Passivvertretung der staatlichen Schulen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten, bei denen Ausgangsbehörden die Schulen sind
I. Allgemeines
Die bisherige Verordnung über den Vertreter des öffentlichen Interesses vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit (nunmehr Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern) wurde dahingehend geändert, dass in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die seit 1. Januar 1997 anhängig sind, der Freistaat Bayern als
Nach der in Nr. 1 dargestellten Rechtslage ist zunächst die staatliche Schule Prozessbehörde und Zustellungsempfänger. Der Schulleiter (Art. 57 Abs. 3 BayEUG) vertritt den Freistaat Bayern bei Verfahren, in denen dieser Beklagter oder Antragsgegner ist, bis zu einer Übertragung der Vertretung auf die Widerspruchsbehörde oder die örtlich zuständige Regierung.
Schulrechtliche Streitigkeiten sind im Regelfall für die Schule, die nicht über eigenen juristischen Sachverstand verfügt, von besonders herausgehobener Bedeutung bzw. prozessrechtlich außergewöhnlich schwierig. Gleiches gilt für beamtenrechtliche Streitigkeiten, soweit der Schulleiter zugleich Dienstvorgesetzter ist. Der Schulleiter kann daher im Regelfall in allen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten im Einzelfall die Vertretung des Freistaates Bayern nach Maßgabe des Abschnitts II übertragen.
II. Vollzugshinweise
Soweit Schulen Ausgangsbehörden und die Staatlichen Schulämter bzw. Regierungen Widerspruchsbehörden sind, soll die Vertretung auf diese Behörden übertragen werden. Soweit die Schulen selbst Widerspruchsbehörden sind, soll die Vertretung auf die örtlich zuständige Regierung übertragen werden.
Die Übertragung hat spätestens unverzüglich nach Vorliegen der Klage- oder Antragsbegründung zu erfolgen. Die Übertragung setzt das schriftliche Einverständnis der Behörde (Widerspruchsbehörde, örtlich zuständige Regierung) voraus, auf welche die Vertretung übergehen soll. Die örtlich zuständige Regierung kann ihr Einverständnis insbesondere dann versagen, wenn die Übertragung nicht rechtzeitig angetragen wird. Die Übernahme der Vertretung ist dem Gericht durch die übernehmende Behörde mitzuteilen. Ab Eingang der Mitteilung bei Gericht geht die Zuständigkeit auf die übernehmende Behörde über.
Spätestens sobald die Klage- oder Antragsbegründung der Schule vorliegt, hat der Schulleiter unverzüglich folgendes zu veranlassen:
3.1
Bei Klagen
3.1.1
Übermittlung der Klageschrift (einschließlich Klagebegründung) an die Widerspruchsbehörde/örtlich zuständige Regierung mit der Bitte um Erteilung des schriftlichen Einverständnisses mit der Übertragung der Vertretung.
3.1.2
Erteilt die Widerspruchsbehörde/örtlich zuständige Regierung das Einverständnis, so teilt sie die Übernahme der Vertretung dem Gericht mit.
3.1.3
Erteilt die Widerspruchsbehörde/örtlich zuständige Regierung das schriftliche Einverständnis nicht, so verbleibt die Vertretung bei der Schule.
3.2
Bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Antrag gemäß § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung)
3.2.1
Mitteilung des Inhaltes des Antrages (einschließlich Begründung) fernmündlich oder per Fax an die Widerspruchsbehörde/örtlich zuständige Regierung mit der Bitte um Erteilung des schriftlichen Einverständnisses mit der Übertragung der Vertretung.
3.2.2
Entsprechend Nr. 3.1.2.
3.2.3
Entsprechend Nr. 3.1.3.
Von einer Übertragung an die örtlich zuständige Regierung ist das Ministerium unter Mitteilung des Klage- oder Antragsgegenstandes in geeigneter Weise zu unterrichten.
II.a. Einziehung beziehungsweise Auszahlung von Gerichtskosten und Aufwendungen
Die Einziehungs- und Abwicklungsaufgaben der staatlichen Schulen, soweit sie noch Prozessbehörden sind, werden bezüglich
– der Auszahlung von Kosten, die den Schulen im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auferlegt werden,
– der Einziehung von Aufwendungen gemäß § 154 VwGO einschließlich der Kosten des Vorverfahrens (§ 162 Abs. 1 VwGO) und
– der Abwicklung der auferlegten Aufwendungen gemäß §§ 154 und 162 Abs. 1 VwGO im Falle einer nachteiligen Kostenentscheidung
vgl. Nrn. 1.2, 2.2.1 und 2.3.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 20. November 1997, Az.: IZ6-1051.45, StAnz Nr. 48 vom 28. November 1997)
– auf die zuständigen Staatlichen Schulämter, soweit diese gemäß Art. 114 Abs. 1 BayEUG Schulaufsichtsbehörde sind,
– im Übrigen auf die Regierungen übertragen.
III.
Diese Bekanntmachung tritt am 15. Juli 1997 in Kraft.
I. A. J. Hoderlein
Ministerialdirektor
Feedback