MstR
DE - Landesrecht Bayern

MstR: Richtlinien der Bayerischen Staatsregierung über die Berücksichtigung mittelständischer Belange und Funktionen

Art. 1 Abs. 3 des Mittelstandsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 1974 (BayRS 707-1-W), geändert durch Art. 8 des Gesetzes über Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 12. Juli 1986 (GVBl S. 126), bestimmt, dass die staatlichen Behörden, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts bei allen Programmen, Planungen und Maßnahmen den Zweck dieses Gesetzes angemessen zu berücksichtigen haben.
Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass mittelständische Belange und Funktionen in der Verwaltungspraxis stets beachtet werden, um Nachteile für die kleinen und mittleren Unternehmen und freien Berufe auszugleichen, Chancengleichheit für sie herzustellen sowie ihre Leistungskraft und Wettbewerbsfähigkeit zu steigern.
Zur Verwirklichung dieses Gesetzesauftrages werden folgende Richtlinien erlassen:

1. 

Zu den kleinen und mittleren Unternehmen zählen Handwerksunternehmen, deren Inhaber in die Handwerksrolle eingetragen sind, und handwerksähnliche Unternehmen, deren Inhaber in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Betriebe eingetragen sind. Für den übrigen Bereich der gewerblichen Wirtschaft ist zur Beurteilung der Zugehörigkeit von Unternehmen zum mittelständischen Bereich unter Beachtung der Marktstellung insbesondere auf Beschäftigtenzahl und Umsatz abzustellen.
Eine freie berufliche Tätigkeit im Sinne des Mittelstandsförderungsgesetzes setzt das Erbringen eigenverantwortlicher Leistungen in wirtschaftlicher Selbständigkeit aufgrund eigener Fachkenntnisse voraus. Die Abgrenzung erfolgt nach den einkommensteuerrechtlichen Kriterien.
Zu den freien Berufen zählen insbesondere selbständig tätige
Angehörige der Heilberufe und Heilhilfsberufe (z.B. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Hebammen, Masseure, Heilgymnastiker),
Angehörige der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe (z.B. Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Notare, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Unternehmensberater, Werbefachleute),
Architekten, Innen- und Landschaftsarchitekten, Ingenieure und Techniker des Bau- und Vermessungswesens, sonstige Ingenieure und Techniker sowie Angehörige der naturwissenschaftlichen Berufe (z.B. Chemiker, Physiker, Geologen, Biologen),
Angehörige der Lehr- und Erziehungsberufe sowie geisteswissenschaftlichen Berufe (z.B. Wirtschafts- und Sozialwissenschaftler, Dolmetscher, Übersetzer, Privat-Musiklehrer),
Angehörige der künstlerischen Berufe (bildende und darstellende Künstler und Musiker, Graphiker) sowie publizistischen Berufe (z.B. Schriftsteller, Journalisten, Lektoren).

2. 

Verpflichtet, den Zweck des Mittelstandsförderungsgesetzes zu beachten, sind:

2.1 

die Behörden des Freistaates Bayern,

2.2 

die Gemeinden und Gemeindeverbände in Bayern,

2.3 

die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehen.

3. 

Der Zweck des Mittelstandsförderungsgesetzes ist bei allen Programmen, Planungen und Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen.

3.1 

Zweck des Gesetzes ist es,
die Stellung der kleinen und mittleren Unternehmen sowie der freien Berufe in ihren Funktionen für die soziale Marktwirtschaft zu sichern und die Gründung solcher selbständiger Existenzen zu erleichtern.
Damit zielt das Gesetz darauf ab, mit marktkonformen Mitteln den Bestand einer breiten Schicht leistungsfähiger Unternehmen und freiberuflich Tätiger zu erhalten, um ihre in der sozialen Marktwirtschaft unverzichtbaren Funktionen zu sichern. Diese Funktionen sind insbesondere:
Sicherung des Wettbewerbs,
Schaffung von Alternativen für Verbraucher und Arbeitnehmer,
Sicherung der gleichmäßigen Versorgung in allen Landesteilen in zumutbarer Entfernung, nicht zuletzt im Interesse der Älteren und sozial Schwächeren,
Beitrag zum qualifizierten Wirtschaftswachstum und zur wirtschaftlichen Entwicklung der strukturschwachen Gebiete,
Beitrag zum technischen Fortschritt.
Eine Bestandsgarantie für den einzelnen Betrieb oder freiberuflich Tätigen wird durch Art. 1 Mittelstandsförderungsgesetz nicht begründet. Dies gilt insbesondere auch bei Maßnahmen von Verwaltungsbehörden in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (z.B. bei Gewerbeuntersagungen gemäß § 35 Gewerbeordnung).

3.2 

Der Gesetzeszweck ist zu beachten bei
allen Programmen, vor allem bei der Festlegung politischer Zielvorstellungen,
allen Planungen und sonstigen allgemeinen Maßnahmen, insbesondere der Aufstellung rechtsverbindlicher Pläne und dem Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
Verwaltungsakten und sonstigem Verwaltungshandeln,
der Ausübung von Aufsichtsbefugnissen,
der Erweiterung oder Neuübernahme von Aufgaben,
wenn dadurch unmittelbar oder mittelbar Auswirkungen auf den Bestand einer breiten Schicht kleiner und mittlerer Unternehmen und freier Berufe auch innerhalb regionaler Teilbereiche zu erwarten sind.

3.3 

Der Gesetzeszweck ist angemessen zu berücksichtigen. Dies ist unter Abwägung des Zwecks des Mittelstandsförderungsgesetzes mit den Zielen der Programme, Planungen und Maßnahmen wie folgt sicherzustellen:

3.3.1 

Programme, Planungen und allgemeine Maßnahmen sind unter Beachtung der unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen und freie Berufe so zu gestalten, dass der Bestand einer breiten Schicht leistungsfähiger kleiner und mittlerer Unternehmen und freier Berufe gesichert und die Gründung solcher selbständiger Existenzen erleichtert wird. Sofern Programme, Planungen und allgemeine Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung für die kleinen und mittleren Unternehmen sowie freien Berufe sein können, sollen die Auswirkungen und die Abstimmung mit ihren Zielen aktenkundig gemacht werden, es sei denn, die mittelstandspolitische Zielsetzung ist offenkundig.

3.3.2 

Bei der Beurteilung wirtschaftsbezogener Sachverhalte im Einzelfall gilt Folgendes:
Sofern in der dem Verwaltungsakt oder dem sonstigen Verwaltungshandeln zugrunde liegenden Rechtsvorschrift ein unbestimmter Rechtsbegriff (z.B. öffentliches Interesse, wirtschaftliche Auswirkungen, Gemeinwohl, unbillige Härte o.ä.) enthalten ist, sind die Belange der kleinen und mittleren Unternehmen sowie der freiberuflich Tätigen und die Sicherung ihrer Funktionen zu beachten, wenn dies nach Zweck und Inhalt der Rechtsvorschrift und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut zulässig ist.
Sofern die zugrunde liegende Rechtsvorschrift Ermessen einräumt, sind die Belange der kleinen und mittleren Unternehmen sowie der freiberuflich Tätigen und die Sicherung ihrer Funktionen zu beachten, wenn dies nach Zweck und Inhalt der Rechtsvorschrift als sachgerecht anzusehen ist.

3.3.3 

Aufgaben dürfen, soweit nicht eine Verpflichtung aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Bestimmungen oder staatlich genehmigter Satzung besteht, nur erweitert oder neu übernommen werden, wenn der Zweck für den Staat nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch die Privatwirtschaft, entsprechend der Zielsetzung des Mittelstandsförderungsgesetzes vor allem durch kleine und mittlere Unternehmen oder freiberuflich Tätige, erfüllt wird oder werden kann.

4. 

Diese Richtlinien finden gemäß Art. 22 Mittelstandsförderungsgesetz keine Anwendung auf

4.1 

Maßnahmen zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft,

4.2 

Maßnahmen nach Maßgabe des Gesetzes zur Förderung der bayerischen Landwirtschaft (LwFöG) vom 8. August 1974 (GVBl S. 395), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1989 (GVBl S. 469, BayRS 797-1-E), zur Förderung ernährungswirtschaftlicher Betriebe, die landwirtschaftliche Erzeugnisse aufnehmen, be- oder verarbeiten.

5. 

Den Gemeinden, Landkreisen, Bezirken und kommunalen Verbänden sowie den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, zur Erfüllung der in Art. 1 Abs. 3 Mittelstandsförderungsgesetz festgelegten Verpflichtung nach diesen Richtlinien zu verfahren.

6. 

Diese Richtlinien treten am 1. Februar 1976 in Kraft.
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. h.c. Goppel
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