mindestens sieben Pflichtteilnehmern aus dem jeweiligen Berufsfeld zu rechnen ist; sofern an einem Ausbildungsort keine Arbeitsgemeinschaft 4 angeboten wird, werden für den Besuch der betreffenden Arbeitsgemeinschaft 4 an einem anderen Ausbildungsort Reisekosten erstattet. Die Arbeitsgemeinschaften können auch als Blockveranstaltungen durchgeführt werden.
2.1.3
Auch soweit in die Arbeitsgemeinschaften Lehrgänge integriert sind, wird für jede Arbeitsgemeinschaft grundsätzlich nur ein abschließendes Zeugnis erstellt.
2.1.4
Für die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften außerhalb von Lehrgängen sollen im Durchschnitt grundsätzlich nicht mehr als zwei bis drei Halbtage pro Woche verwendet werden. Die Aufteilung der zur Verfügung stehenden Unterrichtszeit auf parallel laufende Arbeitsgemeinschaften wird durch die Präsidenten der Oberlandesgerichte und die Regierungen einvernehmlich festgelegt.
2.1.5
Die Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften geht jedem anderen Dienst vor, soweit mit den Arbeitsgemeinschaftsleitern im Hinblick auf eine sachgerechte Stationsausbildung nichts anderes vereinbart wird (siehe oben Nr. 1.1.5). Sofern Rechtsreferendare angeordnete Klausuren ohne genügende Entschuldigung nicht bearbeiten und abgeben, ist für jede fehlende Aufsichtsarbeit die Note „ungenügend“ (0 Punkte) festzusetzen.
2.1.6
Die Arbeitsgemeinschaften ergänzen und vertiefen nach Maßgabe der vom Staatsministerium der Justiz bzw. vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration genehmigten Stoffpläne die Kenntnisse der Rechtsreferendare praxisbezogen; dabei wird der Schwerpunkt auf Stoffgebiete, die Gegenstand der Zweiten Juristischen Staatsprüfung sind, gelegt.
2.1.7
Arbeitsgemeinschaften sind keine Vorlesungen. Es ist deshalb nicht ihre Aufgabe, einzelne Rechtsgebiete systematisch und vollständig zu behandeln; vielmehr stehen zentrale und examenswichtige Probleme im Vordergrund. Allgemeine Rechtsgebiete werden nur ausnahmsweise als eigenständige Themen behandelt. Arbeitsgemeinschaften und Lehrgänge können die weitergehende eigene Examensvorbereitung der Rechtsreferendare nicht ersetzen, sondern geben hierzu Anregungen.
2.1.8
In den Arbeitsgemeinschaften 3 A und 3 B steht die Examensvorbereitung durch das Schreiben von Klausuren im Vordergrund.
2.1.9
Soweit ein Bedarf besteht, soll den Rechtsreferendaren nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben werden, in freiwilligen Kursen zusätzliche Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Die hier erzielten Ergebnisse bleiben im Zeugnis unberücksichtigt.
2.1.10
Die Zuteilung der Rechtsreferendare zu den Arbeitsgemeinschaften erfolgt entsprechend § 45 JAPO durch die Präsidenten der Oberlandesgerichte oder durch die Regierungen.
2.1.11
Für die Zeugnisse gemäß § 54 Abs. 4 JAPO sind die von der zuteilenden Stelle in Absprache mit dem Staatsministerium der Justiz bzw. mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erstellten Vordrucke zu verwenden.
2.2 Bestellung der Arbeitsgemeinschaftsleiter
2.2.1
Die Präsidenten der Oberlandesgerichte oder die Regierungen bestellen die Arbeitsgemeinschaftsleiter (einschließlich der Gastdozenten) und berufen sie ab. Als Arbeitsgemeinschaftsleiter sind Richter, Rechtsanwälte, Notare und Beamte der Fachlaufbahnen Justiz bzw. Verwaltung und Finanzen mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene zu bestellen, die die Befähigung zum Richteramt besitzen und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Sie sind hauptamtlich oder nebenamtlich zu berufen.
2.2.2
Die Rechtsanwaltschaft wirkt bei den Arbeitsgemeinschaften mit. Die Rechtsanwaltskammern schlagen den Präsidenten der Oberlandesgerichte bzw. den Regierungen hierfür geeignete Rechtsanwälte vor. Die Präsidenten der Oberlandesgerichte bzw. die Regierungen bestimmen in Absprache mit den beteiligten Rechtsanwälten Anzahl, Zeitpunkt und Inhalt der Unterrichtsveranstaltungen. Die Rechtsanwälte behandeln den vereinbarten Stoff aus ihrer anwaltlichen Sicht und bringen dabei ihre praktischen Erfahrungen ein.
2.3 Lehrgänge
2.3.1
Dauer und Gestaltung der Einführungslehrgänge (§ 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2 JAPO) bei der Justiz werden von den Präsidenten der Oberlandesgerichte, bei der Verwaltung von den Regierungen festgelegt. Sie sollen in Blockform durchgeführt werden und einen Überblick über die Zivilrechtspflege, die Strafrechtspflege, die Tätigkeitsbereiche der öffentlichen Verwaltung sowie über den Verwaltungsrechtsschutz vermitteln. Zu Beginn der Rechtsanwaltspflichtstation findet ein einwöchiger Einführungslehrgang statt, in dem in die anwaltliche Tätigkeit im Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht eingeführt wird; die Präsidenten der Oberlandesgerichte können bestimmen, dass die Unterrichtsveranstaltungen dieses Einführungslehrgangs auf bis zu drei Wochen verteilt werden.
2.3.2
Der Lehrgang für Arbeitsrecht dauert acht Halbtage, der Lehrgang für Steuerrecht dauert zwei Wochen; die Lehrgänge können in zwei Blöcke aufgeteilt werden. Die Leiter der Lehrgänge für Arbeitsrecht werden von den Präsidenten der Oberlandesgerichte, die Leiter der Lehrgänge für Steuerrecht werden von der Regierung von Oberbayern bestellt. Hierfür werden erforderlichenfalls Vorschläge der Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales oder der Finanzen und für Heimat eingeholt.
2.3.3
Der Lehrgang „Rechtsgestaltung“ dauert fünf Halbtage.
2.3.4
Es wird eine Intensivklausurenwoche abgehalten, in der regelmäßig fünf Aufsichtsarbeiten zu fertigen sind.
2.3.5
Weitere Unterrichtseinheiten in Lehrgangsform können von den Präsidenten der Oberlandesgerichte und von den Regierungen eingerichtet werden.
3. Sonstige Bestimmungen
3.1 Urlaub
Während der Einführungslehrgänge zur Zivilgerichts-, Strafrechts- und Verwaltungsstation sowie der Intensivklausurenwoche steht das dienstliche Interesse der Erteilung von Erholungsurlaub entgegen. Im Übrigen wird Erholungsurlaub im dienstlichen Interesse grundsätzlich nur in Blöcken von mindestens drei Arbeitstagen gewährt.
3.2 Gastreferendariat
Die Ableistung einer Pflichtstation in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk des Freistaates Bayern im Rahmen eines Gastreferendariats im Sinne von § 51 Abs. 1 JAPO ist nur genehmigungsfähig, wenn die Rechtsreferendare durch Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie in dem anderen Land oder Oberlandesgerichtsbezirk des Freistaates Bayern auch die zugehörige Arbeitsgemeinschaft besuchen können. Soll die Rechtsanwaltspflichtstation bei einem Rechtsanwalt in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet werden, so haben die betreffenden Rechtsreferendare, falls in dem anderen Land keine Listen mit ausbildungsbereiten und für die Ausbildung geeigneten Rechtsanwälten geführt werden, eine anwaltliche Versicherung des ausbildungsbereiten Rechtsanwalts vorzulegen, dass diesem von der dort zuständigen Behörde bereits Rechtsreferendare zur Ausbildung in der Rechtsanwaltspflichtstation zugewiesen worden sind.
3.3 Nebentätigkeiten
Gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 SiGjurVD haben die Rechtsreferendare die Pflicht, sich mit voller Arbeitskraft der Ausbildung zu widmen. Neben der Ausbildung in der Praxis und der Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften ist dabei die eigene Arbeit der Rechtsreferendare besonders wichtig, um das Ziel des Vorbereitungsdienstes zu erreichen. Deshalb wird vor Fertigung aller schriftlichen Arbeiten der Zweiten Juristischen Staatsprüfung im eigenen Interesse der Rechtsreferendare eine berufsfremde Nebentätigkeit, die nicht geeignet ist, das Erreichen des Ausbildungsziels zu fördern, nur ausnahmsweise in Betracht kommen. Derartige Nebentätigkeiten sind nur bis zu neun Stunden pro Woche und im Übrigen nur dann genehmigungsfähig, wenn aufgrund der Vornote der Rechtsreferendare in der Ersten Juristischen Prüfung (mindestens 5,25 Punkte) und der im Vorbereitungsdienst gezeigten Leistungen eine Gefährdung des Ausbildungsziels nicht zu besorgen ist. Nebentätigkeiten, die geeignet sind, das Ausbildungsziel zu fördern, sind bis zu 14 Stunden pro Woche genehmigungsfähig.
3.4 Bestellung zu Vertretern von Rechtsanwälten
Zu Vertretern von Rechtsanwälten (§ 53 Abs. 2 Satz 2 BRAO) dürfen Rechtsreferendare erst dann bestellt werden, wenn ihnen die Genehmigung zur Ausübung dieser Tätigkeit von den Präsidenten der Oberlandesgerichte erteilt worden ist. Grundsätzlich ist eine solche Genehmigung erst nach Ableistung von mindestens zwölf Monaten des Vorbereitungsdienstes zu erteilen.
3.5 Erlass ergänzender Bestimmungen
Zur Ausbildung bei einzelnen Stationen und einzelnen Arbeitsgemeinschaften können ergänzende Bestimmungen durch die Staatsministerien der Justiz und des Innern, für Sport und Integration, die Präsidenten der Oberlandesgerichte und die Regierungen erlassen werden.
3.6 Ausbildung im Ausland
3.6.1
§ 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b und e sowie § 49 JAPO räumen den Rechtsreferendaren Möglichkeiten einer Ausbildung im Ausland ein.
3.6.2
Insbesondere bei einer Auslandsausbildung während der Rechtsanwaltspflichtstation und bei einer Wahrnehmung beider bestehender Möglichkeiten zur Auslandsausbildung haben die Rechtsreferendare eigenverantwortlich und selbstkritisch zu überprüfen, ob die Ausbildung im Ausland das Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung gefährdet. Die Zuweisung an eine ausländische Ausbildungsstation kann bis zum Beginn des Ausbildungsabschnitts widerrufen werden, wenn Ausbildungsdefizite die vollständige Ausbildung bei einer inländischen Ausbildungsstelle oder einer zugehörigen Arbeitsgemeinschaft erforderlich erscheinen lassen. Während eines Auslandsaufenthaltes, der eine Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften an einem Ausbildungsort in Bayern nicht ermöglicht, besteht keine Pflicht zur Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und Lehrgängen; der versäumte Unterrichtsstoff muss von den Rechtsreferendaren eigenverantwortlich und selbstständig nachgearbeitet werden. Eine Auslandsausbildung ist kein Grund, den Rechtsreferendaren nach ihrer Rückkehr den Besuch anderer Arbeitsgemeinschaften als derjenigen, die ihrem Ausbildungsgang entsprechen, zu gestatten.
3.6.3
Für die Dauer jedes Auslandsaufenthalts ist ein Zustellungsbevollmächtigter im Inland, auch für Mitteilungen im Prüfungsverfahren, zu bestellen.
3.6.4
Eine Auslandsausbildung kann sich auch jeweils auf einen Teil der höchstzulässigen Dauer beschränken; sie muss jedoch jeweils mindestens einen Monat dauern. In diesem Fall sind die Rechtsreferendare für die übrige Zeit einer inländischen Ausbildungsstelle zuzuweisen.
3.6.5
Eine Ausbildung im Ausland darf die Teilnahme am schriftlichen oder mündlichen Teil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung nicht beeinträchtigen.
3.7 Schlussbestimmungen
3.7.1
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. Sie gilt für Rechtsreferendare, die ab diesem Zeitpunkt in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind.
3.7.2
Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern vom 29. September 1993, Az.: 2220 - PA - 700/93 (JMBl S. 266), die Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und der bayerischen Rechtsanwaltskammern vom 8. Januar 2001, Az.: 2220 - PA - 1487/97 (JMBl S. 19), und die Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 30. Juli 1974 (MABl S. 520) in der Fassung vom 15. März 1983 (MABl S. 212), vom 28. Juli 1980 (MABl S. 498) in der Fassung vom 28. Dezember 1981 (MABl 1982, S. 15) und vom 10. Juli 2002 (AllMBl S. 676) treten am 1. August 2007 außer Kraft. Für Rechtsreferendare, die vor dem 1. Oktober 2005 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen wurden und die diesen nicht bis zum 31. Juli 2007 beenden, bestimmen die Präsidenten der Oberlandesgerichte im Einvernehmen mit den zuständigen Regierungen die Dauer der verbleibenden Arbeitsgemeinschaften sowie die zu erbringenden Mindestausbildungsleistungen nach der gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 JAPO festzusetzenden Dauer der verbleibenden Stationen.
3.7.3
Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern vom 18. Dezember 1986, Az.: 2220 - PA - 1666/86, I Z 5 - 1571 - 3 b 5 (JMBl 1987 S. 13), und die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 15. März 1983 (MABl S. 210) in der Fassung vom 13. August 1998 (AllMBl S. 880) werden aufgehoben.
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