PfleVG
DE - Landesrecht Bayern

PfleVG: Gesetz zur Errichtung einer Vereinigung der Pflegenden in Bayern (Pflegendenvereinigungsgesetz – PfleVG) Vom 24. April 2017 (GVBl. S. 78) BayRS 2124-2-G (Art. 1–8)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1 Vereinigung der Pflegenden in Bayern

(1) ¹Die Vereinigung der Pflegenden in Bayern ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in München. ²Sie ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst und führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Staatswappen.
(2) ¹Die Mitgliedschaft ist freiwillig. ²Mitglieder können werden:
Angehörige der Pflegeberufe, die in Bayern
den pflegerischen Beruf ausüben oder
ohne den Beruf auszuüben, ihre Hauptwohnung haben und
Berufsfachverbände, die die beruflichen Belange der Angehörigen der Pflegeberufe in Bayern vertreten und ihren Sitz in Bayern haben.
³Angehörige der Pflegeberufe sind
Pflegefachpersonen mit mindestens dreijähriger Ausbildung und einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung auf dem Gebiet der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder der Altenpflege,
Altenpflegerinnen und Altenpfleger mit einer zweijährigen Ausbildung nach der Schulordnung FS Altenpflege und Familienpflege (FSO Alt Fam) vom 7. November 1985 (GVBl. S. 686, BayRS 2236-6-1-6-K), aufgehoben durch § 78 Abs. 3 der Verordnung vom 11. März 2015 (GVBl. S. 30), und
Pflegefachhelferinnen und Pflegefachhelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung.

Art. 2 Aufgaben und Verordnungsermächtigung

(1) ¹Aufgabe der Vereinigung der Pflegenden in Bayern ist es insbesondere,
die Interessen der Angehörigen der Pflegeberufe zu vertreten, zu fördern und zu stärken,
die Fortbildung der Angehörigen der Pflegeberufe zu fördern und Fortbildungsangebote zu entwickeln,
Qualitätsrichtlinien für die Pflege nach dem Stand der Wissenschaft zu entwickeln und fortzuschreiben,
Erhebungen zum Arbeitskräftebedarf in der Pflege und zur Arbeitssituation von Angehörigen der Pflegeberufe durchzuführen,
Gerichten und Behörden auf Verlangen Gutachten zu erstatten oder geeignete Sachverständige zu benennen,
Rechtsverordnungen nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 13 des Gesundheitsdienstgesetzes zu vollziehen, die Berufsangehörige in der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder der Altenpflege betreffen,
ihre Mitglieder in berufsrechtlichen, berufsethischen und fachlichen Belangen zu beraten sowie
an der öffentlichen Gesundheitspflege mitzuwirken.
²Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben zu bestimmen.
(2) ¹Die Behörden sollen in Angelegenheiten, die den Bereich der Pflege betreffen,
der Vereinigung der Pflegenden in Bayern auf Anfrage Auskunft erteilen, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen, und
die Vereinigung der Pflegenden in Bayern frühzeitig anhören.
²Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erforderlich ist, ist die Vereinigung der Pflegenden in Bayern berechtigt, die in den jeweiligen Verfahrensakten enthaltenen personenbezogenen Gesundheitsdaten zu nutzen und zu verarbeiten.
(3) ¹Die Vereinigung der Pflegenden in Bayern soll mit Institutionen und Verbänden im Bereich der Pflege vertrauensvoll zusammenwirken. ²Hierzu kann sie sich insbesondere an Vereinigungen des privaten oder öffentlichen Rechts beteiligen, in solchen mitwirken oder solche bilden.

Art. 3 Organe

(1) ¹Organe der Vereinigung der Pflegenden in Bayern sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. ²Sind mindestens 1 000 natürliche Personen Mitglied der Vereinigung der Pflegenden in Bayern, tritt an die Stelle der Mitgliederversammlung eine Delegiertenversammlung. ³Die Delegiertenversammlung besteht bei einer Mitgliederzahl von weniger als 10 000 natürlichen Personen aus 100 Delegierten, im Übrigen aus 120 Delegierten. ⁴Die Delegierten werden
zu drei Vierteln von den Mitgliedern nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 durch geheime Abstimmung gewählt und
zu einem Viertel durch die Mitglieder nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 entsendet.
⁵Die entsendeten Delegierten müssen Mitglieder der Vereinigung der Pflegenden in Bayern sein. ⁶Die Delegierten sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Mitgliederversammlung oder die Delegiertenversammlung
beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Vereinigung der Pflegenden in Bayern, insbesondere über den Haushaltsplan und über Satzungen, und
wählt den Vorstand aus ihrer Mitte für eine Amtszeit von fünf Jahren.
(3) ¹Der Vorstand besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und acht weiteren Mitgliedern. ²Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. ³Er führt die laufenden Geschäfte der Vereinigung der Pflegenden in Bayern und bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle. ⁴Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Vereinigung der Pflegenden in Bayern nach außen und leitet die Geschäftsstelle.

Art. 4 Beirat

(1) ¹Es wird ein Beirat eingerichtet, der aus einer oder einem Vorsitzenden und acht Mitgliedern besteht. ²Vier Mitglieder und deren Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung oder der Delegiertenversammlung gewählt. ³Vier weitere Mitglieder und deren Stellvertreter werden einvernehmlich von den Verbänden der Träger von Pflegeeinrichtungen und von Krankenhäusern benannt. ⁴Das Staatsministerium bestellt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter, die jeweils nicht dem Kreis der Mitglieder nach den Sätzen 2 und 3 angehören. ⁵Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. ⁶Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben der Geschäftsstelle der Vereinigung der Pflegenden in Bayern.
(2) ¹Bevor die Mitglieder- oder die Delegiertenversammlung über Fragen der Fort- und Weiterbildung von Angehörigen der Pflegeberufe beschließt, hat sie ein Votum des Beirats einzuholen. ²Dieses Votum ist bei der Beschlussfassung zu berücksichtigen.

Art. 5 Hauptsatzung

¹Die Vereinigung der Pflegenden in Bayern gibt sich eine Hauptsatzung. ²Darin sind insbesondere nähere Regelungen zu treffen über
die Begründung, die Ausgestaltung und die Beendigung der Mitgliedschaft natürlicher Personen und der Verbände,
den Organisationsaufbau und die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Beschlussfassung der Organe,
die Wahl der Mitglieder des Beirats und die Arbeitsweise des Beirats,
das Finanzwesen,
die gesetzliche Vertretung und
die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Vereinigung der Pflegenden in Bayern und für Leistungen, die die Vereinigung der Pflegenden in Bayern erbringt.
³Die Satzung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums und wird im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.

Art. 6 Finanzierung und Aufsicht

(1) Zur Finanzierung ihrer Aufgaben erhält die Vereinigung der Pflegenden in Bayern jährliche staatliche Zuwendungen nach Maßgabe des Staatshaushalts.
(2) ¹Die Aufsicht über die Vereinigung der Pflegenden in Bayern führt das Staatsministerium. ²Hinsichtlich der übertragenen staatlichen Aufgaben und der Verwendung der Haushaltsmittel handelt es sich um Fachaufsicht, im Übrigen um Rechtsaufsicht. ³Für die Durchführung der Aufsicht gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung entsprechend. ⁴Das Staatsministerium kann zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung oder der Delegiertenversammlung Vertreter entsenden, denen auf Verlangen jederzeit das Wort erteilt werden muss.

Art. 7

Art. 7a Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes

Das Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43, BayRS 2122-3-G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2015 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Art. 41 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
Art. 104 wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
(2) Art. 7 tritt mit Ablauf des 30. April 2019 außer Kraft.
München, den 24. April 2017
Horst Seehofer
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