QV-J
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QV-J: Verordnung zur Regelung der Ausbildungsqualifizierung und der modularen Qualifizierung in der Justiz (Qualifizierungsverordnung Justiz – QV-J) Vom 22. Februar 2012 (GVBl. S. 51) BayRS 2038-5-3-1-J (§§ 1–15)

Auf Grund von Art. 37 Abs. 3 Satz 3 und Art. 67 Satz 1 Nrn. 3 und 4 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), geändert durch § 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses folgende Verordnung:

Teil 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich, Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung

(1) ¹Diese Verordnung regelt die Ausbildungsqualifizierung und die modulare Qualifizierung für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A der Fachlaufbahn Justiz sowie die modulare Qualifizierung für die Beamtinnen und Beamten anderer Fachlaufbahnen, die im Staatsministerium der Justiz (im Folgenden: Staatsministerium) oder in dessen Geschäftsbereich tätig sind. ²Sie gilt nicht für
die Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugs,
die Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Justiz, die im Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales oder in dessen Geschäftsbereich tätig sind,
die Beamtinnen und Beamten, für die die modulare Qualifizierung in der Verordnung zur Ergänzung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten oder in der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Verwaltungsinformatik gesondert geregelt wird.
(2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten für Prüfungen und Leistungsnachweise die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung entsprechend.

Teil 2 Ausbildungsqualifizierung

§ 2 Voraussetzungen

(1) Die Voraussetzungen der Zulassung der Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes und des Justizfachwirtedienstes zur Ausbildungsqualifizierung richten sich nach Art. 37 Abs. 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG).
(2) Bewerberinnen und Bewerber können höchstens dreimal am Zulassungsverfahren teilnehmen.

§ 3 Zulassungsantrag, Vorschlag

(1) ¹Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen für die Ausbildungsqualifizierung nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG erfüllen, können die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung auf dem Dienstweg beantragen. ²Mit ihrer Zustimmung können sie auch von ihren Dienstvorgesetzten vorgeschlagen werden. ³Spätestens zu Beginn des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes müssen sämtliche Voraussetzungen nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LlbG vorliegen.
(2) Die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte legen die Anträge und Vorschläge mit den erforderlichen Unterlagen und einer Stellungnahme dem Staatsministerium vor.

§ 4 Zuständigkeit, Prüfungskommission

(1) ¹Das Zulassungsverfahren wird von dem beim Staatsministerium errichteten Landesjustizprüfungsamt durchgeführt. ²Beim Landesjustizprüfungsamt werden für das Zulassungsverfahren Prüfungskommissionen gebildet.
(2) Die Prüfungskommission für das Zulassungsverfahren zum Justizfachwirtedienst besteht aus drei Mitgliedern:
einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt oder mit der Qualifikation für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14, die mit Aufgaben einer Rechtspflegerin oder der mit Aufgaben eines Rechtspflegers betraut werden kann, als vorsitzendem Mitglied,
einer Beamtin oder einem Beamten, die mit Aufgaben einer Rechtspflegerin oder der mit Aufgaben eines Rechtspflegers betraut werden kann oder die Qualifikation für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 erworben hat, als beisitzendem Mitglied,
einer Justizfachwirtin oder einem Justizfachwirt als beisitzendem Mitglied.
(3) Die Prüfungskommission für das Zulassungsverfahren zum Rechtspflegerdienst besteht aus drei Mitgliedern:
einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt oder mit der Qualifikation für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14, die mit Aufgaben einer Rechtspflegerin oder der mit Aufgaben eines Rechtspflegers betraut werden kann, als vorsitzendem Mitglied,
zwei Beamtinnen oder Beamten, die mit Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers betraut werden können, als beisitzenden Mitgliedern.
(4) ¹Die Mitglieder der Prüfungskommission werden im Benehmen mit ihren Dienstvorgesetzten vom Landesjustizprüfungsamt auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. ²Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf der Amtszeit, mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder mit der Entpflichtung.

§ 5 Inhalt und Durchführung des Zulassungsverfahrens

(1) ¹Das Zulassungsverfahren besteht aus einer mündlichen Prüfung. ²In ihr soll festgestellt werden, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihrem allgemeinen Bildungsstand und nach ihren fachlichen Kenntnissen für die Ausbildungsqualifizierung geeignet sind.
(2) Im Zulassungsverfahren zum Justizfachwirtedienst ist Gegenstand der Prüfung:
Grundzüge des Zivilprozessrechts,
Zustellungsrecht,
Aufgaben und Zuständigkeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
Aktenordnung und Allgemeine Geschäftsordnung,
Grundzüge des Straf- und Strafprozessrechts,
Grundzüge des Beamtenrechts,
staatsbürgerliches Wissen.
(3) Im Zulassungsverfahren zum Rechtspflegerdienst ist Gegenstand der Prüfung:
Zivil- und Zivilprozessrecht einschließlich des Vollstreckungswesens,
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
Gerichtsverfassungsrecht und Grundzüge des Kostenrechts,
Straf- und Strafprozessrecht einschließlich des Vollstreckungswesens,
Grundzüge des Beamtenrechts,
staatsbürgerliches Wissen.
(4) ¹Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist eine Prüfungszeit von etwa 30 Minuten vorzusehen. ²Mehr als fünf Teilnehmerinnen oder Teilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.

§ 6 Bewertung

(1) In der mündlichen Prüfung sind drei Einzelnoten zu erteilen:
zwei Noten für die Prüfungsgebiete nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Abs. 3 Nr. 1,
eine Note für das Prüfungsgebiet nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Abs. 3 Nr. 2.
(2) ¹Es ist eine Gesamtnote zu bilden. ²Diese errechnet sich aus der Summe der Einzelnoten geteilt durch drei.
(3) ¹Über die Prüfungsleistungen wird auf Grund einer gemeinsamen Beratung der gesamten Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit entschieden. ²Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission gibt die Einzelnoten und die Gesamtnote am Schluss der Prüfung mündlich bekannt.
(4) Über den Verlauf der Prüfung erstellt das vorsitzende Mitglied eine Niederschrift, die mindestens den Gegenstand der mündlichen Prüfung sowie die Einzelnoten und die Gesamtnote enthält.

§ 7 Rangliste, Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung

(1) ¹Das Landesjustizprüfungsamt erstellt auf Grund der Gesamtnote eine Rangliste. ²Bewerberinnen und Bewerber, die die gleiche Gesamtnote erzielt haben, erhalten den gleichen Rang.
(2) Das Staatsministerium setzt die Zahl der Beamtinnen und Beamten fest, die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden, und entscheidet unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Zulassungsverfahrens über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung in der Reihenfolge der Rangliste.
(3) Die Ausbildungsqualifizierung erfolgt durch die Ableistung des vorgesehenen Vorbereitungsdienstes und die Ablegung der vorgeschriebenen Qualifikationsprüfung.

Teil 3 Modulare Qualifizierung

§ 8 Zuständigkeiten

(1) Zuständig für die modulare Qualifizierung ist das Staatsministerium; dieses erstellt ein Konzept zur näheren Ausgestaltung.
(2) Das Staatsministerium kann mit der Organisation und Durchführung bestimmter Lehrveranstaltungen und Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen der modularen Qualifizierung öffentlich-rechtliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Behörden oder sonstige geeignete öffentlich-rechtliche Einrichtungen beauftragen.
(3) Die Anmeldung zur modularen Qualifizierung erfolgt durch die jeweilige Ernennungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium.

§ 9 Teilnahme

¹Beamtinnen und Beamte müssen neben der Voraussetzung des Art. 20 Abs. 4 LlbG für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung für Ämter
ab der Besoldungsgruppe A 7 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 5,
ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8,
ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11
innehaben. ²Im Konzept der modularen Qualifizierung können weitere Regelungen getroffen werden, die jedoch keine prüfungs- oder auswahlähnlichen Elemente enthalten dürfen. ³Für die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Maßnahmen der modularen Qualifizierung gilt Art. 16 Abs. 1 LlbG entsprechend. ⁴Soweit es aus dienstlichen Gründen erforderlich ist, kann die Teilnahme an der modularen Qualifizierung im Konzept auf bestimmte Arbeitsbereiche oder Dienstposten begrenzt werden. ⁵Falls eine Rechtsverordnung nach Art. 70 Abs. 3 Satz 1 LlbG eine Beförderung bis in ein Amt ab der nächsthöheren Qualifikationsebene ohne Teilnahme an der modularen Qualifizierung zulässt, ist eine über dieses Amt hinausgehende Beförderung nur möglich, wenn die Beamtin oder der Beamte an der modularen Qualifizierung für Ämter ab dieser Qualifikationsebene erfolgreich teilgenommen hat.

§ 10 Umfang, Inhalt

¹Die modulare Qualifizierung umfasst für Ämter
ab der Besoldungsgruppe A 7 mindestens zwei Maßnahmen,
ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens drei Maßnahmen,
ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens vier Maßnahmen.
²Die Maßnahmen der modularen Qualifizierung vermitteln die erforderlichen Grund- und Fachkenntnisse sowie sozialen Kompetenzen, die jeweils an den Anforderungen der Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene ausgerichtet sind. ³Die konkreten Inhalte der Maßnahmen und deren Abschluss werden im Konzept der modularen Qualifizierung festgelegt. ⁴Die Gesamtdauer der Maßnahmen soll betragen:
in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 zehn bis 15 Tage,
in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 15 bis 20 Tage,
in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 20 bis 25 Tage.

§ 11 Prüfung, Teilnahmebescheinigung

(1) ¹Eine Maßnahme der modularen Qualifizierung, die fachlich theoretische Inhalte vermittelt, schließt mit einer mündlichen Prüfung ab, die spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Lehrveranstaltung durchgeführt wird. ²Mindestens zwei Wochen vor der Prüfung werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer hierzu schriftlich geladen und dem Landespersonalausschuss Ort und Zeit der Prüfung mitgeteilt. ³Gegenstand der Prüfung sind die Inhalte der Maßnahme. ⁴Die Prüfungszeit beträgt für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer 30 Minuten in den Fällen der § 10 Satz 1 Nrn. 1 und 2, 45 Minuten in den Fällen des § 10 Satz 1 Nr. 3. ⁵Über die vollständige Teilnahme an der Maßnahme ist eine Bescheinigung auszustellen. ⁶Das Vorliegen der Bescheinigung ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung.
(2) ¹Bei Abschluss der übrigen Maßnahmen wird entschieden, ob die Teilnahme vollständig und erfolgreich war. ²Für die Entscheidung sind das auf Grund der Mitarbeit gezeigte Verständnis für die vermittelten Inhalte sowie die gezeigte Fähigkeit zur praktischen Anwendung maßgebend. ³In den Maßnahmen, die Sozial- und Führungskompetenzen zum Gegenstand haben, soll anhand von praktischen Übungen die gezeigte soziale Handlungsfähigkeit sowie das Führungsverhalten beurteilt werden. ⁴Über die vollständige und erfolgreiche Teilnahme ist eine Bescheinigung auszustellen.

§ 12 Prüfungsverfahren, Bewertung, Feststellung des Abschlusses

(1) In der mündlichen Prüfung werden bis zu drei Teilnehmerinnen oder Teilnehmer gemeinsam geprüft.
(2) ¹Die mündliche Prüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen, die aus zwei Prüferinnen oder Prüfern besteht, von denen eine oder einer in der jeweiligen Maßnahme unterrichtet haben soll. ²Die mit der Organisation und Durchführung der Prüfung beauftragte Stelle bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission, bestimmt das vorsitzende Mitglied und teilt die Zusammensetzung der Prüfungskommission in der schriftlichen Einladung den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern mit. ³In den Fällen der § 10 Satz 1 Nrn. 1 und 2 müssen die Prüferinnen und Prüfer mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben; mindestens eine oder einer muss in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen sein. ⁴In den Fällen des § 10 Satz 1 Nr. 3 müssen die Prüferinnen und Prüfer mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben; mindestens eine oder einer muss in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sein.
(3) ¹Die Prüfungskommission bewertet das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. ²Bei der Bewertung wird auf die fachlichen Kenntnisse, das Verständnis des Erlernten sowie die methodische Handlungsfähigkeit abgestellt. ³Bei abweichenden Bewertungen der Mitglieder der Prüfungskommission soll eine Einigung über die Bewertung herbeigeführt werden. ⁴Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Prüferin oder der Prüfer, die oder der in der Maßnahme nach Abs. 2 Satz 1 den höheren Anteil an Unterricht durchgeführt hat; bei gleichen Anteilen entscheidet das vorsitzende Mitglied. ⁵Über die mündliche Prüfung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von dem vorsitzenden Mitglied unterschrieben wird. ⁶Das vorsitzende Mitglied teilt der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer das Ergebnis mündlich mit. ⁷Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so ist dies auf Verlangen schriftlich zu begründen.
(4) ¹Über die erfolgreiche Teilnahme an den Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 entscheidet die mit der Durchführung der jeweiligen Lehrveranstaltung beauftragte Stelle. ²Lehren mehrere Dozentinnen oder Dozenten in einer Maßnahme, gelten Abs. 3 Sätze 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei gleichen Anteilen die ranghöhere Dozentin oder der ranghöhere Dozent entscheidet, bei gleichem Dienstrang ist das Dienstalter maßgeblich. ³Im Fall einer nicht erfolgreichen Teilnahme ist die Entscheidung schriftlich zu begründen.
(5) ¹Das Staatsministerium stellt gemäß Art. 20 Abs. 5 Satz 1 LlbG den Abschluss der modularen Qualifizierung fest, wenn die mündliche Prüfung bestanden und die vollständige und erfolgreiche Teilnahme an den Maßnahmen nach § 11 Abs. 2 bescheinigt wurde. ²Die Feststellung ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer schriftlich mitzuteilen.

§ 13 Wiederholungsmöglichkeiten, Verhinderung

(1) ¹Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, die die mündliche Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung nach erneuter vollständiger Absolvierung der Maßnahme nach § 11 Abs. 1 einmal wiederholen. ²Nicht vollständig bzw. nicht vollständig und erfolgreich abgeschlossene Maßnahmen können ebenfalls einmal wiederholt werden.
(2) ¹Bei Fehlzeiten innerhalb einer Maßnahme, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, ist die gesamte Maßnahme nochmals zu absolvieren; die Wiederholungsmöglichkeiten nach Abs. 1 bleiben hiervon unberührt. ²Bei nur geringfügigen und unmaßgeblichen Fehlzeiten, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, kann im Einzelfall eine Bescheinigung über die vollständige bzw. über die vollständige und erfolgreiche Teilnahme erteilt werden.

§ 14 Beginn der modularen Qualifizierung, Übergangsvorschrift

(1) ¹Der Aufstieg nach § 41 Abs. 5, §§ 46 und 51 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung – LbV) vom 1. April 2009 (GVBl S. 51, BayRS 2030-2-1-2-F) in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung wird am 1. April 2012 durch die modulare Qualifizierung abgelöst. ²Beamtinnen und Beamte, die bis zum Ablauf des 31. März 2012 die Einführungszeit gemäß § 41 Abs. 5, §§ 46 und 51 LbV abgeschlossen haben oder die sich am 31. März 2012 gemäß § 41 Abs. 5, §§ 46 und 51 LbV noch in der Einführungszeit befinden, beenden den Aufstieg gemäß § 41 Abs. 5, §§ 46 und 51 LbV.
(2) ¹Beamtinnen und Beamten, denen die Eignung in der letzten periodischen Beurteilung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 nach § 41 Abs. 5 und § 51 LbV zuerkannt wurde und die bis einschließlich 31. März 2012 noch nicht zugelassen worden sind, werden bis zur nächsten periodischen Beurteilung so gestellt, als würden sie die Voraussetzung nach Art. 20 Abs. 4 LlbG erfüllen; Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 LbV erfüllt haben. ²Sie kommen nur für eine Qualifizierung nach Art. 20 LlbG in Verbindung mit dieser Verordnung und dem Konzept der modularen Qualifizierung in Betracht.
(3) ¹Für Beamtinnen und Beamte, für die Art. 70 Abs. 4 Satz 4 LlbG anwendbar ist, können im Konzept der modularen Qualifizierung in der Besoldungsgruppe A 11 Maßnahmen nach Art. 20 Abs. 2 Sätze 6 und 7 LlbG vorgesehen werden, die Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 sind. ² § 9 gilt entsprechend.

Teil 4 Schlussvorschriften

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.
München, den 22. Februar 2012
Dr. Beate Merk, Staatsministerin
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