NotBek
DE - Landesrecht Bayern

NotBek: Bekanntmachung betreffend die Angelegenheiten der Notare

1.   Anwärterdienst (§ 7 der Bundesnotarordnung – BNotO)

1.1   Übernahme in den Anwärterdienst

1.1.1  

In den Anwärterdienst als Notarassessor werden Bewerber nach Bedarf übernommen. Den Bedarf an Nachwuchskräften für das Notariat stellt das Staatsministerium der Justiz im Benehmen mit der Landesnotarkammer Bayern (Landesnotarkammer) fest. Soweit Interessen der Notarkasse betroffen sind, wird diese im Auftrag des Staatsministeriums der Justiz durch die Landesnotarkammer angehört (§ 113 Abs. 15 BNotO) und ihre Äußerung in der entsprechenden Stellungnahme der Landesnotarkammer mitgeteilt.

1.1.2  

Die Einstellungen erfolgen in der Regel zweimal jährlich. Die Einstellungstermine werden mit derselben Jahreszahl und Ordnungsnummer wie die zeitlich unmittelbar vorangegangene Zweite Juristische Staatsprüfung bezeichnet. Die im ersten Einstellungstermin eines Jahres übernommenen Notarassessoren treten ihren Dienst in der Regel zum 1. März, 1. April oder 1. Mai an, die im zweiten Einstellungstermin eines Jahres übernommenen Notarassessoren treten ihren Dienst in der Regel zum 1. September, 1. Oktober oder 1. November an. Die in einem Einstellungstermin übernommenen Notarassessoren werden unabhängig vom Datum des tatsächlichen Dienstantritts im Dienstalter gleich eingestuft.

1.1.3  

Der Einstellungsbedarf wird grundsätzlich aus Bewerbern gedeckt, die sich im zeitlichen Zusammenhang mit dem Bestehen ihrer Zweiten Juristischen Staatsprüfung bewerben. Die voraussichtliche Zahl der einzustellenden Notarassessoren wird durch Ausschreibung im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BNotO). In der Ausschreibung wird der Tag bestimmt, bis zu dem Bewerbungen eingereicht werden können. Ausnahmsweise kann ein Bewerber berücksichtigt werden, der sich nach Ablauf der Bewerbungsfrist bewirbt, wenn an seiner Gewinnung ein besonderes Interesse besteht.

1.1.4  

Gesuche um Übernahme in den Anwärterdienst sind an das Staatsministerium der Justiz zu richten.

1.1.5  

Der Bewerber soll sich über den Berufsalltag von Notaren unterrichten, indem er unter Vorlage des Zeugnisses der Zweiten Juristischen Staatsprüfung oder der Notenübersicht des schriftlichen Prüfungsteils bei einem oder mehreren bayerischen Notaren seiner Wahl hospitiert. Die Notare eröffnen dem Bewerber die Möglichkeit der Hospitation.

1.2   Anrechnung von Wehr- oder Ersatzdienstzeiten auf den Anwärterdienst (§ 15 Abs. 2 und 7 der Notarverordnung – NotV)

1.2.1  

Dem Notarassessor wird bei seiner Verpflichtung durch den Präsidenten der Landesnotarkammer ein Merkblatt (Anlage 1) ausgehändigt, in dem er über die Möglichkeit der Anrechnung von Wehr- oder Ersatzdienstzeiten auf den Anwärterdienst und die einzuhaltende Frist belehrt wird.

1.2.2  

Dem Antrag auf Anrechnung von Wehr- oder Ersatzdienstzeiten ist eine Dienstzeitbestätigung beizufügen.

1.3   Entlassung aus dem Anwärterdienst

1.3.1  

Anträge von Notarassessoren auf Entlassung aus dem Anwärterdienst (§ 7 Abs. 7 Satz 1 BNotO) sind bei der Landesnotarkammer einzureichen. Diese legt die Anträge dem Staatsministerium der Justiz vor.

1.3.2  

Über Umstände, welche die Eignung des Notarassessors für die Bestellung zum Notar Infrage stellen (§ 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 BNotO), hat der Notar, der den Notarassessor beschäftigt (§ 7 Abs. 5 Satz 1 BNotO), unverzüglich der Landesnotarkammer zu berichten.
Diese hört den Notarassessor an und berichtet dem Staatsministerium der Justiz. Von der Entlassung eines Notarassessors aus dem Dienst werden der Präsident des Landgerichts und der Präsident des Oberlandesgerichts unterrichtet.

2.   Besetzung von Notarstellen

2.1   Ausschreibung

Jede zu besetzende Notarstelle wird zur Bewerbung im Bayerischen Ministerialblatt ausgeschrieben. Vor der Ausschreibung wird die Notarkasse im Auftrag des Staatsministeriums der Justiz durch die Landesnotarkammer angehört (§ 113 Abs. 15 BNotO) und ihre Äußerung in dem entsprechenden Ausschreibungsvorschlag der Landesnotarkammer mitgeteilt. Die Ausschreibung wird der Landesnotarkammer zur zeitgleichen Bekanntgabe an die Notare und Notarassessoren mitgeteilt; die Präsidenten der Oberlandesgerichte und die Präsidenten der Landgerichte werden nachrichtlich auf den Erscheinungstermin des Bayerischen Ministerialblatts hingewiesen. In der Ausschreibung werden die Fristen bestimmt, bis zu deren Ablauf eine Bewerbung eingereicht werden kann und der Bewerber seine Mindestanwärterzeit (§ 5a BNotO) bzw. seine Mindestverweildauer am bisherigen Amtssitz (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO) vollendet haben soll. Besteht die Möglichkeit, dass der Amtsbereich der Notarstelle aus Anlass der Neubesetzung geändert wird (§ 10a Abs. 1 Satz 2 BNotO), soll in der Ausschreibung hierauf hingewiesen werden. In der Ausschreibung kann auch auf andere, die Notarstelle betreffende Umstände hingewiesen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei einer erneuten Bestellung zum Notar nach einer vorübergehenden Amtsniederlegung in den in § 4a Abs. 1 Satz 2 BNotO genannten Fällen.

2.2   Bewerbung

2.2.1  

Die Bewerbungen sind bei der Landesnotarkammer einzureichen. Sie werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb der Bewerbungsfrist bei der Landesnotarkammer eingehen.

2.2.2  

Die Bewerbung enthält:

2.2.2.1  

Name, Wohnort, Anschrift und Personenstand des Bewerbers,

2.2.2.2  

eine Erklärung darüber, auf welche ausgeschriebene Stelle sich die Bewerbung bezieht, und, soweit sie sich auf mehrere Stellen bezieht, die Rangfolge der Bewerbungen,

2.2.2.3  

eine Erklärung, ob der Bewerber mit einem Richter, Staatsanwalt, Rechtspfleger oder Rechtsanwalt, der bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die ausgeschriebene Stelle befindet, oder bei dem übergeordneten Landgericht tätig bzw. zugelassen ist, oder mit einem in demselben Amtsgerichtsbezirk ansässigen Notar verwandt oder verschwägert ist oder war,

2.2.2.4  

eine Erklärung, ob zwischen dem Bewerber und einer der in Nr. 2.2.2.3 bezeichneten Personen eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG), Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (AGLPartG) besteht oder bestand und

2.2.2.5  

gegebenenfalls die Angabe von sonstigen für die Bewerbung maßgebenden besonderen Gründen.

2.2.2.6  

Bewerber, deren Personalakten nicht im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz geführt werden, haben ihrer Bewerbung ferner eine Ablichtung ihres Zeugnisses der Zweiten Juristischen Staatsprüfung sowie eine Erklärung über ihr Einverständnis mit der Einsichtnahme in ihre andernorts geführten Personalakten durch das Staatsministerium der Justiz und die Landesnotarkammer beizufügen.

2.2.3  

Ist bei einer ausgeschriebenen Notarstelle die Möglichkeit vorgesehen, dass sich der Notar mit einem anderen Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder gemeinsame Geschäftsräume mit ihm unterhalten kann, so haben die Bewerber anzugeben, ob die Bewerbung nur für den Fall gilt, dass eine gemeinsame Berufsausübung oder eine Bürogemeinschaft zustande kommt, oder ob die Bewerbung auch gelten soll, falls eine solche nicht zustande kommt. Wird eine Bewerbung nur für den Fall abgegeben, dass eine gemeinsame Berufsausübung zustande kommt, gilt sie auch dann, wenn der verbleibende Notar gemäß Abschnitt V Nr. 4 Buchst. b der Richtlinien für die Amtspflichten und sonstigen Pflichten der Mitglieder der Landesnotarkammer Bayern nach § 67 Abs. 2 BNotO die Übergabe der vollwertigen Notarstelle des ausgeschiedenen Notars anbietet.

2.2.4  

Wird eine freie Notarstelle nur zur gemeinsamen Berufausübung mit einem anderen Notar ausgeschrieben, so haben die Bewerber zu erklären, dass sie zur gemeinsamen Berufsausübung bereit sind.

2.3   Besetzung, aktuelles Eignungsbild

2.3.1  

Die Landesnotarkammer ersucht den Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk der Amtssitz eines aussichtsreichen Bewerbers liegt, um Abgabe einer Stellungnahme zu der Bewerbung. Dieser bewertet auf der Grundlage der Geschäftsprüfungen, von Mitteilungen in Straf- und Zivilsachen, von Eingaben und Beschwerden und sonstigen geeigneten Erkenntnisquellen in den zeitlichen Grenzen des § 110a BNotO die Eignung des Notars für das ausgeschriebene Amt (aktuelles Eignungsbild). Das Eignungsbild endet mit einer abschließenden Feststellung, ob sich aus diesen Erkenntnisquellen Eignungsdefizite ergeben. Der Präsident des Oberlandesgerichts, dem ein Abdruck zugeleitet wird, kann hierzu eine ergänzende Äußerung abgeben.

2.3.2  

Die Landesnotarkammer fordert die aussichtsreichen Bewerber zur Erklärung auf, ob sie zur Weiterbeschäftigung des an der Notarstelle tätigen Personals bereit sind.

2.3.3  

Alsbald nach Ablauf der Bewerbungsfrist übermittelt die Landesnotarkammer dem Staatsministerium der Justiz eine mit Gründen versehene Empfehlung, welchem Bewerber nach ihrer Auffassung die Notarstelle übertragen werden sollte. Der Empfehlung fügt sie eine Bewerberliste nach dem Muster gemäß Anlage 2, in der die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Eignung aus Sicht der Landesnotarkammer aufgeführt sind, die eingeholten Eignungsbilder der Notare und die eingegangenen Bewerbungen bei. Ferner teilt sie für jeden Notar mit, ob sich aus den eingeholten Eignungsbildern sowie eigenen Erkenntnissen Anhaltspunkte für Eignungsunterschiede zwischen den Bewerbern ergeben.

2.3.4  

Im Falle der erfolglosen Bewerbung wird der Bewerber vor Besetzung der Notarstelle benachrichtigt, wenn er darum gebeten hat. Die Landesnotarkammer unterrichtet das Staatsministerium der Justiz in ihrem Besetzungsvorschlag darüber, ob ein nicht vorgeschlagener Bewerber die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheids begehrt.

2.3.5  

Die Grundsätze, die das Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit der Landesnotarkammer im Interesse der sachgerechten und schnellen Abwicklung und Entscheidung bei Bewerbungen aufgestellt hat (Rundschreiben der Landesnotarkammer vom 21. August 1980 und vom 18. Januar 1988, Anlagen 3 und 4), haben ergänzend weiterhin Gültigkeit.

3.   Gemeinsame Berufsausübung, Bürogemeinschaft von Notaren, bürotechnische Zusammenarbeit

3.1   Gemeinsame Berufsausübung und Bürogemeinschaft

3.1.1  

Verträge über die gemeinsame Berufsausübung oder das Unterhalten gemeinsamer Geschäftsräume und deren Änderungen sind der Landesnotarkammer in schriftlicher Form vorzulegen. Diese teilt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts (§ 1 Abs. 2 NotV) unter Übersendung einer Ablichtung des Vertrags mit, ob Bedenken gegen ihre Genehmigung bestehen.

3.1.2  

Die Beendigung der gemeinsamen Berufsausübung oder die Aufgabe der gemeinsamen Geschäftsräume ist dem Präsidenten des Landgerichts und der Landesnotarkammer schriftlich unter Angabe der Gründe anzuzeigen. Der Präsident des Landgerichts unterrichtet hiervon den Präsidenten des Oberlandesgerichts.

3.2   Bürotechnische Zusammenarbeit

3.2.1  

Befinden sich die Geschäftsräume mehrerer Notare im gleichen Anwesen oder in einem vergleichbaren engen räumlichen Zusammenhang, so haben dies die Notare dem Präsidenten des Landgerichts und der Landesnotarkammer anzuzeigen. Der Präsident des Landgerichts unterrichtet hiervon den Präsidenten des Oberlandesgerichts.

3.2.2  

Im Rahmen der Geschäftsprüfungen wird die Einhaltung der durch § 9 Abs. 1 und 3 BNotO und § 3 NotV gezogenen Grenzen besonders überprüft. Die Kriterien im Einzelnen regelt eine Verwaltungsvorschrift.

4.   Abwesenheit und Verhinderung des Notars - Notarvertreter und Notariatsverwalter

4.1   Abwesenheit und Verhinderung des Notars (§ 38 BNotO)

Der Notar hat die Anzeige gemäß § 38 Satz 1 BNotO unverzüglich an den Präsidenten des Landgerichts zu richten und ihm auch die Wiederaufnahme seiner Amtstätigkeit alsbald mitzuteilen. Der Präsident des Landgerichts ist zuständig für die Genehmigung der Abwesenheit des Notars von seinem Amtssitz gemäß § 38 Satz 2 BNotO. Er hat dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten, wenn die tatsächliche Verhinderung des Notars länger als drei Monate dauert.

4.2   Notarvertreter (§ 39 BNotO)

4.2.1  

Ein Vertreter wird dem Notar auf Antrag (§ 39 Abs. 1 BNotO) oder von Amts wegen (§ 39 Abs. 2 BNotO) bestellt. Über die Bestellung sowie über den Widerruf der Bestellung entscheidet der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der zu vertretende Notar seinen Amtssitz hat. Bei der Bestellung eines Vertreters nach § 39 Abs. 2 Satz 2 BNotO kann ein amtsärztliches Zeugnis eingeholt werden. Der Präsident des Landgerichts übersendet einen Abdruck seiner Entscheidung an den Präsidenten oder Direktor des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der vertretene Notar seinen Amtssitz hat. Wird ein Notar zum Vertreter bestellt, der seinen Amtssitz in einem anderen Landgerichtsbezirk als der vertretene Notar hat, so ist die Zustimmung des für den Vertreter zuständigen Präsidenten des Landgerichts einzuholen. Dasselbe gilt sinngemäß für die Bestellung eines Notarassessors zum Vertreter.

4.2.2  

Bei der Bestellung eines Notarvertreters gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 BNotO ist diesem aufzugeben, unverzüglich nach Übernahme der Amtsgeschäfte eine noch vorhandene Anderkontenliste und die Übersicht über die Anderkonten im Verwahrungsverzeichnis einzusehen, anhand des Verwahrungs- und Massenbuchs und des Verwahrungsverzeichnisses deren jeweilige Vollständigkeit zu prüfen und die anderkontenführenden Kreditinstitute von der vorläufigen Amtsenthebung des Notars sowie dem hieraus folgenden Verfügungsverbot für den vorläufig des Amtes enthobenen Notar zu unterrichten. Die Unterrichtung der Kreditinstitute ist von dem bestellten Notarvertreter gegenüber dem Präsidenten des Landgerichts unter Vorlage einer Abschrift der Anderkontenliste und der Übersicht über die Anderkonten schriftlich zu bestätigen.

4.2.3  

Zum Notarvertreter sollen nach Möglichkeit nur Notare, Notare a. D. und Notarassessoren bestellt werden. Andere zum Richteramt befähigte Personen sollen nur bestellt werden, wenn nach Bestätigung der Landesnotarkammer Personen nach Satz 1 nicht zur Verfügung stehen. Andere zum Richteramt befähigte Personen sind vor ihrer erstmaligen Bestellung zum Notarvertreter von einem Notar eine Woche lang in die auf einen Notarvertreter zukommenden Aufgaben und Amtspflichten einzuweisen. Personen, die im Amtsbereich des zu vertretenden Notars mit der Prüfung der Amtsführung der Notare und der Aufsicht über sie befasst sind oder innerhalb der letzten drei Jahre befasst waren, dürfen nicht bestellt werden. Richter oder Beamte, die noch im Dienst sind, sowie Rechtsanwälte dürfen nicht bestellt werden.

4.2.4  

Der Notarvertreter darf das Amt des vertretenen Notars nur ausüben, wenn und solange dieser an der Ausübung seines Amtes verhindert ist. Dies gilt auch für den ständigen Vertreter (§ 39 Abs. 1 Halbsatz 2 BNotO). Die Bestellung eines ständigen Vertreters darf nicht dazu führen, dass der Grundsatz der persönlichen Amtsausübung beeinträchtigt oder der Umfang der beruflichen Tätigkeit des Notars dadurch vergrößert wird.

4.2.5  

Jedem Notar soll nur ein ständiger Vertreter bestellt werden. Handelt es sich bei diesem um einen Notar, Notar a. D. oder Notarassessor, so kann auf Antrag für die Dauer von dessen Verhinderung ein weiterer Notar, Notar a. D. oder Notarassessor als ständiger Vertreter bestellt werden. Die Bestellung eines ständigen Vertreters darf auch für einen kürzeren Zeitraum als ein Kalenderjahr erfolgen.

4.2.6  

Der Notar, für den ein Vertreter bestellt ist, hat die Vertretungsanzeigen gemäß § 19 Abs. 5

4.3   Notariatsverwalter (§§ 56 ff. BNotO)

4.3.1  

Über die Bestellung eines Notariatsverwalters und den Widerruf der Bestellung entscheidet der Präsident des Landgerichts (§ 57 Abs. 2 Satz 1 und § 64 Abs. 1 Satz 3 BNotO in Verbindung mit § 5 Nr. 4 Buchst. c NotV).

4.3.2  

Der Präsident des Landgerichts übersendet einen Abdruck der Verfügung über die Bestellung und über den Widerruf der Bestellung eines Notariatsverwalters auch dem für den Amtssitz zuständigen Präsidenten oder Direktor des Amtsgerichts.

4.3.3  

Zum Notariatsverwalter sollen nur Notarassessoren, Notare oder Notare a. D. bestellt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Bestellung eines Notarvertreters entsprechend.

4.3.4  

Der Notariatsverwalter hat seine bei Amtshandlungen anzuwendende Unterschrift (§ 19 Abs. 2 Satz 2

4.4   Aufsicht über Notarvertreter und Notariatsverwalter

Den Aufsichtsbehörden obliegt auch die Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notarvertreter und Notariatsverwalter, die nicht Notare oder Notarassessoren sind, während der Dauer ihres Amtes.

5.   Beschäftigung juristischer Mitarbeiter

5.1  

Der Beschäftigungsvertrag und dessen Änderungen sind der Landesnotarkammer und der Notarkasse in schriftlicher Form vorzulegen. Diese geben jeweils gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unter Übersendung einer Ablichtung des Beschäftigungsvertrags eine Stellungnahme ab, ob der Vertrag unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere im Hinblick auf §§ 8 und 9 NotV und Abschnitt IV Nr. 3 der Richtlinien für die Amtspflichten und sonstigen Pflichten der Mitglieder der Landesnotarkammer Bayern nach § 67 Abs. 2 BNotO (Amtl. Mitteilungsblatt der Landesnotarkammer Bayern und der Notarkasse vom 24. November 1999), gebilligt wird.

5.2  

Das Ende der Beschäftigung ist dem Präsidenten des Landgerichts, der Landesnotarkammer und der Notarkasse schriftlich anzuzeigen. Der Präsident des Landgerichts unterrichtet den Präsidenten des Oberlandesgerichts.

6.   Nebentätigkeit (§ 8 BNotO)

6.1   Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit gegen Vergütung (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BNotO)

Eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit gegen Vergütung ist jede Tätigkeit, bei der durch Arbeitsleistung irgendwelcher Art eine Vergütung erzielt wird. Vergütung ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht. Als Vergütung gelten nicht

6.1.1  

der Ersatz von Fahrtkosten,

6.1.2  

Tage- und Übernachtungsgelder bis zur Höhe von insgesamt 50 Euro je Reisetag oder, sofern bei Anwendung der Reisekostenvorschriften für Beamte ein höherer Betrag zu erstatten wäre, bis zur Höhe dieses Betrags sowie

6.1.3  

der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird.

6.2   Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

6.2.1  

Die Genehmigungspflicht entfällt in den Fällen des § 8 Abs. 4 BNotO. Lehr- und Unterrichtstätigkeiten mit Ausnahme von Lehraufträgen an Universitäten sind keine wissenschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung. Sie sind keine genehmigungsfreie Vortragstätigkeit, sondern genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BNotO, wenn es sich um wiederholte Vorträge in bestimmten Zeitabständen handelt, die den Hörern einen Überblick über ein Wissensgebiet verschaffen, insbesondere auf eine Prüfung vorbereiten, und mit denen eine Vergütung verbunden ist.

6.2.2  

Die Genehmigung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BNotO gilt, wenn kein Versagungsgrund nach Nr. 6.4 vorliegt, als allgemein unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt für

6.2.2.1  

die Erteilung von Rechtskundeunterricht an Schulen,

6.2.2.2  

die Mitwirkung an den juristischen Staatsprüfungen oder im Rahmen des Vorbereitungsdienstes und

6.2.2.3  

einzelne Nebentätigkeiten geringeren Umfangs, wenn die Vergütung hierfür jährlich insgesamt 1.230 Euro nicht übersteigt; derartige Nebentätigkeiten sind dem Präsidenten des Landgerichts anzuzeigen.

6.3   Antrag auf Genehmigung

Im Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit sind anzugeben
– die Art der beabsichtigten Nebentätigkeit,
– der Auftraggeber der beabsichtigten Nebentätigkeit,
– der Umfang der beabsichtigten Nebentätigkeit,
– die Dauer der Nebentätigkeit mit Datumsangaben und
– die voraussichtliche Vergütung einschließlich geldwerter Vorteile.
Im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BNotO sind im Antrag auf Genehmigung ferner anzugeben die Zahl und das Gebührenaufkommen der Urkundsgeschäfte in Angelegenheiten des Unternehmens, die der Notar und sein Sozius in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung getätigt haben, sowie ob und wie der Notar an dem Unternehmen und dessen Tochtergesellschaften beteiligt ist; die Satzung des Unternehmens ist dem Antrag in Abschrift beizufügen.

6.4   Versagungsgründe

Die Genehmigung (§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BNotO) darf nicht erteilt werden, wenn im Einzelfall, auch unter Würdigung der voraussichtlichen Höhe der Vergütung, die Nebentätigkeit mit den dem Notar gesetzlich auferlegten Pflichten nicht vereinbar ist oder auch nur den Anschein eines Verstoßes gegen diese Pflichten hervorruft und dieser Anschein nicht anders als durch Versagung der Genehmigung vermieden werden kann. Der Anschein eines Verstoßes gegen die dem Notar gesetzlich auferlegten Pflichten wird insbesondere hervorgerufen, wenn

6.4.1  

die Tätigkeit nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Notars so in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Amtspflichten behindert werden kann,

6.4.2  

die Tätigkeit den Notar in Widerstreit mit seinen Amtspflichten bringen kann,

6.4.3  

die Tätigkeit das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars gefährden kann,

6.4.4  

die Tätigkeit dem Ansehen des Notars oder der vorsorgenden Rechtspflege insgesamt abträglich sein kann; dies ist auch der Fall, wenn die Nebentätigkeit eine unzulässige Werbung für den Notar beinhaltet,

6.4.5  

im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BNotO der Unternehmensgegenstand mit der Tätigkeit des Notars unvereinbar ist; bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Organmitgliedschaft mit der Tätigkeit als Notar sind der Aufgabenbereich des Organs, die konkrete Funktion, die dem Notar innerhalb des Organs zukommen soll, der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft, der Unternehmensgegenstand etwaiger Tochtergesellschaften, Art und Umfang der voraussichtlichen künftigen beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäfte des Unternehmens, Art und Umfang der bisher von dem Notar und seinem Sozius für das Unternehmen beurkundeten Vorgänge sowie eine eventuelle Beteiligung des Notars an dem Unternehmen und dessen Tochtergesellschaften besonders zu berücksichtigen.

6.5   Verfahren und Zuständigkeit

6.5.1  

Über die Gesuche um Genehmigung einer Nebentätigkeit entscheiden:

6.5.1.1  

das Staatsministerium der Justiz bei Übernahme eines besoldeten Amtes (§ 8 Abs. 1 BNotO),

6.5.1.2  

der Präsident des Landgerichts in den übrigen Fällen.

6.5.2  

Genehmigungen können zur Durchsetzung der beruflichen Pflichten des Notars mit einer Befristung, Bedingung oder Auflage verbunden werden. Die Genehmigung kann mit der Auflage versehen werden, dass der Notar sich jeglicher Beurkundungstätigkeit oder bestimmter Beurkundungstätigkeiten für den Auftraggeber der Nebentätigkeit, die Gesellschaft, deren Organ der Notar angehört, oder Beteiligungsunternehmen zu enthalten hat. Genehmigungen sind unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen.

6.5.3  

Der Notar, dem eine Nebentätigkeit genehmigt worden ist, hat jede Veränderung der Nebentätigkeit oder der Vergütung unverzüglich mitzuteilen.

6.6   Anwendung auf Notarassessoren

Auf Notarassessoren finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

7.   Mehrere Geschäftsstellen und auswärtige Sprechtage (§ 10 Abs. 4 BNotO)

7.1  

Die Genehmigung, mehrere Geschäftsstellen zu unterhalten oder auswärtige Sprechtage abzuhalten (§ 10 Abs. 4 BNotO), soll nur erteilt werden, wenn hierfür ein Bedürfnis der Rechtspflege besteht. Die Genehmigung, eine Geschäftsstelle außerhalb des Amtssitzes zu unterhalten, darf nur erteilt werden, wenn die regelmäßige Abhaltung von Sprechtagen nicht ausreicht. Eine angemessene und ortsnahe notarielle Versorgung der Bevölkerung ist sicherzustellen; deshalb soll eine Genehmigung grundsätzlich mit einer entsprechenden Verpflichtung verbunden werden.

7.2  

Zuständig zur Entscheidung ist der Präsident des Oberlandesgerichts.

8.   Urkundstätigkeiten außerhalb des Amtsbezirks (§ 11 Abs. 2 BNotO) und des Amtsbereichs (§ 10a Abs. 2 und 3 BNotO)

8.1  

Die Genehmigung, eine Urkundstätigkeit außerhalb des Amtsbezirks vorzunehmen (§ 11 Abs. 2 BNotO), soll nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt werden.

8.2  

Zuständig zur Entscheidung ist der Präsident des Oberlandesgerichts. Er soll sich mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ins Benehmen setzen, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll.

8.3  

Der Notar hat die Genehmigung vor der Urkundstätigkeit rechtzeitig und unverzüglich, nachdem das Ersuchen um Beurkundung gestellt wurde, schriftlich zu beantragen. Er hat dabei die Gründe anzugeben, die die Vornahme rechtfertigen. In Eilfällen kann die Genehmigung mündlich beantragt und erteilt werden.

8.4  

Hat der Notar eine Urkundstätigkeit außerhalb seines Amtsbezirks ohne Genehmigung vorgenommen, so hat er hiervon unverzüglich den Präsidenten des Oberlandesgerichts und die Landesnotarkammer zu benachrichtigen. Hierbei ist darzutun, warum Gefahr im Verzug vorlag.

8.5  

Der Notar hat eine Urkundstätigkeit außerhalb seines Amtsbereichs der Landesnotarkammer unverzüglich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen (§ 10a Abs. 3 BNotO).

9.   Verschwiegenheitspflicht des Notars (§ 18 BNotO)

Der Präsident des Landgerichts entscheidet über

9.1  

die ihm von einem Notar unterbreiteten Zweifel über seine Pflicht zur Verschwiegenheit im Einzelfall (§ 18 Abs. 3 Satz 1 BNotO),

9.2  

die Befreiung von der Pflicht zur Verschwiegenheit in besonderen Fällen (§ 18 Abs. 2 BNotO).

10.   Vorläufige Amtsenthebung (§ 54 BNotO)

Der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über die vorläufige Amtsenthebung eines Notars nach § 54 Abs. 1 BNotO. Von der vorläufigen Amtsenthebung sind die übrigen Aufsichtsbehörden und die Landesnotarkammer unverzüglich zu unterrichten.

11.   Prüfung der Amtsführung (§ 93 BNotO)

11.1   Zeitpunkt der Prüfung

11.1.1  

Den Aufsichtsbehörden obliegt die Prüfung und laufende Überwachung der notariellen Amtstätigkeit (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 15

11.1.2  

Die Amtsführung des Notars wird vom Präsidenten des Landgerichts in der Regel in Abständen von höchstens sechs Jahren geprüft. In der Zwischenzeit können zusätzlich stichprobenweise Prüfungen und Prüfungen aus besonderem Anlass, deren Umfang sachlich beschränkt sein kann, angeordnet werden. Ein besonderer Anlass kann auch eine Bewerbung sein. Bei einem neu bestellten Notar wird die erste Prüfung innerhalb der ersten zwei Jahre seiner Tätigkeit vorgenommen (§ 93 Abs. 1 Satz 3 BNotO). Wird der Amtssitz eines Notars verlegt, erfolgt die Prüfung am neuen Amtssitz innerhalb der ersten drei Jahre.

11.1.3  

Soweit es die laufende Überwachung der Amtstätigkeit erfordert, können vom Notar Berichte angefordert werden. Der Notar ist verpflichtet, die Berichte zu erstatten.

11.2   Umfang der Prüfung

11.2.1   Tatsächliche Feststellungen

Die Prüfung soll ein zutreffendes Bild der Amtsführung im Vergleich zu den übrigen Notaren des Landgerichtsbezirks vermitteln. Daher trifft der Prüfer zunächst Feststellungen zur Größe und zu tatsächlichen Besonderheiten der Notarstelle, soweit sich seit der letzten Prüfung Änderungen ergeben haben. Er stellt insbesondere fest
– die Höhe des jährlichen Geschäftsanfalls ausgedrückt in bereinigten Urkundenrollennummern (Geschäftsanfall) seit der letzten Geschäftsprüfung,
– die Zusammensetzung des Geschäftsanfalls entsprechend den Übersichten über die Urkundsgeschäfte (§ 7
– die Zahl der an der Notarstelle beschäftigten Mitarbeiter; anzugeben ist auch, welche Mitarbeiter mit fachlichen Aufgaben vergleichbar den Aufgaben eines Angestellten der Notarkasse eingesetzt werden,
– den Einsatz von EDV und moderner Kommunikationsmittel im Notariat,
– die Ausstattung der Notariatsräume, besonders im Empfangs- und Wartebereich,
– die Erfüllung der dem Notar obliegenden Pflicht, sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden (§ 14 Abs. 6 BNotO),
– die Inanspruchnahme des Notars durch Nebentätigkeiten und die Art dieser Nebentätigkeiten.
Soweit Anlass besteht, stellt der Prüfer zusätzlich fest,
– ob einzelnen Rechtsgebieten, in denen Notare üblicherweise tätig sind (Immobilienrecht, Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, außergerichtliche Streitbeilegungen), besonders große oder besonders geringe Bedeutung in der Zusammensetzung des Geschäftsanfalls des Notars zukommt;
– ob einzelne Personen, Unternehmen oder Unternehmensgruppen als Beteiligte oder als Vermittler eines Urkundsgeschäfts ein besonderes Gewicht in der Zusammensetzung des Geschäftsanfalls (ausgedrückt in bereinigten Urkundenrollennummern) haben.

11.2.2   Erfüllung der Amtspflichten

Die Prüfung der Amtsführung erstreckt sich auf die Erledigung aller Amtsgeschäfte des Notars. Zu prüfen ist die Erfüllung der materiellen Amtspflichten des Notars, soweit dies unter Beachtung seiner Unabhängigkeit möglich ist, sowie die Einhaltung der formalen Bestimmungen, insbesondere der Vorschriften der
Bei Notarstellen mit großem Geschäftsanfall sowie dann, wenn der Notar fachkundiges Personal in größerem Umfang als der Zahl der von der Notarkasse festgesetzten Regelstellen oder Mitarbeiter im Sinne von § 25 BNotO beschäftigt, ist anhand des Umfangs der Beurkundungen zu prüfen, ob eine ausreichende und individuelle Belehrung und Beratung der Beteiligten durch den Notar persönlich gewährleistet ist. Dies ist nur der Fall, wenn bei den Beurkundungsverhandlungen ausreichend Zeit und Gelegenheit für Erläuterungen zur Verfügung steht. Es ist darauf zu achten, dass der Notar seine Beurkundungstätigkeit so gestaltet, dass bei den Beteiligten nicht der Anschein entstehen kann, er habe wegen der Fülle an Geschäften und der dadurch notwendigen raschen Abwicklung der Beurkundung für ihre Belange nicht ausreichend Zeit.
Bei der Prüfung ist darauf zu achten, ob der Notar auch umfangreiche Veränderungsnachweise in angemessener Zeit bearbeitet.

11.2.3   Beziehungen zu Rechtsuchenden, Gerichten und Behörden

Die Prüfung soll sich auch darauf erstrecken,
– ob sich aus den Erledigungszeiträumen (Terminvergabe, Vollzug) Hinweise auf Mängel der Amtsführung ergeben,
– in welcher Zeit der Notar offene Gebührenforderungen gewöhnlich beitreibt und ob Gebührenrückstände oder -ausfälle nach Umfang oder Beteiligten auffällig sind,
– ob sich aus Eingaben Rechtsuchender an die Aufsichtsbehörden oder Mitteilungen in Zivil- oder Strafsachen Hinweise auf Mängel der Amtsführung ergeben,
– wie der Notar mit den Gerichten und den Vermessungsämtern zusammen arbeitet.
Zur Ankündigung und Vorbereitung der Prüfung kann das als Anlage 5 beigefügte Musteranschreiben verwendet werden. Wegen der Prüfung im Einzelnen wird auf das als Anlage 6 beigefügte Merkblatt und die als Anlage 7 beigefügte Checkliste verwiesen.

11.3   Ergebnis der Prüfung

11.3.1  

Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Soweit Mängel festgestellt und nicht unverzüglich beseitigt werden, trifft der Präsident des Landgerichts nach Anhörung des Notars die erforderlichen Anordnungen.
In geeigneten Fällen können Berichtspflichten und die Pflicht zu Aufzeichnungen über die Erledigung von Amtsgeschäften auferlegt werden.
Die Niederschrift schließt mit einer zusammenfassenden Feststellung, ob und gegebenenfalls welche Hinweise auf Mängel der Amtsführung sich ergeben haben. Hierbei soll auch auf besondere Leistungen oder Stärken des Notars eingegangen werden.

11.3.2  

Betreffen die Mängel die Amtsführung eines Notars, dessen Amtssitz zwischenzeitlich in den Bezirk eines anderen Landgerichts verlegt wurde, ist der Präsident dieses Landgerichts zu unterrichten.

11.3.3  

Ein Abdruck, bei Sozietäten zwei Abdrucke der Niederschrift sind dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen; dabei ist über die Abstellung der festgestellten Mängel zu berichten. Eine Vorlage an das Staatsministerium der Justiz erfolgt in Fällen, in denen sich bei der Geschäftsprüfung außergewöhnliche Besonderheiten ergeben haben. Die Landesnotarkammer erhält einen Abdruck der Niederschrift.

12.   Aufsichtsmaßnahmen und Disziplinarverfahren

12.1   Wesentliche Vorgänge

Den höheren Aufsichtsbehörden ist zu allen wesentlichen Vorgängen in Aufsichts- und Disziplinarangelegenheiten zu berichten.
Wesentlich sind Vorgänge, die ein Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren gegen einen Notar oder Notarassessor zur Folge haben können und alle wesentlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren. Eine Verfügung, durch die einem Notar oder Notarassessor eine Missbilligung ausgesprochen wird (§ 94 BNotO), ist den übrigen Aufsichtsbehörden und der Landesnotarkammer mitzuteilen; dies gilt auch für die Entscheidung über die gegen eine Missbilligung eingelegten Rechtsbehelfe. Bei Straßenverkehrsdelikten ist nur bei schweren Verstößen zu berichten. Bei Zivilverfahren ist nur anlässlich der eine Instanz abschließenden Entscheidungen zu berichten. Sonstige Aufsichtsangelegenheiten sind wesentlich, wenn es sich um besonders gelagerte, außergewöhnliche oder rechtlich besonders schwierige Fälle handelt.

12.2   Ermahnung durch die Landesnotarkammer

Die Landesnotarkammer teilt eine von ihr ausgesprochene Ermahnung dem Präsidenten des Landgerichts mit (§ 75 Abs. 3 Satz 3 BNotO). Dieser unterrichtet die höheren Aufsichtsbehörden. Dasselbe gilt für die Entscheidung über die gegen eine Ermahnung eingelegten Rechtsbehelfe.

12.3   Disziplinarverfahren (§§ 95 ff. BNotO)

12.3.1  

Im behördlichen Disziplinarverfahren ist dem Staatsministerium der Justiz auf dem Dienstweg spätestens vor Erlass einer Disziplinarverfügung zu berichten. Die Disziplinarverfügung ist den übrigen Aufsichtsbehörden sowie der Landesnotarkammer mitzuteilen. Dies gilt auch für die Entscheidung über die gegen eine Disziplinarverfügung eingelegten Rechtsbehelfe.

12.3.2  

Besteht der Verdacht eines Dienstvergehens, das Anlass zur Erhebung einer Disziplinarklage gibt, so ist dem Staatsministerium der Justiz auf dem Dienstweg unverzüglich zu berichten.

12.3.3  

Die Erhebung einer Disziplinarklage, die vorläufige Amtsenthebung eines Notars nach Einleitung des Disziplinarverfahrens (§ 54 Abs. 5, § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 38 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes – BDG), die insoweit ergangenen Entscheidungen des Gerichts und den Eintritt der Rechtskraft teilt der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht München (§ 5 Nr. 2 NotV) allen Aufsichtsbehörden und der Landesnotarkammer mit. Der Präsident des Landgerichts setzt, soweit es angezeigt ist, den Aufsicht führenden Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Notar oder Notarassessor tätig ist, von den verfügten Maßnahmen in Kenntnis.

13.   Erlöschen des Amtes, Amtsniederlegung

13.1   Entlassung auf Verlangen (§ 47 Nr. 1, § 48 BNotO)

Das Verlangen auf Entlassung aus dem Amt ist schriftlich zu erklären. Es soll mit dem Antrag, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ (a. D.) führen zu dürfen, verbunden werden und sechs Monate vor dem Entlassungszeitpunkt gestellt werden, damit die Notarstelle, bei Vorrückungsämtern auch die Notarstelle des Amtsnachfolgers, möglichst unmittelbar nach dem Ausscheiden ihres bisherigen Inhabers neu besetzt werden kann. Die Entlassungsurkunde ist dem Notar unverzüglich gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen oder, wenn die Aushändigung nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Entlassung verfügt ist, erfolgt, zuzustellen. Das Staatsministerium der Justiz kann die Zustellungsfrist im Einzelfall verlängern, sofern besondere Umstände dies rechtfertigen. Ein Abdruck der Entlassungsverfügung und eine Ablichtung des Empfangsbekenntnisses bzw. des Zustellungsnachweises sind dem Staatsministerium der Justiz unverzüglich vorzulegen.

13.2   Erreichen der Altersgrenze (§ 47 Nr. 2, § 48a BNotO)

In den Fällen des § 48a BNotO spricht der Präsident des Oberlandesgerichts das Erlöschen des Amtes für das Ende des Monats aus, in dem der Notar das siebzigste Lebensjahr vollendet.

13.3   Erlöschen des Amtes durch Tod oder nach § 47 Nrn. 5 bis 7 BNotO

Erlischt das Amt eines Notars durch Tod oder nach § 47 Nrn. 5 bis 7 BNotO, so berichtet der Präsident des Landgerichts auf dem Dienstweg. Das Staatsministerium der Justiz ist vorab unmittelbar zu unterrichten. Der Präsident des Landgerichts benachrichtigt auch die Landesnotarkammer.

13.4   Amtsniederlegung nach § 48b BNotO

13.4.1  

War der die Amtsniederlegung rechtfertigende Umstand bereits zum Zeitpunkt des Amtsantritts oder der Wiederbestellung am derzeitigen Amtssitz gegeben oder absehbar, steht dies der Genehmigung der Amtsniederlegung nach § 48b BNotO als Belang einer geordneten Rechtspflege regelmäßig entgegen. Das gilt nicht, wenn der Zeitpunkt des Amtsantritts oder der Wiederbestellung am derzeitigen Amtssitz bei Wirksamwerden der Amtsniederlegung zwei Jahre oder länger zurückliegt.

13.4.2  

Der Antrag nach § 48b BNotO soll schriftlich sechs Monate vor dem beantragten Wirksamwerden der Amtsniederlegung unter Angabe des voraussichtlichen Zeitraums der Amtsniederlegung und der die Amtsniederlegung rechtfertigenden Umstände gestellt werden. In dem Antrag ist anzugeben, ob und wann der Notar das bisherige Amt innerhalb von drei Jahren wieder antreten will. Der Notar muss die die jeweilige Amtsniederlegung rechtfertigenden Nachweise wie Geburtsurkunden, Bescheinigungen über den voraussichtlichen Geburtstermin, ärztliche Gutachten oder Pflegegutachten beifügen.

13.4.3  

Hat der Notar nach § 48b Abs. 2 Satz 1 BNotO die Zusage der Wiederbestellung am selben Amtssitz beantragt, gelten die folgenden Bestimmungen:

13.4.3.1  

Die Wiederbestellung erfolgt ausschließlich am bisherigen Amtssitz und vorbehaltlich des Wegfalls der Voraussetzungen für die Amtsniederlegung (§ 48b Abs. 4 Satz 1 BNotO) grundsätzlich nur zu dem Zeitpunkt, der in der entsprechenden Zusage genannt ist. Der Antrag ist mindestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Amtsausübung zu stellen. Fallen die Voraussetzungen für die Amtsniederlegung weg, hat der Notar die Wiederbestellung am bisherigen Amtssitz binnen eines Monats spätestens für den ersten Tag des zweiten auf den Ablauf der Antragsfrist folgenden Monats zu beantragen. Auf die geregelten Höchstfristen für die Amtsniederlegung werden Zeiten angerechnet, während derer der Notar im Vorfeld der Amtsniederlegung aus einem die Amtsniederlegung rechtfertigenden Grund vertreten wurde.

13.4.3.2  

Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung der Amtsniederlegung erfüllt, ist die Entlassung aus dem Amt (Genehmigung der Amtsniederlegung) mit der Zusage zu verbinden, den Notar wieder am bisherigen Amtssitz zum Notar zu bestellen, wenn zum Zeitpunkt der Wiederbestellung die folgenden, in den Text des Bescheids aufzunehmenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Es liegen keine Gründe vor, die nach den Bestimmungen der BNotO einen Amtsverlust oder eine Amtsenthebung zur Folge haben können.
Der Notar ist dienstfähig.
Der Notar hat die Wiederbestellung am bisherigen Amtssitz fristgerecht beantragt.

13.4.3.3  

Die Zusage der Wiederbestellung am bisherigen Amtssitz erfolgt mit folgenden, in den Text des Bescheids aufzunehmenden Auflagen:
Der Notar hat über die Landesnotarkammer dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, der die Zusage erteilt hat, jährlich zu berichten, ob die Voraussetzungen für die Amtsniederlegung noch vorliegen. Fallen die Voraussetzungen weg, ist die unbeschadet des Satzes 1 unverzüglich zu erstattende Mitteilung nach § 48b Abs. 4 Satz 1 BNotO außer an den Präsidenten des Oberlandesgerichts auch an die Landesnotarkammer zu richten.
Der Zeitraum der Amtsniederlegung mit Zusage der Wiederbestellung am bisherigen Amtssitz wird nicht auf die Mindestverweildauer für die Amtssitzverlegung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO angerechnet.
Nach Wiederbestellung am bisherigen Amtssitz muss der Notar an dem Amtssitz unbeschadet der generell zugrunde zu legenden Mindestverweildauer mindestens so lange amtieren, wie die Amtsniederlegung gedauert hat, bevor eine Verlegung des Amtssitzes in Betracht kommt.
Wird der Vertrag über eine gemeinsame Berufsausübung auf Grund der Amtsniederlegung gekündigt, muss der Notar dem Notariatsverwalter eine funktionsfähige Notarstelle samt Büroausstattung, Mitarbeitern und Räumen stellen und insbesondere sämtliche dazu erforderlichen Verträge im Außenverhältnis eingehen oder fortführen.

13.4.3.4  

Befolgt der Notar die in Nr. 13.4.3.3 genannten Auflagen nicht, ist die Zusage regelmäßig zu widerrufen. Mögliche weitergehende Rechtsfolgen bleiben unberührt.

13.4.3.5  

Ist dem Notar die Wiederbestellung am bisherigen Amtssitz zugesagt, ist er bei die Struktur der Notarstelle betreffenden Entscheidungen der Aufsichtsbehörden neben dem Notariatsverwalter so zu beteiligen, als wäre er an der Notarstelle bestellt.

13.4.4  

Hat der Notar bei der Amtsniederlegung nach § 48b BNotO die Zusage der Wiederbestellung am selben Amtssitz nicht beantragt, gelten die folgenden Bestimmungen:

13.4.4.1  

Fallen die Voraussetzungen für die Amtsniederlegung weg, muss sich der Notar auf danach neu ausgeschriebene Notarstellen bewerben. Der Anspruch auf Wiederbestellung erlischt, wenn der Notar nicht auf Grund einer innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Voraussetzungen für die Amtsniederlegung veröffentlichten Ausschreibung wiederbestellt worden ist, sofern er in diesem Zeitraum bei mindestens drei Ausschreibungen erster Bewerber gewesen wäre und Ausschreibungen für mindestens zehn Notarstellen veröffentlicht wurden. Andernfalls erlischt der Anspruch auf Wiederbestellung nach Ablauf eines Jahres, sobald die in Satz 2 genannten Voraussetzungen eintreten. Satz 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn die Wiederbestellung aus Gründen unterbleibt, die der Notar nicht zu vertreten hat. Auf die geregelten Höchstfristen für die Amtsniederlegung werden Zeiten angerechnet, während derer der Notar im Vorfeld der Amtsniederlegung aus einem die Amtsniederlegung rechtfertigenden Grund vertreten wurde.

13.4.4.2  

Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung der Amtsniederlegung erfüllt, ist die Entlassung aus dem Amt (Genehmigung der Amtsniederlegung) mit der Zusage zu verbinden, den Notar wieder zum Notar zu bestellen, wenn zum Zeitpunkt der Wiederbestellung die folgenden, in den Text des Bescheids aufzunehmenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Es liegen keine Gründe vor, die nach den Bestimmungen der BNotO einen Amtsverlust oder eine Amtsenthebung zur Folge haben können.
Der Notar ist dienstfähig.
Der Notar kommt den insbesondere aus den jeweils geregelten Fristen folgenden Bewerbungsobliegenheiten nach.
Es ist kein vorrangig zu berücksichtigender Bewerber vorhanden.

13.4.4.3  

Die Zusage der Wiederbestellung erfolgt mit folgender, in den Text des Bescheids aufzunehmenden Auflage:
Der Notar hat über die Landesnotarkammer dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, der die Zusage erteilt hat, jährlich zu berichten, ob die Voraussetzungen für die Amtsniederlegung noch vorliegen. Fallen die Voraussetzungen weg, ist die unbeschadet des Satzes 1 unverzüglich zu erstattende Mitteilung nach § 48b Abs. 4 Satz 1 BNotO außer an den Präsidenten des Oberlandesgerichts auch an die Landesnotarkammer zu richten.

13.4.4.4  

Befolgt der Notar die in Nr. 13.4.4.3 geregelte Auflage nicht, ist die Zusage regelmäßig zu widerrufen. Mögliche weitergehende Rechtsfolgen bleiben unberührt.

13.5   Amtsniederlegung nach § 48c BNotO

13.5.1  

War der die Amtsniederlegung rechtfertigende Umstand bereits zum Zeitpunkt des Amtsantritts oder der Wiederbestellung am derzeitigen Amtssitz gegeben oder absehbar, steht dies der Genehmigung der Amtsniederlegung nach § 48c BNotO als Belang einer geordneten Rechtspflege regelmäßig entgegen. Das gilt nicht, wenn der Zeitpunkt des Amtsantritts oder der Wiederbestellung am derzeitigen Amtssitz bei Wirksamwerden der Amtsniederlegung zwei Jahre oder länger zurückliegt.

13.5.2  

Der Antrag nach § 48c BNotO soll frühzeitig mit der Landesnotarkammer abgestimmt werden. Er muss alle in § 48c Abs. 1 und 2 BNotO vorgegebenen Angaben und Unterlagen sowie die Erklärung darüber enthalten, ob und wann der Notar beabsichtigt, sein Amt am bisherigen Amtssitz innerhalb eines Jahres wieder anzutreten. Es ist regelmäßig ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.

13.5.3  

Hat der Notar nach § 48c Abs. 3 Satz 1 BNotO die Zusage der Wiederbestellung am bisherigen Amtssitz beantragt, gelten die folgenden Bestimmungen:

13.5.3.1  

Nr. 13.4.3.1 und Nr. 13.4.3.2 gelten entsprechend.

13.5.3.2  

Die Zusage der Wiederbestellung am bisherigen Amtssitz erfolgt mit folgenden, in den Text des Bescheids aufzunehmenden Auflagen:
Der Notar muss sich in ärztliche Behandlung zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit begeben.
Der Notar hat über die Landesnotarkammer dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, der die Zusage erteilt hat, alle drei Monate unter Vorlage eines ärztlichen Berichts mitzuteilen, ob die Voraussetzungen für die Amtsniederlegung noch vorliegen und ob sich Änderungen im Hinblick auf die Prognose zur Rückkehr ergeben haben. Fallen die Voraussetzungen weg, ist die unbeschadet des Satzes 1 unverzüglich zu erstattende Mitteilung nach § 48c Abs. 3 Satz 3 BNotO in Verbindung mit § 48b Abs. 4 Satz 1 BNotO außer an den Präsidenten des Oberlandesgerichts auch an die Landesnotarkammer zu richten.
Der Zeitraum der Amtsniederlegung mit Zusage der Wiederbestellung am bisherigen Amtssitz wird nicht auf die Mindestverweildauer für die Amtssitzverlegung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO angerechnet.
Nach Wiederbestellung am bisherigen Amtssitz muss der Notar an dem Amtssitz unbeschadet der generell zugrunde zu legenden Mindestverweildauer mindestens so lange amtieren, wie die Amtsniederlegung gedauert hat, bevor eine Verlegung des Amtssitzes in Betracht kommt.
Wird der Vertrag über eine gemeinsame Berufsausübung auf Grund der Amtsniederlegung gekündigt, muss der Notar dem Notariatsverwalter eine funktionsfähige Notarstelle samt Büroausstattung, Mitarbeitern und Räumen stellen und insbesondere sämtliche dazu erforderlichen Verträge im Außenverhältnis eingehen oder fortführen.

13.5.3.3  

Nr. 13.4.3.4 und Nr. 13.4.3.5 gelten entsprechend.

13.5.4  

Hat der Notar bei der Amtsniederlegung nach § 48c BNotO die Zusage der Wiederbestellung am selben Amtssitz nicht beantragt, gelten die folgenden Bestimmungen:

13.5.4.1  

Nr. 13.4.4.1 und Nr. 13.4.4.2 gelten entsprechend.

13.5.4.2  

Die Zusage der Wiederbestellung erfolgt mit folgender, in den Text des Bescheids aufzunehmenden Auflage:
Der Notar hat über die Landesnotarkammer dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, der die Zusage erteilt hat, alle drei Monate unter Vorlage eines ärztlichen Berichts mitzuteilen, ob die Voraussetzungen für die Amtsniederlegung noch vorliegen und ob sich Änderungen im Hinblick auf die Prognose zur Rückkehr ergeben haben. Fallen die Voraussetzungen weg, ist die unbeschadet des Satzes 1 unverzüglich zu erstattende Mitteilung nach § 48c Abs. 3 Satz 3 BNotO in Verbindung mit § 48b Abs. 4 Satz 1 BNotO außer an den Präsidenten des Oberlandesgerichts auch an die Landesnotarkammer zu richten.

13.5.4.3  

Nr. 13.4.4.4 gilt entsprechend.

13.6   Tätigkeiten in Standesorganisationen

13.6.1  

Wird ein Notar auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, um eine Tätigkeit in einer notariellen Standesorganisation (z.B. Bundesnotarkammer, Landesnotarkammer Bayern, Notarkasse A. d. ö. R., Deutsches Notarinstitut) aufzunehmen oder fortzuführen, erhält er in entsprechender Anwendung der Nr. 13.4.4.2 eine Wiederbestellungszusage. Nr. 13.4.4.1 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wegfalls der Voraussetzungen für die Amtsniederlegung die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der notariellen Standesorganisation tritt. Darüber hinaus wird ihm zugesichert, dass die Dauer seiner künftigen Tätigkeit als Geschäftsführer der Standesorganisation auf das Dienstverhältnis als Notar angerechnet wird, wenn er die Tätigkeit in der Geschäftsführung der Standesorganisation insgesamt mindestens vier Jahre lang ausgeübt haben wird; wird dieser Zeitraum nicht erreicht, kann er sich bei seiner Bewerbung um eine Notarstelle nicht auf den regelmäßigen Vorrang des Notars vor einem Notarassessor berufen.

13.6.2  

Besteht ein besonderes dienstliches Interesse an der Fortsetzung der Tätigkeit eines Notarassessors in einer Einrichtung im Sinne des § 17 Abs. 1 NotV über die Mindestanwärterzeit (§ 5a BNotO) hinaus, kann ihm zugesichert werden, dass die Dauer seiner Tätigkeit ab dem Zeitpunkt auf das künftige Dienstverhältnis als Notar angerechnet wird, ab dem er sich erstmals mit Erfolg auf eine ausgeschriebene Notarstelle in Bayern hätte bewerben können. Dies setzt voraus, dass der Notarassessor sich für den Zeitraum der jeweiligen Anrechnung, mindestens aber jeweils für ein Jahr, verpflichtet, sich nicht um eine Notarstelle zu bewerben. Ausgenommen sind Bewerbungen, die auf die Anwendung der Nr. 13.6.1 gerichtet sind.

13.7   Zuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts

Zuständig für die Entscheidungen nach §§ 48b und c BNotO sowie nach Nr. 13.6 ist der Präsident des Oberlandesgerichts; er entscheidet auch über die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BNotO, § 5 Nr. 1 Buchst. c NotV).

13.8   Antrag auf Wiederbestellung und Anrechnung auf das Notardienstalter

Beantragt ein Notar, dem die Wiederbestellung zugesichert ist, seine Wiederbestellung, so hat er alle Umstände anzugeben, die für die Beurteilung der Persönlichkeit und der Leistungen erforderlich sind, insbesondere für die Beurteilung der Frage, ob Gründe vorliegen, die nach den Bestimmungen der BNotO einen Amtsverlust oder eine Amtsenthebung zur Folge haben können. Anzugeben sind zudem sämtliche seit dem Erlöschen des Amtes ausgeübten Tätigkeiten, die im Falle einer Amtsausübung gemäß § 8 BNotO genehmigungspflichtig wären, Tätigkeiten gemäß § 14 Abs. 4 BNotO sowie Gesellschaftsbeteiligungen, § 14 Abs. 5 BNotO. Für den Vergleich zu konkurrierenden Bewerbern wird ein Jahr der Niederlegungszeit auf das Notardienstalter angerechnet. Das gilt bei Amtsniederlegung zur Betreuung eines minderjährigen Kindes für jedes Kind, auch wenn die Amtsniederlegung nur bezogen auf ein bestimmtes Kind erklärt wurde. Zeiten, die bereits bei der Bestellung zum Notar berücksichtigt wurden, verringern die vorgenannte Höchstgrenze.

14.   Einreichung von Anträgen; Verfahren der Aufsichtsbehörde

14.1  

Anträge auf Entscheidungen einer Aufsichtsbehörde sind bei der Landesnotarkammer einzureichen. Diese versieht die Anträge mit einer Stellungnahme und leitet sie an die zuständige Aufsichtsbehörde weiter. In Eilfällen wird der Antrag zunächst ohne Stellungnahme weitergeleitet.

14.2  

Außerhalb eines Genehmigungsverfahrens soll die Aufsichtsbehörde vor einer von ihr zu treffenden Entscheidung die Landesnotarkammer hören.

14.3  

Die Aufsichtsbehörde übersendet der Landesnotarkammer einen Abdruck jeder Entscheidung.

14.4  

Ist zur Entscheidung der Präsident des Landgerichts berufen, übersendet er einen Abdruck seiner Entscheidung an den Präsidenten des Oberlandesgerichts. Dieser berichtet dem Staatsministerium der Justiz, wenn es sich um einen besonders gelagerten, außergewöhnlichen oder rechtlich besonders schwierigen Fall handelt sowie beim Erlöschen des Amtes eines Notars.

15.   Personalakten

15.1   Inhalt der Personalakten

Über jeden Notar und Notarassessor sind Personalakten zu führen. Zu den Personalakten gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den Notar und Notarassessor betreffen, soweit sie mit seinem Amtsverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Andere Unterlagen dürfen in die Personalakten nicht aufgenommen werden. Personalakten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, der Notar oder Notarassessor willigt in die anderweitige Verwendung ein.

15.2   Führung der Personalakten

15.2.1  

Personalakten für Notare und Notarassessoren werden vom Staatsministerium der Justiz, vom Präsidenten des Oberlandesgerichts und vom Präsidenten des Landgerichts geführt. Bei Vorlage von Vorgängen auf dem Dienstweg an die höheren Aufsichtsbehörden teilen die vorlegenden Behörden mit, wie sie die Vorgänge personalaktenrechtlich behandeln.

15.2.2  

Die Personalakten sind wegen ihres vertraulichen Charakters vor unbefugter Einsicht durch Dritte zu schützen. Sie dürfen nur den mit der Bearbeitung von Personalsachen von Notaren und Notarassessoren betrauten Bediensteten zugänglich sein.

15.2.3  

Für die Personalakten sind blaue Umschläge zu verwenden. Auf der Vorderseite des Aktenumschlags sind das Aktenzeichen, die Personalakten führende Aufsichtsbehörde, Familienname, Vorname und Geburtstag des Notars oder Notarassessors, die Amtsbezeichnung, die Daten der Bestellung und der Amtssitz anzugeben.

15.2.4  

Erstes Aktenstück ist der Personalbogen, der bei entsprechendem Anlass laufend zu berichtigen ist. Nach diesem sind die einzelnen Aktenstücke, soweit sie nicht in Teilakten aufzunehmen sind, in zeitlicher Reihenfolge einzuordnen.
In Teilakten sind zu führen Vorgänge über
Beurteilungen der Notarassessoren und Eignungsbilder der Notare,
die gemeinsame Berufsausübung und die Beschäftigung juristischer Mitarbeiter,
Nebentätigkeiten,
aufsichtliche, disziplinarrechtliche und strafgerichtliche Verfahren.

15.2.5  

Jeder Notar und Notarassessor hat dem Präsidenten des Landgerichts mitzuteilen

15.2.5.1  

eine Änderung der Anschrift,

15.2.5.2  

eine Eheschließung oder eine Begründung einer Lebenspartnerschaft im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 AGLPartG unter Vorlage der entsprechenden Personenstandsurkunde; dabei ist eine Erklärung abzugeben, ob und gegebenenfalls wo der Ehegatte oder der Lebenspartner im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 AGLPartG im Justizdienst beschäftigt oder als Rechtsanwalt, Notar oder Notarassessor in dem Bezirk des Landgerichts, in dem der Notar seinen Amtssitz hat, tätig bzw. zugelassen ist,

15.2.5.3  

eine Namensänderung unter Vorlage der standesamtlichen Urkunde,

15.2.5.4  

die Auflösung der Ehe oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 AGLPartG unter Vorlage einer Ausfertigung des Entscheidungstenors mit Rechtskraftvermerk,

15.2.5.5  

das Ableben des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 AGLPartG,

15.2.5.6  

die Geburt oder das Ableben von Kindern unter Vorlage der entsprechenden Urkunden,

15.2.5.7  

den Erwerb akademischer Grade oder des Professorentitels unter Vorlage eines Abdrucks der Verleihungsurkunde.

15.2.6  

Der Präsident des Landgerichts legt Abdrucke oder Ablichtungen der Mitteilungen über Änderungen der Anschrift oder des Namens sowie über den Erwerb eines akademischen Grades oder des Professorentitels den höheren Aufsichtsbehörden vor.

15.3   Einsichtnahme in die Personalakten

15.3.1  

Der Notar oder Notarassessor hat, auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses oder Ausbildungsverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seinen vollständigen Personalakt. Feststellungen über den Gesundheitszustand unterliegen nicht der Einsicht, wenn zu befürchten ist, dass der Notar oder Notarassessor bei Kenntnis des Befundes weiteren Schaden an seiner Gesundheit nimmt.

15.3.2  

Der Notar oder Notarassessor hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Amtsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nichtpersonenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Notar oder Notarassessor Auskunft zu erteilen.

15.3.3  

Einem Bevollmächtigten des Notars oder Notarassessors ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus dem Personalakt gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

15.3.4  

Die Personalakten führende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden. Dem Notar oder Notarassessor ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.

15.3.5  

Für die Gewährung von Einsicht in die Personalakten werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben.

15.4   Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten

15.4.1  

Wegen des vertraulichen Charakters der Personalakten unterliegt ihre Vorlage an andere Stellen Beschränkungen. Die um den Personalakt angegangene Behörde muss im Einzelfall prüfen, ob und gegebenenfalls unter welchen Einschränkungen sie zur Vorlage zum Zwecke der Einsicht verpflichtet oder berechtigt ist. Entsprechendes gilt für Auskünfte aus dem Personalakt. Im Einzelnen sind folgende Grundsätze zu beachten

15.4.1.1  

Ohne Einwilligung des Notars oder Notarassessors ist die Vorlage des Personalakts an Behörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz zulässig, wenn ein dienstliches Bedürfnis hierfür besteht. Dies gilt insbesondere für die Vorlage des Personalakts zum Zwecke der Personalverwaltung, der Personalwirtschaft oder im Rahmen der Dienstaufsicht. Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Stelle ein medizinisches Gutachten erstellen, darf der Personalakt ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden.

15.4.1.2  

Anderen Stellen darf der Personalakt nur mit Einwilligung des Notars oder Notarassessors vorgelegt oder zugänglich gemacht werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen dieser Stellen die Aktenvorlage zwingend erfordern. Der Notar oder Notarassessor ist über die Aktenvorlage schriftlich zu benachrichtigen.

15.4.1.3  

Für Auskünfte aus dem Personalakt gelten die Nrn. 15.4.1.1 und 15.4.1.2 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage des Personalakts abzusehen. Vorlage und Auskunft sind auf den erforderlichen Umfang zu beschränken.

15.4.1.4  

Ohne Einwilligung des Notars oder Notarassessors ist es zulässig, den zuständigen Behörden Auskünfte aus dem Personalakt zu erteilen, soweit es zur Entscheidung über die Verleihung von staatlichen Orden oder Ehrenzeichen oder von sonstigen staatlichen Ehrungen erforderlich ist.

15.4.2  

Die Abgabe der Personalakten an andere Behörden zum endgültigen Verbleib richtet sich nach folgenden Grundsätzen:

15.4.2.1  

Wird der Amtssitz eines Notars verlegt, sind die Personalakten an die sodann zuständigen Aufsichtsbehörden abzugeben. Dies gilt entsprechend für Notarassessoren.

15.4.2.2  

Erlischt das Amt des Notars (§ 47 BNotO) oder wird ein Notarassessor aus dem Dienst entlassen (§ 7 Abs. 7 BNotO), kommt eine Abgabe der Personalakten ohne ausdrückliche Zustimmung des ehemaligen Notars oder Notarassessors in der Regel nicht in Betracht, selbst wenn er von einer bayerischen Behörde übernommen wird.

15.5   Aufnahme ungünstiger Tatsachen in die Personalakten

Der Notar oder Notarassessor ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in den Personalakt zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des Notars oder Notarassessors ist zum Personalakt zu nehmen. Äußert er sich nicht oder nur mündlich, so muss sich aus den Personalakten ergeben, dass ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde.

15.6   Aufsichtliche und disziplinarrechtliche Verfahren, Strafverfahren

15.6.1  

Aufsichtliche, disziplinarrechtliche und strafgerichtliche Vorgänge dürfen erst nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens in den Personalakt aufgenommen werden. Zuvor sind sie in einem gesonderten Umschlag zu verwahren. Für jeden Vorgang soll eine eigene Blattsammlung angelegt werden. In Beurteilungen und allen anderen Teilen der Personalakten sollen Hinweise auf Vorgänge, die den Regelungen des § 110a BNotO unterliegen, vermieden werden.

15.6.2  

Für die Tilgung von Eintragungen in den Personalakten gilt § 110a BNotO.
Sind in anderen Teilen der Personalakten Hinweise auf dem Tilgungsgebot unterliegende Maßnahmen oder Verfahren enthalten, so sind diese Hinweise mit Eintritt des Tilgungsgebotes unkenntlich zu machen.
Die Aufsichtsbehörde berichtet den höheren Aufsichtsbehörden auf dem Dienstweg über die Tilgung, soweit sie über den zugrunde liegenden Vorgang ebenfalls berichtet hat.

15.7   Aussonderung von Personalakten

15.7.1  

Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der Personalakten führenden Behörde zehn Jahre aufzubewahren. Hiervon ausgenommen sind Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) bzw. auf die Notariatsverwaltung (§ 56 BNotO) beziehen, sowie Siegel- und Unterschriftsproben; diese Schriftstücke sind 100 Jahre aufzubewahren.

15.7.2  

Personalakten sind abgeschlossen,

15.7.2.1  

wenn der Notar oder Notarassessor aus dem Amt ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 70. Lebensjahres sowie

15.7.2.2  

im Falle
– des vorherigen Todes mit Ablauf des Todesjahres oder
– einer Notariatsverwaltung (§ 56 BNotO) nach deren Abwicklung.

16.   Errichtung und Einziehung von Notarstellen, Änderung der Amtsbereiche der Notarstellen

16.1  

Die Landesnotarkammer nimmt jährlich nach Vorliegen der Geschäftszahlen für das abgelaufene Kalenderjahr dazu Stellung, inwieweit und gegebenenfalls an welchen Orten die Errichtung oder die Einziehung einer Notarstelle den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht, § 4 BNotO. Vor einer Stellungnahme hört sie die Notare in den jeweiligen Amtsbereichen dazu an, welche örtlichen und persönlichen Besonderheiten bei der Entscheidung über die Errichtung oder die Einziehung einer Notarstelle zu berücksichtigen sind. Ferner wird die Notarkasse im Auftrag des Staatsministeriums der Justiz durch die Landesnotarkammer angehört (§ 113 Abs. 15 BNotO) und ihre Äußerung in der entsprechenden Stellungnahme der Landesnotarkammer mitgeteilt. Vor Ausschreibung einer Notarstelle prüft die Landesnotarkammer, ob die Errichtung einer weiteren Notarstelle im Amtsbereich oder die Einziehung der Notarstelle erforderlich ist.

16.2  

Grenzen der Amtsbereiche sind vorbehaltlich der Nrn. 16.3 bis 16.5 diejenigen, die bei In-Kraft-Treten des § 10a BNotO bestanden haben.

16.3  

Die Grenzen der Amtsbereiche sollen nach Möglichkeit mit den Grenzen der Gerichts- und Verwaltungsbezirke übereinstimmen. Aus Anlass der Neubesetzung einer Notarstelle prüft die Landesnotarkammer, ob eine Änderung des Amtsbereichs der Notarstelle veranlasst ist. Sie gibt den örtlichen Notaren Gelegenheit zur Äußerung und übersendet gegebenenfalls einen begründeten Vorschlag an das Staatsministerium der Justiz.

16.4  

Die von der vorgeschlagenen Änderung des Amtsbereichs oder der Einziehung einer Notarstelle betroffenen Gemeinden und Landkreise werden von der Justizverwaltung angehört, soweit dies geboten erscheint.

16.5  

Die Änderung von Amtsbereichen (§ 10a Abs. 1 Satz 2 BNotO) erfolgt durch Organisationsverfügung des Staatsministeriums der Justiz. Die Verfügung wird den betroffenen Notaren und der Landesnotarkammer zur Kenntnis gebracht.

17. Dienstordnung für Notarinnen und Notare

17.1

Die bundeseinheitlich beschlossene Dienstordnung für Notarinnen und Notare in der als Anlage 8 veröffentlichten Fassung wird nachstehend verkündet.

17.2

Zu der Dienstordnung wird ergänzend Folgendes bestimmt:

17.2.1

Amtssiegel (zu § 2 DONot):
Als Stempelfarbe ist ausschließlich schwarze ölhaltige, so genannte Metallstempelfarbe zu benützen. Die Verwendung von Gummistempeln ist unzulässig. Das Staatsministerium des Innern hat nach § 6 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern (AVWpG) vom 22. Dezember 1998 (GVBl 1999 S. 29, BayRS 1130-2-2-I) die Genehmigung erteilt, in der Umschrift der Dienstsiegel für Notare in Abweichung von § 6 Abs. 1 Satz 2 AVWpG das Wort ‚Bayern‘ wegzulassen.

17.2.2

Kostenregister (zu § 16 DONot: in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung):
Der Notar hat das Kostenregister nach Muster 9a (Anlage 9a) oder gemeinsam mit der Urkundenrolle nach Muster 9b (Anlage 9b) zu führen.
In das Kostenregister werden alle Gebühren und Auslagen des Notars in Geschäften, für welche die Kostenordnung maßgebend ist, in zeitlicher Reihenfolge eingetragen. Die Gebühren und Auslagen werden seitenweise zusammengezählt und die Summen übertragen. Das Kostenregister kann für mehrere Jahre angelegt werden. Jeder Jahrgang wird für sich abgeschlossen. § 7 Abs. 1 und 2 und § 14 Abs. 1 DONot: gelten für die Führung des Kostenregisters entsprechend.
Abweichungen von der Gestaltung des Kostenregisters, die nicht unter Buchst. dd) bis ff) ausdrücklich zugelassen sind oder sich nicht auf Abweichungen im Format beschränken, bedürfen der Genehmigung des zuständigen Präsidenten des Landgerichts.
Im Anschluss an die jeweils letzte Spalte des Kostenregisters können weitere Spalten nach den Erfordernissen des Verwenders angefügt werden.
Die Spalte I des Kostenregisters nach dem Muster 9a kann in zwei Unterspalten I a und I b für die Nummern im Kostenregister und in der Urkundenrolle aufgeteilt werden.
Die Spalte V des Kostenregisters nach dem Muster 9b kann in Unterspalten V a und V b für Bemerkungen zur Urkundenrolle und Bemerkungen zum Kostenregister aufgestellt werden; Spalte XIII kann dann entfallen. Die Unterspalten I a und I b des Kostenregisters nach dem Muster 9b können zur Spalte I zusammengefasst werden, wenn eine deutliche Unterscheidung zwischen Urkundsgeschäften und anderen Eintragungen gewährleistet ist.

17.2.3

Übersicht der Urkundsgeschäfte (zu § 7 DONot):
Der Notar hat zwei weitere Stücke der Übersicht über die Urkundsgeschäfte dem Präsidenten des Landgerichts einzureichen. Der Präsident des Landgerichts nimmt nach Prüfung und Erledigung etwaiger Ergänzungen oder Berichtigungen eine Ausfertigung zu seinen Akten, sendet eine weitere an die Landesnotarkammer und leitet die dritte dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu, der sie zu seinen Akten nimmt.

17.2.4

Herstellung der Urschriften, Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften (zu § 12 DONot):
§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 DONot gelten für die Unterschrift der Beteiligten und des Notars entsprechend.

17.2.5

Prüfung der Amtsführung (zu §§ 15 bis 18 DONot):
§§ 15 bis 18 DONot finden Anwendung, soweit nicht in Nr. 11 dieser Bekanntmachung etwas Anderes geregelt ist.

18.   Übergangsbestimmungen

Auf Wiederbestellungszusagen, die bis zum 30. Juni 2022 erteilt worden sind, findet Nr. 13 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

19.   Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2001 in Kraft.

Anlagen  

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