Nichtöffentlicher mobiler Landfunkdienst der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS); BOS-Funkrichtlinie
DE - Landesrecht Bayern

Nichtöffentlicher mobiler Landfunkdienst der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS); BOS-Funkrichtlinie

Anlagen
BOS-Funkrichtlinie
Funkrichtlinie Digitalfunk BOS
Zusatzbestimmungen und ergänzende Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur BOS-Funkrichtlinie mit Formblatt „Jährliche Übersicht über die Anzahl der mobilen BOS-Landfunkstellen“
Hiermit werden die auf der Grundlage des § 57 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1190), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl I S. 2821) erarbeiteten und mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen sowie den Ministerien und Senatsverwaltungen des Innern der Bundesländer abgestimmten
Das Bundesministerium des Innern hat die BOS-Funkrichtlinie im Gemeinsamen Ministerialblatt am 7. September 2009 bekannt gegeben (GMBl S. 803).
Die Anpassungen betreffen vor allem die behördlichen Träger der Notfallrettung und die Leistungserbringer, die mit der Durchführung der Aufgabe „Notfallrettung“ von den jeweiligen Trägern der Notfallrettung beauftragt wurden, und verdeutlichen die einzelnen Zuständigkeiten beim Antragsverfahren. Weitere grundsätzliche Änderungen beinhalten weder die neue BOS-Funkrichtlinie noch die Zusatzbestimmungen und ergänzenden Hinweise des Staatsministeriums des Innern zur BOS-Funkrichtlinie.
Grundsätzlich unverändert bleibt die
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 5. Februar 2007 (AllMBl S. 95) außer Kraft.
Günter Schuster
Ministerialdirektor

Anlagen 

Markierungen
Leseansicht