Zuerkennung des qualifizierten beruflichen Bildungsabschlusses (Art. 7 Abs. 8 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen); hier: Vollzug des § 41 Abs. 3 der Volksschulordn...
    DE - Landesrecht Bayern

    Zuerkennung des qualifizierten beruflichen Bildungsabschlusses (Art. 7 Abs. 8 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen); hier: Vollzug des § 41 Abs. 3 der Volksschulordnung in Bayern (VSO)

    Dem qualifizierenden Hauptschulabschluss als gleichwertig anerkannte Schulbildung sind in den Schuljahren 1969/70 bis 1981/82 erworbene Zeugnisse der Jahrgangsstufe 9 des Gymnasiums, der Realschule und der Wirtschaftsschule, wenn eine Gleichwertigkeitsanerkennung erfolgt ist.
    Ferner werden Zeugnisse über den qualifizierenden Hauptschulabschluss der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, die ab dem Schuljahr 1993/94 erworben sind, allgemein als gleichwertig anerkannt, ohne dass es hierzu einer besonderen Bestätigung bedarf.
    Liegt dem qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss eines der in Nr. 1 genannten Zeugnisse zugrunde, so werden nach § 41 Abs. 3 VSO folgende Schulen für die Ausstellung des Zeugnisses über den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss bestimmt.
    Volksschule München
    am Winthirplatz (Hauptschule)
    Winthirplatz 6
    80639 München
    Telefon 089/13 11 98
    Volksschule Pfarrkirchen
    (Hauptschule)
    Von-Fraunhofer-Straße 1
    84347 Pfarrkirchen
    Telefon 08561/85 47
    Hans-Herrmann-Volksschule
    (Hauptschule)
    Isarstraße 24
    93057 Regensburg
    Telefon 0941/507-20 45
    Albert-Schweitzer-Schule
    (Teilhauptschule II)
    Äußere Badstraße 30
    95448 Bayreuth
    Telefon 0921/95 07
    Volksschule Nürnberg
    (Hauptschule)
    Herriedener Straße 29
    90449 Nürnberg
    Telefon 0911/67 53 86
    Hauger-Volksschule
    (Grund- und Hauptschule)
    Wallgasse 10
    97070 Würzburg
    Telefon 0931/57 31 21
    Kapellen-Volksschule
    Augsburg-Oberhausen
    (Hauptschule)
    Kapellenstraße 20
    86154 Augsburg
    Telefon 0821/3 24-42 91
    Die Zuständigkeit bestimmt sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers.
    I.A.
    J. Hoderlein
    Ministerialdirektor
    KWMBl I 1996 S. 349
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