Polizei und Bundeswehr
An
das Präsidium und die nachgeordneten Dienststellen der Bayer. Landpolizei,
das Präsidium und die nachgeordneten Dienststellen der Bayer. Grenzpolizei,
das Bayerische Landeskriminalamt,
die Gemeinden mit eigener Polizei,
nachrichtlich an
das Landesamt für die Bayer. Bereitschaftspolizei,
die Regierungen,
die Bayerische Polizeischule.
Für die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Bundeswehr hat die Arbeitsgemeinschaft der Innenministerien der Bundesländer zusammen mit dem Bundesministerium für Verteidigung folgende Grundsätze aufgestellt:
I. Allgemeines
1.
Der Grundsatz, dass alle Behörden und sonstigen staatlichen Einrichtungen sich um eine verständnisvolle Zusammenarbeit zu bemühen und im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit so weit wie möglich gegenseitig zu unterstützen haben, gilt auch für das Verhältnis zwischen Bundeswehr und Polizei.
2.
Die Soldaten unterliegen wie alle anderen Staatsbürger den allgemeinen Gesetzen und unterstehen in Strafsachen grundsätzlich der allgemeinen Gerichtsbarkeit. Sie haben daher wie alle anderen Staatsbürger die Gesetze zu achten und den Anordnungen der Polizeibeamten Folge zu leisten, die diese in Ausübung ihres Dienstes erteilen.
3.
Soldaten im Dienst haben dem Polizeibeamten auf Anforderung Hilfe und Unterstützung zu leisten, soweit nicht dringende dienstliche Gründe entgegenstehen.
4.
Die Polizei schreitet gegen Soldaten in einer ruhigen, möglichst unauffälligen Form ein, die dem Ansehen von Bundeswehr und Polizei in der Öffentlichkeit angemessen ist.
II. Einschreiten der Polizei
1. Einschreiten gegen Soldaten im Dienst
Befinden sich Soldaten im Dienst, so wendet sich die Polizei tunlichst an einen militärischen Vorgesetzten, sofern ein solcher zur Stelle oder schnell erreichbar ist. Einzelne Soldaten sind als im Dienst befindlich nur dann anzusehen, wenn es die Umstände (z.B. Postenstehen) eindeutig erkennen lassen oder wenn sie einen Ausweis darüber vorzeigen können.
Befindet sich ein Soldat im Dienst, so soll ihn die Polizei nur aus besonders dringlichen Gründen selbst festnehmen, z.B. wenn er bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat betroffen wird.
2. Einschreiten gegen Soldaten in militärischen Anlagen
Befindet sich ein Soldat in einer militärischen Anlage, insbesondere in einem Dienstgebäude, so wendet sich die Polizei an den zuständigen Vorgesetzten des Soldaten. Eine Festnahme ist tunlichst im Benehmen mit dem Disziplinarvorgesetzten des Soldaten durchzuführen.
3. Einschreiten gegen Soldaten außer Dienst
Soldaten, die sich weder im Dienst noch in einer militärischen Anlage befinden, sind ebenso zu behandeln wie Zivilpersonen.
Ist das Verhalten von Soldaten in der Öffentlichkeit geeignet, dem Ansehen der Bundeswehr zu schaden, ohne dass der Verdacht einer strafbaren Handlung oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorliegt, so soll die nächste erreichbare Wache der Feldjägertruppe oder einer anderen militärischen Dienststelle verständigt werden.
4. Maßnahmen bei Festnahmen
Die Polizei ist berechtigt, von festgenommenen Soldaten mitgeführte Waffen sicherzustellen. Dienstwaffen sind dem Truppenteil (der Dienststelle) des Festgenommenen zur Verfügung zu stellen, sofern sie nicht als Beweismittel benötigt werden. Die Polizei hat von der Festnahme und der Freilassung eines Soldaten unverzüglich den Disziplinarvorgesetzten des Festgenommenen oder falls dieser nicht zu erreichen ist, die örtliche Standortkommandantur zu benachrichtigen. Ist die Vorführung eines durch die Polizei vorläufig festgenommenen Soldaten vor dem Richter notwendig, so ist anzustreben, dass der Soldat hierbei bürgerliche Kleidung trägt.
5. Maßnahmen bei polizeilichem Gewahrsam
Soldaten, die lediglich aus Gründen der Gefahrenabwehr durch die Polizei in Gewahrsam genommen werden, sind nach Möglichkeit der nächsten militärischen Wache oder Dienststelle mit einem Bericht zu übergeben. Mit der Übergabe ist die polizeiliche Verwahrung beendet. Sofern eine Übergabe nicht erfolgt, ist der Disziplinarvorgesetzte oder die örtliche Standortkommandantur wie bei der Festnahme zu verständigen.
6. Zutritt zu militärischen Anlagen
Wird eine Beschlagnahme oder eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder in einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Diese ist verpflichtet, dem Ersuchen zu entsprechen. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme oder Durchsuchung in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden (§ 98 Abs. 4, § 105 Abs. 4 StPO in der Fassung des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Juni 1957, BGBl I S. 597).
Macht die Durchführung von Maßnahmen, die nicht der Strafverfolgung dienen, das Betreten militärischer Anlagen erforderlich, so wendet sich der Polizeibeamte an den für die Anlage zuständigen Dienststellenleiter (Kasernenkommandant) oder an die von diesem bestimmte Stelle (z.B. Offizier vom Dienst). Dem Ersuchen des Polizeibeamten ist zu entsprechen, soweit es sich nicht um das Betreten von Anlagen handelt, die Geheimschutz genießen. Ist der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar, so kann bei Gefahr im Verzuge ohne seine Mitwirkung vorgegangen werden. Er ist jedoch nachträglich unverzüglich zu unterrichten.
Bei Amtshandlungen in militärischen Dienstgebäuden oder sonstigen militärischen Anlagen sowie bei der Durchsuchung von Fahrzeugen der Bundeswehr, die sich auf Dienstfahrt befinden, soll der militärische Dienst durch die Ausführung polizeilicher Tätigkeiten möglichst nicht beeinträchtigt werden. Die Entscheidung trifft die Polizei.
III. Zusammenwirken im Straßenverkehr
1. Verkehrsregelung
Die Polizei trägt bei der Regelung des Straßenverkehrs – unbeschadet der Bestimmung des § 48 Abs. 1 S. 2 StVO – dafür Sorge, dass militärische Kolonnen ungehindert marschieren können. Die Truppeneinheiten sorgen für eine zweckmäßige Gliederung der Kolonnen, so dass der Straßenverkehr möglichst wenig behindert wird. Größere Marschvorhaben werden der Polizei so frühzeitig mitgeteilt, dass diese die erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.
Die Polizei regelt in Zusammenarbeit mit den militärischen Dienststellen die Durchfahrt der Kolonne.
2. Verkehrsunfälle
Die Aufnahme von Verkehrsunfällen ist Aufgabe der Polizei.
IV. Befugnisse der Streifen der Bundeswehr
Streifen der Bundeswehr (Soldaten im militärischen Ordnungsdienst) haben Befugnisse nur gegenüber Soldaten. Die Rechtsgrundlage für das Einschreiten der Streifen der Bundeswehr bilden vor allem die §§ 10 und 17 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 (BGBl I S. 114), § 9 der Wehrdisziplinarordnung vom 15. März 1957 (BGBl I S. 189) sowie § 3 der Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses vom 4. Juni 1956 (BGBl I S. 459). Im Einzelnen ergeben sich ihre Befugnisse aus den hierfür maßgebenden Dienstvorschriften. Die Polizei ist gehalten, Hilfeersuchen der Streifen zu entsprechen, sofern die rechtlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten der Polizei vorliegen.
V. Gemeinsame Streifen der Bundeswehr und Polizei
Es kann zweckmäßig sein, auf Grund örtlicher Vereinbarungen Streifen von Bundeswehr und Polizei einzusetzen. Soweit es sich dabei um die Ausübung polizeilicher Befugnisse handelt, liegt die Leitung bei der Polizei, die insoweit auch die Verantwortung für alle zu treffenden Maßnahmen trägt.
Nach den vorstehenden Grundsätzen ist künftig zu verfahren. Zum Vollzug und in teilweiser Ergänzung erlässt das Bayer. Staatsministerium des Innern noch folgende Anweisungen:
1.
Die Soldaten unterstehen der allgemeinen Gerichtsbarkeit, gleichgültig, ob sie eine strafbare Handlung nach den allgemeinen Strafgesetzen oder eine besondere militärische Straftat im Sinne des zweiten Teils des Wehrstrafgesetzes vom 30. März 1957 (BGBl I S. 298) begangen haben. Auch für die qualifizierten Straftatbestände des Wehrstrafgesetzes besteht also die Erforschungspflicht der Polizei gemäß § 163 StPO. Der Polizei obliegen auch in diesen Fällen der erste Zugriff und die weiteren Ermittlungen.
Stellt die strafbare Handlung eines Soldaten gleichzeitig ein Dienstvergehen dar, dann haben nach § 9 der Wehrdisziplinarordnung vom 15. März 1957 (BGBl I S. 189) die Disziplinarvorgesetzten, hilfsweise auch die Angehörigen des militärischen Ordnungsdienstes einschließlich der Wachen, ferner jeder Vorgesetzte sowie jeder Offizier und Unteroffizier gegenüber den im Dienstrang nachstehenden Soldaten das Recht zur vorläufigen Festnahme. Liegt nur ein Dienstvergehen vor, dann steht der Polizei das Recht zur vorläufigen Festnahme nicht zu.
2.
Führen polizeiliche Ermittlungen zur Strafanzeige gegen einen Soldaten, der eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt wird, so unterrichtet die Polizei den Disziplinarvorgesetzten des Soldaten oder die örtliche Standortkommandantur. Die Unterrichtung hat sich auf die formlose Mitteilung zu beschränken, dass gegen den namentlich zu bezeichnenden Soldaten eine Strafanzeige erstattet worden ist. Hierbei können die Straftat und weitere für den Disziplinarvorgesetzten oder die Standortkommandantur wesentliche Punkte angegeben werden. Ein Abdruck der nach § 163 Abs. 3 StPO zu erstattenden polizeilichen Strafanzeige kann nur dann zur Unterrichtung verwandt werden, wenn sich die Anzeige auf die Mitteilung der für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt und keine den Akteninhalt wiedergebende Zusammenfassung aller polizeilichen Ermittlungshandlungen enthält. Bei Zusammenstößen zwischen Zivilpersonen und Soldaten ist es angezeigt, dass die Polizei die Dienststelle, der die beteiligten Soldaten angehören, oder die örtliche Standortkommandantur unverzüglich, gegebenenfalls fernmündlich, unterrichtet.
Aus disziplinarrechtlichen Gründen ist es erforderlich, dass in den vorgenannten Fällen die Disziplinarvorgesetzten der Soldaten umgehend von den Vorgängen Kenntnis erhalten. Für die staatliche Polizei wird daher angeordnet, dass die Dienststelle, die im Einzelfall polizeilich tätig geworden ist, den Disziplinarvorgesetzten des Soldaten, die zuständige Dienststelle der Bundeswehr oder die örtliche Standortkommandantur unmittelbar unterrichtet. Eine darüber hinausgehende Berichtspflicht bleibt unberührt.
3.
Erweist sich bei einem Soldaten die Blutentnahme als notwendig (z.B. wegen Beteiligung an einem Verkehrsunfall, an einer Schlägerei), so hat die Polizei diesen Eingriff durch einen Truppenarzt vornehmen zu lassen, wenn ein solcher im nächstgelegenen Truppenrevier oder über diese Stelle schneller oder mindestens ebenso schnell wie ein Amtsarzt, ein Anstaltsarzt oder ein bereiter Privatarzt in Anspruch genommen werden kann. Die Truppenärzte der Bundeswehr haben die Anweisung, Blutproben von Soldaten auch gegen deren Willen zu entnehmen, wenn die Polizei die Anordnung dazu trifft. Da es sich für die Truppenärzte um eine Dienstaufgabe handelt, werden für die Blutentnahme keine Gebühren in Ansatz gebracht.
4.
Vorladungen zu Vernehmungen hat die Polizei an den zu vernehmenden Soldaten persönlich zu richten.
5.
Den Ersuchen von Standortkommandanturen oder Standortältesten, aus besonderem Anlass oder auf Grund besonderer Verhältnisse gemeinsame Streifen der Polizei und der Bundeswehr einzurichten ist, wenn dienstlich möglich, zu entsprechen. Den hierfür eingesetzten Soldaten kommt gegenüber anderen Soldaten lediglich die Ausübung der militärischen Disziplinargewalt, jedoch – ebenso wie gegenüber Zivilpersonen – keine polizeiliche Befugnis zu. Diese üben ausschließlich die bei den gemeinsamen Streifen eingesetzten Polizeibeamten aus.
6.
Es werden aufgehoben:
ME vom 4. August 1956 Az.: IC1-2531/34-4,
ME vom 13. Oktober 1956 Az.: IC1-2531/34-9,
ME vom 8. Januar 1957 Az.: IC1-2531/34-1,
ME vom 20. März 1957 Az.: IC1-2531/34-8.
EAPL 12-121
MABl 1957 S. 703
Feedback