Praktikantenordnung Landwirtschaft, Gartenbau, Ernährung und Hauswirtschaft sowie Landespflege (POLGEHL)
Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erlässt folgende Verwaltungsvorschriften:
1.1
Allgemeine Regelungen
1.1.1
Ziel des Praktikums, Praktikumsinhalte
1.1.2
Dauer des Praktikums
1.1.3
Anrechnung von Praxiszeiten
1.2
Studiengangspezifische Regelungen
1.2.1
Agrarwissenschaften
1.2.2
Gartenbauwissenschaften
1.2.3
Landschaftsarchitektur und Landschaftsplanung
1.2.4
Ernährungswissenschaften/Ökotrophologie/Consumer Affairs
3.1
Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
3.2
Praktikantenamt Weihenstephan
3.3
Fortbildungszentren
4.1
Berichte
4.2
Zeitnachweise und qualifizierende Zeugnisse
5.1
Prüfungsausschuss
5.2
Prüfungstermine
5.3
Prüfungsanmeldung
5.4
Zulassung
5.5
Prüfungsinhalte
5.6
Prüfungsverlauf
5.7
Bewertung, Prüfungsergebnis und Zeugnis
5.8
Rücktritt, Nichtteilnahme
5.9
Wiederholung der Prüfung
Praktikumsinhalte Landwirtschaft
Rahmenplan Lehrgang Landtechnik
Rahmenplan pflanzenbauliche Schulungstage
Rahmenplan Lehrgang Tierische Erzeugung
Praktikumsinhalte Gartenbau
Rahmenplan Lehrgang Technik im Gartenbau
Praktikumsinhalte Landschaftsarchitektur und -planung
Praktikumsinhalte Hauswirtschaft und Ernährung
Vertrag
Muster Zeugnis Praktikantenprüfung
Muster Zusammenstellung der Praktikumszeiten
1. Praktika
1.1 Allgemeine Regelungen
1.1.1 Ziel des Praktikums, Praktikumsinhalte
Zum Eintritt in den Vorbereitungsdienst auf Ämter der vierten Qualifikationsebene (früher Höherer Dienst) in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft, Ernährung ist das geregelte Praktikum mit Praktikantenprüfung eine Zulassungsvoraussetzung. Auch eine einschlägige Berufsausbildung mit Abschlussprüfung gemäß dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) wird als Zulassungsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst anerkannt.
Die Bewerber für den Vorbereitungsdienst sammeln mit dem Praktikum grundlegende berufsspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse sind so zu vermitteln, dass die Praktikanten zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten befähigt werden, die insbesondere das selbstständige Planen, Durchführen und Kontrollieren beruflicher Handlungen einschließen. Darüber hinaus sollen nachhaltige Eindrücke vom sozialen Umfeld im jeweiligen Beruf gewonnen werden.
1.1.2 Dauer des Praktikums
Das Praktikum umfasst einschließlich der begleitenden Ausbildungsmaßnahmen 30 Wochen. Ausfallzeiten sind nachzuholen, soweit sie eine Woche übersteigen.
Lehrgänge und Schulungstage
1.1.3 Anrechnung von Praxiszeiten
Auf die Praktikumszeit kann angerechnet werden:
– die Studienpraxis im Rahmen eines einschlägigen Studiums,
– Ausbildungszeiten nach dem Berufsbildungsgesetz in einem einschlägigen Ausbildungsberuf,
– eine abgeschlossene, einschlägige Berufsausbildung ersetzt das geregelte Praktikum.
1.2 Studiengangspezifische Regelungen
1.2.1 Agrarwissenschaften
In der Vegetationszeit werden mindestens acht Wochen zusammenhängend in einem nach BBiG anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsbetrieb abgeleistet. Weitere 14 Wochen im landwirtschaftlichen Ausbildungsbetrieb finden nach Möglichkeit zeitlich zusammenhängend statt. Vier Wochen finden in dem der praktischen Landwirtschaft vor- oder nachgelagerten Bereich statt. Ein je zweiwöchiger Tierhaltungs- und Landmaschinenkurs und pflanzenbauliche Schulungstage sind Bestandteil des Praktikums.
1.2.2 Gartenbauwissenschaften
Mindestens acht Wochen müssen zusammenhängend in einem nach BBiG anerkannten gärtnerischen Ausbildungsbetrieb der Fachrichtungen Baumschule, Friedhofsgärtnerei, Gemüsebau, Obstbau, Staudengärtnerei oder Zierpflanzenbau in der berufsspezifischen Hauptarbeitszeit abgeleistet werden. Weitere 14 Wochen im gärtnerischen Ausbildungsbetrieb der o. g. Fachrichtungen finden nach Möglichkeit zeitlich zusammenhängend statt. Ein Lehrgang Technik im Gartenbau gehört zum Praktikum.
1.2.3 Landschaftsarchitektur und Landschaftsplanung
Mindestens 30 Wochen müssen zusammenhängend in einem nach BBiG anerkannten Ausbildungsbetrieb der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau während der berufsspezifischen Hauptarbeitszeit abgeleistet werden.
1.2.4 Ernährungswissenschaften/Ökotrophologie/Consumer Affairs
Mindestens zehn Wochen sind im nach BBiG anerkannten landwirtschaftlichen Unternehmerhaushalt nach Möglichkeit mit Einkommenskombinationen, sowie acht Wochen in einem Großhaushalt mit den Bereichen Küche, Wäsche und Reinigung abzuleisten. Die restlichen Zeiten können in Abschnitten von mindestens vier Wochen aus den Bereichen Gemeinschaftsverpflegung, Lebensmittelindustrie, Lebensmittelüberwachung, Beratungsstellen, PR-Agenturen, Medien gewählt werden.
2. Praktikantenvertrag
Vor Beginn des Praktikums ist zwischen der Ausbildungsstätte und dem Praktikanten ein schriftlicher Vertrag nach
3. Zuständigkeiten
3.1 Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten führen praktikumsbegleitende pflanzenbauliche Schulungstage durch. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Landshut, Abteilung Gartenbau führt die Praktikantenprüfung für Gartenbau und Garten- und Landschaftsbau durch (zuständige Stelle).
3.2 Praktikantenamt Weihenstephan
Das Praktikantenamt
– informiert Studienbewerber und Studenten über das geregelte Praktikum als Zulassungsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst,
– informiert Ausbildungsbetriebe, Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und das Staatsministerium über grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit dem Studium,
– berät Studienbewerber und Studenten vor der Aufnahme eines Praktikums zur Gestaltung desselben,
– ist bei der Suche nach Ausbildungsbetrieben behilflich,
– betreut die Praktikanten im Praktikum und organisiert die Lehrgänge,
– bewertet die schriftlichen Berichte und entscheidet über die Anerkennung des Praktikums,
– prüft die Unterlagen für die Zulassung zur Praktikantenprüfung.
3.3 Fortbildungszentren
Das Fortbildungszentrum für Landwirtschaft und Hauswirtschaft in Landshut-Schönbrunn führt die Praktikantenprüfung in den Bereichen Landwirtschaft sowie Hauswirtschaft und Ernährung durch (zuständige Stelle).
4. Voraussetzungen für die Anerkennung
4.1 Berichte
Dem Praktikantenamt legt der Student über jedes Praktikum in Ausbildungsbetrieben und Institutionen des vor-/nachgelagerten Bereiches einen selbstverfassten Bericht vor. Die studiengangspezifischen Berichtsanleitungen regeln die Einzelheiten.
4.2 Zeitnachweise und qualifizierende Zeugnisse
Zusammen mit den Berichten erhält das Praktikantenamt Zeitnachweise oder Zeugnisse, worin die erfolgreich abgeleistete Praktikumszeit vom Betriebsleiter bestätigt ist. Das Praktikantenamt stellt dem Studenten eine Bescheinigung aus, die das erfolgreich abgeschlossene geregelte Praktikum mit allen einzelnen Abschnitten, Kursen und Schulungstagen bestätigt. Ein Muster ist in der
5. Praktikantenprüfung
5.1 Prüfungsausschuss
Das für die Praktikantenprüfung zuständige Fortbildungszentrum Landshut-Schönbrunn errichtet einen Prüfungsausschuss für die Landwirtschaft und einen für Ernährung und Hauswirtschaft.
Die Abteilung Gartenbau des Amtes für Ernährung Landwirtschaft und Forsten in Landshut errichtet einen Prüfungsausschuss für den Gartenbau, sowie den Garten- und Landschaftsbau.
Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen. Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt.
Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich; Zeitaufwand und Anfahrt werden nach den Prüfungsaufwandsregelungen entschädigt.
Nicht mitwirken darf ein Prüfer, der sich befangen fühlt, oder gegen den die Besorgnis der Befangenheit geltend gemacht wird. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft der Prüfungsausschuss.
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn ⅔ der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; Stimmenthaltung ist nicht möglich.
5.2 Prüfungstermine
Die Prüfungen sollen mindestens einmal im Jahr stattfinden. Termine werden mit dem Prüfungsausschuss und dem Praktikantenamt abgestimmt.
5.3 Prüfungsanmeldung
Die Anmeldung ist mit folgenden Unterlagen im Praktikantenamt einzureichen:
– kurzer tabellarischer Lebenslauf mit Foto,
– Berichte mit Zeugnissen,
– Nachweise der besuchten Kurse,
– Verträge.
Das Praktikantenamt prüft die Vollständigkeit der Unterlagen, erstellt eine Auflistung sämtlicher Praktika und Kurse des einzelnen Prüfungsbewerbers und leitet die Unterlagen den für die Prüfung zuständigen Stellen weiter.
5.4 Zulassung
Über die Zulassung zur Praktikantenprüfung entscheiden die zuständigen Stellen.
Die Entscheidung teilen sie den Prüfungsbewerbern mindestens einen Monat vor der Prüfung schriftlich mit.
5.5 Prüfungsinhalte
Die Praktikantenprüfung erstreckt sich auf die jeweiligen Ausbildungsinhalte und Gegebenheiten der Ausbildungsbetriebe der Praktikanten und das in den begleitenden Ausbildungsmaßnahmen vermittelte fachpraktische Wissen und Können. Die Prüfung besteht mit Ausnahme des Bereiches Hauswirtschaft und Ernährung aus zwei fachpraktischen Prüfungsbereichen und einem Kolloquium.
5.6 Prüfungsverlauf
Die Prüfung in den drei Prüfungsabschnitten dauert je 20 Minuten. Die Prüfung ist nicht öffentlich; der Vorsitzende kann Personen als Gäste zulassen. Die Prüflinge weisen sich vor Beginn der Prüfung mit amtlichem Dokument aus. Von der Prüfung kann nach Entscheidung des Prüfungsausschusses ausgeschlossen werden, wer den Verlauf erheblich stört oder durch Täuschungshandlungen versucht, das Ergebnis zu beeinflussen. Ausschluss bedeutet nicht bestanden.
Für Hauswirtschaft und Ernährung besteht die Praktikantenprüfung aus einem Prüfungsgespräch mit einer Dauer von 60 Minuten auf Grundlagen der Praktikumsberichte.
5.7 Bewertung, Prüfungsergebnis und Zeugnis
Die Prüfungsbereiche und das Kolloquium werden nach folgenden Stufen bewertet:
sehr gut (1)
=
eine den Anforderungen in besonderem Maße
entsprechende Leistung
gut (2)
=
eine den Anforderungen voll entsprechende
Leistung
befriedigend (3)
=
eine den Anforderungen im Allgemeinen
entsprechende Leistungen
ausreichend (4)
=
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen entspricht
mangelhaft (5)
=
eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die
notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
ungenügend (6)
=
eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse
lückenhaft sind
Jeder Prüfungsbereich und das Kolloquium ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbstständig zu beurteilen und in ganzen Noten zu bewerten.
Das Prüfungsergebnis errechnet sich aus dem dritten Teil der Notensumme aus den einzelnen Prüfungsbereichen und dem Kolloquium, in Hauswirtschaft und Ernährung ergibt die Note des Prüfungsgespräches das Prüfungsergebnis. Die Gesamtnote setzt sich wie folgt zusammen:
1,00–1,50 = sehr gut
1,51–2,50 = gut
2,51–3,50 = befriedigend
3,51–4,50 = ausreichend
4,51–5,50 = mangelhaft
5,51–6,00 = ungenügend
Die Prüfung ist insgesamt nicht bestanden, wenn ein Prüfungsbereich mit ungenügend oder zwei mit mangelhaft bewertet wurden. In Hauswirtschaft und Ernährung ist die Prüfung nicht bestanden, wenn das Prüfungsgespräch schlechter als ausreichend bewertet wurde. Das Prüfungsergebnis ist den Bewerbern am Prüfungstag mündlich mitzuteilen. Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift und ein Gesamtbewertungsbogen zu erstellen.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach
5.8 Rücktritt, Nichtteilnahme
Treten Prüfungsteilnehmer nach Zulassung und vor Beginn der Prüfung zurück oder kommen sie der Aufforderung zum Ablegen der Prüfung nicht nach, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Dies gilt nicht, wenn Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die Prüfung nicht ablegen können. Über das Vorliegen eines Grundes, den der Prüfungsteilnehmer nicht zu vertreten hat, entscheidet der Prüfungsausschuss.
5.9 Wiederholung der Prüfung
Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. In der Wiederholungsprüfung können die Teilnehmer auf Antrag nur die nicht bestandenen Prüfungsbereiche wiederholen. Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Anmeldung und Zulassung erfolgen analog der ersten Anmeldung.
6. Übergangsregelung und Inkrafttreten
Praktikumszeiten, die nach der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Landwirtschaft und Forsten sowie für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz vom 17. Februar 2003 (AllMBl S. 89) abgeleistet wurden, werden angerechnet.
Diese Bekanntmachung löst die oben genannte Bekanntmachung ab und tritt mit Wirkung vom 1. März 2011 in Kraft.
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor
Anlagen
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