PrüfBek
DE - Landesrecht Bayern

PrüfBek: Prüfung der Sparkassen durch die Prüfungsstelle des Sparkassenverbands Bayern

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Für die Durchführung der Prüfungen bei den Sparkassen wird auf Grund von Art. 13 des Gesetzes über die öffentlichen Sparkassen – Sparkassengesetz – SpkG – (BayRS 2025-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 461) in Verbindung mit § 22 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsbetrieb der Sparkassen – Sparkassenordnung – SpkO – vom 21. April 2007 (GVBl S. 332, BayRS 2025-1-1-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 461) Folgendes festgelegt:

1.  Aufgaben der Prüfungsstelle des Sparkassenverbands Bayern

Die Prüfung der Sparkassen ist wesentlicher Bestandteil der Sparkassenaufsicht. Die Prüfungsstelle des Sparkassenverbands Bayern (Art. 22 Abs. 2 SpkG) nimmt insoweit Aufgaben der Sparkassenaufsichtsbehörden wahr.

2.  Arten der Prüfungen

2.1 

Die Prüfungsstelle führt bei den Sparkassen die durch Gesetz und aufsichtsbehördliche Anordnung vorgeschriebenen Prüfungen durch. Dies sind insbesondere die

2.1.1 

Prüfung des Jahresabschlusses, einschließlich der Prüfung im Auftrag des Sparkassen-Stützungsfonds des Sparkassenverbands Bayern sowie des Bayerischen Reservefonds. Die Prüfungsstelle kann Teile der Prüfung als vorgezogene Prüfung durchführen;

2.1.2 

Prüfung des Konzernabschlusses, sofern die Sparkasse einen solchen aufstellt;

2.1.3 

Prüfung nach § 36 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (Wertpapierhandels- und Depotprüfung);

2.1.4 

Prüfung der Ordnungsmäßigkeit, Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse, wenn Sparkassen Teile ihres Geschäftsbetriebs von anderen Unternehmen erledigen lassen. Dies kann auch in Form von Prüfungen bei diesen Unternehmen und auch in deren Auftrag geschehen; die Sparkassen haben bei der Auslagerung von Teilen ihres Geschäftsbetriebs insbesondere sicherzustellen, dass die Prüfungsstelle die nach § 25a Abs. 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) erforderlichen Prüfungsrechte hat;

2.1.5 

Prüfung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 KWG (Geldwäscheprüfung);

2.1.6 

Prüfung im Auftrag der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 44 KWG;

2.1.7 

Prüfung im Auftrag der Aufsichtsbehörde nach Art. 11 Abs. 2 Satz 2 und Art. 13 SpkG;

2.1.8 

Prüfung auf Ersuchen des Verwaltungsrats der Sparkasse nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SpkO.

2.2 

Die Prüfungsstelle kann im Rahmen ihrer Kapazitäten sonstige, der Sicherstellung der Aufgabenerfüllung durch die Sparkasse dienende Prüfungen (z.B. Prüfung von Sparkassenstiftungen, Prüfung des PS-Gewinnsparens, Prüfungen im Rahmen von Basket-Transaktionen) durchführen, soweit sonstige Bestimmungen nicht entgegenstehen. Die Prüfungsstelle kann im Rahmen ihrer Kapazitäten Prüfungen bei deutschen Sparkassen außerhalb Bayerns im Auftrag der für diese jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde durchführen (Überkreuzprüfung).

3.  Durchführung der Prüfung

3.1 

Die Prüfungsstelle kann alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind. Sie hat hierzu das Recht, alle Unterlagen und Daten der Sparkasse zu prüfen. Soweit es die Vorbereitung der Prüfung erfordert, hat die Prüfungsstelle diese Rechte auch schon vor Durchführung der Prüfung. Soweit es für eine sorgfältige Prüfung notwendig ist, hat die Prüfungsstelle diese Rechte auch gegenüber den Tochterunternehmen der Sparkasse.

3.2 

Im Rahmen der Prüfung ist neben den handels- und kreditwesenrechtlichen Berichtspflichten auch festzustellen, ob die Sparkasse ihre Geschäfte gesetz- und satzungsmäßig sowie entsprechend den aufsichtsbehördlichen Anordnungen führt. Dabei ist insbesondere auch festzustellen, ob

3.2.1 

wesentliche Verstöße gegen beamten-, besoldungs- und tarifrechtliche Vorschriften einschließlich der Vorschriften über Zuwendungen, Zulagen und Nebentätigkeiten vorliegen,

3.2.2 

wesentliche Verstöße gegen das Regionalprinzip (§ 2 SpkO) bestehen,

3.2.3 

die Vorständevergütung und -versorgung sich innerhalb der vorgegebenen Rahmensätze bewegt sowie die Entschädigung für die Mitglieder des Verwaltungsrats angemessen ist (§ 12 SpkO),

3.2.4 

sich im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit Mitgliedern des Verwaltungsrats Anzeichen dafür ergeben, dass über das Vermögen eines Mitglieds das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet wurde, ein Mitglied eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben hat (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 SpkG) oder mit der Erfüllung schuldrechtlicher Verpflichtungen gegenüber der Sparkasse erheblich im Rückstand ist (Art. 9 Abs. 2 Satz 3 SpkG).

4.  Berichterstattung

4.1 

Alle Prüfungsberichte für Prüfungen nach Nr. 2.1 sind der Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Dem Staatsministerium des Innern ist ein Exemplar des Prüfungsberichts zu übermitteln, wenn

4.1.1 

die Beurteilung des Ergebnisses der Jahresabschlussprüfung ergibt, dass kein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk (§ 322 Handelsgesetzbuch) erteilt wird,

4.1.2 

der Prüfungsstelle während der Prüfung Tatsachen bekannt wurden, welche die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks rechtfertigen, den Bestand der Sparkasse gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der Geschäftsleiter gegen Gesetz oder Satzung erkennen lassen (§ 29 Abs. 3 KWG),

4.1.3 

bei der Sparkasse wirtschaftliche Schwierigkeiten bestehen oder drohen, insbesondere wenn die Sparkasse aus eigener Kraft nicht in der Lage ist, einen den eigenen Bestand gefährdenden Verlustausweis oder eine Zahlungseinstellung zu vermeiden (§ 3 der Satzung für den Sparkassenstützungsfonds des Sparkassenverbands Bayern),

4.1.4 

eine Prüfung nach Nr. 2.1.4 ein Unternehmen betrifft, an dem der Sparkassenverband Bayern beteiligt ist,

4.1.5 

sowie in sonstigen Fällen von besonderer Bedeutung, wenn die Prüfungsstelle dies für erforderlich hält.

4.2 

Die Aufsichtsbehörde und das Staatsministerium des Innern sind ferner in Kopie unverzüglich zu unterrichten, wenn bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden, die durch den Abschlussprüfer nach bankaufsichtlichen Bestimmungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Deutschen Bundesbank anzuzeigen sind.

5.  Prüfungsabschluss

5.1 

Die Prüfungsstelle stellt dem Vorstand und dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats jeweils ein Exemplar des Prüfungsberichts zur Verfügung.

5.2 

An die Prüfung des Jahresabschlusses schließt sich eine Sitzung des Verwaltungsrats (Schlussbesprechung) an. Bei sonstigen Prüfungen kann die Aufsichtsbehörde die Einberufung einer Sitzung verlangen, wenn sie dies für angezeigt hält. Die Schlussbesprechung findet frühestens zwei Wochen nach Zugang des Prüfungsberichts beim Verwaltungsratsvorsitzenden statt, es sei denn, besondere Umstände machen eine unverzügliche Schlussbesprechung erforderlich. Der Verwaltungsratsvorsitzende hat in der Einladung zur Schlussbesprechung darauf hinzuweisen, dass der Prüfungsbericht von den Mitgliedern vor der Schlussbesprechung vollständig eingesehen werden soll und zu diesem Zweck in den Geschäftsräumen der Sparkasse sowie in den Amtsräumen des Verwaltungsratsvorsitzenden bereitgehalten wird; die Einsichtnahme bzw. die Gründe für eine Nichteinsichtnahme sind kurz zu dokumentieren. Zur Schlussbesprechung sind die Aufsichtsbehörde und die Prüfungsstelle jeweils einzuladen, die Bankenaufsicht ist von der Schlussbesprechung rechtzeitig zu informieren, wenn es die Prüfungsstelle für angezeigt hält. In der Schlussbesprechung sind die wichtigsten bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse und die daraus zu ziehenden Folgerungen durch die Prüfungsstelle adressatengerecht darzustellen. Sie sind mit dem Verwaltungsrat zu erörtern.

5.3 

Erfüllt die Sparkasse die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SpkG (kapitalmarktorientierte Sparkasse), so umfassen die wichtigsten Erkenntnisse nach Nr. 5.2 stets auch die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, gegebenenfalls des internen Revisionssystems, und des Risikomanagementsystems sowie insbesondere Erkenntnisse über wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses.

6.  Erledigungsverfahren

6.1 

Die Aufsichtsbehörde sorgt im Einvernehmen mit der Prüfungsstelle für die ordnungsgemäße und zeitgerechte Erledigung der festgestellten Mängel und anmerkungsbedürftigen Entwicklungen. Besteht zwischen Prüfungen ein enger Zusammenhang, kann die Erledigung zusammengefasst erfolgen.

6.2 

Soweit festgestellte Mängel und anmerkungsbedürftige Entwicklungen von der Prüfungsstelle als Beanstandung (Prüfungserinnerung gemäß § 22 Abs. 4 Satz 2 SpkO) eingestuft werden, fordert die Aufsichtsbehörde umgehend den Verwaltungsrat der Sparkasse zur Erledigung der getroffenen Beanstandungen und zum Bericht darüber auf (Erledigungsverfahren). Der Verwaltungsratsvorsitzende hat im Erledigungsbericht zu bestätigen, dass der Verwaltungsrat vom vollen Inhalt des Prüfungsberichts und den darin enthaltenen Beanstandungen Kenntnis genommen hat, eine Kopie des Berichts ist der Prüfungsstelle zuzuleiten. Die Prüfungsstelle berichtet im Rahmen der folgenden Prüfung über die Erledigung.

6.3 

Soweit der Prüfungsbericht keine Beanstandungen enthält, ist die Prüfungsstelle mit der Überwachung der Erledigung der sonstigen Mängel und sonstigen anmerkungsbedürftigen Entwicklungen im Rahmen der folgenden Prüfung beauftragt (vereinfachtes Erledigungsverfahren), es sei denn, die Aufsichtsbehörde behält sich die Überwachung der Erledigung im Einzelfall vor. Die Verantwortung für die Überwachung der Prüfungsfeststellungen verbleibt auch in diesem Fall bei der Aufsichtsbehörde.

7.  Schlussbestimmungen

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie ist erstmals auf die Prüfung des Jahresabschlusses 2008 anzuwenden.
Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 1. März 1976 (MABl S. 175), geändert durch Bekanntmachung vom 25. Mai 1988 (AllMBl S. 377) außer Kraft.
Günter Schuster
Ministerialdirektor
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