Organisation des Staatsbetriebs Bayerische Staatsgüter
1. Allgemeines
¹Die Bayerischen Staatsgüter (BaySG) sind ein kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb des Freistaats Bayern nach Art. 26 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) mit Sitz in Grub, Gemeinde Poing, bei München. ²Der Staatsbetrieb unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. ³Zur Vertretung des Staatsbetriebs nach außen ist die Geschäftsführung berechtigt.
2. Aufgaben
¹Der Staatsbetrieb BaySG bewirtschaftet sämtliche landwirtschaftlichen Betriebe im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und hält Versuchs- und Bildungsressourcen vor. ²Im Versuchswesen ist er Dienstleister für die Landesanstalt für Landwirtschaft und die angewandte Forschung, im Bildungswesen ist er Dienstleister für die überbetriebliche Aus- und Fortbildung im Agrarbereich.
3. Geschäftsfelder, Entgelt
¹Der Staatsbetrieb umfasst einen funktionalen Verbund der drei Geschäftsfelder „Landwirtschaftlicher Basisbetrieb“, „Versuchswesen“ und „Bildung“. ²Die allgemeine Landwirtschaft soll sich selbst tragen, für den Mehraufwand im Versuchswesen und der Bildung erhalten die BaySG ein staatliches Entgelt.
4. Geschäftsführung und Wirtschaftsplan
¹Der Staatsbetrieb BaySG wird als Nettobetrieb im Sinn der VV Nr. 1.1.1 zu Art. 26 BayHO geführt. ²Grundlagen für die Wirtschaftsführung der Bayerischen Staatsgüter (BaySG) sind der vom Staatsbetrieb aufzustellende und im Rahmen des Haushaltsplans zu genehmigende Wirtschaftsplan (Art. 26 Abs. 1 BayHO mit VV Nrn. 1.4 und 1.5 zu Art. 26 BayHO) und die gemäß Art. 26 Abs. 1 BayHO im Haushaltsplan ausgewiesenen Planstellen.
5. Buchführung, Rechnungswesen, Jahresabschluss
¹Die BaySG haben als kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung nach den Bestimmungen des Art. 74 BayHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften abzuwickeln. ²Die Prüfung des Jahresabschlusses richtet sich nach VV Nrn. 1 bis 5 zu Art. 74 BayHO in der jeweils geltenden Fassung.
6. Verwaltungskostenpauschale
¹Der Staatsbetrieb zahlt zur Abgeltung der nach Art. 61 Abs. 3 Satz 1 BayHO zu erstattenden Verwaltungskosten und Aufwendungen eine Verwaltungskostenpauschale. ²Die Höhe der Verwaltungskostenpauschale wird jährlich durch das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat festgelegt.
7. Besondere Regelungen
¹Die Grundsätze der Geschäftsführung des Staatsbetriebs werden in der von den Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und der Finanzen und für Heimat erlassenen Geschäftsordnung geregelt. ²Die Geschäftsführung des Staatsbetriebs wird vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat vorgeschlagen, bestellt und abberufen.
8. Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
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