PfleWoqG
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PfleWoqG: Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz – PfleWoqG) Vom 8. Juli 2008 (GVBl. S. 346) BayRS 2170-5-G (Art. 1–26)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

Art. 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist es,
die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen als Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Einrichtungen und sonstiger Wohnformen im Sinn dieses Gesetzes (Bewohnerinnen und Bewohner) vor Beeinträchtigung zu schützen,
die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung, die Selbstverantwortung sowie die Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern,
in stationären Einrichtungen und sonstigen Wohnformen im Sinn dieses Gesetzes eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Betreuung und Wohnqualität für die Bewohnerinnen und Bewohner zu sichern,
die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten,
die Beratung in Angelegenheiten der stationären Einrichtungen oder sonstigen Wohnformen im Sinn dieses Gesetzes zu unterstützen,
die Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern.
(2) Die Selbstständigkeit und die unternehmerische Eigenverantwortung der Träger in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleiben unberührt.

Art. 2 Anwendungsbereich, Abgrenzungen

(1) ¹Stationäre Einrichtungen im Sinn dieses Gesetzes sind Einrichtungen,
die dem Zweck dienen, ältere Menschen, pflegebedürftige Volljährige oder volljährige behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen im Sinn des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuungs- oder Pflegeleistungen zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten,
die in ihrem Bestand von Wechsel sowie Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind sowie
entgeltlich betrieben werden.
²Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege gelten nicht als stationäre Einrichtungen im Sinn des Satzes 1. ³Für stationäre Einrichtungen gelten vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 die Bestimmungen des Zweiten Teils.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Formen des Betreuten Wohnens, die zugleich die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, wenn die Mieterinnen oder Mieter oder Käuferinnen oder Käufer vertraglich lediglich dazu verpflichtet werden, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste, die Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Informationen und Beratungsleistungen (Grundleistungen) von bestimmten Anbietern abzunehmen und die über die Grundleistungen hinausgehenden Betreuungs- und Pflegeleistungen (Zusatzleistungen) von den Bewohnerinnen oder Bewohnern frei wählbar sind.
(3) ¹Ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinn dieses Gesetzes sind Wohnformen, die dem Zweck dienen, pflegebedürftigen Menschen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und die Inanspruchnahme externer Pflege- oder Betreuungsleistungen gegen Entgelt zu ermöglichen. ²Dies gilt unabhängig davon, ob die Wohngemeinschaften durch einen Träger initiiert und begleitet werden sowie in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind. ³Für ambulant betreute Wohngemeinschaften gelten nur die Bestimmungen des Dritten Teils sowie Art. 23 und 24, wenn
die Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleistet ist,
die Bewohnerinnen und Bewohner oder deren gesetzliche Betreuungspersonen die Betreuungs- und Pflegedienste sowie Art und Umfang der Betreuungs- und Pflegeleistungen frei wählen können,
die Pflege- oder Betreuungsdienste nur einen Gaststatus, insbesondere keine Büroräume in der oder in enger räumlicher Verbindung mit der ambulant betreuten Wohngemeinschaft haben,
die ambulant betreute Wohngemeinschaft baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbstständig ist, insbesondere kein Bestandteil einer stationären Einrichtung ist, und sich nicht mehr als zwei ambulant betreute Wohngemeinschaften der gleichen Initiatoren in unmittelbarer räumlicher Nähe und organisatorischem Verbund befinden sowie
nicht mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft wohnen.
⁴Andernfalls finden auf ambulant betreute Wohngemeinschaften die Bestimmungen des Zweiten Teils Anwendung.
(4) ¹Betreute Wohngruppen im Sinn dieses Gesetzes sind gemeinschaftlich betreute Wohnformen für Menschen mit Behinderung, die für ihre Bewohnerinnen und Bewohner eine individuelle Betreuung gewährleisten. ²Hauptziele betreuter Wohngruppen sind die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner, die Gewährung ihrer Selbstbestimmung sowie die Unterstützung ihrer Eingliederung und Teilhabe am Leben der Gemeinschaft. ³Für Betreute Wohngruppen gelten nur die Bestimmungen des Dritten Teils sowie Art. 23 und 24, wenn sie
räumlich eigene Einheiten mit in der Regel bis zu zwölf Plätzen bilden,
nur organisatorisch an eine zentrale Verwaltung angebunden, örtlich aber von ihr getrennt sind,
Personen aufnehmen, die nicht in der Lage sind, allein und unabhängig von Betreuung zu wohnen und die nicht der permanenten persönlichen Anwesenheit von Betreuungskräften während des gesamten Tages und während der Nacht bedürfen, sowie
Personen aufnehmen, die in der Lage sind, ihre Interessen und Bedürfnisse mitteilen zu können.
⁴Andernfalls finden auf Betreute Wohngruppen die Bestimmungen des Zweiten Teils Anwendung. ⁵Für Betreute Wohngruppen für Menschen mit seelischer Behinderung im Sinn der Sätze 1 und 2, die die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllen, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

Zweiter Teil Besondere Vorschriften für stationäre Einrichtungen

Art. 3 Qualitätsanforderungen an den Betrieb

(1) ¹Eine stationäre Einrichtung muss unter der Verantwortung eines Trägers stehen. ²Der Träger muss die notwendige Zuverlässigkeit zum Betrieb einer stationären Einrichtung besitzen.
(2) Der Träger und die Leitung einer stationären Einrichtung haben sicherzustellen, dass
die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchtigungen geschützt werden,
die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner gewahrt und gefördert werden,
die Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse erbracht werden,
eine angemessene Qualität der pflegerischen Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner nach dem allgemein anerkannten Stand der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse gesichert ist; hierzu gehört insbesondere, dass ausreichend fachlich geeignetes Personal eingesetzt wird, um unter Achtung der Menschenwürde eine nach Art und Umfang der Betreuungsbedürftigkeit angemessene individuelle Lebensgestaltung zu ermöglichen und bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege zu gewährleisten, die erforderlichen Hilfen zu gewähren sowie freiheitseinschränkende Maßnahmen nur anzuwenden, wenn sie zum Schutz gegen eine dringende Gefahr für Leib und Leben unerlässlich sind,
die ärztliche und gesundheitliche Betreuung in der stationären Einrichtung selbst oder in angemessener anderer Weise gewährleistet wird, insbesondere die Arzneimittel ordnungsgemäß und bewohnerbezogen aufbewahrt und die in der Pflege und Betreuung tätigen Personen einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden, ein ausreichender und dem Konzept der stationären Einrichtung angepasster Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gewährleistet wird und von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden,
die hauswirtschaftliche Versorgung zur Verfügung gestellt oder vorgehalten sowie eine angemessene Qualität der sozialen Betreuung, des Wohnens und der Verpflegung gewährleistet werden,
die Mitwirkung und die Mitbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleistet werden,
der an der Person des Pflegebedürftigen orientierte Pflegeprozess umgesetzt und dessen Verlauf aufgezeichnet wird,
die Eingliederung und möglichst selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben der Gemeinschaft gefördert werden und das Konzept darauf ausgerichtet ist, insbesondere die sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung gewährleistet wird,
in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung für die Bewohnerinnen und Bewohner Förder- und Hilfepläne aufgestellt und deren Umsetzungen aufgezeichnet werden,
eine fachliche Konzeption verfolgt wird, die gewährleistet, dass die Vorgaben der Nrn. 1 bis 10 umgesetzt werden und diese fachliche Konzeption mit der baulichen Umsetzung übereinstimmt.
(3) Der Träger einer stationären Einrichtung hat sicherzustellen, dass
Pflege- und Betreuungskräfte in ausreichender Zahl und mit der für die von ihnen zu leistende Tätigkeit erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung vorhanden sind, insbesondere regelmäßige Qualifizierungsangebote für die Beschäftigten gewährleistet sind und die interkulturelle Kompetenz der Betreuungs- und Pflegekräfte gefördert wird, für stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe eine entsprechende Leitung und für jede stationäre Einrichtung in der Altenhilfe eine eigene Pflegedienstleitung tätig ist, soweit nicht ein Gesamtversorgungsvertrag im Sinn des § 72 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) besteht,
ein Qualitäts- und Beschwerdemanagement betrieben wird und
bei Bedarf Supervision oder vergleichbare Maßnahmen für die Beschäftigten angeboten werden.

Art. 4 Anzeigepflichten

(1) ¹Wer den Betrieb einer stationären Einrichtung aufnehmen will, hat seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. ²Die Anzeige muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
den Namen und die Anschrift des Trägers und der stationären Einrichtung,
die Nutzungsart der stationären Einrichtung und der Räume sowie deren Lage, Zahl und Größe und die vorgesehene Belegung der Wohnräume,
den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Leitung der stationären Einrichtung, bei Pflegeheimen auch der Pflegedienstleitung und bei Einrichtungen der Behindertenhilfe auch der Bereichsleitung, sowie die Namen und die berufliche Ausbildung der Pflege- und Betreuungskräfte, soweit mit diesen Personen bereits vertragliche Bindungen eingegangen wurden,
einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI, die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung nach § 84 Abs. 5 SGB XI, soweit vorhanden den Personalabgleich nach § 84 Abs. 6 SGB XI sowie einen Vertrag zur integrierten Versorgung nach § 92b SGB XI oder die Erklärung, ob ein solcher Versorgungsvertrag oder eine Vereinbarung über die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung als Teil der Pflegesatzvereinbarung oder ein Vertrag zur integrierten Versorgung angestrebt werden,
die Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder die Erklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden und
die Einzelvereinbarungen auf Grund des § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) oder die Erklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden.
(2) ¹Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind. ²Stehen die Leitung, die Pflegedienstleitung oder die Betreuungskräfte zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung vor Aufnahme des Betriebs unverzüglich nachzuholen.
(3) ¹Der zuständigen Behörde sind unverzüglich Änderungen anzuzeigen, die Angaben gemäß Abs. 1 betreffen. ²Änderungen bezüglich der Angaben gemäß Abs. 1 Nr. 4 müssen, soweit Pflege- oder Betreuungskräfte betroffen sind, spätestens sechs Monate nach Eintritt der Veränderung angezeigt werden.
(4) Wer beabsichtigt, den Betrieb einer stationären Einrichtung ganz oder teilweise einzustellen oder die Vertragsbedingungen wesentlich zu ändern, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich, im Fall der Betriebseinstellung spätestens sechs Monate vor der tatsächlichen Einstellung, anzuzeigen.

Art. 5 Hausverbot

Der Träger oder die Leitung einer stationären Einrichtung dürfen gegen Besucher von Bewohnerinnen und Bewohnern ein Hausverbot nur insoweit aussprechen, als dies unerlässlich ist, um eine unzumutbare Beeinträchtigung des Betriebs der stationären Einrichtung abzuwenden.

Art. 6 Transparenz, Informationspflichten

Der Träger ist verpflichtet,
den Bewohnerinnen und Bewohnern Einblick in die sie betreffenden Aufzeichnungen der Pflege-, Hilfe- oder Förderplanung und deren Umsetzung im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Nrn. 8 und 10 zu gewähren und
die Bewohnerinnen und Bewohner über vorhandene Beratungs- und Beschwerdestellen zu informieren,
die Pflege-Prüfberichte nach Maßgabe von Art. 17b Abs. 2 zu veröffentlichen.

Art. 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Der Träger hat nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb zu machen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass der ordnungsgemäße Betrieb festgestellt werden kann.

Art. 8 Leistungen an Träger und Beschäftigte

(1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder Bewerberinnen und Bewerbern um einen Platz in der stationären Einrichtung Geld oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
andere als die vertraglich aufgeführten Leistungen des Trägers abgegolten werden,
geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden,
Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Platzes in der stationären Einrichtung zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb der stationären Einrichtung versprochen oder gewährt werden.
(3) ¹Leistungen im Sinn des Abs. 2 Nr. 3 sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. ²Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an zu einem Zinssatz, der dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz entspricht, zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. ³Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts ist der Bewohnerin oder dem Bewohner gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. ⁴Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern erbracht worden sind.
(4) ¹Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der stationären Einrichtung ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus den zwischen dem Träger und den Bewohnerinnen oder Bewohnern geschlossenen Verträgen versprechen oder gewähren zu lassen. ²Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.
(5) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Abs. 1 und 4 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.

Art. 9 Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner

(1) ¹Die Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner (Bewohnervertretung) wirkt in Angelegenheiten des Betriebs der stationären Einrichtung mit. ²Die Bewohnervertretung kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte fach- und sachkundige Personen ihres Vertrauens hinzuziehen. ³Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Die Bewohnervertretung soll mindestens einmal im Jahr die Bewohnerinnen und Bewohner zu einer Versammlung einladen, zu der jede Bewohnerin oder jeder Bewohner eine Vertrauensperson beiziehen kann.
(3) ¹Für die Zeit, in der eine Bewohnervertretung nicht gebildet werden kann, werden deren Aufgaben durch einen Bewohnerfürsprecher wahrgenommen. ²Seine Tätigkeit ist unentgeltlich und ehrenamtlich.

Art. 10 Kurzzeiteinrichtungen, stationäre Hospize

(1) ¹Auf stationäre Einrichtungen oder Teile von stationären Einrichtungen im Sinn des Art. 2 Abs. 1, die nur der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen (Kurzzeiteinrichtungen) finden Art. 8 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 sowie Art. 9 und 16 Abs. 2 keine Anwendung. ²Auf stationäre Hospize finden Art. 8 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 sowie Art. 9 und 16 Abs. 2 keine Anwendung. ³Nehmen die stationären Einrichtungen nach den Sätzen 1 und 2 in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet Art. 9 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Bewohnerfürsprecher zu bestellen ist.
(2) Als vorübergehend im Sinn dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.

Art. 11 Qualitätssicherung

(1) ¹Die zuständigen Behörden überwachen die stationären Einrichtungen durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen. ²Die Prüfungen werden in der Regel unangemeldet durchgeführt und können jederzeit erfolgen. ³Prüfungen zur Nachtzeit sind zulässig, wenn und soweit das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann. ⁴Die zuständigen Behörden überprüfen die stationären Einrichtungen daraufhin, ob sie die Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung nach diesem Gesetz erfüllen. ⁵Der Träger, die Leitung und die Pflegedienstleitung haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen unentgeltlich zu erteilen. ⁶Der Träger ist darüber hinaus verpflichtet, den zuständigen Behörden Fotokopien der Geschäftsunterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. ⁷Die Aufzeichnungen nach Art. 7 hat der Träger grundsätzlich am Ort der stationären Einrichtung zur Prüfung vorzuhalten.
(2) ¹Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung der stationären Einrichtung beauftragten Personen sind befugt,
die für die stationäre Einrichtung genutzten Grundstücke und Räume zu betreten; soweit diese einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen, nur mit deren Zustimmung,
Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
Einsicht in die Aufzeichnungen nach Art. 7 der auskunftspflichtigen Person in der jeweiligen stationären Einrichtung zu nehmen,
sich mit den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie der Bewohnervertretung oder dem Bewohnerfürsprecher in Verbindung zu setzen,
bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern mit deren Zustimmung den Pflegezustand zu begutachten,
die Beschäftigten zu befragen.
²Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der durch Tätigkeiten nach Satz 1 gewonnenen personenbezogenen Daten bedarf der Zustimmung durch die Bewohnerin oder den Bewohner. ³Die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner ist freiwillig; durch die Ablehnung dürfen keine Nachteile entstehen. ⁴Die Betroffenen sind darauf hinzuweisen, dass die Zustimmung verweigert werden kann. ⁵Die Zustimmung muss in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben werden. ⁶Der Träger und die Leitung haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. ⁷Es steht der zuständigen Behörde frei, zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuzuziehen. ⁸Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. ⁹Sie dürfen personenbezogene Daten über Bewohnerinnen und Bewohner nicht speichern und an Dritte übermitteln.
(3) ¹Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen oder Wohnzwecken der auskunftspflichtigen Person dienen, durch die zuständige Behörde jederzeit betreten werden. ²Die auskunftspflichtige Person und die Bewohnerinnen und Bewohner haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. ³Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) ¹Die zuständige Behörde prüft in jeder stationären Einrichtung grundsätzlich mindestens einmal im Jahr, insbesondere im Rahmen einer teilnehmenden Beobachtung unter Berücksichtigung der jeweiligen fachlichen Konzeption der Einrichtung, die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes. ²Sie kann die Prüfungen in einem Abstand von höchstens drei Jahren, beginnend mit dem Nachweis nach Nr. 3, durchführen, wenn
eine stationäre Einrichtung nach der letzten Prüfung durch die zuständige Behörde bei einem Pflegequalitätstest des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung das Leistungsniveau einer aktivierenden Pflege (Qualitätsstufe 3) erreicht hat oder geeignete und mit dem Pflegequalitätstest des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vergleichbare Nachweise anderer sachverständiger Dritter über die Wirksamkeit der Pflege- und Betreuungsmaßnahmen vorliegen,
geeignete Nachweise von sachverständigen Dritten darüber vorliegen, dass die Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung im Übrigen insbesondere an die Prozess- und Strukturqualität erfüllt sind und
der zuständigen Behörde die Erfüllung der Anforderungen gemäß Nrn. 1 und 2 nachgewiesen wurde und bis zum Ablauf von drei Jahren seit dem Nachweis kein Wechsel des Trägers, der Leitung der stationären Einrichtung oder der Pflegedienstleitung in der gemäß Nrn. 1 und 2 geprüften Einrichtung erfolgt.
³Bei der Ermessensentscheidung nach Satz 2 ist insbesondere das Ergebnis der Prüfung nach Satz 2 Nr. 1 zu berücksichtigen.
(4a) ¹Die zuständige Behörde erstellt zeitnah zu den Prüfungen nach Abs. 1 Sätzen 1 und 4 ein Ergebnisprotokoll über die am Tag der Überprüfung festgestellten wesentlichen Sachverhalte und übermittelt dieses an den Träger. ²Die Feststellungen zur angemessenen Qualität der pflegerischen Versorgung nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 in stationären Einrichtungen der Pflege sind ausschließlich im Pflege-Prüfbericht enthalten.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Abs. 1 bis 4a haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Die Überwachung beginnt mit der Anzeige nach Art. 4 Abs. 1, spätestens jedoch drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der stationären Einrichtung.
(7) Maßnahmen nach den Abs. 1, 2, 4 und 6 sind auch zur Feststellung zulässig, ob eine Einrichtung eine stationäre Einrichtung im Sinn des Art. 2 Abs. 1 ist.
(8) Die Träger können die Landesverbände der Freien Wohlfahrtspflege, die kommunalen Spitzenverbände und andere Vereinigungen von Trägern, denen sie angehören, in angemessener Weise bei Prüfungen hinzuziehen.
(9) Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(10) Alle Organisationseinheiten innerhalb der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, deren Prüfungen sich auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften auf stationäre Einrichtungen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 erstrecken, sind verpflichtet, die Prüftermine zu koordinieren und die jeweiligen Ergebnisprotokolle und Pflege-Prüfberichte auszutauschen.

Art. 12 Aufklärung und Beratung bei Mängeln

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen, wenn Zweifel daran bestehen, ob die Qualitätsanforderungen an den Betrieb im Sinn des Art. 3 erfüllt sind.
(2) ¹Sind in einer stationären Einrichtung Abweichungen von den Anforderungen dieses Gesetzes festgestellt worden (Mängel), so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel beraten. ²Das Gleiche gilt, wenn nach einer Anzeige gemäß Art. 4 vor der Aufnahme des Betriebs der stationären Einrichtung Mängel festgestellt werden. ³ Art. 13 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Ist den Bewohnerinnen und Bewohnern auf Grund der festgestellten Mängel eine Fortsetzung des Vertrags mit dem Träger nicht zuzumuten, soll die zuständige Behörde sie dabei unterstützen, eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen zu finden.
(4) ¹An einer Beratung nach den Abs. 1 und 2 soll der Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII bestehen, beteiligt werden. ²Er ist zu beteiligen, wenn die Abstellung der Mängel Auswirkungen auf Entgelte oder Vergütungen haben kann. ³Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger, sofern mit ihnen oder ihren Landesverbänden Vereinbarungen nach den §§ 72, 75 Abs. 1 bis 6 oder § 85 SGB XI oder § 39a SGB V bestehen. ⁴Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohnerinnen und Bewohner.

Art. 13 Anordnungen bei Mängeln

(1) ¹Werden festgestellte Mängel nach einer Beratung gemäß Art. 12 Abs. 2 nicht abgestellt, kann die zuständige Behörde gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung der stationären Einrichtung erforderlich sind. ²Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach dem in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt vor Aufnahme des Betriebs der stationären Einrichtung festgestellt werden.
(2) Werden erhebliche Mängel festgestellt, können Anordnungen gemäß Abs. 1 sofort ergehen.
(3) ¹Anordnungen sind so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII auszugestalten. ²Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 SGB XII zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. ³Satz 2 gilt nicht, wenn die Anordnungen der Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohnerinnen und Bewohner dienen. ⁴Der Träger der Sozialhilfe ist in diesem Fall von der Anordnung schriftlich in Kenntnis zu setzen. ⁵Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Träger auch der Träger der Sozialhilfe Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben.
(4) ¹Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben. ²Für Anordnungen nach Satz 1 gelten für die Pflegesatzparteien Abs. 3 Sätze 3 bis 5 entsprechend.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Abs. 1 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 14 Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung

(1) Die zuständige Behörde kann dem Träger die weitere Beschäftigung der Leitung, eines oder einer Beschäftigten oder einer sonstigen Mitarbeiterin oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen.
(2) ¹Hat die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot nach Abs. 1 ausgesprochen und der Träger keine neue geeignete Leitung eingesetzt, so kann die zuständige Behörde, um den Betrieb der stationären Einrichtung aufrechtzuerhalten, auf Kosten des Trägers eine kommissarische Leitung für eine begrenzte Zeit einsetzen. ²Die kommissarische Leitung übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Leitung. ³Ihre Tätigkeit endet, wenn der Träger mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeignete Leitung der stationären Einrichtung bestimmt.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 15 Untersagung

(1) Die zuständige Behörde hat den Betrieb einer stationären Einrichtung zu untersagen, wenn die Anforderungen des Art. 3 nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen.
(2) Die zuständige Behörde kann den Betrieb einer stationären Einrichtung untersagen, wenn der Träger der stationären Einrichtung
die Anzeige nach Art. 4 unterlassen oder unvollständige Angaben gemacht hat,
Anordnungen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt,
Personen entgegen einem nach Art. 14 ergangenen Verbot beschäftigt,
gegen Art. 8 Abs. 1 und 3 verstößt.
(3) ¹Vor Aufnahme des Betriebs einer stationären Einrichtung ist eine Untersagung zulässig, wenn neben einem Untersagungsgrund nach Abs. 1 oder 2 die Anzeigepflicht nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 besteht. ²Kann der Untersagungsgrund beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Untersagung der Betriebsaufnahme zulässig.
(4) ¹Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung. ²Die vorläufige Untersagung wird mit der schriftlichen Erklärung der zuständigen Behörde unwirksam, dass die Voraussetzungen für die Untersagung entfallen sind.

Art. 16 Informationspflicht der zuständigen Behörde

(1) Die zuständige Behörde informiert und berät
die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Bewohnervertretungen und Bewohnerfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten,
Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über stationäre Einrichtungen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 und über die Rechte und Pflichten der Träger und der Bewohnerinnen und Bewohner solcher stationärer Einrichtungen und
auf Antrag Personen und Träger, die die Schaffung von stationären Einrichtungen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 anstreben oder derartige stationäre Einrichtungen betreiben, bei der Planung und dem Betrieb der stationären Einrichtungen.
(2) Die zuständigen Behörden fördern die Unterrichtung der Bewohnerinnen und Bewohner und der Mitglieder der Bewohnervertretung über die Wahl und die Befugnisse sowie die Möglichkeiten der Bewohnervertretung, die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Betriebs der stationären Einrichtung zur Geltung zu bringen.

Art. 17 Erprobungsregelungen, Ausnahmeregelung

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Trägers diesen von den Vorgaben des Art. 9, wenn die Mitwirkung in anderer Weise gesichert ist oder die Konzeption sie nicht erforderlich macht, oder von den Anforderungen der Rechtsverordnung nach Art. 25 teilweise befreien, wenn dies im Sinn der Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen dringend geboten erscheint und hierdurch der Zweck des Gesetzes nach Art. 1 Abs. 1 nicht gefährdet wird.
(2) ¹Die Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht durch schriftlichen Bescheid und ist erstmalig auf höchstens fünf Jahre zu befristen. ²Die Frist kann auf weitere fünf Jahre verlängert werden. ³Bei Bewährung kann die Befreiung durch die zuständige Behörde auf Dauer erteilt werden.
(3) ¹Die Träger sind verpflichtet, die Erprobungen wissenschaftlich begleiten und auswerten zu lassen. ²Der von einem sachverständigen Dritten zu erstellende Bericht über die Ergebnisse der Auswertung ist zu veröffentlichen.
(4) Die Bestimmungen der Art. 11, 13, 14 und 15 bleiben durch die Ausnahmegenehmigungen nach den Abs. 1 und 2 unberührt.

Art. 17a Pflege-Prüfbericht

(1) ¹Die zuständige Behörde erstellt zeitnah zu der Prüfung nach Art. 11 Abs. 4 in stationären Einrichtungen der Pflege einen schriftlichen Pflege-Prüfbericht über die von ihr am Tag der Überprüfung festgestellten Sachverhalte. ²Der Pflege-Prüfbericht umfasst die am Tag der Überprüfung getroffenen wesentlichen Feststellungen der zuständigen Behörde in dem durch Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 festgelegten Qualitätsbereich der pflegerischen Versorgung zu
positiven Aspekten in der jeweiligen Einrichtung,
Empfehlungen zur weiteren Verbesserung der Qualität,
Mängelfeststellungen nach Art. 12 und 13 sowie nach den Vorgaben dieses Gesetzes geplante oder bereits angeordnete Maßnahmen zur Mängelbeseitigung
sowie Angaben zu Strukturdaten und allgemeinen Informationen zu der jeweiligen Einrichtung.
(2) Prüfungsmaßstab und damit Grundlage für die von der zuständigen Behörde am Tag der Überprüfung festgestellte Qualität nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 ist der jeweils allgemein anerkannte Stand pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse.
(3) ¹Es müssen mindestens zehn Bewohnerinnen und Bewohner in die Feststellungen des Pflege-Prüfberichts nach Abs. 1 einbezogen werden; die Auswahl der Bewohnerinnen und Bewohner erfolgt an Risikofaktoren ausgerichtet entsprechend der Bewohnerstruktur. ²Personenbezogene und personenbeziehbare Daten sind zu anonymisieren.

Art. 17b Veröffentlichung

(1) ¹Dem Träger ist Gelegenheit zu geben, zu den nach Art. 17a enthaltenen Feststellungen in einer eigenständigen Gegendarstellung Stellung zu nehmen, wenn er nach seiner Würdigung der Sache zu einer anderen Bewertung als die zuständige Behörde gelangt; Art. 28 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) bleibt unberührt. ²Die Frist für die Stellungnahme beträgt zwei Wochen. ³Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Prüfberichts. ⁴Für die Berechnung der Frist gilt Art. 31 BayVwVfG.
(2) ¹Der Träger hat die Pflege-Prüfberichte nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 an die Bewohnervertretung zu übermitteln und den aktuellen Bericht bis zur Veröffentlichung eines neuen Berichts
an gut sichtbarer Stelle in der Einrichtung auszuhängen oder auszulegen sowie
zur Veröffentlichung durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (Staatsministerium) auf einer zentralen Internetseite freizugeben.
²Eine Gegendarstellung nach Abs. 1 kann entsprechend Satz 1 veröffentlicht werden.

Art. 17c Nachprüfung

¹Auf Antrag und auf Kosten des Trägers hat die zuständige Behörde eine zeitnahe Nachprüfung durchzuführen, wenn und soweit erhebliche Mängel der Pflegequalität betroffen sind und dem Einrichtungsträger insbesondere auf Grund der Veröffentlichung das Zuwarten bis zur nächsten Regelprüfung nicht zumutbar ist. ²Der Bericht über die Nachprüfung wird ergänzend zu dem betroffenen Pflege-Prüfbericht erstellt und nach Maßgabe von Art. 17b Abs. 2 Satz 1 veröffentlicht.

Art. 17d Rechtsmittel

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Art. 17a und 17c haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Ist gegen den Pflege-Prüfbericht oder die Veröffentlichung ein Rechtsbehelf anhängig, ist durch die zuständige Behörde ein entsprechender Hinweis für die Veröffentlichung zu geben

Dritter Teil Besondere Vorschriften für ambulant betreute Wohngemeinschaften und Betreute Wohngruppen

Art. 18 Beratung

Die zuständigen Behörden informieren und beraten auf Anfrage die Bewohnerinnen und Bewohner von ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Betreuten Wohngruppen für Menschen mit Behinderung über ihre Rechte und Pflichten.

Art. 19 Qualitätsanforderungen in ambulant betreuten Wohngemeinschaften

¹Der ambulante Betreuungs- oder Pflegedienst und der Träger haben sicherzustellen, dass ihre Betreuungs- und Pflegeleistungen, insbesondere im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung, der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilisierung dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechen (Ergebnisqualität). ² Art. 6 Nrn. 1 und 2 sowie Art. 8 gelten entsprechend.

Art. 20 Qualitätsanforderungen in Betreuten Wohngruppen

Der Träger von Betreuten Wohngruppen für Menschen mit Behinderung hat zu gewährleisten, dass
Art und Umfang der Betreuung dem individuellen und sich verändernden Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner angepasst werden,
eine Rufbereitschaft außerhalb der Betreuungszeiten sichergestellt ist,
eine angemessene fachliche Qualität der Betreuung gewährleistet und bei Pflegebedürftigkeit auch eine fachgerechte Pflege sichergestellt ist, die sich an dem jeweils allgemein anerkannten Stand der sozial- und heilpädagogischen sowie der pflegerischen Erkenntnisse orientiert,
individuelle Förder- und Hilfepläne aufgestellt und deren Umsetzung dokumentiert werden,
die Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner am Leben der Gemeinschaft und ihre selbstständige Lebensführung einschließlich der Haushaltsführung, der Ernährung und Körperpflege unterstützt wird,
bei zeitlich befristeten Wohnplätzen entsprechende Trainingsprogramme, die zu einer möglichst selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung befähigen sollen, angeboten werden, deren Ergebnis aufgezeichnet und nach Ablauf der Maßnahme der Übergang in eine unbefristete Wohnform sichergestellt wird.

Art. 21 Externe Qualitätssicherung in ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Betreuten Wohngruppen

(1) ¹Die Gründung einer Betreuten Wohngruppe im Sinn des Art. 2 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. ²Gleiches gilt für die Gründung einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft im Sinn des Art. 2 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass die Anzeige durch den Träger oder den ambulanten Betreuungs- oder Pflegedienst verbunden mit der Angabe der Pflegestufe der jeweiligen Bewohnerinnen oder Bewohner vorzunehmen ist. ³Wird die ambulant betreute Wohngemeinschaft nicht durch einen Träger gegründet oder begleitet, haben die Bewohnerinnen oder die Bewohner die Gründung anzuzeigen.
(2) ¹Die Qualität der Betreuung und Pflege in den Wohnformen im Sinn des Art. 2 Abs. 3 soll insbesondere unter Berücksichtigung durchgeführter Qualitätssicherungsmaßnahmen von der zuständigen Behörde grundsätzlich einmal im Jahr angemeldet oder unangemeldet, in Wohnformen im Sinn des Art. 2 Abs. 4 anlassbezogen überprüft werden. ²Zu diesem Zweck ist die zuständige Behörde oder sind die von ihr beauftragen Personen befugt,
die von der ambulant betreuten Wohngemeinschaft oder betreuten Wohngruppe genutzten Grundstücke und Gemeinschaftsräume zu betreten; die anderen privaten und einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegenden Räume, nur mit deren Zustimmung,
sich mit den Bewohnerinnen und Bewohnern oder dem Gremium im Sinn des Art. 22 Satz 1 in Verbindung zu setzen,
Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen.
³Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen, durch die zuständige Behörde jederzeit betreten werden. ⁴Der Träger, der ambulante Betreuungs- oder Pflegedienst und die Bewohnerinnen und Bewohner haben die Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. ⁵Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Zur Durchsetzung der Qualitätsanforderungen der Art. 19 und 20 gelten die Bestimmungen der Art. 12 und 13 mit der Maßgabe entsprechend, dass die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung sowie Anordnungen sowohl gegenüber dem Träger als auch gegenüber den in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft oder Betreuten Wohngruppe tätigen Betreuungs- oder Pflegediensten ergehen können.
(4) ¹Ambulanten Betreuungs- oder Pflegediensten, die in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft oder in einer Betreuten Wohngruppe tätig sind, kann diese Tätigkeit untersagt werden, wenn die von ihnen erbrachten Leistungen den Qualitätsanforderungen des Art. 19 oder 20 nicht genügen und Anordnungen nicht ausreichen. ²Dem Träger einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft oder einer Betreuten Wohngruppe kann der Betrieb dieser Wohnform untersagt werden, wenn die Qualitätsanforderungen des Art. 19 oder 20 nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen. ³Die Bewohnerinnen und Bewohner sind vor der Untersagung zu hören. ⁴Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 22 Interne Qualitätssicherung in ambulant betreuten Wohngemeinschaften

¹Um die Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner im Sinn des Art. 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 zu gewährleisten, ist in ambulant betreuten Wohngemeinschaften in der Regel ein Gremium einzurichten, das diese interne Qualitätssicherungsfunktion ausübt und die Angelegenheiten des täglichen Lebens regelt. ²In diesem Gremium sind alle Bewohnerinnen und Bewohner und für den Fall, dass diese ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln können, der Betreuer oder ein Angehöriger vertreten. ³Die Vermieterinnen und Vermieter, der Träger sowie die Pflege- oder Betreuungsdienste haben in diesem Gremium kein Stimmrecht.

Vierter Teil Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung

Art. 23 Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Art. 4 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 21 Abs. 1 Sätze 1 und 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
eine stationäre Einrichtung betreibt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach Art. 15 Abs. 1 bis 3 untersagt worden ist,
entgegen Art. 8 Abs. 1 sich Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt.
(2) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
der Rechtsverordnung nach Art. 25 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
entgegen Art. 4 Abs. 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen Art. 8 Abs. 4 Satz 1 sich Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt,
entgegen Art. 11 Abs. 1 Sätze 5 oder 6 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Geschäftsunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder entgegen Art. 11 Abs. 2 Satz 6 oder Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet,
einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 13 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder nach Art. 14 zuwiderhandelt oder
entgegen Art. 5 gegen Besucher von Bewohnerinnen und Bewohnern ein Hausverbot ausspricht,
der Veröffentlichungspflicht nach Art. 6 Nr. 3 zuwiderhandelt.

Art. 24 Zuständigkeit

(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnung ist die Kreisverwaltungsbehörde.
(2) In kreisfreien Gemeinden, in denen die Aufgaben und Befugnisse der Gesundheitsämter von einem Landratsamt gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes wahrgenommen werden, stehen die Befugnisse nach Art. 11 auch den Beauftragten des Landratsamts als staatliche Behörde für Gesundheit zu.
(3) ¹Die Regierungen sind Aufsichtsbehörden. ²Insoweit sind sie übergeordnete Beschwerdestellen.

Art. 25 Rechtsverordnung

(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Durchführung dieses Gesetzes Regelungen zu erlassen
für die Räume in stationären Einrichtungen, insbesondere die Wohn- und Aufenthaltsräume sowie Verkehrsflächen, sanitären Anlagen und die technischen Einrichtungen in stationären Einrichtungen,
für die Eignung der Leitung der stationären Einrichtung, der Pflegedienstleitung, der Fachkräfte, die Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten sowie für den Anteil der Fachkräfte an dem vorhandenen Personal,
über die Wahl der Bewohnervertretung und die Bestellung des Bewohnerfürsprechers sowie über Art, Umfang und Form ihrer Mitwirkung sowie die Beteiligung von Angehörigen, Betreuern und sonstigen Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner, von der zuständigen Behörde vorgeschlagenen Personen sowie Mitgliedern der örtlichen Seniorenvertretungen und Mitgliedern von örtlichen Behindertenorganisationen bei der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner,
über die Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten der Träger, die Zusammenarbeit und die Bildung von Arbeitsgemeinschaften mit den für die Ausführung nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, Pflege- und Krankenkassen, deren Landesverbänden, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, dem zuständigen Träger der Sozialhilfe sowie zur näheren Bestimmung des Begriffs des sachverständigen Dritten im Sinn von Art. 11 Abs. 4 Satz 2 Nrn. 1 und 2 und Art. 17 Abs. 3,
um den Aufbau einer Dialog- und Beteiligungskultur unter Einbeziehung insbesondere der Betroffenen und von ehrenamtlich Tätigen zu unterstützen.
(2) ¹Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Unterricht und Kultus, der Finanzen und für Heimat sowie für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, Weiterbildungen für Personen, die Leistungen in den Wohnformen des Art. 2 erbringen, zu regeln. ²Die Rechtsverordnung muss Bestimmungen enthalten über
die staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten sowie die Anerkennung abgeschlossener Weiterbildungen durch das Staatsministerium,
die Erlaubniserteilung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung sowie die Ausstellung von Zeugnissen durch die staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte,
die Voraussetzungen für die Zulassung zu Weiterbildungen sowie die Weiterbildungsbezeichnung,
Inhalt, Gliederung, Dauer und Ausgestaltung der Weiterbildungsmodule sowie Art und Umfang der theoretischen und berufspraktischen Anteile der Weiterbildung,
die Anrechnung von Unterbrechungen und Vorbildungszeiten,
das Prüfungsverfahren, Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen und ihre Bewertung,
Anforderungen an die Weiterbildungsstätte insbesondere hinsichtlich Zahl, Qualifikation der Lehrkräfte und der erforderlichen Räumlichkeiten sowie der Organisation der Weiterbildungsstätte.
(2a) ¹Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art und Weise der Veröffentlichung des Pflege-Prüfberichts und der Gegendarstellung, die Form sowie Inhalt und Umfang der in dem zu veröffentlichenden Bericht und der Nachprüfung zu treffenden Feststellungen näher zu bestimmen. ²Insbesondere können die Qualitätsindikatoren, die den Feststellungen der zuständigen Behörde zu der Qualitätsanforderung nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 zugrunde liegen, sowie die Kriterien zur Bewohnerauswahl nach Art. 17a Abs. 3 Satz 1 näher bestimmt werden. ³Die Rechtsverordnung kann Bestimmungen über Inhalt und Umfang des Ergebnisprotokolls enthalten.
(3) Zur Qualitätssicherung der Weiterbildung in der Altenpflege kann das Staatsministerium einen Fachbeirat einsetzen und eine Geschäftsordnung erlassen.
(4) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung hygienerechtliche Bestimmungen für Wohnformen des Art. 2 Abs. 1 zu schaffen, die einen ausreichenden und dem Konzept der stationären Einrichtung angepassten Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen sowie die Einhaltung der für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene durch die Beschäftigten gewährleisten.
(5) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Modellvorhaben nach § 117 Abs. 2 SGB XI Abweichungen von Art. 11 und 17a zuzulassen.

Fünfter Teil Schlussvorschriften

Art. 26 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2008 in Kraft.
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