Rahmendienstvereinbarung über den Einsatz des Integrierten Haushalts- und Kassenverfahrens zwischen dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und dem Hauptpersonalrat bei dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz
Der Freistaat Bayern setzt im Bereich der Haushaltsaufstellung und -bewirtschaftung die zentrale Basiskomponente „Integriertes Haushalts- und Kassenverfahren (IHV)“ ein. Das Programm fasst alle im Haushaltskreislauf anfallenden Tätigkeiten unter einem Dach zusammen.
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und der Hauptpersonalrat bei dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz (Hauptpersonalrat) schließen gemäß Art. 73 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 75a Abs. 1 Nr. 1 und Art. 76 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BayPVG nach Anhörung der Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen folgende Rahmendienstvereinbarung:
1. Regelungsgegenstand und Geltungsbereich
1.1
¹Gegenstand der Rahmendienstvereinbarung ist die Einführung, Anwendung und Änderung des IHV im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz. ²Das IHV umfasst die Module Mittelbewirtschaftung, Mittelplanung, Restebearbeitung, Verfahrensadministration und -verwaltung, Haushaltsvollzug und Staatshauptkassendialog, Sachhaushalt und Stellenplan sowie die Kassenbuchführung (KABU). ³Das IHV ist eine Eigenentwicklung des Landesamts für Finanzen und wird als Basiskomponente des Freistaats Bayern angeboten. ⁴Es stellt den bayernweit einheitlichen Verfahrensstandard in der jeweils freigegebenen Version dar. ⁵Über diese Rahmendienstvereinbarung hinausgehende Rechte der für die jeweilige Dienststelle zuständigen Personalvertretung bleiben davon unberührt und sind ergänzend zu beachten.
1.2
¹Die Rahmendienstvereinbarung regelt die Einführung, Änderung und Benutzung des IHV. ²Sie dient der ordnungsgemäßen und für alle Beteiligten erfolgreichen Anwendung des IHV.
1.3
Diese Rahmendienstvereinbarung über das IHV gilt für alle Beschäftigten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, die dieses Verfahren nutzen.
2. Einführung und Anwendung
2.1
Um eine einheitliche und effiziente Abwicklung der im Rahmen des Haushaltskreislaufes anfallenden Tätigkeiten im Freistaat Bayern zu gewährleisten und hierbei den gesetzlichen Vorschriften gerecht zu werden, wurde das IHV auf der Grundlage des alten Kassen- und Haushaltsverfahrens eingeführt.
2.2
¹Die Akzeptanz für die Nutzung des IHV soll bei allen Beschäftigten durch eine umfassende Information und Beteiligung erreicht werden. ²Die Beschäftigten werden durch geeignete Schulungsmaßnahmen und sonstige Informationen (z.B. im Intranet) mit den Zielen und der Handhabung des IHV frühzeitig und benutzergerecht vertraut gemacht.
3. Auswertungen
3.1
Auswertungen mit dem IHV sind auf Dienststellenebene im Rahmen der Ausübung und Wahrnehmung der haushalts- und kassenrechtlichen Verantwortung notwendig und unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften zulässig.
3.2
¹Die Auswertungen im IHV sind grundsätzlich standardisiert und werden rollenbezogen zur Verfügung gestellt. ²Die Berechtigungen für die Auswertungen ergeben sich aus den in der Benutzerverwaltung elektronisch eingerichteten Rollen sowie den datenbezogenen Berechtigungen des Benutzers. ³Grundlage hierfür sind die Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung. ⁴Im Übrigen wird auf die jeweils gültige datenschutzrechtliche Verfahrensbeschreibung verwiesen.
3.3
Darüber hinausgehende Auswertungen werden nur im Benehmen mit der zuständigen Personalvertretung vorgenommen.
4. Verhaltens- und Leistungskontrolle
4.1
¹Mit dem IHV werden keine Persönlichkeits- oder Leistungsprofile der einzelnen Beschäftigten erstellt. ²Das IHV sowie die darin enthaltenen Daten und Auswertungslisten dürfen nicht als Mittel der individuellen Verhaltens- und Leistungskontrolle eingesetzt werden. ³Satz 2 gilt nicht bei Bestehen eines konkreten Verdachts auf einen dienst-, arbeits-, datenschutz- oder strafrechtlichen Verstoß, sowie bei Begehung einer Ordnungswidrigkeit. ⁴Die zuständige Personalvertretung wird von der Durchführung der in Satz 3 genannten Maßnahme vorab in Kenntnis gesetzt, sofern dies nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit die Verfolgung des Verstoßes erheblich erschweren oder unmöglich machen kann. ⁵Der zuständigen Personalvertretung ist das Ergebnis der Auswertung mitzuteilen, sofern der betroffene Beschäftigte nicht widerspricht.
4.2
Ein Verstoß gegen Nr. 4.1 ist eine Verletzung dienstlicher Pflichten.
5. Datenschutz
Die Bestimmungen des Bayerischen Datenschutzgesetzes, anderer Datenschutzvorschriften und die Maßgabe der datenschutzrechtlichen Freigabe des IHV sind zu beachten.
6. Rechte der Personalvertretungen
6.1
¹Der Hauptpersonalrat hat jederzeit das Recht auf Auskunft und Information in allen den Einsatz des IHV betreffenden Fragen, soweit es zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. ²Hiervon unberührt bleiben entsprechende Rechte der Personalvertretungen bei den Anwendungsbehörden in deren Zuständigkeitsbereich.
6.2
Der Hauptpersonalrat hat jederzeit ein Auskunfts- und Einsichtsrecht in alle das System betreffenden Unterlagen, soweit es zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.
6.3
Der Hauptpersonalrat wird auf Anfrage über die Planungen bzw. den aktuellen Stand des Einführungsprojekts informiert.
6.4
Der Hauptpersonalrat wird bei wesentlichen Änderungen über die Freigabe einer neuen Version im Sinne der Nr. 1.1 und deren Inhalte informiert.
6.5
¹Die einführenden Dienststellen haben die jeweils zuständige Personalvertretung rechtzeitig und umfassend zu informieren. ²Die zuständige Personalvertretung erhält jederzeit Gelegenheit, sich von der Einhaltung der Regelungen dieser Rahmendienstvereinbarung zu überzeugen.
7. Inkrafttreten
7.1
¹Die Rahmendienstvereinbarung tritt am 17. Oktober 2016 in Kraft. ²Sie kann von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. ³In diesem Fall gelten ihre Regelungen bis zum Abschluss eines neuen Beteiligungsverfahrens weiter.
7.2
Einvernehmliche Änderungen der Rahmendienstvereinbarung sind jederzeit möglich und bedürfen der Schriftform.
7.3
Soweit einzelne Regelungen der Rahmendienstvereinbarung aufgrund anderer rechtlicher Regelungen unwirksam sind, wird die Wirksamkeit der Rahmendienstvereinbarung im Übrigen dadurch nicht berührt.
München, den 17. Oktober 2016
Bayerisches Staatsministerium
der Justiz
Hauptpersonalrat beim Bayerischen
Staatsministerium der Justiz
Dr. Stumpf
Ministerialdirigent
Simon
Vorsitzender
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