PrGebV StMELF
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PrGebV StMELF: Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Prüfungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Prüfungsgebühren-Verordnung StMELF – PrGebV StMELF) Vom 20. August 1977 (BayRS V S. 336) BayRS 7803-25-L (§§ 1–6)

Auf Grund des Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 des Kostengesetzes erläßt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich

In den Bereichen der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft sowie der Hauswirtschaft werden für die Abnahme von Prüfungen von Personen Gebühren nach dieser Verordnung erhoben, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen.

§ 2 Gebühren

(1) Die Gebühr beträgt für die Abnahme
(2) Nimmt ein Bewerber an der Prüfung nicht teil, beträgt die Gebühr ein Fünftel der Gebühren nach Abs. 1, mindestens jedoch 25 €.
(3) Scheidet ein Prüfungsteilnehmer während der Prüfung aus, beträgt die Gebühr je nach Umfang der bereits abgelegten Prüfung ¹/
(4) Ist ein Prüfungsteilnehmer von der Ablegung einzelner Prüfungsteile befreit, beträgt die Gebühr ¹/
(5) Gebühren nach den Absätzen 2 bis 4 werden auf volle Euro-Beträge abgerundet.
(6) Mit der Gebühr sind alle Amtshandlungen, die mit der Prüfung in engem Zusammenhang stehen (insbesondere die Zulassung zur Prüfung, die Zulassung von Ausnahmen von den Zulassungserfordernissen, das Ausstellen einer Bescheinigung, eines Prüfungszeugnisses und eines Meisterbriefs, der Erlass der Wiederholung einzelner Prüfungsteile, die Freistellung von der Ablegung eines Prüfungsteils), abgegolten.

§ 3 Auslagen

(1) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.
(2) Für die auf besonderen Antrag erteilten Abschriften und Mehrfertigungen von Bescheinigungen, Prüfungszeugnissen und Meisterbriefen werden Auslagen nach Art. 10 des Kostengesetzes erhoben.

§ 4 Schuldner

¹Schuldner der Gebühren ist der Bewerber oder der Prüfling. ²Schuldner ist ferner, wer die Schuld gegenüber der Prüfungsbehörde schriftlich übernimmt. ³Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 5 Fälligkeit

Die Gebühren sind mit der Stellung des Antrags auf Zulassung bzw. mit der Anmeldung zur Prüfung fällig.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1977 in Kraft
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