Prüfung und Überwachung von Brücken, Tunneln und anderen Ingenieurbauwerken; Richtlinie zur einheitlichen Erfassung, Bewertung, Aufzeichnung und Auswertung von Ergebnissen der Bauwerksprüfungen nach DIN 1076 (RI-EBW-PRÜF)
Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
Bayerischer Oberster Rechnungshof
Bayerischer kommunaler Prüfungsverband
1. Allgemeines
1.1
Auf Grund technischer Weiterentwicklungen im Brücken- und Ingenieurbau wurden Änderungen und Ergänzungen in der „Richtlinie zur einheitlichen Erfassung, Bewertung, Aufzeichnung und Auswertung von Ergebnissen der Bauwerksprüfungen nach DIN 1076“ (RI-EBW-PRÜF) erforderlich.
1.2
¹Die zuständige BASt-Arbeitsgruppe hat im Auftrag der Bund/Länder-Dienstbesprechung Brücken- und Ingenieurbau die RI-EBW-PRÜF, Ausgabe 2013, überarbeitet und die Ausgabe 2017 erstellt. ²Hierbei wurden Anpassungen und Ergänzungen bei den Definitionen, Schadensbeispielen und den Texten vorgenommen sowie die Inhalte und die Drucktexte aktualisiert. ³Weiterhin wurden zusätzliche Beispiele für Prüfhandbücher aufgenommen.
1.3
Die Regelungen für Holzbrücken ohne ausreichenden konstruktiven Holzschutz wurden konkretisiert und Erläuterungen zur Messung der Holzfeuchte gegeben.
1.4
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 06/2017 vom 9. März 2017, veröffentlicht im Verkehrsblatt Nr. 7 vom 15. April 2017, die „Richtlinie zur einheitlichen Erfassung, Bewertung, Aufzeichnung und Auswertung von Ergebnissen der Bauwerksprüfungen nach DIN 1076“, Ausgabe 2017, bekannt gegeben.
2. Anwendung
2.1 Einführung der RI-EBW-PRÜF, Ausgabe 2017
¹Die RI-EBW-PRÜF, Ausgabe 2017, wird zur Anwendung eingeführt. ²Sie ist ab sofort bei Ingenieurbauwerken nach DIN 1076 im Zuge von Straßen in staatlicher Verwaltung anzuwenden. ³Den kommunalen Straßenbaulastträgern wird empfohlen, die RI-EBW-PRÜF auch für ihre Ingenieurbauwerke anzuwenden. ⁴Die Festlegungen des ARS Nr. 06/2017 sind zu beachten.
2.2 Prüfpflicht
¹Gabionenwände sind unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zur DIN 1076 den Ingenieurbauwerken nach DIN 1076 zugeordnet und unterliegen somit der Prüfpflicht. ²Betroffen sind Gabionenwände mit einer sichtbaren Höhe größer 1,50 m, soweit sie eine Stützfunktion aufweisen, sowie Gabionenwände mit sonstiger Funktion ab einer sichtbaren Höhe größer 2,0 m. ³Schutzwände/-zäune, wie zum Beispiel Überflughilfen und Irritationsschutzwände, sind ebenfalls den Ingenieurbauwerken zugeordnet, sofern diese auf einem Ingenieurbauwerk befestigt sind oder im Versagensfall in den Verkehrsraum gelangen können. ⁴Für Stützkonstruktionen aus „Bewehrter Erde“ ist keine allgemeine Prüfpflicht normiert. ⁵Hier ist die Notwendigkeit der Festlegung einer Prüfpflicht im Einzelfall durch den Baulastträger vor dem Hintergrund seiner Verkehrssicherungspflicht und den konkreten Umständen zu beurteilen. ⁶In DIN 1076 sind Regenrückhaltebecken und Schachtbauwerke aus Stahlbeton, für die ein Einzelstandsicherheitsnachweis erforderlich ist, den „Sonstigen Ingenieurbauwerken“ zugeordnet, wodurch sich eine Prüfpflicht ergibt. ⁷Zur Vereinheitlichung der Handhabung und vor dem Hintergrund des entstehenden Aufwands wird festgelegt, dass eine Prüfung nach DIN 1076 bei diesen und ähnlichen Anlagen nur dort erfolgen soll, wo durch den räumlichen Zusammenhang zur Straße auch eine Verkehrsgefährdung möglich ist, oder bei denen eine Einschränkung ihrer Funktion eine Verkehrsgefährdung nach sich ziehen kann. ⁸Bei Bauwerken, die nicht direkt befahren werden, aber geprüft werden sollen, kann erwogen werden, den Umfang der Prüfung ab (einschließlich) der zweiten Hauptprüfung nur auf den Teil der Anlage zu beziehen, der sich im befüllten Zustand oberhalb der Wasserlinie befindet. ⁹Wird diese Vorgehensweise gewählt, ist sicherzustellen, dass im Falle einer Leerung des Beckens beziehungsweise des Schachts, die sich aus betrieblicher Sicht ergibt, umgehend eine Sonderprüfung der nunmehr zugänglichen Bereiche durchgeführt wird. 1⁰Ergeben sich Auffälligkeiten hinsichtlich des Stauziels, sind diese umgehend im Rahmen einer Sonderprüfung mit zugehöriger Entleerung und Säuberung der Anlage abzuklären.
2.3 Prüfhandbücher
¹Für Bauwerke und Bauteile mit konstruktiven Besonderheiten sind wie bisher Prüfhandbücher entsprechend Anlage 8 der RI-EBW-PRÜF zu erstellen, um Art und Umfang der notwendigen regelmäßigen Prüfungen und Messungen bereits bei der Erstellung des Bauwerks festzulegen. ²Nachfolgend sind beispielhaft Bauwerke mit konstruktiven Besonderheiten aufgeführt, die eine Aufstellung eines Prüfhandbuchs regelmäßig erforderlich machen:
Spannbetonbrücken, bei denen eine Spannungsrisskorrosionsgefährdung vorliegt
Spannbetonbauwerke mit problembehafteten Koppelfugen
Orthotrope Platten
Holzbrücken
Seiltragwerke
Tragwerke mit genieteten Fachwerken
Rohrfachwerke mit geschweißter Knotenausbildung
Bauwerke mit externen Spanngliedern
Gabionenwände
Stützkonstruktionen aus „Bewehrter Erde“, soweit sie der Prüfpflicht unterliegen
³Ergänzend zum ARS 06/2017, Abschnitt B, Abs. 4 sind für bestehende Bauwerke mit konstruktiven Besonderheiten, für die Prüfhandbücher erforderlich, jedoch noch nicht erstellt sind, die Prüfhandbücher so rechtzeitig zu erstellen, dass sie zur nächsten Hauptprüfung des Teilbauwerkes zur Verfügung stehen. ⁴Die Prüfhandbücher sind im Programmsystem SIB-Bauwerke unter „Prüfung/Zustand“ in der Maske „Bauwerkszustand“ des jeweiligen Teilbauwerks unter „Dokumente“ einzubinden. ⁵In der Maske „Prüfanweisungen“ im Feld „Prüfanweisungen“ ist ein Hinweis auf das aktuelle Prüfhandbuch aufzunehmen (zum Beispiel „siehe Prüfhandbuch vom xx.xx.xxxx“). ⁶Im Anhang der RI-EBW-PRÜF sind folgende vier Beispiele für Prüfhandbücher enthalten:
Prüfhandbuch Schrägseilbrücke
Prüfhandbuch Gabione
Prüfhandbuch Grünbrücke Holz
Prüfhandbuch Externe Spannglieder
⁷Sollten für weitere Bauwerke und/oder Bauwerksteile Prüfhandbücher erstellt werden, sind diese bei der Zentralstelle für Ingenieurbauwerke und Georisiken (ZIG) per E-Mail an zig@lbd.bayern.de einzureichen, soweit sie geeignet sind, auf andere Bauwerke übertragen zu werden. ⁸Die ZIG leitet diese entsprechend dem ARS Nr. 06/2017, Abschnitt B, Abs. 4 weiter.
2.4 Aktualisierung des Bauwerkszustandes
Ergänzend zum ARS Nr. 06/2017, Abschnitt B, Abs. 6 ist der Bauwerkszustand nach Durchführung jeder zustandsverändernden Maßnahme am Teilbauwerk im Programmsystem SIB-Bauwerke umgehend zu aktualisieren
2.5 Schadensbeispiele
¹Ergänzend zum ARS Nr. 06/2017, Abschnitt B, Abs. 3 wird darauf hingewiesen, dass eine Erfassung von Mengenangaben bei Schäden für eine automatisierte Weiterverarbeitung nicht länger erforderlich ist. ²Ab Version 1.9.3 von SIB-Bauwerke werden diese Mengenangaben durch das System auch nicht mehr gefordert. ³Unabhängig hiervon ist aus fachlicher Sicht in einer Reihe von Fällen die Angabe von Mengen bei der Schadenserfassung aber weiterhin sinnvoll. ⁴Ergänzend zum ARS Nr. 06/2017, Abschnitt B, Abs. 7 wird darauf hingewiesen, dass bei der Bewertung der Schäden in den Bewertungsbeispielen der RI-EBW-PRÜF einige Schadensbilder mit „OSA“ gekennzeichnet sind. ⁵Hierbei handelt es sich um Schäden, bei denen entsprechend dem „Leitfaden Objektbezogene Schadensanalyse“ zu verfahren ist. ⁶Zur Verbesserung der Nachvollziehbarkeit der Schadensbewertungen soll künftig für Schäden, bei denen eine Abweichung von der Musterbewertung des Schadensbeispielkatalogs vorliegt, eine kurze, schlüssige Begründung in SIB-Bauwerke im Feld „Prüfungstext“ eingearbeitet werden. ⁷Gemäß RI-EBW-PRÜF sind Anträge auf Änderungen/Ergänzungen der Schadensbeispiele an die BASt zu stellen. ⁸Dies erfolgt für die bayerische Bauverwaltung zentral über die ZIG, der die ausgefüllten Erfassungsblätter „Erfahrungssammlung zu Schadensbeispielen der RI-EBW-PRÜF“ (Anlage 10 RI-EBW-PRÜF) per E-Mail an zig@lbd.bayern.de zuzuleiten sind.
2.6 Maßnahmenempfehlungen
¹Ergänzend zum ARS Nr. 06/2017, Abschnitt B, Abs. 8 ist zur Wahrung der Übersichtlichkeit, die Anzahl der Maßnahmenempfehlungen aus dem Bereich Bau im Regelfall auf eine Empfehlung zu beschränken. ²Lediglich bei Bauwerken der BASt-Liste können auch zwei Maßnahmenempfehlungen erforderlich werden. ³Die Maßnahmenarten sollen zur Dokumentation von Baumaßnahmen größeren Umfangs auf die Auswahlmöglichkeiten „Bauwerkserneuerung“, „Überbauerneuerung“, „Verstärkung“ und „Instandsetzung“ aus dem Bereich „Erhaltung“ sowie im Falle eines ersatzlosen Rückbaus auf die Auswahl „Sonstige“ aus dem Bereich „Bauunabhängige Maßnahmen“ beschränkt werden. ⁴Eine Dringlichkeit ist nur bei den Bauwerken der BASt-Liste anzugeben. ⁵Das Aussprechen der Maßnahmenempfehlung sollte vorzugsweise durch den Bearbeiter „Erhaltung“ des Baulastträgers erfolgen. ⁶Eine Zuordnung der einzelnen Schäden zur/zu den Maßnahmenempfehlung(en) ist nicht erforderlich.
2.7 Erfassung von Gabionenwänden
Sofern nicht bereits geschehen, sind die vollständigen Daten gemäß der „Anweisung Straßeninformationsbank – Segment Bauwerksdaten“ (ASB-ING) für prüfpflichtige Gabionenwände, Schutzwände/-zäune, Überflughilfen und Irritationsschutzwände sowie Konstruktionen aus „Bewehrter Erde“ Konstruktionen zeitnah nachzuerfassen.
3. Außerkrafttreten
3.1
Das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 10/2013 vom 12. Juni 2013 ist nicht mehr anzuwenden.
3.2
Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 2. Juni 2014 (AllMBl. S. 330) wird aufgehoben.
4. Bezugsmöglichkeit
4.1
Das ARS Nr. 06/2017 ist im Verkehrsblatt, Heft 07 vom 15. April 2017 veröffentlicht.
4.2
Die RI-EBW-PRÜF sowie das ARS Nr. 06/2017 stehen neben anderen Regelwerken auf der BASt-Homepage www.bast.de zum kostenlosen Herunterladen als PDF-Datei zur Verfügung.
Helmut Schütz
Ministerialdirektor
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