Ordensstatut des Bayerischen Maximiliansordens für Wissenschaft und Kunst Vom 2. Mai 1980 (BayRS II S. 178) BayRS 1132-4-1-S (§§ 1–8)
DE - Landesrecht Bayern

Ordensstatut des Bayerischen Maximiliansordens für Wissenschaft und Kunst Vom 2. Mai 1980 (BayRS II S. 178) BayRS 1132-4-1-S (§§ 1–8)

Auf Grund des Art. 8 des Gesetzes über den Bayerischen Maximiliansorden für Wissenschaft und Kunst
§ 1 (1) ¹Die Vorschläge auf Verleihung des Ordens sind der Staatskanzlei zuzuleiten. ²Sie enthalten:
Vor- und Familiennamen, Geburtstag, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Beruf im Zeitpunkt des Vorschlags und Anschrift sowie einen kurzen Lebenslauf des Vorgeschlagenen,
Angaben über in- und ausländische Auszeichnungen, Titel und Ehrenstellungen des Vorgeschlagenen,
eine ausführliche Begründung des Vorschlags.
(2) Die Vorschläge der beiden Abteilungen des Ordens bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Ordensinhaber der jeweiligen Abteilung.
(3) Die Staatskanzlei legt die Vorschläge mit ihrer Stellungnahme dem Ordensbeirat vor.
§ 2 (1) ¹Die Benennung einer Präsidentin oder eines Präsidenten einer bayerischen Universität erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der Präsidentinnen und Präsidenten der Universitäten im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes. ²Die Benennung einer Präsidentin oder eines Präsidenten einer bayerischen Kunsthochschule erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der Präsidentinnen und Präsidenten der Kunsthochschulen im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes.
(2) Die Staatsminister sind für die Benennung des Vertreters der angewandten Forschung im Ordensbeirat vorschlagsberechtigt.
(3) Der Ordensbeirat tritt auf Einladung des Präsidenten des Landtags zusammen.
§ 3 ¹Die Verleihungsurkunde wird vom Ministerpräsidenten ausgefertigt. ²Sie ist mit dem großen Staatssiegel zu versehen. ³Abschriften des Gesetzes über den Bayerischen Maximiliansorden für Wissenschaft und Kunst
§ 4 Der Orden wird nach näherer Anordnung des Ministerpräsidenten durch ihn selbst oder in seinem Auftrag ausgehändigt.
§ 5 Die Ordensgemeinschaft trifft sich regelmäßig auf Einladung des Ministerpräsidenten zu einer Festsitzung.
§ 6 (1) Von der Staatskanzlei wird über alle mit dem Orden Ausgezeichneten eine Ordensmatrikel geführt und zusammen mit allen auf den Orden bezüglichen Urkunden und Unterlagen im Ordensarchiv aufbewahrt.
(2) In der Ordensmatrikel sind die Ordensinhaber mit Namen und Anschrift unter Angabe des Tags der Verleihung vorgetragen.
(3) ¹Mitglieder, welche das 85. Lebensjahr vollendet haben, werden in die in Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Bayerischen Maximiliansorden für Wissenschaft und Kunst festgelegte Mitgliederzahl nicht eingerechnet. ²Sie behalten ihre vollen Rechte.
§ 7 (1) ¹Der Orden ist auf Vorschlag des Ordensbeirats abzuerkennen, wenn der Inhaber wegen einer auf ehrloser Gesinnung beruhenden Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist. ²Bei einer anderen rechtskräftigen Verurteilung kann der Orden dem Inhaber auf Vorschlag des Ordensbeirats aberkannt werden.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn einer der dort genannten Gründe bereits bei der Verleihung vorgelegen hat, aber erst nachträglich bekanntgeworden ist.
(3) ¹Die Aberkennung des Ordens wird vom Ministerpräsidenten ausgesprochen. ²Das Ordenskreuz und die Verleihungsurkunde sind in diesem Fall an die Staatskanzlei zurückzugeben.
§ 8 Dieses Ordensstatut tritt am 20. Mai 1980 in Kraft
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