PO-A
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PO-A: Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte (PO-A) Vom 3. März 1998 (GVBl. S. 121) BayRS 800-21-86-A (§§ 1–28)

Auf Grund von § 41 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl I S. 1112), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1476), und Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl S. 754, BayRS 800-21-1-A) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit folgende vom Berufsbildungsausschuß am 16. Januar 1998 beschlossene Prüfungsordnung:

Abschnitt I Prüfungsausschüsse

§ 1 Errichtung

(1) Für die Abnahme der Abschlußprüfung errichtet das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) einen oder mehrere Prüfungsausschüsse für die in § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten vom 18. Dezember 1996 (BGBl I S. 1975) bezeichneten Fachrichtungen: „gesetzliche Unfallversicherung“, „gesetzliche Rentenversicherung“ sowie „landwirtschaftliche Sozialversicherung“.
(2) ¹Sind für eine Fachrichtung mehrere Prüfungsausschüsse gebildet, errichtet das Staatsministerium einen Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben, der die in der Prüfungsordnung ihm zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. ²Besteht für eine Fachrichtung nur ein Prüfungsausschuß, nimmt dieser auch die Befugnisse des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben wahr.
(3) Der Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben entscheidet über die Zuweisung der Prüfungsteilnehmer auf die Prüfungsausschüsse.

§ 2 Zusammensetzung und Berufung

(1) ¹Jeder Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern, je einem Beauftragten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie einer Lehrkraft einer berufsbildenden Schule. ²Die Mitglieder haben Stellvertreter. ³Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Das Vorschlagsrecht für die Beauftragten der Arbeitnehmer richtet sich nach § 37 Abs. 3 Sätze 2 und 4 BBiG.
(3) ¹Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden vom Staatsministerium für vier Jahre berufen. ²Läuft die Amtsdauer nach Ausschreibung einer Prüfung ab, verlängert sich die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuß bis zum Abschluß dieser Prüfung.
(4) ¹Der Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben besteht aus Mitgliedern der Prüfungsausschüsse. ²Jeder Prüfungsausschuß muß mit mindestens einem Mitglied vertreten sein. ³Dem Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. ⁴Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein.
(5) ¹Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. ²Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom Staatsministerium festgesetzt wird.
(6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind auf eigenen Antrag von ihrem Amt zu entbinden oder können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

§ 3 Ausschluß von der Mitwirkung, Befangenheit

(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschußmitglieder nicht mitwirken, die nach Art. 20 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ausgeschlossen sind.
(2) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor Beginn der Prüfung dem Staatsministerium mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuß (Art. 21 BayVwVfG).
(3) Die Entscheidung trifft das Staatsministerium, während der Prüfung der Prüfungsausschuß.
(4) ¹Wenn infolge Ausschlusses oder Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, überträgt der Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuß. ²Er kann einem anderen Prüfungsausschuß die Durchführung der Prüfung übertragen, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
(5) Besteht für eine Fachrichtung nur ein Prüfungsausschuß, tritt in den Fällen des Absatzes 4 an die Stelle des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben das Staatsministerium.

§ 4 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung

(1) ¹Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. ²Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. ³Der Vorsitz im Prüfungsausschuß kann jährlich zwischen den Gruppen wechseln. ⁴Der Prüfungsausschuß ist in voller Besetzung beschlußfähig. ⁵Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2) ¹In eiligen Fällen kann der Vorsitzende die Abstimmung durch eine schriftliche Umfrage herbeiführen. ²Widerspricht ein Mitglied diesem Abstimmungsverfahren, muß der Prüfungsausschuß zusammentreten.
(3) ¹Für den Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben gelten Absatz 1 Sätze 1 bis 3 und 5 sowie Absatz 2 entsprechend. ²Der Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, jedoch mindestens drei, anwesend sind. ³Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5 Geschäftsführung

(1) ¹Der Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben regelt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium die Geschäftsführung der Prüfungsausschüsse. ²Sofern ein Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben nicht besteht, regelt die Geschäftsführung das Staatsministerium. ³Über die Sitzungen sowie über gefaßte Beschlüsse sind Protokolle zu fertigen und dem Staatsministerium zu übersenden.
(2) Die Geschäfte des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben führt in der Fachrichtung „gesetzliche Rentenversicherung“ eine vom Staatsministerium bestimmte Landesversicherungsanstalt.

§ 6 Verschwiegenheit

¹Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. ²Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuß und dem Staatsministerium.

Abschnitt II Vorbereitung der Prüfung

§ 7 Prüfungstermin

(1) Das Staatsministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben die Termine, nach denen sich die Fristen im Prüfungsverfahren richten.
(2) Das Staatsministerium gibt diese Termine und die Anmeldefristen mindestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt.
(3) Die Versicherungsträger geben die Ausschreibung in geeigneter Weise bekannt.

§ 8 Prüfungserleichterungen

(1) ¹Soweit bei Prüfungsteilnehmern gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen, die die Teilnahme an der Prüfung erschweren, sind auf Antrag angemessene Erleichterungen (z.B. Verlängerung der Bearbeitungszeit, Schreibhilfen) zu gewähren. ²Die fachlichen Anforderungen dürfen dadurch jedoch nicht herabgesetzt werden.
(2) ¹Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, daß der Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben über die Erleichterung zeitgerecht entscheiden und sie vorbereiten kann. ²Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, aus der sich Art und Umfang der Beeinträchtigung bei der Anfertigung der Arbeiten und/oder bei mündlichen Prüfungen ergeben.

§ 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlußprüfung

Die Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlußprüfung richten sich nach den §§ 39 und 40 BBiG.

§ 10 Anmeldung zur Prüfung

(1) Der Ausbildende hat die Auszubildenden mit deren Zustimmung innerhalb der Anmeldefrist (§ 7 Abs. 2) schriftlich bei der geschäftsführenden Stelle für den Prüfungsausschuß anzumelden.
(2) In Fällen des § 40 BBiG und – wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht – bei Wiederholungsprüfungen, können die Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen.
(3) Der Anmeldung sollen beigefügt werden
in den Fällen der §§ 39 und 40 Abs. 1 BBiG
Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung und eine Bestätigung des Ausbildenden über das Führen des Berichtshefts,
gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
gegebenenfalls ärztliche Bescheinigung über Art und Umfang einer gesundheitlichen Beeinträchtigung;
in den Fällen des § 40 Abs. 2 und 3 BBiG
Tätigkeitsnachweis oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinn des § 40 Abs. 2 und 3 BBiG,
gegebenenfalls ärztliche Bescheinigung über Art und Umfang einer gesundheitlichen Beeinträchtigung;
bei Wiederholungsprüfungen Zeugnisse und Bescheide nach §§ 24 und 25 über vorangegangene Prüfungen.

§ 11 Entscheidung über die Zulassung

(1) Die Entscheidung über die Zulassung zur Abschlußprüfung richtet sich nach § 39 Abs. 2 BBiG.
(2) ¹Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerbern und den Ausbildenden möglichst einen Monat vor der schriftlichen Prüfung unter Angabe der Prüfungstage und des Prüfungsortes schriftlich mitzuteilen. ²Auf das Antragsrecht nach § 8 sowie auf das Recht der Prüfungsteilnehmer, eine Begründung für die Bewertung ihrer Leistung in der mündlichen Prüfung zu erfragen, ist dabei hinzuweisen.
(3) Ist der Prüfungsbewerber auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden, kann der Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben nach Anhören des Prüfungsbewerbers
bis zum ersten Prüfungstage die Zulassung widerrufen,
innerhalb eines Jahres nach dem ersten Prüfungstage in schwerwiegenden Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(4) Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, hat der Prüfungsteilnehmer das Prüfungszeugnis an das Staatsministerium zurückzugeben.
(5) Die Entscheidung über die Nichtzulassung und Entscheidungen nach Absatz 3 sind zu begründen und dem Prüfungsbewerber und dem Ausbildenden schriftlich zu eröffnen.

Abschnitt III Durchführung der Prüfung

§ 12 Prüfungsziel

¹Durch die Abschlußprüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmer die in der Ausbildungsordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse besitzen, die sie zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinn des § 1 Abs. 2 BBiG befähigen. ²Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob sie fähig sind, ihre Arbeit selbständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren.

§ 13 Gegenstand und Gliederung der Prüfung

(1) Die Durchführung der Prüfung richtet sich bezüglich des Gegenstands und der Gliederung der Abschlußprüfung nach
§ 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten für die Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung,
§ 11 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten für die Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung und
§ 13 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten für die Fachrichtung landwirtschaftliche Sozialversicherung.
(2) ¹Bei Prüfungsfächern, deren Bearbeitungsdauer auf einen Zeitraum über 210 Minuten festgelegt ist, hat deren Bearbeitung in zwei Arbeiten mit gleich langen Zeiteinheiten zu erfolgen. ²Die Arbeiten in den drei schriftlichen Prüfungsfächern sollen an vier aufeinander folgenden Arbeitstagen stattfinden. ³Die Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kann im Einvernehmen mit den Ausbildenden und den überbetrieblichen Einrichtungen, die die Ausbildungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten durchführen, schon vorher stattfinden, frühestens jedoch nach Beendigung des Berufsschulunterrichts. ⁴In diesem Fall sollen die Arbeiten in den verbleibenden Prüfungsfächern an drei aufeinander folgenden Arbeitstagen stattfinden.

§ 14 Prüfungsaufgaben

(1) ¹Der Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und Bewertungshinweise. ²Er trifft die Entscheidung über die Zulassung von Arbeits- und Hilfsmitteln und gibt sie spätestens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt.
(2) Findet die Prüfung in derselben Fachrichtung vor mehreren Prüfungsausschüssen gleichzeitig statt, sind einheitliche Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und Bewertungshinweise zu beschließen.

§ 15 Nichtöffentlichkeit

¹Die Prüfungen sind nicht öffentlich. ²Vertreter des Staatsministeriums und Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. ³Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 16 Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuß abgenommen.
(2) ¹Die geschäftsführende Stelle (§ 5) regelt die Aufsichtführung. ²Die Aufsichtführenden stellen sicher, daß die Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln fertigen. ³Über den Ablauf der schriftlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen und dem Staatsministerium zu übersenden.
(3) ¹Die schriftlichen Arbeiten sind nicht mit den Namen der Prüfungsteilnehmer, sondern mit Kennziffern zu versehen; diese werden zu Beginn des schriftlichen Abschnitts der Prüfung verlost. ²Bei vorgezogener Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde findet eine gesonderte Verlosung statt. ³Über die ausgelosten Arbeitsplatznummern ist ein Verzeichnis zu fertigen, das mindestens solange verschlossen zu verwahren ist, bis die jeweils unter der gleichen Arbeitsplatzanordnung gefertigten Prüfungsarbeiten bewertet sind.

§ 17 Ausweispflicht und Belehrung

¹Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. ²Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) ¹Täuscht der Prüfungsteilnehmer während der schriftlichen Prüfung, versucht er zu täuschen oder hilft er einem anderen dabei, teilt der Aufsichtführende dies der geschäftsführenden Stelle mit. ²Der Prüfungsteilnehmer darf jedoch an der schriftlichen Prüfung bis zu deren Ende teilnehmen. ³Stört der Prüfungsteilnehmer den Prüfungsablauf erheblich, kann ihn der Aufsichtführende von der Bearbeitung der betreffenden Prüfungsaufgabe ausschließen.
(2) ¹Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. ²Der Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben kann nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes bei der betreffenden Prüfungsarbeit Punkte abziehen oder sie mit dem Punktwert Null bewerten.
(3) ¹Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluß der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Prüfung nach Anhören des Prüfungsteilnehmers eine oder mehrere Prüfungsarbeiten mit dem Punktwert Null bewerten oder in einem besonders schweren Fall die Prüfung für nicht bestanden erklären. ² § 11 Abs. 4 gilt.
(4) Für die mündliche Prüfung sowie die mündliche Ergänzungsprüfung gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.

§ 19 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) ¹Der Prüfungsbewerber kann bis zum ersten Prüfungstag durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. ²In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. ³Hat der Prüfungsbewerber ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, gilt die Prüfung als nicht bestanden, falls nicht der Prüfungsbewerber aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert war.
(2) ¹Bricht der Prüfungsteilnehmer aus wichtigem Grund die Prüfung ab, gilt die Prüfung als nicht abgelegt; in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. ²Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) ¹Nimmt der Prüfungsteilnehmer ohne wichtigen Grund an einzelnen Prüfungsarbeiten nicht teil, sind diese mit dem Punktwert Null zu bewerten. ²Liegt für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, bestimmt der Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben, wann die versäumte Prüfungsarbeit nachzuholen ist.
(4) ¹Nimmt der Prüfungsteilnehmer ohne wichtigen Grund an der mündlichen Prüfung nicht teil, gilt die Prüfung als nicht bestanden. ²Liegt für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, bestimmt der Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben, wann die versäumte Prüfung nachzuholen ist.
(5) ¹Der Nachweis des Vorliegens eines wichtigen Grundes ist unverzüglich zu erbringen, im Fall von Krankheit durch ein ärztliches Attest. ²Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen trifft nach Anhören des Prüfungsteilnehmers der Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben.

Abschnitt IV Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 20 Bewertung

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig und unabhängig voneinander zu beurteilen und zu bewerten.
(2) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung sind von den Mitgliedern des jeweiligen Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten.
(3) Die Prüfungsleistungen sind nach folgendem Punktsystem zu bewerten:
(4) ¹Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl für jedes Prüfungsfach sowie für die mündliche Prüfung ist die Summe der erzielten Punkte durch die Zahl der Prüfer zu dividieren. ²Ergeben sich Bruchteile von Punkten, ist die zweite Stelle nach dem Komma bis vier nach unten, ab fünf nach oben zu runden.
(5) ¹Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind neben der fachlichen Leistung Gliederung und Klarheit der Darstellung, Gewandtheit des Ausdrucks sowie äußere Form der Arbeit und Rechtschreibung angemessen zu berücksichtigen; für Mängel bei der Gliederung der Arbeit, im Ausdruck sowie bei der äußeren Form und der Rechtschreibung können jeweils bis zu 2 Punkte von den für die fachliche Leistung vergebenen Punkten abgezogen werden. ²Bemerkungen und Bewertung sind nicht in der Prüfungsarbeit, sondern auf einer besonderen Unterlage vorzunehmen; diese gehört zu den Prüfungsunterlagen.

§ 21 Teilnahme an der mündlichen Prüfung

(1) ¹Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung in allen Prüfungsfächern die Note „mangelhaft“ oder in einem Prüfungsfach die Note „ungenügend“ erzielt hat. ²In diesem Fall ist die Prüfung nicht bestanden.
(2) ¹Die Einladungen zur mündlichen Prüfung ergehen durch die geschäftsführenden Stellen. ²Den Prüfungsteilnehmern sind die Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsfächern mitzuteilen. ³Auf die Möglichkeit, eine Ergänzungsprüfung zu beantragen, ist hinzuweisen.
(3) Die mündliche Prüfung soll innerhalb von zwei Monaten nach der letzten schriftlichen Prüfungsarbeit als Einzelprüfung stattfinden.

§ 22 Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) ¹Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsfächern mit „mangelhaft“ und in dem dritten Fach mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden, ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach dem Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Stehen zwei Prüfungsfächer zur Auswahl, bestimmt der Prüfungsteilnehmer, in welchem Fach er geprüft werden will.
(2) ¹Bis zwei Tage vor der mündlichen Prüfung kann der Antrag unter Angabe des Prüfungsfachs bei der geschäftsführenden Stelle, am Tage der Prüfung, spätestens unmittelbar nach Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung, beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt werden. ²Soweit von den betroffenen Prüfungsteilnehmern kein Antrag zur Teilnahme an der Ergänzungsprüfung gestellt wird, liegt deren Teilnahme an der Ergänzungsprüfung im Ermessen des Prüfungsausschusses. ³Ob die Voraussetzungen für die Ergänzungsprüfung vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuß. ⁴Die Ergänzungsprüfung soll sich unmittelbar an die mündliche Prüfung anschließen.
(3) ¹Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in der Ergänzungsprüfung ist die Summe der jeweils vergebenen Punkte durch die Anzahl der Prüfer zu dividieren. ²Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in diesem Prüfungsfach sind die durchschnittlichen Punktzahlen des schriftlichen Teils des Prüfungsfachs und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. ³ § 20 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden.

§ 23 Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Im Anschluß an die letzte Prüfungsleistung stellt der Prüfungsausschuß das Gesamtergebnis der Prüfung fest und bezeichnet es mit einer Note nach § 20 Abs. 3.
(2) ¹Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses sind der Mittelwert der Prüfungsfächer 1, 2 und 3 mit dem Faktor 1 und unter Beachtung der § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 7 und § 13 Abs. 7 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten, der Mittelwert der mündlichen Prüfung mit dem Faktor 1 zu multiplizieren und die Summe durch den Faktor 4 zu dividieren. ²Ergeben sich Bruchteile von Punkten, ist die zweite Stelle nach dem Komma bis vier nach unten, ab fünf nach oben zu runden.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der drei Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden; es sei denn, die Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung wurde mit „ungenügend“ bewertet.
(4) ¹Über den Verlauf der mündlichen Prüfung, einer mündlichen Ergänzungsprüfung und über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. ²Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(5) ¹Der Prüfungsausschuß teilt dem Prüfungsteilnehmer am Tage der mündlichen Prüfung oder der mündlichen Ergänzungsprüfung mit, ob und mit welchem Gesamtergebnis und mit welcher Note er die Prüfung bestanden hat, auf Wunsch auch die durchschnittliche Punktzahl der mündlichen Prüfung. ²Bei erfolgreich abgelegter Prüfung gilt dieser Tag als Tag des Bestehens der Abschlußprüfung im Sinn des § 14 Abs. 2 BBiG.

§ 24 Prüfungszeugnis

(1) ¹Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis. ²Das Zeugnis wird vom Staatsministerium, im Fall gemeinsamer Datenerfassung von der geschäftsführenden Stelle, ausgefertigt.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 34 des Berufsbildungsgesetzes“,
Name, Vorname und Geburtsdatum des Prüfungsteilnehmers,
die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und der Fachrichtung,
die Gesamtnote der Prüfung,
das Datum des Bestehens der Prüfung,
die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
und eines Vertreters des Staatsministeriums,
das Siegel des Staatsministeriums.
(3) Als Anlage zum Prüfungszeugnis soll eine Berufsbeschreibung (Ausbildungsprofil) ausgehändigt werden.
(4) Auf einem Beiblatt wird außerdem die durchschnittliche Punktzahl der einzelnen Prüfungsleistungen angegeben.

§ 25 Nicht bestandene Prüfung

¹Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfungsteilnehmer und sein gesetzlicher Vertreter sowie der Ausbildende vom Staatsministerium einen schriftlichen Bescheid, der vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit zu unterzeichnen ist. ²Die durchschnittliche Punktzahl der einzelnen Prüfungsleistungen und die Gesamtnote der Prüfung sind anzugeben. ³Auf die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung ist hinzuweisen.

Abschnitt V Wiederholungsprüfung

§ 26 Wiederholungsprüfung

Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden, frühestens zum nächsten Prüfungstermin.

Abschnitt VI Schlußbestimmungen

§ 27 Prüfungsunterlagen

¹Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer, seinem gesetzlichen Vertreter oder einem von ihm Bevollmächtigten innerhalb von zwei Jahren Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. ²Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind beim Staatsministerium zwei Jahre, die Anmeldungen und die Niederschriften fünf Jahre aufzubewahren.

§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft.
(2) ¹Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlußprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte (POSozV) vom 14. Juli 1979 (BayRS 800-21-86-A), geändert durch Verordnung vom 13. März 1991 (GVBl S. 116), außer Kraft. ²Dies gilt nicht für Ausbildungsverträge mit einem Ausbildungsbeginn vor dem 1. September 1997; insoweit gilt die bisherige Rechtslage fort.
München, den 3. März 1998
Barbara Stamm, Staatsministerin
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