Pilotprogramm „Demografiefeste Kommune“
¹Der Freistaat Bayern gewährt auf Grundlage der Art. 23 und 44 BayHO und dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen, um Kommunen bei der Gestaltung und Bewältigung des demografischen Wandels zu unterstützen. ²Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1. Zweck der Förderung
¹Die Bedingungen für gute Lebensqualität werden in erheblichen Umfang vor Ort in den Gemeinden geschaffen. ²In den kommenden Jahren wird dabei der demografische Wandel einen Schwerpunkt kommunaler Arbeit in Bayern bilden.
³Der demografische Wandel auf kommunaler Ebene ist extrem heterogen. ⁴Während einige Regionen wachsen, sind andere mit einem spürbaren Bevölkerungsrückgang konfrontiert. ⁵Darüber hinaus altert die Bevölkerung in den meisten Regionen deutlich. ⁶Auch die Urbanisierung und Heterogenisierung der Gesellschaft verändern die Regionen. ⁷Diese Entwicklungen stellen die Kommunen vor vielfältige Aufgaben und bergen Investitionserfordernisse. ⁸Sie beeinflussen ganz konkret die Lebensverhältnisse der Menschen – es gilt auch als Bundesland auf die verschiedenen Herausforderungen des demografischen und gesellschaftlichen Wandels vor Ort entsprechend zu reagieren. ⁹Es gibt dabei jedoch kein Standardverfahren Kommunen auf die Veränderungen durch den demografischen Wandel vorzubereiten.
1⁰Bayern hat das Ziel der „gleichwertigen Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen in ganz Bayern, in Stadt und Land“ in der Verfassung verankert – mit dem Pilotprogramm „Demografiefeste Kommune“ wird diesem Ziel Rechnung getragen. 1¹Um die Auswirkungen des demografischen und gesellschaftlichen Wandels zu bewältigen, müssen Kommunen auf oft gleichartige, aber teilweise auch völlig gegensätzliche Herausforderungen vor Ort reagieren. ¹2Der Freistaat will Kommunen, die eine Förderung nach diesem Pilotprogramm erhalten, bei der zukunftsfähigen demografiefesten Neuausrichtung pilothaft unterstützen und begleiten. ¹3Durch die Zuwendung sollen nicht nur Verfahren und Strukturen langfristig in den Kommunen etabliert werden, sondern die erarbeiteten fachübergreifenden und strategischen Handlungsansätze auch anderen Kommunen mit ähnlichen Herausforderungen und Multiplikatoren zur Verfügung gestellt werden.
2. Gegenstand der Förderung
¹Gegenstand der Förderung ist die Erarbeitung einer fachübergreifenden, strategischen Heimat- und Demografiestrategie für ausgewählte Kommunen.
²Dazu werden zunächst die spezifischen Herausforderungen und Chancen der Kommune auf Basis demografischer Daten, unter Einbeziehung vorhandener Konzepte und Studien sowie durch Befragung von Verantwortlichen vor Ort durch externe Gutachterinnen und Gutachter in Form einer „Stärken und Schwächen-Analyse“ herausgearbeitet. ³Auf dieser Basis wird ein möglichst breiter Beteiligungsprozess durchgeführt, bei dem Bürgerinnen und Bürger, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beteiligten Kommunen, des Landratsamtes, der Regierungen sowie weitere Multiplikatoren miteinbezogen werden sollen. ⁴Gemeinsam mit externen Beraterinnen und Berater werden so fachübergreifend prioritäre Handlungsfelder identifiziert (denkbar sind unter anderem Identifikation mit der Kommune stärken, dem Miteinander und Ehrenamt vor Ort einen hohen Stellenwert geben, Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern, die Potentialentfaltung der Jugend verstärken, Selbständigkeit der Menschen bis ins hohe Alter verbessern, Lebensgrundlagen erhalten, Mobilität und Verkehr, Innenstadtbelebung, Nutzung von Altgebäuden, Interkommunale Zusammenarbeit) und die weiteren Maßnahmen der Kommune zur Konkretisierung und Umsetzung ihrer fachübergreifenden Heimat- und Demografiestrategie abgeleitet. ⁵Unter anderem sollen im Rahmen von Informationsveranstaltungen die Erfahrungen und Ergebnisse weitergegeben werden.
3. Zuwendungsempfänger
Antrags- und zuwendungsberechtigt sind Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften, Großstädte können einen Projektantrag für einzelne Stadtteile stellen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Förderung kommt nur in Betracht, wenn folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:
Fristgerechte Bewerbung mit Motivationsschreiben (siehe Nr. 6),
Förderantrag,
Erklärung über die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung,
die zuwendungsfähigen Ausgaben betragen je Projekt mehr als 25 000 €.
5. Art und Umfang der Förderung
5.1 Art der Zuwendung
Die Projektförderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
¹Zuwendungsfähig sind nachfolgende Ausgaben, die im Bewilligungszeitraum zur Durchführung des geförderten Projekts erforderlich sind:
Ausgaben für externe Beratungs- und Dienstleistungen zu marktüblichen Preisen;
Fahrt- und Übernachtungsausgaben für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zuwendungsempfängers entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG), der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Reisekostengesetz (VV-BayRKG), der Bayerischen Auslandsreisekostenverordnung (BayARV) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder (VV-BayARV). ²Für Dienstfahrten mit einem eigenen PKW ist ein Fahrtenbuch zu führen;
Ausgaben für Weiterbildungs- und Schulungsmaßnahmen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zuwendungsempfängers, die unmittelbar dem Projektziel dienen;
Ausgaben für Bewirtung bei öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen in angemessenem Umfang;
Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit in angemessenem Umfang bis zu 6 000 € pro Projektjahr.
²
Personalausgaben für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zuwendungsempfängers;
laufende Ausgaben, insbesondere Zinsen, Mieten, Pachten, Leasingkosten;
Ausgaben für Bau- und Sanierungsmaßnahmen sowie für Grunderwerb.
5.3 Höhe der Förderung
5.3.1
Der Fördersatz beträgt 90 % der unter Nr. 5.2 aufgeführten zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3.2
¹Die Eigenleistung des Zuwendungsempfängers beträgt 10 % der unter Nr. 5.2 aufgeführten zuwendungsfähigen Ausgaben. ²Dazu steht mindestens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Kommune über die gesamte Projektlaufzeit als direkter Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner den externen Beraterinnen und Beratern sowie dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) zur Verfügung.
5.3.3
Die Zuwendung ist pro Zuwendungsempfänger begrenzt:
Gemeinden und Gemeindezusammenschlüsse sowie Stadtteile von Großstädten erhalten eine maximale Zuwendung von 114 000 €.
Regionen (mit mindestens fünf Gemeinden) über 20 000 Einwohner erhalten eine maximale Zuwendung von 144 000 €.
Landkreise erhalten eine maximale Zuwendung von 174 000 €.
5.4 Mehrfachförderung
Eine Förderung nach diesem Pilotprogramm entfällt, wenn für die Maßnahme andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.
6. Auswahl / Antragstellung
¹Vor der Antragstellung ist eine fristgerechte Bewerbung mit Motivationsschreiben an das Staatsministerium erforderlich. ²Die Frist wird vom Staatsministerium an die teilnahmeberechtigten Kommunen bekanntgegeben. ³Regionen und Landkreise werden vom Staatsministerium in Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden vorausgewählt, die die besondere demografische Herausforderung der Kommunen im Bewerbungsverfahren explizit einschätzen können.
⁴Förderanträge der ausgewählten Pilotkommunen sind beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung; Sachgebiet 151 „Fördervollzug Heimat“ einzureichen; es ist die Bewilligungsbehörde. ⁵Die Bewilligungsbehörde ist auch zuständig für den Vollzug des Zuwendungsbescheides.
⁶Ausgewählt werden maximal vier Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse je Regierungsbezirk. ⁷Die Auswahl der Pilotkommunen soll möglichst verschiedenartige Herausforderungen durch den demografischen und gesellschaftlichen Wandel abdecken.
7. Bewilligung
¹Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal vier Jahre. ²Die nach Haushaltsjahren zugewiesenen Fördermittel unterliegen der Jährlichkeit. ³Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen sind. ⁴Die Bewilligungsbehörde kann unter den Voraussetzungen der VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO im Einzelfall dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zustimmen; ein Anspruch auf eine Förderung kann hieraus nicht abgeleitet werden. ⁵Dem Zuwendungsbescheid sind folgende weitere Nebenbestimmungen beizufügen:
Die Kommune ist verpflichtet, ihre Informationen, Erfahrung und Kompetenz einzubringen sowie aktiv die Planung, Durchführung und Evaluierung von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Projekt zu unterstützen und projektrelevante Maßnahmen durchzuführen.
Die Kommune ist verpflichtet, bei öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen außerhalb des eigenen Gemeindegebietes als Multiplikator mitzuwirken; hierbei entstehende notwendige Reise- und Übernachtungskosten werden nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) und der ergänzend erlassenen Vorschriften ersetzt.
¹Alle Projektmaterialen, die im Zusammenhang mit dem Projekt stehen, sind vor ihrer Verwendung und Veröffentlichung mit dem Staatsministerium abzustimmen. ²Die Kommune ist verpflichtet, Belegexemplare dem Staatsministerium zu überlassen.
¹Bei Veröffentlichung sowie im Rahmen von Präsentationen, die im Zusammenhang mit dem Projekt stehen, ist auf die Förderung durch das Staatsministerium in geeigneter Weise (zum Beispiel Logo und Förderhinweistext) hinzuweisen. ²Schriftliche Veröffentlichungen (zum Beispiel Pressemitteilungen, Artikel, Fachbeiträge, Interviews) zu diesem Projekt sind dem Staatsministerium zuzuleiten.
Sämtliche Informationen und Unterlagen, die das Projekt betreffen, sind vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zur Verfügung zu stellen, es sei denn, das Staatsministerium hat ausdrücklich zugestimmt.
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides zu erklären.
8. Begleitung und Evaluation
¹Das Staatsministerium koordiniert das Pilotprogramm und stellt den Kommunen während der gesamten Programmlaufzeit Ansprechpartner zur Seite. ²Das Programm wird wissenschaftlich begleitet und evaluiert.
9. Nachweis der Verwendung
¹Mit Ablauf des Programms ist der Bewilligungsbehörde binnen sechs Monaten ein Verwendungsnachweis vorzulegen. ²Bei Überschreiten der Frist kann die Förderzusage ganz oder teilweise widerrufen werden.
³Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zusätzlich zu prüfen.
10. Auszahlung der Zuwendung
¹Die Auszahlung der zugewiesenen Zuwendungen kann maximal in zwei Teilbeträgen je Haushaltsjahr erfolgen. ²Auszahlungen im laufenden Kalenderjahr können nur bei entsprechender Beantragung bis spätestens 1. November gewährleistet werden. ³Jedem Auszahlungsantrag ist ein aussagekräftiger Sachstandsbericht beizulegen. ⁴Zuwendungen werden nach Vorlage und Prüfung der Sachstandsberichte und des Verwendungsnachweises bei Vorliegen der zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen ausgezahlt. ⁵Es dürfen nur Beträge angefordert und ausgezahlt werden, die voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen benötigt werden.
11. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Pilotprogramm tritt am 15. Dezember 2020 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor
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