Öffentliches Auftragswesen; Durchführung der Verfahren zur Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge gemeinsam geförderter Einrichtungen
DE - Landesrecht Bayern

Öffentliches Auftragswesen; Durchführung der Verfahren zur Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge gemeinsam geförderter Einrichtungen

Nach § 1 Abs. 5 der Verordnung zur Regelung von Organisation und Zuständigkeiten im Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge (BayNpV) vom 1. Januar 1999 (GVBl S. 2) ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie ermächtigt, die fälle, in denen eine Einigung hinsichtlich der Nachprüfung von Vergabeverfahren gemäß Absatz 3 Nrn. 2 bis 4 erfolgt ist, bekannt zu machen.
Es liegen folgende Einigungen vor:Für die Nachprüfung der Vergabeverfahren nachstehend genannter Einrichtungen ist – soweit der geschätzte Auftragswert oder Gesamtauftragswert den jeweiligen EU-Schwellenwert erreicht oder übersteigt – zuständig:

2.1 

Die Vergabekammer Südbayern für die Vergaben
- der Deutschen Forschungsanstalt für Lebensmittelchemie, Garching b. München,
- des Deutschen Museums, München,
- des Ifo-Instituts für Wirtschaftsforschung e.V., München,
- des Instituts für Zeitgeschichte, München,
- der Max-Planck-Gesellschaft, München.

2.2 

Die Vergabekammer Nordbayern für die Vergaben des Germanischen Nationalmuseums, Nürnberg.

2.3 

Die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt (§ 106 Abs. 1 GWB) für die Vergaben
- der Fraunhofer-Gesellschaft, München,
- des GSF-Forschungszentrums für Umwelt und Gesundheit GmbH, Neuherberg,
- des Max-Planck-Instituts für Plasmaphysik, Garching b. München.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie vom 13. Februar 1995 Nr. 5813 – I/4a – 2045 (StAnz Nr. 7, AllMBl S. 216) außer Kraft.
I.A. Michael Schneider
Ministerialdirektor
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